Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00212




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 19. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, als Gemüsebauangestellter bei den Y.___, Gemüsebau, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Waadt Versicherungen (heute: Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG [Vaudoise]) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/8), zog sich am 26. April 1991 beim Sturz von einem Traktoranhänger eine Patellafraktur links zu (Urk. 8/9). Die Waadt Versicherungen trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/1 und 8/2). Ab dem 1. Januar 1992 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/6).

1.2    Von September 1992 bis Januar 2001 arbeitete der Versicherte als Hausbursche bei der Z.___. Ab April 2001 war er beim A.___ als Mitarbeiter der Abwaschküche angestellt (Urk. 8/33). Aufgrund der fortgeschrittenen Femoropatellargelenksarthrose (Urk. 8/15) setzte die Finanzdirektion des Kantons Zürich die Berufsunfähigkeit des Versicherten auf 50 % eines vollen Pensums fest, worauf er von der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich eine Teilinvalidenrente erhielt (vgl. Schreiben vom 3. Mai 2011, Urk. 8/17). Am 6. März 2012 machte der Versicherte gegenüber der Vaudoise Unfallspätfolgen geltend (Urk. 8/26). Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 sprach die Vaudoise dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % bzw. Fr. 9‘720.-- zu, verneinte jedoch den Anspruch auf Taggeldleistungen und eine Invalidenrente (Urk. 8/62). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. und 14. Juni 2013 (Urk. 8/63 und 8/65) wies die Vaudoise mit Entscheid vom 31. Juli 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2013 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mindestens eine Invalidenrente von 10 %, allenfalls eine Rente von 25 %, und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu gewähren, eventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung mit spezifischen Unfallversicherungsfragen zu erstellen, bevor über die Leistungen der Unfallversicherung definitiv entschieden werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, vom 18. November 2013 zuhanden der BVK (Urk. 11) ins Recht. Am 28. Februar 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zum eingereichten Gutachten von Dr. B.___ Stellung (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.3    Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.

1.4    Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

1.5    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt rechtsprechungsgemäss zwar nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 8C_216/2009 E. 4.7).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid unter Verweis auf das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 30. Mai 2012 zuhanden der Invalidenversicherung (nicht in den Akten) sowie den Bericht von Dr. med. D.___, FMH Spezialarzt Orthopädische Chirurgie, vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Einkommensvergleich ergebe keine mindestens 10%ige Erwerbseinbusse. Die weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien klar unfallfremd, weshalb es keinen Grund gebe, diese bei der Berechnung einer Invalidenrente miteinzubeziehen (Urk. 2 S. 4).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid weitgehend und ausschliesslich auf die Abklärungen der Invalidenversicherung und auf die äusserst knappen Abklärungen ihre Vertrauensarztes abgestützt. Diese Abklärungen seien einerseits nicht unfallspezifisch und andererseits recht oberflächlich geblieben (Urk. 1 S. 2). Eine unfallspezifische medizinische Abklärung habe nicht stattgefunden. Daher sei auch nicht klar, ob die Integritätsentschädigung korrekt vorgenommen worden sei (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ sei er zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei die unfallbedingten Beschwerden die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Hälfte ausmache (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

    Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH diagnostizierte im Bericht vom 1. Februar 2011 (Urk. 8/15) eine Femoropatellararthrose links nach Patellafraktur mit Osteosynthese und OSME Spital F.___ vor ca. 18 Jahren, einen Pes equinovarus mit ausgeprägter OSG-Arthrose links sowie eine Atrophie linke untere Extremität. Beim Beschwerdeführer bestätige sich im MRI die fortgeschrittene Femoropatellargelenksarthrose. Angesichts der zwar störenden, aber nicht übermässigen Schmerzen sei die konservative Therapie auszuschöpfen. Es werde eine physiotherapeutische Kniemantelstabilisierung mit zusätzlich probatorischem medialisierendem Patella-Taping vereinbart. Zusätzlich werde erstmalig intraartikulär mit LA/infiltriert.

3.2    Dem Bericht der Klinik G.___ vom 11. Februar 2011 ist eine Infiltration OSG links zu entnehmen (Urk. 8/41/b). Am 10. Mai 2011 ersah der behandelnde Arzt der Klinik G.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Juli 2010 eine progrediente anteriomediale, akzentuierte schwere OSG-Arthrose mit Verschmälerung des radiologischen Gelenkspalts, subchondraler Sklerosierung, Geröllcyste und Osteophyten. Der MT I Hohlfuss sei verkürzt und es sei eine geringe subtalare Arthrose MT I-V Winkel von 25 Grad zu erkennen (Urk. 8/41/a).

3.3    Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 27. April 2011 (Urk. 3) zuhanden der BVK (1) eine langjährige vorbestehende chronifizierte Schmerzproblematik mit Funktionseinschränkung im Bereiche der linken unteren Extremität bei Pes equinovarus in Spitzfussstellung fixiert sowie ausgeprägter OSG-Arthrose links, (2) eine Femuropatellararthrose links bei Status nach Patellafraktur links bei Status nach Osteosynthese/OSME (Osteosynthesematerialentfernung) vor ca. 15 Jahren, (3) eine ausgeprägte Muskelatrophie linke untere Extremität mit Belastungsschmerzen und Funktionsbeeinträchtigung sowie (4) ein langjähriges vorbekanntes chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Fehlform/Fehlhaltung, linkslateraler Diskusprotrusion, Tangierung Nervenwurzel S1 links (Urk. 3 S. 10). Trotz Schmerzen und deutlichen Beeinträchtigungen im Bereiche der linken unteren Extremität sei es dem Beschwerdeführer während Jahren gelungen, die Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Der scheue, zurückgezogene, eher introvertierte, bescheiden auftretende Beschwerdeführer habe sich kaum getraut, auf seine Beschwerden hinzuweisen. Nun habe sich im Verlauf die Krankheitsproblematik entwickelt und zu vermehrten Beschwerden geführt. Vom 2. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 habe eine krankheitsbedingte mit ärztlichen Zeugnissen dokumentierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 28. Februar 2011 habe der Beschwerdeführer die Arbeitstätigkeit im Umfange von 50 % wieder aufnehmen können. Er sei aktuell in der Lage, unter Support der Klinik G.___ mit regelmässigen Kontrollen und entsprechender Schmerzbehandlung das 50%ige Arbeitspensum zu bewältigen. Längerfristig sollte auf diese Weise die Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Mitarbeiter Abwaschküche im Umfang von 50 % erhalten werden können. Die Fachärzte würden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsadaptierten Tätigkeit mit leichter Körperarbeit ohne Treppengehen im Berufseinsatz und ohne Heben von Lasten als 100 % arbeitsfähig eingestuft werden könnte. Im aktuell durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuch hätten sich klinisch die Beeinträchtigungen eindrücklich bestätigt. Die linke untere Extremität zeige eine schwere Muskelatrophie mit krampfartigem Verspannungszustand der dorsalen Wadenmuskulatur sowie eine Klumpfussdeformität des linken Fusses (Urk. 3 S. 11). Bezüglich der langjährig vorbekannten Krankheits-/Schmerz-/Beschwerdeproblematik im Bereiche des Rückens dürfe das lumbospondylogene Schmerzsyndrom links aktuell als stabilisiert eingestuft werden. Der Beschwerdeführer sei als zu 50 % berufsunfähig einzustufen. Er sei ohne Weiteres in der Lage, am angestammten Arbeitsort als Mitarbeiter Abwaschküche seit dem 28. November 2011 ein 50%iges Arbeitspensum zu erbringen (Urk. 3 S. 12).

3.4    Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. Dezember 2011 leide der Beschwerdeführer gegenwärtig immer noch unter mindestens mittelgradigen depressiven Symptomen mit Einschränkungen der Konzentration, der Ausdauer, der psychischen Belastbarkeit und der geistigen Flexibilität. Damit sei er weiterhin aus rein psychiatrischer Sicht für jegliche Tätigkeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/37).

3.5    Am 25. April und 13. August 2012 berichtete Dr. med. I.___, Praktischer Arzt FMH, von einem schlechten Verlauf. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen und hinke links. Seit 2011 sei er nur zu 30 % arbeitsfähig (Urk. 8/32, Urk. 8/42).

3.6    Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH orthopädische Chirurgie, schrieb in seiner Stellungnahme über die Auswirkung des Knieunfalles auf die Arbeitsfähigkeit vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1), der Beschwerdeführer könne mit seinem Knie sicher als Tellerwäscher arbeiten. Was er nicht könne, sei oft einen Abhang hinuntergehen, oft Treppen hinauf- und hinuntergehen, hocken und in die Knie gehen. Wenn er sein Knie nicht beuge, könne er voll arbeiten. Gemäss IV-Gutachten sei das linke (verunfallte) Knie kleiner als das rechte. Dies bedeute, dass es keine Entzündung im Knie gebe. Der linke Oberschenkel sei um acht Zentimeter kleiner als der rechte und das linke OSG um fünf Zentimeter als das rechte. Das sei enorm und könne nur von der vorbestehenden Fehlstellung des linken Fusses (Pes equinos varus) kommen, niemals von der Patellafraktur. Die Bewegungen des linken Knies seien aus funktioneller Sicht sehr gut. Die linke Patella sei grösser als die rechte, was nach einer Patellamehrfragement-Fraktur normal sei. Das Gehen sei hinkfrei. Die Schuheinlagen seien symmetrisch aufgebraucht. Selbst mit der Fussfehlstellung sei somit die Mobilität nicht schlecht. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 sei eine Integritätsentschädigung von 10 % geschuldet.    

3.7    Am 18. November 2013 erstattete Dr. B.___ erneut ein Gutachten zuhanden der BVK (Urk. 11). Neu diagnostizierte er das langjährig vorbekannte chronifizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom links bei chondroser Spondylose der unteren Halswirbelsäule sowie einer Spondylarthrose C6 bis Th1. Zusätzlich stellte er die Diagnosen (1) einer muskulären Dysbalance Hüfte rechts bei Status nach Beckenschiefstand bei verkürztem linken Bein (ca. 1.5 cm) sowie (2) einer chronifizierten, rezidivierend auftretenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere depressive Episode mit somatischen Symptomen mit deutlich eingeschränkter beruflicher Leistungsfähigkeit (Urk. 11 S. 15). Im zwischenzeitlichen Verlauf zeige sich nun, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Krankheitsprogredienz nicht mehr möglich gewesen sei, das 50%-Pensum längerfristig durchzuhalten. Am 11. Mai und 6. September 2011 seien wegen zunehmenden Kniegelenksbeschwerden links Krankschreibungen durch die Klinik G.___ erfolgt. Die Indikation zum operativen Vorgehen sei geprüft und als einzig mögliche Lösung zur Verbesserung der Beschwerden eingestuft worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch aus Angst vor einer neuerlichen Verschlechterung den Vorschlag zur operativen Sanierung nicht umsetzen wollen. Nach Anpassung neuer Schuhe zum Ausgleich der Beinlängendifferenz sei es zur Exazerbation und massiven Verschlechterung gekommen. Der Beschwerdeführer habe vorübergehend krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen. Weiter habe der Beschwerdeführer zunehmende Beschwerden, Bewegungseinschränkungen sowie Schmerzen bei Femoropatellararthrose links beklagt. Eine entscheidende Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe sich anfangs 2013 entwickelt, als sich zusätzlich eine depressive Entwicklung gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei mit repetitiv ausgestellten Zeugnissen von Dr. H.___ vorübergehend zu 100 % krankgeschrieben worden. Später habe sich gezeigt, dass er noch im Umfang von 25 % beruflich einsatzfähig gewesen sei. Gesamthaft ergebe sich nun aufgrund der Einschätzung rheumatologischer und orthopädischer Fachärzte sowie aufgrund der Einschätzung des Fachpsychiaters Dr. H.___ eine 75%ige Berufsunfähigkeit aufgrund der bidisziplinären Erkrankung, welche sich aus somatischen und psychischen Anteilen zusammensetze. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beeinträchtigungen, welche teilweise miteinander interferierten, als bleibend zu 75 % berufsunfähig einzustufen (Urk. 11 S. 17).


4.

4.1    Aus den zitierten medizinischen Akten geht hervor und ist unbestritten, dass zwischen den geklagten Kniebeschwerden und dem Unfall vom 26. April 1991 ein Kausalzusammenhang besteht, diese somit Spätfolgen des Unfalls sind. Zwar gingen die Parteien übereinstimmend von einer verbleibenden unfallbedingten somatischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter Abwaschküche des A.___ aus, Uneinigkeit besteht allerdingt betreffend deren Ausmass in optimal angepasster Tätigkeit.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. D.___ vom 4. April 2013 (Urk. 8/59.1). Dieser äusserte sich zwar zur Frage der verbleibenden unfallbedingten somatischen Beschwerden beziehungsweise zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Allerdings stützte sich seine Beurteilung weder auf die Ergebnisse eingehender Untersuchungen, noch berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Nicht ersichtlich ist weiter, ob der fragliche Bericht in Kenntnis der relevanten Vorakten erging. Nur schon deshalb kann auf die Stellungnahme nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass sich das äusserst kurz ausgefallene Aktengutachten von Dr. D.___ bezüglich der Auswirkungen der unfallkausalen Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit insbesondere auf das Gutachten der Invalidenversicherung von Dr. C.___ vom 30. Mai 2012 stützt, welches sich jedoch nicht in den Akten befindet. Ansonsten sind den medizinischen Akten keine detaillierten und schlüssigen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu entnehmen. Dr. B.___ nahm in seinen ausführlichen Gutachten zuhanden der BVK nur Stellung zum gesamten Beschwerdebild und machte lediglich Ausführungen zur angestammten Tätigkeit. Damit fehlt es an einer nachvollziehbaren Abgrenzung unfallfremder von unfallkausalen Beschwerden sowie an einer Einschätzung der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich einer angepassten tigkeit. Dies umso mehr, als Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 18. November 2013, welches sich zum Sachverhalt vor Verfügungserlass am 14. Mai 2013 äusserte und daher geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), eine stetige Verschlimmerung auch der unfallbedingten Kniebeschwerden beschreibt.

    Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die Sache ist daher zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Angesichts der mangelhaften medizinischen Abklärungen wird auch über die Integritätsentschädigung neu zu befinden sein.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube