Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00203 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 17. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Am 12. Mai 2010 (Urk. 2 S. 2 lit. B, Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) erlitt der 1957 geborene X.___ als Angestellter der Y.___ AG und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Versicherte einen Unfall, als er auf einer nassen Treppe ausrutschte und sich dabei am rechten Knie verletzte. Nach getätigten Abklärungen sprach der Unfallversicherer dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 für die verbleibende Beeinträchtigung ab 1. Mai 2012 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 15 % zu. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung wurde demgegenüber verneint. Die hiegegen vom Versicherten erhobene Einsprache vom 4. Juli 2013 wies die SUVA mit Entscheid vom 19. August 2013 ab (Urk. 2 S. 2 lit. B).
1.2 Am 28. September 2012 (Urk. 9/3) erlitt der nunmehr arbeitslose und nach wie vor bei der SUVA gegen Unfälle Versicherte einen weiteren Unfall, als er beim Schachtel Leeren auf den Boden stürzte und das linke Knie anstiess. In der gleichentags durchgeführten radiologischen Untersuchung im Spital Z.___, A.___, wurde eine Kniedistorsion links, eine Schwellung und ein Druckschmerz über dem Gelenkspalt Knie links erwähnt. Frische ossäre Läsionen oder ein Gelenkserguss waren nicht erkennbar (Bericht vom 5. November 2012 vom Spital Z.___ [Urk. 9/8]). Es folgten weitere Untersuchungen in der Klinik B.___, bei Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, und im MR Institut der Klinik B.___ A.___.
Am 14. Februar 2013 (Urk. 9/29) untersuchte Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, den Versicherten und hielt dafür, klinisch seien keine Folgen des Ereignisses vom 28. September 2012 mehr vorhanden und die im MRI dargestellten Knorpelschädigungen seien nur ”mit Möglichkeit” unfallkausal (S. 14). Ferner veranlasste er eine Kontroll-MRI-Untersuchung, welche am 22. März 2013 (Urk. 9/42) durchgeführt wurde. In seinem ergänzenden kreisärztlichen Bericht vom 28. März 2013 (Urk. 9/43) hielt Dr. D.___ fest, es sei nun auch bildgebend gezeigt, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen (S. 2).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 (Urk. 9/55) schloss die SUVA den Fall per 30. April 2013 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein. Als Begründung führte sie an, dass die über den 30. April 2013 hinaus noch bestehenden Beschwerden gemäss kreisärztlicher Beurteilung nicht mehr unfallkausal, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Die vom Krankenversicherer am 10. Juni 2013 (Urk. 9/58) dagegen erhobene Einsprache zog dieser am 26. Juni 2013 (Urk. 9/60) zurück. Die vom Versicherten am 4. Juli 2013 (Urk. 9/61) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 19. August 2013 (Urk. 2) ab.
2. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. August 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 30. April 2013 zu erbringen, unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die SUVA ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. November 2013 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und monierte die Beschwerdegegnerin habe sich im Einspracheentscheid zu wenig differenziert mit seinen Einwendungen auseinander gesetzt (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7.3)
1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).
1.3 Auch wenn keine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden erfolgt ist, geht aus dem Einspracheentscheid vom 19. August 2013 (Urk. 2) klar hervor, aus welchen Gründen die SUVA die Versicherungsleistungen per 30. April 2013 eingestellt hat. Die Beschwerdegegnerin brachte zum Ausdruck, dass sie in medizinischer Hinsicht auf die Einschätzung des Kreisarztes abstelle. Sollte der Anspruch auf rechtliches Gehör durch das vorangegangene Verfahren tatsächlich tangiert worden sein (wofür allerdings keine Anzeichen ersichtlich sind), wäre ein solcher Mangel jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Prozesses geheilt worden.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3
2.3.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.3.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztlichen Berichte vom 14. Februar 2013 und 28. März 2013 von Dr. D.___ davon aus (S. 5 Ziff. 3), dass die über den 30. April 2013 hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien; der Status quo sei spätestens am 30. April 2013 eingetreten. Dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus noch gewisse Beschwerden vorliegen könnten, sei möglich, könne aber nach der Formel „post hoc, ergo propter hoc“ – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gelte, weil sie nach diesem aufgetreten sei – nicht als Beweis betrachtet werden und erlaube nicht, einen überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusammenhang zwischen allfälligen Beschwerden und dem Unfall vom 28. September 2012 nachzuweisen.
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber (Urk. 1) auf den Standpunkt, bei der Beurteilung von Dr. D.___ handle es sich nicht um ein Beweismittel, sondern um eine blosse Parteibehauptung, weshalb der Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Vornherein gar nicht erbracht werden könne (S. 5 Ziff. 7.2). Schliesslich führte er aus, dass offenkundig Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Kausalitätsbeurteilung durch Dr. D.___ bestünden, weshalb – in Nachachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung – ein externes fachärztliches Gutachten für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht nötig sei (S. 7 f. Ziff. 7.4).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Leistungseinstellung betreffend das Unfallereignis vom 28. September 2012 per 30. April 2013 rechtens war. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden natürlich kausale Unfallfolgen darstellen.
4.
4.1 Nach magnetresonanztomographischer Untersuchung vom 18. Oktober 2012 (Urk. 9/35, vgl. dazu auch E-Mail vom 12. März 2013 [Urk. 9/33]) hielt PD Dr. E.___, MR Institut, bezüglich des linken Knies eine Reizung des Pes anserinus ohne Bursitis, jedoch mit angrenzendem Knochenmarksödem, tiefe Knorpeldefekte femoropatellär und einen beträchtlichen Reizerguss fest. Knorpelglatzen oder ligamentäre oder meniskale Läsionen waren keine ersichtlich.
4.2 Am 5. November 2012 (Urk. 9/8) wurde gestützt auf die radiologische Untersuchung vom 28. September 2012 im Spital Z.___, Institut für Radiologie, eine Distorsion im Knie links, eine Schwellung und ein Druckschmerz über dem Gelenkspalt am Knie links diagnostiziert. Frische ossäre Läsionen und ein Gelenkserguss im Knie links waren nicht ersichtlich.
4.3 Im Bericht vom 5. November 2012 (Urk. 9/9, vgl. dazu auch Urk. 9/1, Urk. 9/19) nannten Dr. med. F.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. G.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, folgende Diagnosen:
-Chronische Kniegelenksschmerzen rechts mit/bei:
-Status nach traumatischem Knorpelschaden medialer Femurkondylus nach Kniedistorsion bei einem Treppensturz am 12. Mai 2010
-Status nach Knie-AKO und AMIC Knie rechts am 19. Juli 2010
-Status nach Kniedistorsion links am 28. September 2012 mit/bei:
-tiefen Knochendefekten (richtig: Knorpeldefekte [Urk. 9/35], vgl. dazu auch Urk. 9/33) femoropatellär, leichter Knorpelausdünnung medial und lateral femorotibial (Magnetresonanztomographie [MRI] vom 18. Oktober 2012)
-Status nach einer tätlichen Auseinandersetzung am 22. September 2011 mit Fraktur 8. Rippe links, Nasenbeinfraktur, multiplen Prellungen und Hämatomen
-mittelgradiger ängstlicher depressiver Störung (ICD-10 F32.1) nach dem erlittenen körperlichen Angriff
-chronischem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts
-Status nach lumboradikulärer Reiz- und sensibler Ausfallsymptomatik S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1
-Verdacht auf Polyneuropathie
-Status nach Sacrum-Kontusion am 11. Januar 2004
-Status nach Lendenwirbelsäulen-Kontusion am 2. September 1997
-Status nach Varizenoperation beidseits am 1. Dezember 1995
4.4 Am 15. November 2012 (Urk. 9/10, vgl. Urk. 9/11/3) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1):
-Status nach Kniedistorsion/Kontusion links am 28. September 2012 mit/bei:
-tiefen Knochendefekten (richtig: Knorpeldefekten [Urk. 9/35, vgl. dazu auch Urk. 9/33]) femoropatellär, leichte Knorpelausdünnung medial und lateral femorotibial (MRI vom 18. Oktober 2012 Klinik B.___)
-Status nach Kniedistorsion/Kontusion links am 15. Mai 2010
-Chronische Knieschmerzen rechts mit/bei:
-Status nach traumatischem Knorpelschaden medialer Kondylus Kniegelenk rechts
-Status nach Kniedistorsion/Knieverletzung beim Treppensturz am 12. Mai 2010
-Status nach Kniearthroskopie und AMIC Kniegelenk rechts 19. Juli 2010
Sie führte aus, der Beschwerdeführer beklage dauernde Schwellungen an den Beinen sowie eine Gehunsicherheit. Als unfallfremde Faktoren erwähnte sie eine Verletzung des linken Knies am 12. Mai 2010, welche nicht genügend dokumentiert und erst viel später untersucht und von der Versicherung nicht voll akzeptiert worden sei. Als weitere unfallfremde Faktoren nannte sie eine psychiatrische Behandlung aufgrund der ausweglosen Situation, wenig Einsichtigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Unfallproblematik, die Kündigung seiner Arbeitsstelle nach zwanzig Arbeitsjahren sowie Desinteresse des Arbeitgebers, ihm eine leichte Arbeit anzubieten, und eine grosse finanzielle Misere. Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig fühle, habe er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum angemeldet.
Seine Schmerzen hätten sich deutlich verschlechtert, da er nicht lange sitzen könne. Schliesslich sei er am Arbeitsplatz wieder gestürzt. Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht möglich und ein bleibender Nachteil sei zu erwarten; zumindest erscheine eine Kniegelenk-TP (Totalprothese) in der nächsten Zeit als unvermeidbar.
4.5 Im Bericht vom 29. November 2012 (Urk. 9/14, vgl. dazu Urk. 9/2 S. 2, Urk. 9/27) diagnostizierte med. pract. H.___, Assistenzärztin, Chirurgische Kliniken, Spital Z.___, eine Kniedistorsion mit einem Verdacht auf eine Binnenläsion und attestierte ab 28. September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.6 Im Bericht vom 22. Juli 2013 (Urk. 9/69) wiederholten Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, die im Bericht vom 5. November 2012 (E. 4.2) genannten Diagnosen und führten nach der Konsultation vom 22. Juli 2013 aus, der Beschwerdeführer habe sich erneut vorgestellt und über eine persistierende Schwellungsneigung der beiden Kniegelenke berichtet. Bezüglich der Schmerzsymptomatik sei jedoch das linke Knie prominenter. Zur letzten Konsultation im Oktober beziehungsweise November im letzten Jahr zeige sich ein Status quo. Sie empfählen das Fortführen der konservativen Therapiemassnahmen sowie eine Infiltrationstherapie mittels Lokalanästhetikum, Kortison und Viscosupplementation. Nachdem der Beschwerdeführer diese zunächst Anfang des Jahres in der rheumatologischen Abteilung noch abgelehnt habe, wünsche er diese nun durchzuführen. Falls die Beschwerden, insbesondere rechtsseitig unter entsprechender Therapie bestehen bleiben sollten, könnte dem Patienten wie auch Ende letzten Jahres gegebenenfalls rechtsseitig eine Knie-TP empfohlen werden.
4.7 Kreisarzt Dr. D.___ führte im Untersuchungsbericht vom 14. Februar 2013 (Urk. 9/29) aus (S. 14 Ziff. 5), die radiologische Abklärung vom 28. September 2012 habe keine Auffälligkeiten gezeigt; im MRI habe sich aber ein Erguss und eine Signalstörung im medialen Tibiakopf posterior sowie zusätzlich eine Knorpelschädigung femoropatellar lateral gezeigt. Der Beschwerdeführer beklage andauernde Kniebeschwerden links. Die objektivierbaren klinischen Befunde seien unauffällig, insbesondere sei der Knieerguss links nicht mehr nachweisbar. Der objektivierbare Verlauf entspreche einem medizinisch normalen Ablauf nach direkter Kontusion des Kniegelenkes: Klinisch seien keine Folgen des Ereignisses vom 28. September 2012 mehr vorhanden. Die im MRI dargestellten Knorpelschädigungen seien nur mit Möglichkeit unfallkausal, sie könnten bei ebenfalls vorhandenen femoropatellären Knorpelschäden an der Gegenseite durchaus auch nicht auf das Unfallereignis zurückgehen. Da PD Dr. E.___ im MR-Institut der Klinik B.___ den Befund der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 18. Oktober 2012 korrigieren müsse (vgl. dazu S. 10 Ziff. 2), sei gleichzeitig eine Kontroll-MRI-Untersuchung des linken Knies durchzuführen. In der Folge werde er dann zu einem möglichen Fallabschluss Stellung nehmen. Er könne aber bereits jetzt festhalten, dass sich durch die Knorpelschädigung am linken Knie keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils mit Belastungseinschränkung der Beine wegen des rechten Knies ergebe. Ein erheblicher Integritätsschaden am linken Knie sei bislang nicht resultiert.
4.8 Gestützt auf die MRI-Untersuchung des Kniegelenkes links vom 22. März 2013 erwähnte Dr. med. K.___, FMH für Radiologie, MR Institut, Klinik B.___, am 25. März 2013 (Urk. 9/42) intakte Menisci und Bänder und leichte oberflächliche Knorpelveränderungen retropatellär sowie einen kleinen Defekt lateral (wie bisher). Einen wesentlichen Gelenkserguss konnte er nicht feststellen.
4.9 Am 28. März 2013 (Urk. 9/43) führte der beratende Dr. D.___ ergänzend zum kreisärztlichen Bericht vom 14. Februar 2013 (E. 4.7) aus, das Kontroll-MRI vom 22. März 2013 habe bestätigt, dass das als posttraumatisch aufzufassende kontusionsbedingte Ödem im Markraum des Tibiakopfes sowie der damals bestandene Erguss verschwunden seien. Bereits im MRI des linken Knies vom 18. Oktober 2012 hätten keine Hinweise dafür bestanden, dass die Knorpelschädigung auf das Sturzereignis zurückzuführen sei; die direkten Unfallfolgen hätten den Tibiakopf betroffen. Die klar posttraumatischen Veränderungen seien verschwunden. Entsprechend der Klinik sei auch kein wesentlicher Kniegelenkserguss mehr vorhanden gewesen. Damit sei auch bildgebend gezeigt, dass keine Unfallfolgen vom insgesamt banalen Ereignis vom 28. September 2012 am linken Knie mehr vorlägen, weshalb er zur Terminierung der Leistungen im Schadenfall betreffend das linke Knie rate.
Die anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Februar 2013 abgegebene Beurteilung bezüglich des Knies rechts bleibe unverändert.
4.10 Am 17. Mai 2013 (Urk. 9/52) diagnostizierte Dr. med. L.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, ein chronisches Reizknie links nach Distorsionstrauma im September 2012, einen femoropatellären Knorpeldefekt medial und lateral und ein chronisches Reizknie rechts bei Status nach traumatischem Knorpelschaden nach einer Distorsion im Mai 2010 sowie einen Status nach AKO und AMIC des Knies rechts im Juli 2010.
Sie führte aus, die radiologischen Veränderungen mit Knorpelschaden könnten durchaus auf ein Distorsionstrauma des Kniegelenkes zurückgeführt werden. Leider könne man das linke Knie mit dem rechten Knie, welches ebenfalls traumatisiert worden sei, nicht vergleichen. Allerdings seien die Beschwerden des Beschwerdeführers glaubhaft und auch fotografisch dokumentiert (vgl. dazu auch Fotodokumentation vom 13. Mai 2013 [Urk. 9/49]). Nach jeglicher körperlichen Belastung bestünden nicht nur vermehrte Schmerzen, sondern auch Schwellungen oberhalb der Kniescheibe mit deutlicher Ergussbildung, welche den Beschwerdeführer in seinem Alltag behinderten. Versicherungstechnisch könnten die bildgebenden Resultate schlecht eingeordnet werden, jedoch seien aufgrund der Fotoaufnahmen sowie der MRI-Befunde kausale Zusammenhänge mit dem chronischen Reizzustand des Kniegelenkes sicherlich zu bejahen.
4.11 In seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme zum Bericht von Dr. L.___ (E. 4.10) führte Kreisarzt Dr. D.___ am 30. Mai 2013 (Urk. 9/54) aus, Dr. L.___ habe offenbar die Untersuchung in der spezialisierten orthopädischen Klinik B.___ vom 9. Oktober 2012 (vgl. Urk. 9/1) bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Die Orthopäden Dr. F.___ und PD Dr. M.___ hätten damals festgehalten, dass das linke Knie ergussfrei gewesen sei und eine gute Bandstabilität aufgewiesen habe. Bereits am 9. Oktober 2012, also lediglich zwei Wochen nach dem Trauma, sei eine verschmälerte Kniegelenksspalte links mit osteophytären Anbauten im Bereiche der Eminentia intercondylaris festgehalten worden. Die radiologischen Befunde seien als vorbestehend zu interpretieren, sie könnten nicht innerhalb von zwei Wochen entstehen. Bei Ergussfreiheit am 9. Oktober 2012 sei es auch ausgeschlossen, dass es lediglich zwei Wochen vorher zur erheblichen Knorpelschädigung gekommen sein könne, die dann später – am 18. Oktober 2012 MR-tomographisch – festgestellt worden sei.
Weiter hielt Dr. D.___ fest, es gehe nicht an, dass Dr. L.___ die bildgebenden Resultate mit der Bemerkung, sie seien versicherungstechnisch schlecht einzuordnen, unter den Tisch wische. Die klinischen Befunde der damals untersuchenden spezialisierten Knieorthopäden zusammen mit dem Röntgenbild vom 9. Oktober 2012 und dem MRI vom 18. Oktober 2012 entkräfteten ihre Beurteilung. Hinzu komme, dass Dr. L.___ die Akten nicht genau zitiert und den Beschwerdeführer dannzumal auch nicht gesehen habe.
An der Beurteilung vom 28. März 2013 werde festgehalten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. April 2013 im Wesentlichen auf die Einschätzungen ihres beratenden Arztes Dr. D.___ (E. 4.7 und E. 4.9), welcher postulierte, dass keine Unfallfolgen hinsichtlich des insgesamt banalen Ereignisses vom 28. September 2012 am linken Knie mehr vorlägen. Diese kreisärztlichen Einschätzungen sind für die Beantwortung der sich stellenden Fragen umfassend und entsprechen den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (E. 1.5) an den Beweiswert einer medizinischen Expertise, so dass darauf abgestellt werden kann: Die Schlussfolgerungen leuchten ein und sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere konstatierte Dr. D.___ unauffällige objektivierbare Befunde: Der Knieerguss links sei nicht mehr nachweisbar und das Kontroll-MRI habe bestätigt, dass das als posttraumatisch aufzufassende kontusionsbedingte Ödem im Markraum des Tibiakopfes verschwunden sei. Dr. D.___ begründete seine Kausalitätsbeurteilung insbesondere mit den bildgebenden MRI-Untersuchungen vom 18. Oktober 2012 (Urk. 9/35) beziehungsweise 22. März 2013 (Urk. 9/42), anlässlich welcher keine posttraumatischen Veränderungen mehr objektiviert werden konnten. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang namentlich auch die Argumentation, dass die im MRI dargestellten Knorpelschädigungen nur mit Möglichkeit unfallkausal seien, da sie bei ebenfalls vorliegenden femoropatellären Knorpelschäden auf der Gegenseite durchaus auch nicht auf das Unfallereignis zurückgehen könnten.
Die Einschätzung von Dr. D.___ steht im Einklang mit den bildgebenden Untersuchungen, konnten anlässlich der MR-Untersuchung vom 22. März 2013 doch lediglich leichte oberflächliche Knorpelveränderungen retropatellär sowie ein kleiner Defekt lateral (wie bisher) als Befund erhoben werden. Die Menisken und Bänder waren intakt und ein Gelenkserguss war nicht mehr ersichtlich. Das im MRI vom 18. Oktober 2012 noch ersichtliche Knochenmarksödem und der beträchtliche Reizerguss waren in der bildgebenden MRI Untersuchung vom 22. März 2013 nicht mehr feststellbar. Der von den Ärzten des Spitals Z.___ geäusserte Verdacht einer Binnenläsion hat sich gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen ebenfalls nicht erhärtet (E. 4.5).
Bei dieser medizinischen Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf, insbesondere auf die Einholung eines externes fachärztliches Gutachtens (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7.4), zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen).
5.2 Was den Bericht von Dr. L.___ vom 17. Mai 2013 (E. 4.10) anbelangt, wonach die radiologischen Veränderungen mit Knorpelschaden durchaus auf das Distorsionstrauma des Kniegelenkes zurückgeführt und aufgrund der Fotoaufnahmen sowie der MRI-Befunde kausale Zusammenhänge mit dem chronischen Reizzustand des Kniegelenkes sicherlich bejaht werden könnten, ist mit Dr. D.___ (E. 4.11) festzuhalten, dass die dargestellten Knorpelschädigungen nur mögliche kausale Folgen des Unfallereignisses vom 28. September 2012 sind (E. 4.7). Vielmehr ist vor dem Hintergrund, dass auch auf der Gegenseite vorhandene femoropatelläre Knorpelschäden bestehen, sowie aufgrund des Umstandes, dass weder anlässlich der radiologischen Untersuchung am Unfalltag am 28. September 2012 noch in der Konsultation vom 9. Oktober 2012 (Urk. 9/1 S. 2) ein Gelenkserguss im linken Knie ersichtlich war und bereits am 9. Oktober 2012, also lediglich zwei Wochen nach dem Trauma, ein verschmälerter Kniegelenksspalt links mit osteophytären Anbauten im Bereiche der Eminentia intercondylaris vorgelegen hat, gestützt auf Dr. D.___ Ausführungen (E. 4.11) davon auszugehen, dass es sich dabei um einen krankhaften Vorzustand handelt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer schon länger bestehende vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen am medialen Gelenkskompartiment, die nach der Kniedistorsion noch zugenommen hätten, beklagt hat (Urk. 9/1). Vor diesem Hintergrund ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 29. September 2012 und dem chronischen Reizknie links nach Distorsionstrauma im September 2012 bei einem femoropatellären Knorpeldefekt medial und lateral zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Folgen degenerativer Veränderungen handelt. Dass gewisse Beschwerden vorbestehend sind, geht im Übrigen auch aus dem Bericht vom 15. November 2012 (E. 4.4) von Dr. C.___ hervor, in welchem als unfallfremder Faktor unter anderem auch die Verletzung des linken Knies am 12. Mai 2010 erwähnt wurde.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichten der Klinik B.___ (E. 4.3, E. 4.6) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da den vorliegenden Berichten keine Kausalitätsbeurteilung der noch beklagten Beschwerden zu entnehmen ist und die behandelnden Arztpersonen somit nicht zwischen unfallbedingten Beschwerden und krankhaften Vorzuständen differenzierten.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte (Urk. 1 S. 5 f.), dass Dr. D.___ Argumentation mit den erwähnten bildgebenden Untersuchungen nicht vereinbar sei, da die MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 18. Oktober 2012 einen beträchtlichen Reizerguss ergeben habe, ist ihm nicht zu folgen, da die in den Berichten aufgeführten Ergussbildungen am linken Knie (vgl. dazu auch E. 4.1, E. 4.2, Urk. 9/49 Urk. 9/61 S. 4-10) – sofern überhaupt auf das Unfallereignis vom 28. September 2012 zurückzuführen – im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (30. April 2013) verschwunden waren.
Zutreffend ist der Einwand (S. 6), dass sich die Befunde am linken Kniegelenk seit der MRI-Untersuchung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 9/29 S. 4 unten) im Vergleich zu derjenigen vom 18. Oktober 2012 deutlich verschlechtert hätten. Indes ist festzuhalten, dass die Bilder keine posttraumatischen Läsionen zeigten und bis im März 2013 wieder die praktisch identischen Verhältnisse wie vor dem Unfall vorlagen.
5.4 Nach Lage der medizinischen Akten steht somit unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer an Kniebeschwerden leidet. Allerdings präsentieren sich diese (spätestens) seit dem 30. April 2013 dergestalt, wie sie sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustands auch ohne das Unfallereignis vom 28. September 2002 eingestellt hätten. Dies bedeutet, dass die anhaltenden Knieschmerzen nicht mehr in einem natürlich-kausalen Zusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen (vgl. E. 1.5) und eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt. Folglich ist die Einstellung der Versicherungsleistungen per 30. April 2013 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich