Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00211 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 15. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2004 als Chauffeur und Zügelmann bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 9/1). Am 7. März 2008 verspürte er beim Heben eines Schrankes einen Schmerz im Ringfinger der rechten Hand (Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk. 9/15 S. 1). Die am 10. März 2008 notfallmässig konsultierten Ärzte des Spitals Z.___ stellten differentialdiagnostisch eine Partialruptur der Beugesehne Digitus IV rechts fest und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/8, Urk. 9/10, Urk. 9/14). Die aufgrund persistierender Beschwerden veranlasste MRI-Untersuchung der rechten Hand vom 11. August 2008 ergab eine ältere Fraktur des Hamulus ossis hamati mit minimaler ulnarseitiger Dislokation und Pseudarthrosenbildung sowie eine mögliche Affektion des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon (Urk. 9/45). In der Folge wurden am 28. August 2008 im Rahmen eines operativen Eingriffs eine Dekompression des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon, eine Hamulus-Exzision sowie eine A1-Ringbandspaltung Digitus IV rechts vorgenommen (Urk. 9/41, Urk. 9/46).
Weil die Beschwerden nach der Operation weiterhin anhielten, veranlasste die SUVA (vgl. Urk. 9/71 S. 3) am 6. Mai 2009 eine neurologische Abklärung, welche ein Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) ergab (Urk. 9/81). Am 7. und 12. Mai sowie am 4. Juni 2009 wurde jeweils eine Ganglion Stellatum-Blockade rechts durchgeführt (vgl. Operationsberichte, Urk. 9/82 f. und Urk. 9/95). Nachdem auch die Implantation eines Neurostimulationsgeräts am 21. August 2009 (Anhang zu Urk. 9/110) und die stationäre Behandlung in der Klinik A.___ vom 23. September bis 18. November 2009 (Urk. 9/130) keine nachhaltige Besserung gebracht hatten, wurde der Versicherte – nach weiteren medizinischen Abklärungen - am 22. März 2011 von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin der SUVA, untersucht (vgl. Beurteilung vom 3. Mai 2011, Urk. 9/224). Nach einer beruflichen Abklärung vom 5. bis 30. März 2012 (Urk. 9/260) erfolgte vom 16. April bis 29. Juni 2012 ein Arbeitstraining in der Klinik A.___ (Urk. 9/284); gleichzeitig besuchte der Versicherte an zwei Abenden pro Woche einen Deutschkurs (vgl. Urk. 9/272 S. 1). Daraufhin stellte die SUVA, die am 26. September 2012 erneut eine interdisziplinäre chirurgisch-neurologische Beurteilung (Urk. 9/292) ihrer Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ (ehemals B.___; im Folgenden: Dr. D.___) eingeholt hatte, dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 (Urk. 9/296) die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2012 in Aussicht, wobei sie für ergotherapeutische und medikamentöse Massnahmen auch nach Festsetzung der Invalidenrente noch aufkommen werde. Am 10. Oktober 2012 verfügte sie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 9/297).
Nachdem die Bemühungen des im Mai 2012 von der SUVA beauftragten Berufsberaters (Urk. 9/268 ff.), den Versicherten wieder einzugliedern, erfolglos verlaufen waren (vgl. Urk. 9/306, Urk. 9/308 f., Urk. 9/312, Urk. 9/329) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons E.___, IV-Stelle, diesem mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/313) mitgeteilt hatte, sie werde die beruflichen Massnahmen nun abschliessen (vgl. auch Verfügung vom 11. März 2013, Urk. 9/331), sprach die SUVA ihm mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 9/327) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % beruhende Rente zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen vom Versicherten erhobenen Einsprache (Urk. 9/336) erhöhte sie den der Rente zugrunde gelegten Invaliditätsgrad am 18. Juli 2013 auf 35 % (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2013 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen 53 % übersteigenden Invaliditätsgrad zuzusprechen;
2. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Ermittlung des Invalideneinkommens und zur erneuten Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die SUVA schloss am 21. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die SUVA hat, nachdem sie das Ereignis vom 7. März 2008 ursprünglich nicht als Unfall und die dabei erlittene Verletzung nicht als unfallähnliche Körperschädigung qualifiziert hatte (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2008, Urk. 9/22), ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall respektive für die daraus resultierende Fingerläsion mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 anerkannt und – bis zum Fallabschluss per 31. Dezember 2012 (vgl. Urk. 9/327) – Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht. Ihre am 10. Oktober 2012 erlassene Verfügung betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 9/297) ist zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach ausschliesslich die Höhe des Rentenanspruchs.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.
2.1 Die SUVA begründete die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 35 % beruhenden Rente - unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilung ihrer Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 3. Mai 2011 (Urk. 9/224) und vom 26. September 2012 (Urk. 9/292) - damit, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ganztags einer sehr leichten Tätigkeit, bei der er ausschliesslich den linken Arm einsetzen müsse und zusätzliche Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Tag machen könne, nachzugehen und damit - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen in der Höhe von 25 % - in der Lage sei, ein rund 35 % unter dem Validenlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 8 S. 5 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber – unter Hinweis auf den Bericht der Klinik A.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 9/284) und die Beurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie und Dosisintensives Röntgen, G.___, vom 27. Juni 2012 (Urk. 9/281) - auf den Standpunkt, eine Verweistätigkeit sei ihm höchstens noch während 24,5 Stunden pro Woche (mit zusätzlichen Pausen, deren zeitlicher Umfang noch von den Versicherungsmedizinern festzulegen sei) zumutbar (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11 S. 2 ff.). Demnach habe er Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 53 % beruhende Rente (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Betreffend die rechtsseitige Handverletzung beziehungsweise deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2012 geht aus den medizinischen und weiteren Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 23. September bis 18. November 2009 stationär in der Klinik A.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 23. November 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/130 S. 1):
- Unfall vom 7. März 2008: Beim Hochheben eines vollen Schrankes deutlicher Schmerz im rechten Ringfinger (nicht Mittelfinger, wie in der Unfallmeldung angegeben); eine Woche davor Sturz auf die ausgestreckte rechte Hand auf Glatteis, keine Arztkonsultation.
Initialdiagnose: Überlastungssymptomatik der Beugesehnen des IV. Strahls der rechten Hand; Diagnosen im Verlauf: Fraktur Hamulus ossis hamati mit Entwicklung einer Pseudarthrose, Ulnaris-Kompressionssyndrom in der Loge de Guyon, Ringbandpathologie am Digitus IV rechts
- 28. August 2008: Dekompression Nervus ulnaris in der Loge de Guyon, Hamulus-Exzision, A1-Ringbandspaltung Digitus IV rechts
- im weiteren Verlauf CRPS der rechten Hand
- zwischen 27. April 2009 und 4. Juni 2009 mehrere Stellatum-Blockaden rechts
- 21. August 2009: Implantation eines Neurostimulators
- CRPS der rechten Hand, unter Neurostimulator in Ruhe schmerzfrei, jedoch massive Schmerzen bereits bei geringer Bewegung und Belastung
- leichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und der rechten Schulter infolge des Neurostimulators
- Restbeschwerden Knie rechts nach Verletzung medialer Strukturen 2004, konservativ behandelt
- Verdacht auf Muskelhernie Musculus vastus medialis rechts
Aktuell bestünden folgende Probleme:
- Infolge des Neurostimulators kein Gefühl in der gesamten rechten Hand
- Lividität, Temperaturveränderungen (vor allem Unterkühlung) und Hypersudation Hand rechts, anamnestisch auch verlangsamtes Nagelwachstum
- Schmerzbedingt stark eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und eingeschränkte Fingerbeweglichkeit rechts
- Kraftdefizit Hand rechts
- Schonhaltung der rechten Hand, die Hand wird nicht eingesetzt
- Schmerzen im Bereich der Narben von der Implantation des Neurostimulators, insbesondere im Bereich der oberen Brustwirbelsäule (BWS), mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und der HWS
- Bisherige Arbeit als Zügelmann nicht mehr möglich
Die bisherige – körperlich schwere, den Einsatz beider Hände erfordernde - Tätigkeit als Umzugsmann sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lasse sich erst nach Durchführung weiterer therapeutischer Massnahmen beurteilen; aktuell sei die rechte Hand nicht belastbar (S. 2).
3.2 Die Ärzte des H.___, Zentrum für Schmerzmedizin, stellten am 15. Dezember 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/202 S. 1):
- CRPS Typ I rechte Hand bei Status nach Trauma am 7. März 2008; ICD10 M89.0
- Status nach Operation bei Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom und Fraktur des Hamulus ossis hamati mit Entwicklung einer Pseudarthrose; ICD-10 Z76.9
- Neurostimulator-Implantation am 21. August 2009; ICD-10 Z76.9
- Knieschmerz rechts nach Kontusion (31. Dezember 2004) ohne nähere Zuordnung; ICD-10 M79.15
- Meralgia paraesthetica rechts bei Status nach multiplen Operationen im Bereich der Leiste rechts; ICD-10 G57.1
- Umschriebener Schmerz obere BWS bei Retroversion beider Arme nach SCS-Implantation, am ehesten myofaszieller Genese; ICD-10 M79.18
- Schmerz Steissbeinregion links im Sinne Druckgefühl im Verlauf der SCS Elektrode nach SCS-Implantation; ICD-10 M79.18
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F45.41
Es seien sämtliche Diagnosekriterien eines CRPS erfüllt (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe angegeben, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können und sämtliche täglichen Verrichtungen mit der linken Hand durchzuführen (S. 2).
3.3 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer neurologischen sowie chirurgischen Untersuchung vom 22. März 2011 stellten die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. D.___ und Dr. C.___ in ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/224 S. 19):
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten, dominanten Hand im Rahmen eines CRPS I bei schwerer, schmerzbedingter Funktionsstörung der Hand mit weitgehend kontrakter Beugehaltung der Langfinger, eingeschränkter Beweglichkeit des Handgelenks und fehlender Kraft nach
- definitiver Implantation eines Neurostimulators am 21. August 2009
- wiederholten Ganglion Stellatum-Blockaden
- operativer Dekompression des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon, Hamulus-Exzision sowie Spaltung des Ringbandes A1 am rechten Ringfinger infolge Ulnariskompressions-Syndroms in der Loge de Guyon, Delayed union/Pseudarthrose des Hamulus ossis hamati sowie einer Ringbandpathologie am rechten Ringfinger
- einschiessenden Schmerzen im rechten Ringfinger beim Hochheben eines Schrankes am 7. März 2008
- anamnestisch angegebener Kontusion der rechten Hand Mitte Februar 2008 mit mutmasslicher Fraktur des Hamulus ossis hamati
Als unfallfremder Befund habe am Untersuchungstag zudem ein erhöhter arterieller Blutdruckwert mit grenzwertig erhöhtem Kreatinin bestanden (S. 19). Der Endzustand sei erreicht. Es sei von einer bleibenden funktionellen Einarmigkeit rechts auszugehen (S. 27). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit fielen aufgrund der Unfallfolgen nur Arbeiten in Betracht, welche sich ausschliesslich mit der linken, adominanten Hand verrichten liessen. Dazu gehörten beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten mit Bedienen eines Schaltpults oder einer Tastatur, bei der keine Gewichte über 5 kg gehoben werden müssten (da eine vermehrte Belastung der linken Hand zu einer Schmerzverstärkung in der rechten Hand führen könne); auch das einarmige Lenken eines dementsprechend angepassten Personenwagens sei dem Beschwerdeführer möglich. Eine Verweistätigkeit sei diesem an sich ganztags zumutbar; im Falle einer Tätigkeit, die das einhändige Bedienen einer PC-Tastatur beinhalte, sei indes eine Verlangsamung beziehungsweise eine verminderte Tagesleistung einzukalkulieren (S. 26).
3.4 Vom 5. bis 30. März 2012 fand eine berufliche Abklärung in der Klinik A.___ statt. Dabei zeigte der Beschwerdeführer – bei funktioneller Einarmigkeit - ein im Vergleich zu anderen Probanden ohne motorische Einschränkung verlangsamtes Arbeitstempo. Die Qualität seiner Arbeiten im Werkstattbereich wurde indes als durchwegs gut bis sehr gut bewertet; aufgrund seines praktischen Vorstellungsvermögens, seiner guten Fingergeschicklichkeit (links) und der praktischen Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben habe der Beschwerdeführer gute Resultate erzielt. Er sei ein klarer „Eingliederungsfall“, bedürfe aufgrund der offenkundigen Einschränkungen (Einhändigkeit, Fehlen eines Lehrabschlusses, mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache) indes der kompetenten Unterstützung dabei (Urk. 9/260 S. 2).
3.5 Die im Rahmen eines im Frühjahr 2012 unternommenen zweiwöchigen Arbeitsversuchs ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich erwies sich aufgrund zu starker physischer Belastungen beziehungsweise teilweise den Einsatz beider Arme erfordernder Arbeiten als ungünstig (Urk. 9/264 f. und Urk. 9/267).
3.6 Die Ärzte des Spitals I.___, Schmerz- und Komplementärmedizin, stellten am 12. Juni 2012 folgende Diagnosen (Urk. 9/278):
- Schweres CRPS I Hand rechts mit/bei
- Status nach Trauma im März 2008
- Status nach Operation bei Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom und Fraktur des Hamulus ossis hamati im August 2008
- Status nach Neurostimulator-Implantation im August 2009
- funktioneller Einhändigkeit
Der Beschwerdeführer absolviere derzeit ein Arbeitstraining in der Klinik A.___; dabei verrichte er Reinigungsarbeiten, montiere elektronische Teile und sei auch in anderen Bereichen tätig. Er sei einerseits froh, wieder etwas machen zu können, klage aber andererseits auch über eine - durch das vermehrte, teilweise auch anstrengende Arbeiten mit der linken Hand beziehungsweise dem linken Arm ausgelöste - Schmerzverstärkung im rechten Arm.
3.7 Dr. F.___ stellte am 27. Juni 2012 nachstehende – schmerzrelevante - Diagnosen (Urk. 9/281 S. 1):
- CRPS I der rechten Hand:
- Status nach Trauma (März 2008) und Operation (August 2008)
- Status nach Neurostimulator-Implantation (August 2009)
- Funktionelle Einhändigkeit
Der Beschwerdeführer absolviere seit fast vier Monaten einen Arbeitsversuch; dabei arbeite er täglich sechs Stunden nur mit einer Hand. Nach einem Einsatz als Fensterreiniger übe er derzeit eine Tätigkeit an der Werkbank aus. Dies habe sich ungünstig auf die Schmerzsituation an der rechten Hand ausgewirkt, was vielleicht damit zu erklären sei, dass es nicht möglich sei, mit der linken Hand Kraft anzuwenden und dabei die (kranke) rechte Hand gleichzeitig völlig entspannt zu lassen. Unter der momentanen Arbeitsbelastung sei es daher zu einer erheblichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Erkrankung der rechten Hand nehme einen ungünstigen Verlauf und könne sich allenfalls noch auf den ganzen rechten Arm ausdehnen. Zu beachten sei, dass generell alles, was Schmerzen oder Schwellungen verstärke, kontraindiziert sei. Es sei verständlich, dass die Belastungsgrenze im Rahmen des Arbeitsversuchs ausgelotet werden müsse. Das bisherige Belastungsausmass sei indes zu hoch gewesen. Allenfalls sei eine Tätigkeit als Überwacher automatischer Vorgänge an einer Maschine eher geeignet (S. 2).
3.8 Gemäss Bericht der Klinik A.___ vom 12. Juli 2012 betreffend das Arbeitstraining vom 16. April bis 29. Juni 2012 arbeitete der Beschwerdeführer – bei Normarbeitszeiten von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16.30 Uhr (Montag bis Donnerstag; freitags nur am Vormittag) – am Montag und Mittwoch jeweils bis zirka 15.15 Uhr (Schmerzzunahme am Nachmittag) und am Dienstag und Donnerstag bis 12 Uhr, wobei er an diesen beiden Tagen am Abend noch einen Deutschkurs besuchte. Obwohl er meist leichte Arbeiten ausgeführt habe, habe stets – am Nachmittag verstärkt – eine Schmerzausstrahlung in die rechte Hand bestanden. Schmerzbedingt habe er drei Tage gefehlt (Urk. 9/284 S. 1). Gemäss dem Beschwerdeführer seien die Schmerzen immer vorhanden, also auch dann, wenn er nichts tue. Seine Freude an der Arbeit sei aber grösser; deshalb spüre er manchmal seine Grenzen nicht. Vorläufig sei in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit im Ausmass des während des Arbeitsversuchs geleisteten Pensums auszugehen. Eine endgültige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei erst nach einem Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft möglich. Betreffend die Wahl einer konkreten Verweistätigkeit sei zu beachten, dass der Kraftaufwand der linken Hand die Beschwerden in der rechten Hand beeinflusse; je weniger Kraft der Beschwerdeführer mit der linken Hand anwende, desto weniger Schmerzen entstünden in der rechten Hand (S. 2).
3.9 Nach Kenntnisnahme der seit ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2011 (Urk. 9/224) ergangenen Akten hielten die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ am 26. September 2012 fest, die funktionelle Einarmigkeit habe sich im Rahmen des zwischenzeitlich absolvierten Arbeitstrainings bestätigt. Zudem habe sich gezeigt, dass bei schwächerer Kraftanwendung mit der linken Hand in entsprechendem Umfang auch weniger Schmerzen in der rechten Hand entstünden. Das am 3. Mai 2011 definierte Zumutbarkeitsprofil sei daher insofern zu ergänzen, als der Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden Schmerzen respektive der Schmerzzunahme bei anhaltendem Einsatz der linken Hand beziehungsweise des linken Arms bei vollzeitlich zumutbarer Arbeitstätigkeit zusätzlich einer längeren Pause von einer Stunde und zweier kürzerer Pausen von je 15 Minuten täglich bedürfe (Urk. 9/292 S. 1).
3.10 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/345):
- Schweres CRPS I Hand rechts bei Status nach Operation der Hand im August 2008 wegen Logensyndrom und Fraktur Os hamatum
- Funktionelle Einhändigkeit
- Epicondylitis humeri radialis links
Die bisherige Tätigkeit als Zügelmann und Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten, einarmigen Kontrolltätigkeit sei lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, entwickle der Beschwerdeführer doch bereits jetzt - wegen einer Überlastung der linken Hand – einen Tennisellbogen. Derartige Sehnenentzündungen am Ellbogen träten häufig bei Personen auf, die repetitive Bewegungen machen müssten. Dass der Beschwerdeführer, der trotz dreimonatiger Suche mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Firma keine Stelle gefunden habe, nun - im Wissen darum, dass er keine Arbeit finden werde - in einer Verweistätigkeit für arbeitsfähig erklärt werde, sei nicht nachvollziehbar.
4.
4.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines CRPS I der rechten Hand funktionell einhändig und in der angestammten Tätigkeit als Zügelmann und Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. insbesondere Urk. 9/130 S. 1 f., Urk. 9/224 S. 19 und S. 26 f., Urk. 9/260 S. 1 f., Urk. 9/292 S. 1, Urk. 9/345).
4.2 Aus den medizinischen und weiteren Berichten geht sodann einhellig hervor, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Dezember 2012 eine leidensangepasste Tätigkeit grundsätzlich wieder zumutbar war. Hinsichtlich des Ausmasses der Restarbeitsfähigkeit und des Anforderungsprofils einer geeigneten Verweistätigkeit gelangten die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ einerseits aufgrund der Ergebnisse ihrer fundierten neurologischen und chirurgischen Untersuchung vom 22. März 2011 und andererseits gestützt auf die Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, vollzeitlich einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit nachzugehen, dabei indes zusätzliche Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Tag benötige (vgl. Beurteilungen vom 3. Mai 2011 [Urk. 9/224 S. 26] und vom 26. September 2012 [Urk. 9/292 S. 1]). Dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit lediglich noch im Teilzeitpensum zumutbar ist (Urk. 1), ist aufgrund der zitierten ärztlichen Beurteilungen und der im Laufe der Zeit effektiv gezeigten Leistungsfähigkeit nicht anzunehmen. So steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer (ausschliesslich) insofern in seinem Leistungsvermögen beeinträchtigt ist, als er einerseits die rechte Hand bei der Arbeit nicht einsetzen kann und andererseits die linke Hand nur leicht belasten darf, ansonsten es zu einer Schmerzverstärkung in der rechten Hand kommt (Urk. 9/278, Urk. 9/280 f., Urk. 9/284, Urk. 9/292 S. 1; vgl. hiezu auch Schlussbericht des Berufsberaters vom 11. März 2013 [Urk. 9/329]). Diesen Einschränkungen trugen die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ mit dem von ihnen definierten Anforderungsprofil der Verweistätigkeit und der Anerkennung des Bedarfs dreier zusätzlicher Pausen pro Tag (zweimal eine halbe und einmal eine ganze Stunde), während derer der Beschwerdeführer beide Hände entspannen kann (Urk. 9/224 S. 26, Urk. 9/292 S. 1), vollumfänglich Rechnung. Zwar war dieser während des Arbeitstrainings nur in reduziertem Pensum tätig und litt dennoch unter verstärkten Schmerzen in der rechten Hand (Urk. 9/278, Urk. 9/281 S. 2, Urk. 9/284 S. 1). Dies ist für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit indes insofern nicht von Belang, als er im Rahmen des Arbeitstrainings und -versuchs durchwegs – ohne zusätzliche Pausen - Tätigkeiten ausübte, die mit einer wesentlichen höheren Belastung der linken Hand einhergingen als es die ihm noch zumutbare Verweistätigkeit erfordert, und dass gewisse ihm übertragene Arbeiten auch Verrichtungen beinhalteten, die sich einhändig gar nicht ausführen lassen (vgl. Urk. 9/264 f., Urk. 9/267, Urk. 9/278, Urk. 9/281, Urk. 9/284). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das reduzierte Pensum während des Arbeitstrainings nicht zuletzt mit dem gleichzeitig an zwei Abenden pro Woche absolvierten (das Leistungsvermögen ebenfalls beanspruchenden) Deutschkurs zu erklären ist, aufgrund dessen dem Beschwerdeführer zwei freie Nachmittage pro Woche zur Vorbereitung gewährt wurden (Urk. 9/272, Urk. 9/274, Urk. 9/279, Urk. 9/299). Festzuhalten ist zudem, dass auch Dr. F.___, auf dessen Beurteilung vom 27. Juni 2012 (Urk. 9/281) sich der Beschwerdeführer explizit beruft (Urk. 1 S. 6), davon ausging, dass diesem eine geeignetere Tätigkeit (etwa die Überwachung automatischer Vorgänge an einer Maschine) als die im Rahmen des Arbeitsversuchs und -trainings ausgeübten belastenden Arbeiten durchaus zumutbar sei. Die SUVA ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf aus (Urk. 2).
4.3
4.3.1 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin – gestützt auf den von der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 angegebenen Jahresverdienst von Fr. 52‘650.-- (13 x Fr. 4‘050.--; Urk. 9/252) und unter Berücksichtigung der bis 2013 (Beginn Rentenanspruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘071.20 aus (Urk. 2 S. 10), was zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1 S. 8).
4.3.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 34‘434.75 (Urk. 2 S. 11) stellte die SUVA auf den statistischen Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 im Sektor Dienstleistungen (Urk. 1 S. 4) von Fr. 4‘536.-- im Jahr 2010 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ab. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit vom 41,7 Stunden, der bis 2013 eingetretenen Nominallohnentwicklung (1,0 % im Jahr 2011 sowie je 0,8 % in den Jahren 2012 und 2013) und der durch die zusätzlichen Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Arbeitstag bedingten 18%igen Lohneinbusse gelangte sie zu einem Jahreseinkommen von Fr. 47‘751.45. Dieses setzte sie aufgrund der Tatsache, dass das Valideneinkommen 8,85 % unter dem tätigkeitsüblichen jährlichen Durchschnittslohn liegt, um 3,85 % herab (zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen vgl. BGE 135 V 297 mit Hinweisen). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten, welche sich ausschliesslich mit der linken, adominanten Hand verrichten lassen und kein Heben beziehungsweise Tragen von Gewichten über 5 kg erfordert, nachzugehen in der Lage ist, trug die SUVA schliesslich mit der Gewährung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom hypothetisch noch erzielbaren Lohn Rechnung.
4.4 Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinderungsbedingten Lohneinbusse von rund 35 % ist die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Da die Voraussetzungen (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115) erfüllt sind (Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorarnote vom 5. Mai 2015 (Urk. 16) einen Aufwand von 14,70 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 16.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines (bis 31. Dezember 2014) praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 16.-- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 3‘192.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. September 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, wird mit Fr. 3‘192.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer