Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00204 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 25. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 im Y.___ geborene X.___, Betreiber eines Autohandels (Urk. 3/4-5) und am 21. November 2009 in einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Auffahrunfall (Urk. 8/S1-S24) verwickelt gewesen, zeigte der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Schadenmeldung vom 30. Juni 2010 (Urk. 8/Z2) an, dass er sich am 5. Mai 2010 während eines Ferienaufenthaltes in seinem Heimatland bei einem Sturz mit dem Roller insbesondere am linken Arm verletzt habe. Die Diagnose der ihn ab dem 25. Mai 2010 ambulant behandelnden Ärzte des Z.___ lautete auf eine Radiusköpfchenfraktur und eine Scaphoidfraktur, jeweils wenig disloziert, sowie nicht dislozierte Frakturen der Ossa pisiforme und hamatum (Urk. 8/ZM1).
Mit Verfügung vom 23. August 2012 (Urk. 8/Z65) entschied die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, dass sie an der am 1. April 2011 (Urk. 8/Z48) formlos mitgeteilten Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011 festhalte, jedoch weiterhin für die Kosten der notwendigen Behandlung aufkommen werde. Die dagegen am 21. September 2012 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/Z67) wies sie mit Entscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob X.___ am 11. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien über den 31. März 2011 hinaus die versicherten Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung des beruflichen Arbeitsbereiches durch eine unabhängige Stelle an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückzuweisen. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. September 2014 (Urk. 13) nahm der Beschwerdeführer zu den im Verwaltungsverfahren beigezogenen und ihm mit Verfügung vom 1. September 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebrachten Akten der SUVA (Urk. 8/S1-S24) Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 24. Oktober 2014 (Urk. 16) vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3 Ein weiteres Leistungserfordernis für den Taggeldanspruch ist, wenn in Art. 16 UVG auch nicht ausdrücklich erwähnt, das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens. Mit dem Taggeld wird die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die aufgrund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011 damit, dass dem Beschwerdeführer ihren medizinischen Abklärungen zufolge Tätigkeiten ohne grössere Belastung der linken Hand spätestens ab dem 1. April 2011 uneingeschränkt zumutbar seien. Da er im angestammten Beruf als Autohändler wenn überhaupt, dann nur äusserst selten und unregelmässig manuelle Arbeiten verrichten müsse und diese für seine effektive alltägliche Arbeit nicht ins Gewicht fielen, sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was einem weiteren Taggeldanspruch entgegenstehe (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 7 S. 2 ff., Urk. 16).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dafür, in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt könne auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (Urk. 1 S. 3 unten). Dagegen verkenne sie, dass – wie er wiederholt zum Ausdruck gebracht habe – seine angestammte Tätigkeit im Autohandel einen erheblichen Anteil an manuellen Arbeiten beinhalte und er diese unfallbedingt nicht mehr verrichten könne (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13).
3. Prozessthema bildet die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011. Dabei steht mit Blick auf die medizinische Aktenlage zu Recht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer in einer beruflichen Tätigkeit ohne grössere Belastungen der linken Hand zumindest seit dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung voll arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6 und S. 7 Ziff. 11, Urk. 2 S. 6 f.). Diesbezüglich ist auf die fachkundige Einschätzung des von der Beschwerdegegnerin konsiliarisch beigezogenen Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie (Untersuchungsbericht vom 21. Dezember 2010 und ergänzende Stellungnahme vom 28. März 2011, Urk. 8/ZM13-ZM14) zu verweisen, welche gestützt wird durch den Bericht von Dr. med. B.___, Oberarzt Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Z.___, vom 15. April 2011 (Urk. 8/ZM18).
Die anderslautende Bewertung von med. pract. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, wonach für leichte Verweisungstätigkeiten und die bisherige Tätigkeit als Autohändler nurmehr eine hälftige Arbeitsfähigkeit bestehen soll (Bericht vom 31. Oktober 2011, Urk. 8/ZM19), vermag hieran keine Zweifel zu wecken. Der Hausarzt begründete seine Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens nicht hinreichend nachvollziehbar und berücksichtigte dabei auch die Rückenbeschwerden, welche indes unbestrittenermassen keine Folge des Unfalles vom 5. Mai 2010 darstellen. Immerhin aber wird aus seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung ersichtlich, dass er den angestammten Beruf des Beschwerdeführers als körperlich leichter Natur einstuft.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob und allenfalls inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen an der linken Hand in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere umstritten, in welchem Ausmass er als Autohändler ihm unfallbedingt nicht mehr zumutbare manuell belastende Arbeiten auszuführen hat.
4.2
4.2.1 Hierzu ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Aussendienstabklärung der SUVA vom 19. Januar 2010 (Rapport vom selben Datum, Urk. 8/S11 S. 3) – mithin noch vor dem hier in Frage stehenden Unfallereignis – zu Protokoll gab, zusammen mit zwei Mitarbeitenden ausschliesslich Autohandel (Kauf und Verkauf von Autos über Inserate, Internet oder ab Platz) zu betreiben, wobei er selber an den Fahrzeugen keine manuellen Arbeiten verrichte. Dies überlasse er Fachpersonen anderer Firmen, mit denen er zusammenarbeite. Er arbeite vorwiegend in seinem Verkaufsbüro und sei hauptsächlich sitzend tätig, zwischendurch gehe er auf Autokauf. Ausserdem zeige er auf dem Firmengelände die Fahrzeuge an Interessenten und begleite diese auch auf Probefahrten. Bei der Ausübung seines Berufes sei er keinen körperlichen Tätigkeiten ausgesetzt.
4.2.2 Am 24. September 2010 erklärte der Beschwerdeführer an seinem Wohnort gegenüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin (Bericht vom 27. September 2010, Urk. 8/Z16 S. 4 Ziff. 8), dass er ausschliesslich im Autoexport tätig sei. Er sehe sich nach Fahrzeugen für den Export um, lasse diese zu sich bringen oder hole diese ab und stelle sie auf einem seiner beiden Plätze in D.___ und E.___ aus. Da aktuell nicht mehr viele Exportfahrzeuge über das Internet zu finden seien, arbeite er vermehrt mit Garagen zusammen. Neben den Verkaufsgesprächen vor Ort müsse er die Autos je nach Situation auch etwas zurechtmachen, beispielsweise eine Batterie auswechseln oder Pneus herumtragen. Es komme auch vor, dass er helfe, Autos anzustossen. Während er für den Platz in E.___ einen fest angestellten Mitarbeiter habe, beschäftige er in D.___ jemanden auf Abruf.
4.2.3 Anlässlich der Arbeitsplatzabklärung vom 25. Februar 2011 (Bericht vom selben Datum, Urk. 8/Z42 S. 2 f.) berichtete der Beschwerdeführer gegenüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin, am Hauptstandort in E.___ seien zirka 570 Fahrzeuge parkiert, welche jedoch nicht alle ihm gehörten, da er den Platz mit drei anderen Autohändlern teile. Er verfüge über einen kleinen, mit zwei Arbeitsplätzen ausgestatteten Verkaufsraum, in welchem die administrativen Arbeiten erledigt und längere Verkaufsgespräche geführt würden. Bis vor zirka fünf bis sechs Monaten habe er vis-à-vis des Verkaufsraumes eine kleine Werkstatt betrieben, wo er die Batterie- und Radwechsel vorgenommen habe. Seit der Aufgabe der Werkstatt infolge der gesundheitlichen Beschwerden führe er diese Arbeiten nun in der Waschanlage aus, welche sich neben dem Verkaufsbüro befinde. Er beschäftige einen Verkäufer und erhalte für grössere und schwerere Arbeiten wie etwa das Stossen eines Fahrzeuges auch Hilfe von seinen Kollegen auf dem Platz. An seinem Zweitstandort in D.___ sei niemand zugegen. Er habe seine Telefonnummer hinterlegt, damit sein Verkäufer zur Kundschaft hinfahren oder mit ihr einen Termin vereinbaren könne.
Die zum Export bestimmten Fahrzeuge – es handle sich vorwiegend um schrottreife alte Autos mit meist über 200'000 Kilometern und einem Wert von einigen hundert Franken – würden von den Kunden meist direkt vorbeigebracht, anderenfalls hole er sie ab. Ein Ankaufsgespräch dauere rund zwei Minuten. Die Verträge fülle er handschriftlich auf einem vorbereiteten Formular aus, nachdem er zweimal mit dem Computer Schwierigkeiten gehabt und alle Daten verloren habe. Pro Tag kämen zwei bis drei Autotransporter vorbei, welche die Fahrzeuge ins Ausland überführten. Das Aufladen auf den Transporter übernehme der Chauffeur, gelegentlich helfe er mit, insbesondere dann, wenn ein Auto nicht mehr fahrbar sei. Dabei kämen er und die anderen Autohändler sich gegenseitig zu Hilfe. Eigentliche Reparaturen führe er nicht aus. Teilweise montiere er an den Autos Aluminiumfelgen oder wechsle Reifen und Batterie aus, da die Garage für solche Handgriffe Fr. 20.-- verlange und er sich diese Kosten sparen könne. Er müsse nicht wiederholt schwere Lasten heben oder herumtragen und auch nicht die ganze Zeit Autos herumstossen. Dies komme zwischendurch aber immer mal wieder vor. Die Häufigkeit solcher Arbeiten sei schwankend und vom Arbeitstag abhängig. Administrative Arbeiten gebe es eigentlich kaum. Die Geschäftsabschlüsse übergebe er einem Buchhalter. Er habe keine regelmässigen Arbeitszeiten und arbeite je nach Lust und Laune (S. 3). Nach dem Unfall vom 5. Mai 2010 habe er keine Massnahmen zur Weiterführung und Erhaltung des Betriebes getroffen, alles laufe noch gleich ab. Er habe wegen seines Ausfalles niemanden einstellen müssen und das Geschäft laufe gut (S. 4 oben). Konfrontiert mit seinen Aussagen gegenüber dem Aussendienst der SUVA vom 19. Januar 2010 (E. 4.2.1) erklärte der Beschwerdeführer, dass er damals keine weiteren Mitarbeitenden beschäftigt habe und seither keine Veränderungen eingetreten seien. Er habe keine schwere Arbeit und müsse nicht wiederholt schwer heben oder dergleichen (S. 5 oben).
4.3
4.3.1 Nach der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer im zeitlichen Verlauf bezüglich der im Rahmen seiner angestammten Tätigkeit als Autohändler anfallenden Arbeiten unterschiedlich geäussert. Während er anlässlich der Aussendienstabklärung der SUVA vom 19. Januar 2010 (E. 4.2.1) das Ausführen von manuellen Tätigkeiten noch gänzlich verneint hatte, erklärte er am 24. September 2010 (E. 4.2.2) und 25. Februar 2011 (E. 4.2.3) gegenüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin, dass er gewisse manuelle Verrichtungen vornehme. In der konsiliarischen Untersuchung durch Dr. A.___ von Ende 2010 konstatierte der Beschwerdeführer, dass die manuellen Arbeiten rund die Hälfte seiner Gesamttätigkeit ausmachten (Urk. 8/ZM13 S. 4). Diesen Standpunkt bekräftigte er nach der Einstellung der Taggeldleistungen per 31. März 2011 (Schreiben vom 1. April 2011, Urk. 8/Z48) wiederholt gegenüber der Beschwerdegegnerin und machte einen erheblichen Anteil an manuellen Arbeiten geltend (Urk. 8/Z50, Urk. 8/Z52, Urk. 8/Z54, Urk. 8/Z61 S. 2, Urk. 8/Z67).
4.3.2 Bei sich widersprechenden Angaben stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kommt deswegen der initialen Schilderung des Beschwerdeführers mit Blick auf das umstrittene Profil seiner angestammten Tätigkeit besondere Beweiskraft zu. Gestützt auf seine anfängliche Darstellung ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die manuellen Arbeiten, welche die Einsatzfähigkeit der linken oberen Extremität übersteigen, nur einen unbedeutenden Teil der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers als Autohändler ausmachen. Die Umstände – es handelt sich vorwiegend um für den Export bestimmte schrottreife Gebrauchtwagen von nur geringem Wert (E. 4.2.3), sodass nicht einzusehen ist, weshalb der Beschwerdeführer daran nennenswerte Instandsetzungsarbeiten vornehmen sollte – sprechen denn auch dafür, dass diese Aussage der Wirklichkeit entspricht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf die Unterstützung der anderen Autohändler zurückgreifen kann. Demzufolge fehlt es (spätestens) ab Ende März 2011 an einer durch den Unfall vom 5. Mai 2010 bedingten relevanten Arbeitsunfähigkeit (E. 1.2).
Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen des Aussendienstmitarbeiters der SUVA (Rapport vom 19. Januar 2010) und der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin (Berichte vom 24. September 2010 und 25. Februar 2011) bestreitet (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 13), erscheint dies als wenig glaubhaft respektive als reine Schutzbehauptung. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die beiden Mitarbeitenden der SUVA und der Beschwerdegegnerin die Aussagen des Beschwerdeführers unabhängig voneinander unzutreffend, aber im Wesentlichen gleichlautend protokolliert haben sollten. Zum anderen hat der Beschwerdeführer den Rapport der SUVA vom 19. Januar 2010 gegengelesen und unterzeichnet (Urk. 8/S11 S. 4 unten). Wenn er in seiner Eingabe vom 24. September 2014 (Urk. 13) behauptet, er habe gegenüber der SUVA nie konkrete Angaben über seine eigentlichen Tätigkeiten machen müssen und sei dazu auch nie eingehend befragt worden, so ist dies offensichtlich aktenwidrig und an der Grenze zur mutwilligen Prozessführung liegend zu betrachten, deren Überschreitung nach Art. 61 lit. a ATSG die Kostenpflicht nach sich ziehen würde.
4.3.3 Überdies fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel der sich aus Art. 6 Satz 1 ATSG ergebenden Schadenminderungspflicht gehalten ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherungen sollen nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann (BGE 114 V 281 E. 3a mit Hinweis). Mithin hat er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit die zumutbaren schadenmindernden Massnahmen zu treffen, wobei aufgrund seiner Funktion als Geschäftsführer (Urk. 3/5) etwa von ihm erwartet wird, dass er Anpassungen in der Organisation und im Betriebsablauf vornimmt und so sein persönliches Tätigkeitsfeld derart verlagert, dass nicht er die ihm unfallbedingt nicht mehr zumutbaren belastenden manuellen Arbeiten besorgen muss.
Eigenen Angaben zufolge (E. 4.2.3) hat der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 5. Mai 2010 keine solchen Anpassungen getroffen, wobei der anhaltend gute Geschäftsgang offenbar auch keinen Anlass dazu gab. Insofern erscheint es als fraglich, ob überhaupt ein wirtschaftlicher Schaden bestand und es dem Beschwerdeführer trotz seiner zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, einen den Anspruch auf Taggeld der Unfallversicherung ausschliessenden Verdienst zu erzielen (E. 1.3). Diese Frage kann indes mit Blick darauf, dass die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende März 2011 erfolgte, offen bleiben.
4.3.4 Von weiteren Erhebungen, insbesondere der beantragten Abklärung betreffend die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers durch eine neutrale Stelle (Urk. 1 S. 2 und S. 8), sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d).
5. Folglich erweist sich der angefochtene Entscheid vom 9. August 2013 (Urk. 2), mit welchem ein über Ende März 2011 hinausgehender Taggeldanspruch verneint wurde, als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter