Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00200 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 4. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1965 geborene X.___ war seit dem 21. April 1981 bei der Firma Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 11. September 1982 verlor der Versicherte beim Montieren eines Dachgesimses das Gleichgewicht und zog sich beim Sturz verschiedene Verletzungen zu (axiliäre Luxationsfraktur mit Fragmentabsprengung am Tuberculum majus rechts; weiter eine Commotio cerebri sowie Kontusionsmarken an Stirn, Thorax, Becken und Ellbogen). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 13. Dezember 1982 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig und die Behandlung konnte im März 1983 abgeschlossen werden. Am 12. Januar 1985 wurde eine traumatische Periarthritis der rechten Schulter diagnostiziert und die SUVA erbrachte für diesen Rückfall die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund von bei Arbeitsbelastung auftretenden Schulterschmerzen rechts wurde am 20. Juni 2001 erneut ein Rückfall zum ursprünglichen Unfallgeschehen gemeldet, wobei diagnostisch von einem subacromialen Impingementsyndrom nach schulterstabilisierendem Eingriff und Claviculafraktur ausgegangen wurde; die SUVA anerkannte auch in diesem Fall ihre Leistungspflicht.
Aufgrund einer am 15. Juni 2002 diagnostizierten Ruptur der Rotatorenmanschette rechts wurde am 10. Januar 2003 ein operativer Eingriff notwendig (Arthroskopie der rechten Schulter mit Revision der Rotatorenmanschette sowie subacromialer Defiléeerweiterung; Urk. 2 S. 2). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, hielt im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Mai 2003 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr arbeitsfähig und eine Umschulung zu prüfen sei (Urk. 8/3). In der Folge liess sich der Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung im Bad A.___ zum Badeangestellten umschulen und konnte im Anschluss seine Tätigkeit bei der Gemeinde A.___ fortsetzen (Abschlussverfügung vom 13. April 2006; Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 sprach die SUVA dem Versicherten, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 13 %, ab dem 1. April 2006 eine Invalidenrente zu (Urk. 8/20).
Am 18. Dezember 2006 war der Versicherte noch immer bei der Gemeinde A.___ angestellt und damit obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er mit dem Velo auf vereister Strasse stürzte und sich eine Reruptur der Rotatorenmanschette rechts zuzog (Urk. 9/8, Urk. 9/10). Die operative Sanierung erfolgte am 24. April 2007 (Arthroskopie Schulter rechts, Débridement, Mobilisation Rotatorenmanschette, dosierte Reacromioplastik, AC-Resektion und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Schulter rechts, Urk. 9/13). In der Folge wurde die Bademeistertätigkeit als nicht mehr zumutbar beurteilt und es wurden weitere berufliche Abklärungen in die Wege geleitet (Urk. 9/27). Nachdem der Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung das Bürofach- und Handelsdiplom VSH erworben und die Lehrgänge Liegenschaftenverwaltung und Immobilien-Basiskompetenz besucht hatte, brach er die Umschulung zum Immobilienbewirtschafter aus gesundheitlichen Gründen ab (Verfügung der Invalidenversicherung vom 11. Oktober 2010, Urk. 9/55). Am 1. November 2010 konnte der Versicherte bei der Firma B.___ eine befristete Sachbearbeiterstelle im Bereich Wohnliegenschaften antreten (Urk. 9/52), ab dem 1. Juli 2011 war er in gleicher Funktion bei der Firma C.___ unbefristet abgestellt (Urk. 9/64/2). Per 1. Januar 2012 konnte der Versicherte bei der Firma C.___ eine unbefristete Stelle als Sachbearbeiter Vermietung antreten (Urk. 9/64/4). Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 bestätigte die SUVA den bisherigen Invaliditätsgrad von 13 % und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/70). Per 1. April 2012 konnte der Versicherte eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Baubüro bei der Firma C.___ antreten (Urk. 9/83/2). Nachdem die SUVA am 10. Dezember 2012 davon Kenntnis erlangt hatte, hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. April 2013 revisionsweise rückwirkend ab 1. April 2012 auf und forderte die Rentenzahlungen für die Zeit bis 31. Dezember 2012 zurück (Urk. 9/91). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 fest (Urk. 9/94 = Urk. 2/1).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei auf die Anpassung der Rentenleistung per 1. April 2012 und auf die Rückforderung zu verzichten bzw. es sei ihm die Rückerstattung zu erlassen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 27. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.2
1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
1.2.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. August 2013 damit, dass hinsichtlich des Invalideneinkommens ab 1. April 2012 vom tatsächlich erzielten Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- ausgegangen werden könne. Das Valideneinkommen sei anhand der per 2006 gemachten Angaben zu ermitteln, was unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 83‘025.-- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % führe. Bezüglich der Lohnverhältnisse ab 1. April 2012 sei von einer Verletzung der Meldepflicht auszugehen, was zur Rückforderung der für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 6‘160.50 führe (Urk. 2/1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich zu 100 % sicher sei, dem zuständigen Sachbearbeiter die Lohnerhöhung telefonisch mitgeteilt zu haben. Aufgrund der erlittenen Unfälle sei er nicht mehr in der Lage, als Polier für die Firma Y.___ zu arbeiten; zudem bestünden massive Einschränkungen in beruflicher wie auch in privater Hinsicht. Weiter habe die Einschätzung der Lohnverhältnisse bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nichts mit seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Herrn D.___, Inhaber der Firma Y.___, zu tun (Urk. 1).
3.
3.1 Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 23. Juni 2006, mit welcher die SUVA dem Beschwerdeführer ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % ab dem 1. April 2006 eine Invalidenrente zusprach (Urk. 8/20). In erwerblicher Hinsicht wurde bezüglich des Valideneinkommens dannzumal, gestützt auf die Angaben der Firma Y.___ (Urk. 8/15), von einem hypothetischen monatlichen Einkommen von Fr. 5‘890.-- ausgegangen, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes zu einem massgebenden Jahresverdienst von Fr. 76‘570.-- führte. Das Invalideneinkommen bemass sich anhand des Verdienstes als Bademeister für die Gemeinde A.___ und betrug Fr. 66‘424.--, was zu der genannten Erwerbseinbusse von 13 % führte (Urk. 8/17). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob bzw. inwieweit sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben.
3.2 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für die Firma C.___ seit dem 1. April 2012 ein jährliches Einkommen von Fr. 78‘000.-- erzielen kann, wohingegen der Lohnanspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2012 Fr. 65‘000.-- (pro Jahr) betragen hat (Urk. 9/64, Urk. 9/83). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden, da von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; (vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
3.3 Was die Bestimmungen des Valideneinkommens angeht, zeigt sich folgender Verlauf: Der Beschwerdeführer konnte zuletzt im Juni 2002 ein Einkommen in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann erzielen. In der Unfallmeldung vom 8. Juli 2002 wurde dieses mit Fr. 5‘599.40 x 13 beziffert, per 2003 sei aufgrund der Angaben von Herrn D.___ von einem solchen von Fr. 5‘669.40 x 13 auszugehen (Urk. 8/6). Per 2006 gab der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers das massgebende Einkommen mit Fr. 5‘890.-- x 13 an (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 7 % beziehungsweise einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 80‘325.-- ab (Urk. 9/61). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (Urk. 9/62). Mit Schreiben vom 11. April 2013 führte Herr D.___ aus, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter per 2012 als Grundlohn ein Einkommen von Fr. 8‘400.-- habe erzielen können (Urk. 8/33 S. 4).
Die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers betreffend Lohnentwicklung in den Jahren 2002 bis 2006 entsprechen in etwa der in dieser Zeit eingetretenen Nominallohnentwicklung und können ohne weiteres nachvollzogen werden. Auch im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung wurde auf ein vergleichbares, der Nominallohnentwicklung angepasstes Einkommen abgestellt, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. Demgegenüber können die zuletzt gemachten Angaben bezüglich Lohnentwicklung in den Jahren 2007 bis 2013 nicht nachvollzogen werden. Bereits per 2007 hätte demnach ein vergleichbarer Mitarbeiter ein monatliches Grundeinkommen von Fr. 7‘400.-- erzielen können (Urk. 8/33), was verglichen mit den Angaben per 2006 (Fr. 5‘890.--) einem nicht zu erklärenden Gehaltsanstieg gleichkommt. Ein beruflicher Aufstieg ist dabei rechtsprechungsgemäss nur bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Gehaltssprung wird vorliegend aber in keiner Weise begründet. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die entsprechende Gehaltsliste erst mit Schreiben vom 11. April 2013 eingebracht wurde. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts aber in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist das hypothetische Valideneinkommen des Beschwerdeführer weiterhin anhand der per 2006 gemachten Angaben zu ermitteln, wobei die seither eingetretene Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen ist.
Auszugehen ist demnach bezogen auf das Jahr 2006 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘890.-- x 13, was per 2012 einem jährlichen Einkommen von Fr. 83‘185.30 entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2006: 2014, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) und per 1. April 2012 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 % führt ([Fr. 83‘185.30 - Fr. 78‘000.--] x 100 / Fr. 83‘185.30 = 6.23).
4.
4.1 Rückwirkend wird eine Rente unter anderem herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat bzw. der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C 301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 3.5, 4.1 und 4.2 mit Hinweis).
4.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4.3 Hinsichtlich der Rückforderung der in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012 ausgerichteten Rentenleistungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die behauptete mündliche Meldung der neuen Lohnverhältnisse keinerlei Belege beibringt bzw. seine Behauptung nicht weiter substantiiert. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein Versicherter selbst bei einem schriftlichen Vorgehen mit Standard-Postversand und einem Fehler der Post für die Beweislosigkeit einzustehen hätte, da nur er es in der Hand hat, dieses Beweisrisiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage. Die vorliegenden Akten zeigen, dass die Beschwerdegegnerin erst Mitte Dezember 2012 vom neuen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers per 1. April 2012 erfahren hat; der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Unbestritten ist, dass die besagte erhebliche Lohnerhöhung eine wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen im Sinne von Art. 31 ATSG darstellt, so dass entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin von einer Verletzung der Meldepflicht und damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2012 auszugehen ist (vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 12 zu Art. 25).
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde. Über die Erlassfrage wurde nicht entschieden; sie ist mangels eines Anfechtungsobjekts nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty