Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00202 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 24. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Z.___ Sozialrechtsberatung
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1954 geborene X.___ arbeitete seit 13. März 2000 (Urk. 10/1, Urk. 10/39) als Restaurantangestellte bei der A.___ Genossenschaft in B.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Juni 2012 (Urk. 10/1) rutschte sie auf dem nassen Boden aus und stürzte auf den Hinterkopf (Urk. 10/7).
Dabei zog sie sich ein Hämatom occipital links (bildgebend unter Ausschluss einer intrazerebralen Blutung) zu und klagte über Hüftschmerzen links (bildgebend keine Fraktur) sowie eine Exazerbation eines chronischen thoraco- und lumbovertebralen Schmerzsyndroms (Urk. 10/43). Bei fehlender Rückbildung der Beschwerden wurde die Versicherte durch den Hausarzt an Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, überwiesen, welcher am 14. August 2012 (Urk. 10/16) ein posttraumatisches, cervico-cephales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einem Sturz auf den Rücken und den Hinterkopf am 19. Juni 2012 mit einer Commotio cerebri und wahrscheinlich einem Peitschenhiebtrauma der Halswirbelsäule diagnostizierte. Am 9. November 2012 (Urk. 10/33) fertigte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, Medizinisch Radiologisches Institut, Magnetresonanztomographien der Brust- und Lendenwirbelsäule an (ohne Nachweis ossärer Läsionen), und am 19. November 2012 (Urk. 10/31) fand erneut ein neurologischer Untersuch bei Dr. C.___ statt. Am 7. Februar 2013 (Urk. 10/51) diagnostizierte Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH ORL, Hals- und Gesichtschirurgie, zusätzlich eine Hörstörung (links > rechts) seit dem Sturz mit Kontusion des Hinterkopfes im Juni 2012. Am 3. April 2013 (Urk. 10/63) führte Dr. med. F.___, Oberärztin, Stadtspital G.___, abermals eine (unauffällige) Magnetresonanztomographie des Neurokraniums durch.
Gestützt auf die Beurteilung im kreisärztlichen Bericht vom 29. Mai 2013 (Urk. 10/74) von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, stellte die SUVA mit Verfügung vom 31. Mai 2013 (Urk. 10/72) ihre Leistungen per 30. Juni 2013 ein. Als Begründung wurde angeführt, dass die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Weitere Versicherungsleistungen wurden ebenfalls verneint. Die vom Krankenversicherer erhobene Einsprache (Urk. 10/78) zog dieser wieder zurück (Urk. 10/82). Die von der Versicherten erhobene Einsprache vom 18. Juni 2013 (Urk. 10/80) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. August 2013 (Urk. 2) ab.
2. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr über den 30. Juni 2013 hinaus Leistungen zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die SUVA ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2013 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung aus dem Unfallereignis vom 19. Juni 2012 über den 30. Juni 2013 hinaus.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einstellungsentscheid dafür (Urk. 2 S. 9 Ziff. 5 lit. c), dass die nach dem 30. Juni 2013 bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum Unfall stünden und die vorliegende Arbeitsunfähigkeit auf unfallfremden Gründen beruhe.
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12 ff.), es sei die medizinische Situation nochmals abzuklären und insbesondere ein Gerichtsgutachten einzuholen. Währenddessen seien ihr aufgrund ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch über den 30. Juni 2013 hinaus Taggelder auszurichten.
3.
3.1 Im Kurzaustrittsbericht der Notfallstation vom Unfalltag am 19. Juni 2012 (Urk. 10/43, vgl. dazu Urk. 10/48) diagnostizierten die Arztpersonen des Stadtspitals G.___ einen Stolpersturz mit einem Hämatom occipital links und einem computertomographischen Ausschluss einer intrazerebralen Blutung (vgl. dazu Urk. 10/26), Schmerzen in der linken Hüfte (konventionellradiologisch keine Fraktur), eine Hyperventilation, eine arterielle Hypertonie, ein chronisches thoraco- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom, eine Exazerbation der Schmerzen im Rahmen des Stolpersturzes, mehrsegmentäre ausgeprägte teils überbrückende Spondylophyten distal der Brustwirbelsäule, Osteochondrosen und Spondylarthrosen in den unteren beiden Lendenwirbelsäulensegmenten (Rx vom 28. November 2005) und einen Übergang in ein Quadranten-Schmerzsyndrom sowie einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung.
In der Beurteilung hielten die Arztpersonen des Stadtpitals G.___ fest, sie hätten eine agitierte und hyperventilierende Beschwerdeführerin auf der Notfallstation angetroffen. Die arterielle Blutgasanalyse habe eine Hyperventilation (mit einem pH von 7.7 und einem pCO2 von 2.16 kPa) bestätigt. Nach der Verabreichung von Benzodiazepinen habe die Beschwerdeführerin eine Exazerbation ihrer bekannten Rückenschmerzen sowie Schmerzen bei Thoraxkompression links und in der linken Hüfte angegeben. Bei klinischem Hämatom occipital links sei eine Computertomographie des Schädels durchgeführt worden; eine Fraktur oder eine intrazerebrale Blutung habe aufgrund der bildgebenden Untersuchung aber ausgeschlossen werden können. Für die angegebenen Hüftschmerzen und Schmerzen bei einer Thoraxkompression habe konventionell-radiologisch kein Korrelat gefunden werden können.
Sie hätten die anhaltend sehr leidende Beschwerdeführerin über die unauffällige Diagnostik aufgeklärt und sie nach unauffälliger Überwachung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
3.2 Im Bericht vom 13. Juli 2012 (Urk. 10/7) diagnostizierte der behandelnde Hausarzt Dr. I.___, Innere Medizin FMH, einen Status nach einem Sturz am 19. Juni 2012 mit persistierenden Halswirbelsäulen- und occipitalen Schmerzen, persistierende Lendenwirbelsäulen-Schmerzen rechtsseitig (richtig: linksseitig) und Hüftschmerzen sowie eine arterielle Hypertonie.
3.3 Im Bericht vom 20. November 2012 (Urk. 10/31) nannte Dr. C.___ ein anhaltendes cervico-cephales Schmerzsyndrom und neuropsychologische Defizite bei einem Status nach einem Sturz auf den Rücken und Hinterkopf am 19. Juni 2012 mit einer Commotio cerebri und wahrscheinlich einem Peitschenhiebtrauma der Halswirbelsäule.
In seiner Beurteilung hielt Dr. C.___ fest, bei anhaltenden cervico-cephalen Beschwerden beklagten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter eine zunehmende Vergesslichkeit mit auch zunehmenden Konzentrationsschwierigkeiten. Jene neurologischen Defizite seien wahrscheinlich vorwiegend schmerzbedingt, ein Teil dürfte allerdings auch zulasten der erlittenen Commotio cerebri gehen. Die Beschwerdeführerin werde vorläufig weiterhin regelmässig Physiotherapien benötigen sowie in Reserve Schmerzmittel. Eine Arbeitsfähigkeit sei bei diesem Beschwerdebild noch nicht möglich.
3.4 Am 25. September 2012 (Urk. 10/21, vgl. dazu auch Urk. 10/49) diagnostizierte Dr. I.___ einen Status nach einem Sturz am 19. Juni 2012 mit einer Schädelkontusion, Hüftkontusion links und einer Lendenwirbelsäulenkontusion. Die Beschwerden hätten in letzter Zeit kaum gebessert.
3.5 Am 23. Oktober 2012 (Urk. 10/26) hielten Dr. med. J.___, Assistenzärztin, und Dr. med. K.___, Oberarzt, Stadtspital G.___, fest, dass sie aufgrund der bildgebenden computertomographischen Untersuchung des Neurocraniums vom 19. Juni 2012 sowohl eine intracranielle Blutung als auch eine Fraktur hätten ausschliessen können.
3.6 Aufgrund der am 9. November 2012 (Urk. 10/33) angefertigten Magnetresonanztomographien der Brust- und Lendenwirbelsäule führte Dr. med. D.___, FMH für Radiologie, Medizinisch Radiologisches Institut, aus, es hätten leichte bis mässige degenerative Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule vorgelegen. Auf der Höhe L4/L5 bestehe osteodiskogen bedingt beidseits eine leicht eingeengte Neuroforamina mit möglicher Irritation der austretenden Nervenwurzel L4 beidseits. Im Übrigen bestünden keine neuralen Tangierungen. Ferner hätten keine ossären Läsionen nachgewiesen werden können.
3.7 Am 7. Februar 2013 (Urk. 10/51) diagnostizierte Dr. E.___ eine Hörminderung (links > rechts) seit einem Sturz mit Hinterkopfkontusion im Juni 2012. Laut Dr. E.___ sei die Hörstörung bleibend, weshalb auch eine Hörgeräte-Versorgung indiziert und geplant sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei dadurch nicht gegeben.
3.8 Am 3. April 2013 (Urk. 10/63) fertigte Dr. F.___ eine native und kontrastmittelverstärkte Magnetresonanztomographie an. Dr. F.___ führte in ihrer Beurteilung aus, dass keine abgrenzbaren posttraumatischen Läsionen vorgelegen und insbesondere auch keine Hämosiderinablagerungen bestanden hätten. Ferner konstatierte sie einen unauffälligen inneren Gehörgang beidseits.
3.9 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. Mai 2013 (Urk. 10/74) hielt Dr. H.___ fest, auf die bewusst offen gestellte Frage nach den aktuellen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen, Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte sowie eine linksbetonte Hörstörung beidseits angegeben. Im Laufe des Gesprächs sei auch eine Vergesslichkeit angegeben worden (S. 4 Ziff. 3). Zudem habe sie über Schwindel (vor allem beim Abliegen) und rechtsbetonten vorbestehenden Schulterbeschwerden geklagt (S. 8 unten).
Klinisch habe er eine bei stark pyknischem Körperbau übergewichtige Beschwerdeführerin mit einer deutlichen Einsteifung des Hohl-Rundrückens vorgefunden. Die in der spezifischen Untersuchungssituation eingeschränkt gezeigte Halswirbelsäulen-Beweglichkeit habe kein Korrelat während der übrigen Untersuchungen ergeben (S. 8 f.). Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe in Teilen histrionisch gewirkt. Die Beschwerdeführerin könne beispielsweise mit einer normalen Bewegung eine Plastiktasche vom Boden aufheben, währenddessen bei der Prüfung der Halswirbelsäulen-Beweglichkeit nur ein Vorneigen des Oberkörpers in eingeschränktem Ausmass gezeigt worden sei. Auch die stark eingeschränkte Hüftflexion in der expliziten Untersuchungssituation sei nach zwanglosem Sitzen im Stuhl medizinisch nicht nachvollziehbar; er deute dies als (wahrscheinlich eher bewusstseinsfernes) dysfunktionales Verhalten. Jedenfalls fehlten unfallkausale Befunde (S. 9).
Knapp ein Jahr nach dem Unfall müsse die Unfallkausalität nach klinischem und radiologischem Ausschluss erlittener struktureller Schädigungen der aktuellen Beschwerden negiert werden. Reine Kontusionen von Hinterkopf und Hüfte links, allenfalls auch der Wirbelsäule, würden aus allgemeinärztlicher Erfahrung innerhalb einiger Wochen oder weniger Monate ausheilen. Die offenbar recht intensive Physiotherapie mit einer jeweiligen Dauer von drei Stunden zweimal die Woche habe seit mindestens einem halben Jahr keine nachhaltige Verbesserung der Situation gebracht. Angesichts des heutigen Verhaltens der Beschwerdeführerin und der erfolglosen Physiotherapie halte er auch eine stationäre Rehabilitation beim gezeigten Krankheitsverständnis der Beschwerdeführerin für nicht erfolgsversprechend. Er rate der Administration zur Terminierung der Leistungen (S. 9).
Hinsichtlich der Berichte von Dr. C.___ vom 14. August und 19. November 2012 hielt Dr. H.___ fest (S. 8), es sei nicht zulässig, rein aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri anzunehmen, zumal die von der Beschwerdeführerin später angegebene Bewusstlosigkeit initial im G.___ nicht beschrieben worden, hingegen durch die Agitiertheit und die Hyperventilation durchaus erklärbar sei.
Ebenfalls sei die von der Beschwerdeführerin auf den Unfall zurückgeführte linksbetonte Hörstörung beidseits initial nicht zur Darstellung gekommen. Eine Hörstörung sei weder in den beiden Berichten von Dr. C.___ noch in den Berichten von Dr. I.___ noch in jenen des Stadtspitals G.___ erwähnt worden. Die Hörstörung sei erstmals vier Monate nach dem Unfallereignis bei der telefonischen Befragung vom 22. Oktober 2012 angegeben worden.
Hinsichtlich des Berichtes vom 7. Februar 2013 (E. 3.7) monierte Dr. H.___, obwohl Dr. E.___ von einer posttraumatischen Hörverminderung und der Notwendigkeit einer Hörgeräteversorgung spreche, habe er keinen audiologischen Befund aufgeführt und die Beurteilung der posttraumatischen Symptomatik lediglich zeitlich begründet. Angesichts der Latenz des Auftretens der Hörstörung und nach zweimaliger bildgebender Abklärung von Schädel und Hirn mittels Computer- und Magnetresonanztomographie, die keine strukturelle Schädigung zutage gefördert hätten, beurteile er die Hörstörung – zwar aus fachfremder Warte – als nicht unfallkausal. Obwohl für eine fachärztliche Beurteilung grundsätzlich die genauen Befunde noch zu dokumentieren wären, sei dies seines Erachtens nicht mehr notwendig (S. 8).
4.
4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung per 30. Juni 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.
4.2 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall – unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung – abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes in diesem Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
4.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass am 30. Juni 2013 die Folgen des Unfalles vom 19. Juni 2012 längst soweit abgeheilt waren, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung mehr erwartet werden konnte. Jedenfalls ist keine medizinische Stellungnahme aktenkundig, welcher sich die Prognose einer nach diesem Datum noch zu erwartenden gesundheitlichen Besserung mit der Folge einer erheblichen Steigerung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit entnehmen liesse. Durch die recht intensive Physiotherapie mit einer jeweiligen Dauer von drei Stunden zweimal die Woche seit mindestens einem halben Jahr und die medikamentöse Behandlung konnten offenbar keine massgebenden Fortschritte mehr erzielt werden (vgl. dazu auch Urk. 10/74 S. 5).
Demnach erweist sich der Fallabschluss per 30. Juni 2012 nicht als verfrüht.
5.
5.1 Zu prüfen ist weiter, ob wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 19. Juni 2012 über den 30. Juni 2013 hinaus Leistungen zu erbringen sind, mithin, ob zwischen den von der Beschwerdeführerin darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. Juni 2012 noch ein rechtsgenüglicher (natürlicher und adäquater) Kausalzusammenhang besteht (E. 1.2-3).
5.2 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin beim Unfallereignis vom 19. Juni 2012 ein Hämatom occipital links und multiple Kontusionen (Hinterkopf, Hüfte links, Wirbelsäule) erlitt und in der Folge Hüftschmerzen links, eine Exazerbation der chronischen thoraco-und lumbovertebralen Schmerzen, Halswirbelsäulenschmerzen und occipitale Schmerzen sowie eine zunehmende Vergesslichkeit mit auch zunehmenden Konzentrationsschwierigkeiten auftraten (E. 3.1-4). Ferner beklagte die Beschwerdeführerin eine Hörminderung seit dem Sturz im Juni 2012 (E. 3.7).
5.3
5.3.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die kreisärztliche Untersuchung von Dr. H.___ (E. 3.9) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen entspricht (E. 1.4), so dass darauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerung, wonach die Unfallkausalität der aktuellen Beschwerden im Beurteilungszeitpunkt bei fehlenden objektivierbaren Befunden nach klinischem und radiologischem Ausschluss erlittener struktureller Schädigungen verneint werden müsse, leuchtet ein und ist nachvollziehbar begründet. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang namentlich die Argumentation, dass reine Kontusionen von Hinterkopf und Hüfte links, allenfalls auch der Wirbelsäule, aus allgemeiner ärztlicher Erfahrung innerhalb einiger Wochen oder weniger Monate ausheilen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Weiteren legte der Kreisarzt nachvollziehbar dar, dass die Hörstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist. Diese Auffassung scheint mit Blick darauf, dass die Hörstörung initial weder in den Berichten des Stadtspitals G.___ noch in jenen von Dr. C.___ und Dr. I.___ erwähnt wurde und die Beschwerdeführerin die Hörstörung erstmals anlässlich einer telefonischen Befragung durch die Beschwerdegegnerin im Oktober 2012 (Urk. 10/25) angab, plausibel. Mit anderen Worten ist die Hörstörung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge des Unfallereignisses vom 19. Juni 2012 zu qualifizieren.
5.3.2 Diese Schlussfolgerungen stehen auch im Einklang mit den bildgebenden Untersuchungsresultaten: Anhand der computer- und magnetresonanztomographischen Aufnahmen konnten keine posttraumatischen Läsionen und intracraniellen Blutungen nachgewiesen werden (E. 3.5-6, E. 3.8). Ebenso wenig konnten aufgrund der am 3. April 2013 (vgl. dazu E. 3.8) anfertigten Magnetresonanztomographie Auffälligkeiten hinsichtlich des inneren Gehörgangs beidseits konstatiert werden. Ferner fiel auch der neurologische Befund unauffällig aus (Urk. 10/16 S. 2, Urk. 10/31 S. 2). Nebst dem Hämatom am Hinterkopf liessen sich demnach keinerlei organisch nachweisbare Unfallfolgen feststellen, denn die von Dr. C.___ erwähnten Druckdolenzen (Nacken, Schulter, paralumbal) und klinisch festgestellten Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule vermögen - für sich allein - kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bundesgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2 und U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).
5.3.3 Was die von Dr. C.___ im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. Juni 2012 aufgrund der durch die Beschwerdeführerin angegebenen Bewusstlosigkeit (Urk. 10/16) diagnostizierte Commotio cerebri und die Diagnose eines (wahrscheinlichen) Peitschenhiebtraumas der Halswirbelsäule anbelangt (E. 3.3), so ist festhalten, dass eine Bewusstlosigkeit beziehungsweise eine damit einhergehende Commotio cerebri und ein Peitschenhiebtrauma der Halswirbelsäule und damit einhergehende Symptome weder von den erstbehandelnden Arztpersonen des Stadtspitals G.___ in ihren Berichten (Urk. 10/43, Urk. 10/48) noch vom nachbehandelnden Hausarzt Dr. I.___ (Urk. 10/7, Urk. 10/21) erwähnt wurden. Mit Blick darauf und angesichts des Umstandes, dass sich Dr. C.___ ohne Kenntnis der Vorakten bei der Diagnosestellung massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, welche nicht mit den Angaben in den Vorberichten korrelieren, ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin infolge des Sturzes eine Commotio cerebri und ein Peitschenhiebtraum der Halswirbelsäule erlitten hat. Hinzu kommt, dass selbst Dr. C.___ ein Peitschenhiebtrauma der Halswirbelsäule nur als wahrscheinlich erachtete und demnach nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
Bei dieser medizinischen Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf, insbesondere auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12 ff.), zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
5.4 Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende Juni 2013 abgeheilt waren und die darüber hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 19. Juni 2012 stehen.
6.
6.1 Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer nicht mehr leichten Commotio cerebri und einem Peitschenhiebtrauma der Halswirbelssäule ausgehen und zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs die für die Beschwerdeführerin günstigere Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) anstelle der von der Beschwerdegegnerin angewandten strengeren Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) anwenden würde, wäre die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juni 2012 und den über den 30. Juni 2013 hinausgeklagten Beschwerden - wie im Folgenden aufgezeigt wird – zu verneinen:
Im Rahmen der Adäquanzprüfung im Sinne einer Eventualbegründung ging die Beschwerdegegnerin von einem Unfall höchstens im mittleren Bereich aus (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5 lit. a), was nicht zu beanstanden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich von den massgebenden Kriterien (BGE 134 V 109 E. 10.2) mindestens drei in der einfachen Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
Objektiv betrachtet hat sich der Unfall der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 2012 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen.
Die Beschwerdeführerin erlitt sodann keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art; im Gegenteil förderten die bildgebenden Untersuchungen keine frischen ossären Läsionen zu Tage.
Weiter liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss am 30. Juni 2013 vor: Dieses Kriterium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Nachdem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen lediglich medikamentös und physiotherapeutisch behandelt worden war, ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt. Abgesehen davon gilt eine Behandlungsbedürftigkeit in Form von medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie während zwei bis drei Jahren nach einer Halswirbelsäulen-Distorsion durchaus als üblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.3).
Das Kriterium der erheblichen Schmerzen beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen, Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Hüfte sowie an einer linksbetonten Hörstörung beidseits. Daneben berichtet sie über diverse andere Leiden (Urk. 10/74 S. 4). Folglich kann das Kriterium der erheblichen Beschwerden bejaht werden. Es ist jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, hat die Beschwerdeführerin am Untersuchungstag beispielsweise noch keine Schmerzmittel einnehmen müssen (Urk. 10/74 S. 4).
Klar zu verneinen ist dagegen das Kriterium einer die Unfallfolgen verschlimmernden ärztlichen Fehlbehandlung.
Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen ebenfalls nicht vor.
Schliesslich verbleibt zu prüfen, ob eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen, diese zu überwinden, vorlag. Dabei geht es um die Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit als solche, um die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Es muss der Wille der versicherten Person erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Weiter zu berücksichtigen ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen. Ebenfalls ins Gewicht fallen können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss in erheblichem Mass arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann dieses Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7). Trotz intensiv durchgeführter Physio- (zweimal pro Woche) und Schmerzmitteltherapie (Urk. 10/74 S. 4) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, die objektiv nicht mehr nachweisbaren Beschwerden zu überwinden und einen Arbeitsversuch zu wagen.
6.2 Nach dem Gesagten ist höchstens ein einziges Kriterum (erhebliche Beschwerden) in der einfachen Form erfüllt, weshalb die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 19. Juni 2012 und den über den 30. Juni 2013 hinaus geklagten organisch nicht nachweisbaren Beschwerden auch nach der Schleudertrauma-Praxis zu verneinen gewesen wäre.
7. Somit ist die Beschwerdegegnerin unter keinem Titel mehr leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich