Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00207




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 13. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender

Herzer Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 61, Postfach 2392, 8022 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, ist Flugzeugingenieur bei der Y.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 14. Mai 2008 wurde er von einer Zecke gebissen. In der Folge erkrankte er an einer Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME). Nach einer initialen Arbeitsunfähigkeit nahm er am 27. Oktober 2008 seine Arbeit als Flugzeugingenieur bei der Y.___ zu 50 % wieder auf. Per 1. April 2009 konnte die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gesteigert werden. Ab 1. August 2009 war er wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 2 S. 1, Urk. 10/62). Im weiteren Verlauf klagte er über ausgeprägte Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, chronische Kopfschmerzen sowie Myalgien (vgl. Urk. 3/3, Urk. 10/88). Mit Verfügung vom 14. März 2013 stellte die SUVA ihre Leistungen per 13. Februar 2013 ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf die durchgemachte FSME zurückzuführen seien (Urk. 10/109). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2013 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 12. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin für die Heilbehandlung aufzukommen. Eventualiter sei die Sache an die SUVA zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Da bislang einzig die Frage nach der natürlichen Kausalität Verfahrensgegenstand gewesen war, sich aber die Frage stellte, ob der Fall nicht ohnehin, also unabhängig vom Vorliegen der natürlichen Kausalität, abzuschliessen wäre, wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12). Davon machten sie mit Eingaben vom 6. Januar 2015 resp. 2. Februar 2015 Gebrauch (Urk. 15, Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bedingt im Weiteren, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.3    Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden, so hat der Versicherungsträger den Fall grundsätzlich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Ist die versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so dürfte der Fall in der Regel abzuschliessen und der Rentenanspruch zu prüfen (Art. 19 UVG) sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person noch verbessert werden könnte (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1).

1.4    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.


2.

2.1    Da der Beschwerdeführer seit 1. August 2009 voll arbeitsfähig und der medizinische Endzustand eingetreten ist, ist der Fallabschluss per 13. Februar 2013 nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer am 24. April 2014 einen weiteren, bei der SUVA versicherten Unfall erlitten hat (Urk. 17, 18/2), ist in diesem Zusammenhang irrelevant, weil das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung resp. des streitigen Einspracheentscheids (hier: 22. Juli 2013) abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Abgesehen davon war der Unfall vom 24. April 2014 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids.

2.2    Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse nicht, was unbestritten ist. Mit dem Fallabschluss fällt der Anspruch auf Heilbehandlung dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Art. 21 UVG sieht zwar vor, dass ausnahmsweise nach Fallabschluss Heilbehandlungskosten übernommen werden können. Voraussetzung hierfür ist aber u.a. die Ausrichtung einer Rente (Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.3), was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist.

2.3

2.3.1    Erstmals in der Eingabe vom 2. Februar 2015 warf der Beschwerdeführer die Frage nach einer Integritätsentschädigung auf (Urk. 17 S. 5). Zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 13. Februar 2013 war die FSME-Erkrankung abgeheilt, jedoch litt der Beschwerdeführer noch an Ermüdbarkeit, Konzentrationsstörungen, chronischen Kopfschmerzen und Myalgien (Urk. 3/3, Urk. 10/103 S. 7 ff.). Ob diese Beschwerden tatsächlich nicht mehr Folge der durchgemachten FSME sind und mithin keine natürliche Kausalität mehr besteht, wie die SUVA annimmt (Urk. 2, 10/109), kann offen bleiben, da ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund der fehlenden Adäquanz und mangels eines relevanten Integritätsschadens zu verneinen ist.

2.3.2    Organisch nachweisbare Funktionsausfälle bestehen beim Beschwerdeführer nicht (Urk. 3/3, Urk. 10/103 S. 8). Folglich beurteilt sich die Adäquanz nach der für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Die Rechtsprechung hat für diese Prüfung die Unfälle in drei Gruppen eingeteilt sowie die adäquate Kausalität für banale bzw. leichte Unfälle verneint und für schwere Unfälle in der Regel bejaht. Für die Beurteilung der adäquaten Kausalität bei mittelschweren Unfällen schliesslich hat sie Kriterien festgelegt (vgl. BGE 115 V 138 E. 6). Ein Zeckenbiss ist als leichter Unfall zu qualifizieren (vgl. Bundesgerichtsurteil U 17/00 vom 9. Juli 2001 E. 3b, Abs. 3), so dass die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen ist.

2.3.3    Angesichts dessen, dass der Unfall als leicht zu gelten hat, ist die Dauerhaftigkeit eines allfälligen psychischen (bzw. eines äquivalenten) Integritätsschadens zu verneinen (BGE 124 V 29 E. 5c/bb).

2.4    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beansprucht eine Prozessentschädigung unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (Urk. 17). Dem kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung für die Zusprechung einer Prozessentschädigung ist ein Obsiegen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts, GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.     Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender unter Beilage einer Kopie von Urk. 15

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18/2-3

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger