Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00215




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 31. August 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war seit 1998 als Chauffeur bei der Firma Y.___ tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1).

    Am 11. Dezember 2007 klemmte er seine rechte Hand ein und zog sich eine Verrenkung („lussazione“) beziehungsweise ein Quetschtrauma zu (Urk. 13/1-2, Urk. 13/6, Urk. 11/157/10). Seine Arbeit nahm er am 17. März 2008 wieder auf (Urk. 13/3).

    Am 2. Mai 2009 stürzte er auf der Treppe und erlitt am linken Knie eine Kontusion (Urk. 11/1, Urk. 11/7), die am 17. November 2009 eine arthroskopische Teilmeniskektomie und eine Microfracturierung des medialen Femurkondylus nach sich zog (Urk. 11/16). Trotz anhaltenden Beschwerden nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit bei im Verlauf unterschiedlich eingeschränkter Arbeitsfähigkeit wieder auf (Urk. 11/43, Urk. 11/51, Urk. 11/55, Urk. 11/64; vgl. auch Übersicht im Bericht vom 24. August 2010 des Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Urk. 11/33).

    Am 1. Dezember 2010 rutschte der Versicherte auf Schnee aus und verletzte sich - wie schon anlässlich eines Sturzes im Januar 2000 (Urk. 18/1-4, Urk. 10/117 S. 1) - an der linken Schulter (Urk. 10/1, Urk. 10/4/3, Urk. 10/8).

    Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieser Ereignisse. Am 6. Mai 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/33) und im März 2012 nahm sie eine polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht (Urk. 10/86, Urk. 10/88/6).

    Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 2011 (Urk. 10/49) sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 85‘619.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine Rente zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mangels Erheblichkeit der Unfallfolgen (Urk. 10/70). Hiegegen erhob X.___ mit Eingaben vom 9. Februar und 30. März 2012 Einsprache (Urk. 10/76, Urk. 10/88/ 1-2).

1.2    Für die Folgen eines weiteren Unfalles vom 15. Februar 2012 (Ausrutschen auf Glatteis; Urk. 12/2) mit Verletzung der rechten Schulter gewährte die SUVA dem mittlerweile arbeitslosen Versicherten (vgl. Urk. 10/131/3-5) die gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/4). Nachdem der Versicherer gemäss Mitteilung vom 10. April 2012 zunächst seine Versicherungsdeckung in Frage gestellt hatte (Urk. 10/90; vgl. auch Urk. 10/94), stellte er mit Schreiben vom 21. Juni 2012  unter Hinweis auf die ausschliesslich krankhafte Natur der noch bestehenden Beschwerden - die Versicherungsleistungen auf den 1. Juni 2012 hin ein (Urk. 12/46).

    Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 2012 (Urk. 12/73) verfügte die SUVA auf entsprechendes Gesuch des Versicherten (Urk. 12/55) am 11. Oktober 2012 die Leistungseinstellung, nunmehr per 26. September 2012 (Urk. 12/74).

    Hiegegen erhob X.___ am 12. November 2012 Einsprache (Urk. 12/85), welche die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 abwies (Urk. 12/89).

1.3    Am 29. Januar 2013 erfolgte eine arthroskopische Gelenkstabilisierung der linken Schulter (Urk. 10/117), wofür die SUVA auf Rückfallmeldung der Arbeitslosenkasse vom 23. April 2013 hin (Urk. 10/130, Urk. 10/131/9) aufkam und wiederum Taggelder ausrichtete (Urk. 10/139, Urk. 10/152).

    Nach erneuter kreisärztlicher Untersuchung vom 9. Juli 2013 (Urk. 10/155; vgl. auch Urk. 10/161) stellte die SUVA mit Schreiben vom 19. Juli 2013 ihre im Zusammenhang mit dem Rückfall erbrachten Heilungskosten- und Taggeldleistungen auf den 31. Juli 2013 - unter Hinweis auf den bereits verfügten Rentenanspruch und das hängige Einspracheverfahren  hin ein (Urk. 10/158).

1.4    Die Einsprache des Versicherten vom 9. Februar 2012 (Urk. 10/76; vgl. vorstehend Ziff. 1) gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 (Urk. 10/70) hiess die SUVA mit Entscheid vom 9. August 2013 teilweise gut und sprach dem Versicherten - unter Bestätigung der Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 24 % - für die aus dem Unfall vom 1. Dezember 2010 verbliebenen Beeinträchtigungen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zu; weitergehende Begehren wies sie ab (Urk10/164 = Urk. 2).


2.    Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen und es seien ihm ab 1. Januar 2012 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 1. Januar 2014 eine Rente von mindestens 42 % bei einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 88‘323.80 sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % und weitere Heilbehandlungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2013 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei (Urk. 9). Mit Replik vom 18. Februar 2014 (Urk. 17) und Duplik vom 7. März 2014 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer habe leichte Unfälle im Sinne der Rechtsprechung erlitten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen und den psychischen Störungen des Beschwerdeführers zu verneinen sei (S. 4). Bei der Rentenbemessung seien einzig die Unfallfolgen am linken Knie und an der linken Schulter, nicht aber die anderen unfallfremden somatischen Beschwerden zu berücksichtigen. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei bei Rentenbeginn (am 1. Januar 2012) keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen. Gemäss der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung sei der Beschwerdeführer in einer - näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin betrage der versicherte Jahresverdienst Fr. 85‘619.-- (S. 7). Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 82‘471.-- und dem gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 62‘747.-- resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % (S. 7). Der Integritätsschaden von 5 % für die an der linken Schulter verbliebene Beeinträchtigung stütze sich auf die entsprechende Beurteilung (vgl. Urk. 10/160161) durch Kreisarzt Dr. med. A.___ (S. 8).

1.2    Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor (Urk. 1), es seien nicht bloss die Beschwerden seitens des linken Knies und der linken Schulter entschädigungspflichtig. Darüber hinaus seien die Beschwerden an der rechten Hand unfallkausal und die nach dem Unfall entstandene Beinfehlstellung sei eine klassische Folge des am 2. Mai 2009 zugezogenen Knorpel- und Meniskusschadens am linken Knie (S. 10 f.). Der gesundheitliche Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sei erst am 31. Juli 2013 erreicht worden, da von der Operation vom 29. Januar 2013 noch eine Verbesserung erwartet worden sei. Die Rentenbemessung sei daher verfrüht erfolgt; es seien bis am 31. Juli 2013 respektive - unter Beachtung einer Übergangsfrist von fünf Monaten zur beruflichen Eingliederung - bis am 31. Dezember 2013 Taggelder auszurichten. Die Unfallereignisse seien unter die mittelschweren Unfälle einzuordnen und es seien vier der massgeblichen Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich seiner psychischen Leiden eine Abklärungs- und Leistungspflicht habe (S. 12 f.). Betreffend den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen bemängelte der Beschwerdeführer, dass nicht der gesamte AHV-pflichtige Lohn angerechnet worden sei. Insbesondere seien die Nachtschichtzulage zu tief veranschlagt und nicht alle - im Einzelnen bezeichnete (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.2-3) - Lohnbestandteile berücksichtigt worden. Das Valideneinkommen bei Rentenbeginn im Jahr 2014 betrage Fr. 86‘536.75 beziehungsweise Fr. 87‘670.95, so dass bei einem - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ermittelten - Invalidenein- kommen von Fr. 50‘203.80 ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (S. 14 f.). Für die Festsetzung des Integritätsschadens habe eine Begutachtung zu erfolgen, welche auch den Schäden an der rechten Hand und den Genua vara Rechnung zu tragen habe (S. 18).

1.3    Im Verfahren (Urk. 9) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass das Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht durch Operationen, welche unfallbedingt nicht mehr indiziert seien, hinausgezögert werden könne (S. 5). Betreffend das Valideneinkommen verwies sie auf die Angaben der Arbeitgeberin und vertrat die Auffassung, wenn diese den AHV-pflichtigen Lohn nicht richtig ermittle, sei dies in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären (S. 6). Ferner hielt sie fest, dass die Zumutbarkeitsbeurteilungen des Kreisarztes durch anderslautende Berichte ebenso wenig in Zweifel gezogen würden wie die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens (S. 7 f.; vgl. auch Urk. 21).

1.4    Der Beschwerdeführer trug replicando zudem vor, beim Unfall vom 1. Dezember 2010 sei die am 9. Januar 2000 vorgeschädigte linke Schulter retraumatisiert worden mit nunmehr invalidisierender Folge. Als Folge des lang dauernden körperlichen Leidens resultiere eine zusätzliche psychische Belastung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. An der Beurteilung der Unfallkausalität durch die Kreisärzte bestünden erhebliche Zweifel. Unter Hinweis auf die Untersuchungsmaxime machte er schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe sich bezüglich des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens nicht blindlings auf die Angaben der Arbeitgeberin verlassen, zumal einzelne Fehler bereits im Einspracheverfahren aufgezeigt worden seien (Urk. 17).

1.5    Strittig und zu prüfen ist zunächst, welche Beschwerden natürlich beziehungsweise adäquat kausal auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind.


2.

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).


3.

3.1    Im Rahmen der medizinischen Abklärungen im Zusammenhang mit den Unfallfolgen des Ereignisses vom 2. Mai 2009 hielt Kreisarzt Dr. med. Z.___ nach seiner Untersuchung im Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 11/33) fest, bei persistierenden Beschwerden im linken Knie sei am 17. November 2009 (vgl. Urk. 11/16) eine Arthroskopie durchgeführt worden, nach der die Rehabilitation zaghaft verlaufen sei. Erst ab Mitte März 2010 (vgl. S. 1) sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur erreicht worden, die nicht weiter zu steigern sei (S. 3 unten f.).

    Dr. Z.___ beschrieb ein gut bewegliches und stabiles linkes Knie mit lediglich einem diskreten Reizzustand in Form einer verdickten Synovialis. Er vermochte das Beschwerdebild nicht befriedigend aufzuschlüsseln und äusserte einen Verdacht auf eine Kondylennekrose. Er veranlasste ein MRI (S. 4), das am 2. September 2010 (Urk. 11/52) gegenüber der früheren Abklärung (vgl. Urk. 11/13) unveränderte Befunde ergab (Urk. 11/44).

3.2    Auf Zuweisung des Hausarztes untersuchte Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, am 13. Oktober 2010 das rechte Handgelenk. Seinem Bericht vom 14. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei am 2. Mai 2009 von einer Rampe gestürzt und auf das rechte Handgelenk gefallen. In der Folge sei es zu belastungsabhängigen Schmerzen gekommen. Er sprach von einem abklärungsbedürftigen schmerzhaften, traumatischen Carpe bossu (Urk. 11/54/3-4; vgl. auch MRI vom 15. Oktober 2010, Urk. 11/54/5).

    Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sprach am 20. November 2010 in Bezug auf das linke Knie von einer durch Knieinfiltration verbesserten Schmerzsituation bei unverändertem Befund und hinsichtlich der rechten Hand von Druckschmerz im Daumensattelgelenk bei indolenter Beweglichkeit (Urk. 11/61).

3.3    Anlässlich einer Besprechung vom 10. Dezember 2010 erwähnte der Beschwerdeführer einen weiteren Sturz am 1. Dezember 2010 mit Verletzung der bereits anlässlich eines früheren Ereignisses geschädigten (vgl. Urk. 18/1-4) linken Schulter (Urk. 11/68) und nachfolgender vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Dezember 2010 (Urk. 11/71; vgl. auch Unfallmeldung vom 15. Dezember 2010, Urk. 10/1).

    Am 31. Mai 2011 fand nochmals eine Untersuchung bei Dr. Z.___ statt (Urk. 11/117). Er berichtete von einer ungeklärten Gesamtsituation (S. 6) und legte im Besonderen dar, dass (S. 5):

- der Knorpelschaden am linken Knie auf den Unfall vom 2. Mai 2009 zurückgehe,

- an der linken Schulter eine leichte tendinotische Periarthropathie bestehe,

- ganz im Hintergrund etwas Beschwerden in der rechten Hand stünden; diese seien bedingt durch ein schmerzhaftes Carpe bossu und eine leichte Rhizarthrose, dies unfallfremd; die Symptomatik sei im Herbst 2010 aufgetreten und mit dem Sturz vom 2. Mai 2009 sei kein Zusammenhang zu sehen; die Symptomatik sei auf degenerativer Basis zu erklären.

    Die Beschwerden am rechten (richtig wohl: linken) Knie seien zu akzeptieren, die sinnvollen Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft. Es bestehe eine leicht eingeschränkte Gehfähigkeit. Der Beschwerdeführer sollte idealerweise 10-20 % der Arbeitszeit sitzen, nur manchmal Treppen begehen, selten knien und kauern. In unwegsamem Gelände könne er sich nicht bewegen, nur selten Leitern ersteigen, Tragen von Lasten in der Ebene bis 20 kg, auf Treppen die Hälfte. Betreffend die linke Schulter sei die Weiterbehandlung noch festzulegen. Der Patient wirke depressiv und stehe in entsprechender Behandlung. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei beim behandelnden Psychiater Dr. med. D.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, abzuklären (S. 5).

3.4    Dieser diagnostizierte am 21. Juli 2011 eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit wesentlich höher zu veranschlagen (Urk. 11/126).

3.5    Im Bericht vom 15. September 2011 (Urk. 11/134) über die gleichentags stattgehabte Untersuchung diagnostizierte Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, eine beginnende mediale Gonarthrose links bei Status nach Meniskusteilresektion und Mikrofrakturierung am Kondylus im November 2011 (richtig: 2009; vgl. S. 2 oben und Urk. 11/16) nach Treppensturz im Mai 2009 und einen Status nach Teileinriss der Supraspinatussehne links im Dezember 2010. Sie erwähnte eine leichte Verbesserung der Schulterproblematik links und eine Verschlechterung im Bereich des linken Kniegelenks sowie als neuer Röntgenbefund eine varische Beinachse mit beginnender Gonarthrose (S. 10). Neu seien Beschwerden im rechten Kniegelenk und der linken Hand mit Sattelgelenk (S. 11 oben). Bezüglich der Psyche gehe es gemäss dem Versicherten besser. Der Integritätsschaden erreiche das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % noch nicht (S. 12 oben). Aus medizinischer Sicht könne von einem stationären Zustand bezüglich linker Schulter und linkem Knie ausgegangen werden. Die Wassertherapie sei bis Ende Jahr zu übernehmen, hernach erfolge eine Reevaluation der Wirkung (S. 12 Mitte).

    Dr. E.___ bezeichnete die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Kniegelenks als unfallkausal. Die Beschwerden im Bereich der rechten Hand wegen des schmerzhaften Carpe bossu und der Rhizarthrose seien hingegen unfallfremd. Denn einerseits sei die Symptomatik erst 1 ½ Jahre nach dem Unfall vom Mai 2009 aufgetreten und andererseits sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch degenerative Veränderungen zu erklären, ebenso wie die Beschwerden des rechten Kniegelenks aufgrund der bekannten Genua vara und der beginnenden medialen Gonarthrose (S. 11 unten), die in keinem kausalen Zusammenhang zum Unfall stünden (S. 12 Mitte).

    Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit Bewegen von Lasten bis zu 800 kg sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei indes eine leichte bis mitteschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit maximaler Gewichtsbelastung von 15-20 kg, ohne dauernde Arbeiten über Kopf, ohne kniende, kauernde Tätigkeiten, ohne dauernde Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten sowie ständiges Gehen auf unebenem Boden, ganztags zumutbar (S. 11 Mitte).

    Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin am 26. September 2011 die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2011 in Aussicht (Urk. 11/137) und sprach mit Verfügung vom 9. Januar 2012 ab diesen Zeitpunkt die Invalidenrente zu (Urk. 11/164).

3.6    Der behandelnde Dr. C.___ wies am 8. November 2011 die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich in der Beinachsenbestimmung ein vermehrtes Genu varum, links mehr als rechts, zeige. Ohne weitere Begründung hielt er abweichend zur kreisärztlichen Einschätzung dafür, dass die Beinachsenfehlstellung ursächlich in der medialen Meniskusteilresektion zu sehen und unfallbedingt sei (Urk. 11/157/5). Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers (Urk. 3/1) führte er aus, die Kniebeschwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Mai 2009 zurückzuführen. Von Seiten der linken Schulter werde weiter abgeklärt und behandelt und in Bezug auf die Hand verwies er auf die Beurteilung durch den Handchirurgen Dr. B.___. Weiter legte Dr. C.___ dar, dass seiner Ansicht nach eine femorotibiale Arthrose einen Integritätsschaden von 5-15 % ergebe, aber dass bei AC-Arthrose Tossy 2/3 kein Integritätsschaden bestehe. Nachdem er am 11. September 2011 in einer Verweistätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50100 % attestiert hatte (Urk. 11/130), hielt er am 7. Dezember 2011 in Übereinstimmung mit Dr. E.___ eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bei Gewichtsbelastung von 15-20 kg (ohne dauernde Überkopfarbeiten, ohne Knien und Kauern, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein ständiges Gehen auf unebenem Boden) für erreichbar (Urk. 3/2).

    Dr. med. F.___, Chefarzt Orthopädie/Handchirurge in der Klinik G.___, erkannte auf den Röntgenbildern der Hände keine wesentlichen Auffälligkeiten (Urk. 11/136). Dennoch empfahl er am 7. November 2011 unter Verneinung einer Ganglionproblematik, die Restbeschwerden mittels einer Operation des Carpe bossu anzugehen (Urk. 11/148). Ein entsprechender Eingriff ist nicht aktenkundig.

    Dr. med. N.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik G.___, erachtete am 18. November 2011 die Schulterschmerzen als unklar und nannte eine deutliche AC-Gelenksarthrose. Die Instabilitätszeichen seien sehr unspezifisch, wenn auch mit dem initialen Trauma durchaus vereinbar (Urk. 11/157/13 unten).

3.7    In der Einspracheergänzung vom 30. März 2012 wies der Beschwerdeführer auf den weiteren Unfall vom 15. Februar 2012 hin, bei dem er sich an der rechten Schulter verletzt hatte (Urk. 10/88/1). Dieses Ereignis erledigte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 (Urk. 12/89).

    Nach Untersuchung des linken Knies empfahlen die Ärzte der Klinik G.___ am 15. Februar/1. März 2012 ein operatives Vorgehen. Ihrer Ansicht nach dürfte der Eingriff zu einer deutlichen Beschwerdebesserung beitragen, aber ob die Arbeitsfähigkeit auch im Hinblick auf die Nebenerkrankungen wieder hergestellt werde könne, hielten sie für fraglich (Urk. 11/176, Urk. 11/179).

    Am 22. Juni 2012 überwiesen die Ärzte des Spitals H.___ den Beschwerdeführer zur psychosomatischen Rehabilitation, welche krankheitsbedingt erforderlich sei (Urk. 10/101/2-4), an die Klinik G.___. Dort absolvierte der Beschwerdeführer vom 29. Juni bis 19. Juli 2012 ein interdisziplinäres Schmerzprogramm zur Schmerzlinderung und Erhöhung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 3/5). Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2012 wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (S. 1-2):

- invalidisierende PHS tendopathica beidseits linksbetont

- chronische Knieschmerzen links

- unklare Dysästhesien linke Gesichtshälfte beziehungsweise passagere unklare Hypästhesie im Gesicht links im April 2012 (Abklärung unauffällig)

- Anpassungsstörung sowie depressive Symtomatik

- erhöhte antinukleäre Faktoren

- Vitiligo

- gastroösophagealer Reflux

    Die Ärzte der Klinik G.___ hielten fest, es handle sich um ein chronifiziertes, im Rahmen der in der Diagnoseliste aufgeführten Veränderungen erklärbares, sekundär ausgeweitetes Schmerzsyndrom. Die stationäre Therapie habe eine leichte Besserung der körperlichen Belastbarkeit gebracht bei identischen Schmerzen. Sie empfahlen weiterhin ambulante Physiotherapie und ergotherapeutische Massnahmen neben der Schmerzmedikation (S. 3).

3.8    Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, bestätigte im Bericht vom 26. September 2012 (Urk. 11/183) die Einschätzung der Dr. E.___ (vgl. vorstehende E. 3.5) und gab einen unveränderten Befund an. Er führte aus, dass die objektivierbaren klinischen Befunde und die bildgebenden Darstellungen die geklagten Beschwerde nur zu einem kleinen Teil erklärten (S. 15). Die beidseitige erosive AC-Arthrose hielt er mit grosser Wahrscheinlichkeit für nicht unfallkausal, ebenso wie die Beschwerden an der rechten Hand bei Carpe bossu und Rhizarthrose. Weder bezüglich des linken Knies noch der linken Schulter sehe er eine erfolgversprechende Therapieoption; auf der Basis der definierten Zumutbarkeit könne der Fall abgeschlossen werden (S. 16 f.). Das Ereignis vom 15. Februar 2012 sei geeignet gewesen, während einiger Zeit bei vorbestehender degenerativer Pathologie verstärkte Schmerzen zu erklären; bei fehlender unfallkausaler struktureller Schädigung seien die angegebenen Beschwerden aber nicht mehr unfallkausal und der Status quo sine erreicht. Der Beschwerdeführer lehne eine Beeinflussung seiner körperlichen Symptome durch die psychiatrische Situation ab und führe diese im Gegenteil auf die körperlichen Beschwerden zurück, was eine Behandlung stark erschwere (S. 17 f.).

3.9    Am 18. Dezember 2012 empfahlen die Neurologen der Klinik G.___ bei anhaltender Beschwerdesymptomatik eine Operation der linken Schulter, was auch die Nackenbeschwerden günstig beeinflussen könnte (Urk. 10/110). Am 29. Januar 2013 führte Dr. J.___, Leitender Arzt Orthopädie in der Klinik G.___, eine arthroskopische AC-Gelenkstabilisierung durch (Urk. 10/117, Urk. 10/123).

3.10    Gegenüber der Invalidenversicherung diagnostizierte Dr. D.___ am 7. Mai 2013 (Urk. 3/6) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit intermittierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1/2, F41.0) sowie Elemente einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit September 2011 (S. 1). Seither sei eine Chronifizierung eingetreten, die zur Hospitalisation vom 3. bis 17. April 2013 in der psychiatrischen Klinik K.___ geführt habe. Er legte die Weiterführung der bisherigen medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung nahe (S. 2).

    Dr. D.___ hielt sowohl die angestammte Tätigkeit als Chauffeur wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit für ausgeschlossen.

3.11    Dr. I.___ notierte nach der Untersuchung vom 9. Juli 2013 (Urk. 10/155), die psychiatrische Problematik mit Arbeitsunfähigkeit sei schon bei früheren Kreisarztuntersuchungen als nicht unfallkausal dokumentiert worden, genauso wie die Handgelenksbeschwerden, namentlich in Bezug auf die im Vordergrund stehenden rechtsseitigen Beschwerden. Die fehlende Unfallkausalität bezüglich der rechten Schulter sei bei der Kreisarztuntersuchung ausführlich begründet worden und der Beschwerdeführer klage auch nicht über Beschwerden. Bezüglich des linken Kniegelenks sei die Situation unverändert und bei der Untersuchung hätten sich keine neuen Aspekte ergeben (S. 6 oben).

    Zur Beurteilung bleibe die linke Schulter. Obwohl er selbst am 26. September 2012 eine erfolgversprechende Therapieoption verneint habe (vgl. vorstehende E. 3.9), sei am 29. Januar 2013 eine Stabilisierung des AC-Gelenks mit schwierigem postoperativem Verlauf und massiven Schmerzen bei psychischer Überlagerung durchgeführt worden (vgl. vorstehende E. 3.9; S. 6 unten). Subjektiv klage der Beschwerdeführer über mehr Beschwerden in der linken Schulter als vor der Operation. Dr. I.___ erhob radiologisch - wie schon vor der Operation - einen leichten Hochstand der lateralen Clavicula (S. 7). Die psychische Komponente erkläre wohl grösstenteils das subjektiv schlechte Operationsergebnis bei objektiv zwar nicht perfektem, aber ordentlichem Befund (S. 8).

    Auch wenn der Fallabschluss bezüglich der linken Schulter frühestens neun Monate postoperativ durchzuführen sei, sei die Beurteilung der Zumutbarkeit zuverlässig möglich. Das Zumutbarkeitsprofil, das zur Berentung durch die SUVA geführt habe, sei zu bestätigten. Eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit einer seltenen maximalen Gewichtsbelastung von 15-20 kg, jedoch ohne dauernde Überkopfarbeit (die rechte Hand kann über Kopf ohne Einschränkung eingesetzt werden, die linke aber nur selten und mit geringer Gewichtsbelastung von 2-3 kg) sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumutbar, wohingegen kniende und kauernde Tätigkeiten sowie dauernde Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und ständiges Gehen auf unebenem Boden wegen des linken Knies nicht zumutbar seien (S. 6 unten).

3.12    Der Einschätzung des Dr. J.___ vom 11. Juli 2013, der bei klinisch und radiologisch stabilem Zustand den Fallabschluss empfohlen und seinerseits eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert hatte (Urk. 10/156), pflichtete Dr. I.___ am 24. Juli 2013 bei und schätzte gleichzeitig den Integritätsschaden auf 5 % (Urk. 10/160-161).

    Dr. J.___ hingegen bezifferte den Integritätsschaden in Folge der Periarthrosis humero-scapularis am 23. August 2013 auf 10 %. Gleichzeitig formulierte er folgendes Zumutbarkeitsprofil: Tätigkeit bis Brustniveau mit leichten bis mittelschweren Belastungen bis 6 kg ohne Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne die Notwendigkeit für körperferne Belastungen und Endrotationen; ferner sollte die Möglichkeit für regelmässige Ruhe- und Positionswechsel sowie für regelmässige kurze Ruhepausen gegeben sein; Kälte- und Nässe-Exposition sollte ebenfalls vermieden werden. In einer solchen körperlich adaptierten Tätigkeit sollte von Seiten der Schulter eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein (Urk. 3/4).


4.

4.1    Die Parteien sind sich einig und nach Lage der medizinischen Akten ist ausgewiesen, dass die anhaltenden Beschwerden im linken Knie und in der linken Schulter auf die von der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignisse vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010 zurückzuführen, mithin unfallkausal sind. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin darüber hinaus für die Beschwerden an der rechten Hand und die Beinachsenfehlstellung sowie für das psychische Leiden einzustehen hat.

4.2    Eine Handverletzung wurde im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Mai 2009 in den zeitnahen medizinischen Berichten nicht erwähnt. Es war dort allein von der Verletzung des linken Knies die Rede (Urk. 11/1, Urk. 11/67, Urk. 11/11-13, Urk. 11/16, Urk. 11/19-20). Auch gegenüber dem Kreisarzt klagte der Beschwerdeführer am 24. August 2010 nicht über Handbeschwerden (Urk. 11/33 S. 2). Die medizinischen Akten dokumentieren erstmals am 14. Oktober 2010 eine entsprechende Symptomatik. Dabei ging Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 von einer Rampe gestürzt und auf dem rechten Handgelenk gelandet sei und seither an belastungsabhängigen Schmerzen leide (vorstehende E. 3.2), was weder mit der ursprünglichen Unfallschilderung, wo von einem Sturz auf die Knie die Rede war, noch mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdeverlauf, wonach die Handbeschwerden im März 2010 aufgetreten seien (vgl. dazu auch Urk. 11/49/1), in Einklang steht. Wenn Dr. B.___ das Carpe bossu als traumatisch beschrieb, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Soweit aus dem Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 11/136) von Dr. med. F.___, Chefarzt Handchirurgie an der Klinik G.___, überhaupt auf eine Unfallkausalität der Handgelenkbeschwerden geschlossen werden könnte, kann ihm ebenso wenig beigepflichtet werden, da er wie Dr. B.___ vom selben (falschen) Sachverhalt ausging (S. 1) und im Übrigen im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse erhob (S. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte seine Handbeschwerden in Zusammenhang mit dem Handquetschtrauma vom 11. Dezember 2007 (Urk. 1 S. 11). Den entsprechenden Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2008 seine Tätigkeit wieder aufnehmen konnte (Urk. 13/3), dass er gemäss Bericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2009 (Dokumenteneingangsdatum) deswegen am 5. November 2008 letztmals behandelt wurde (Urk. 13/6) und Dr. L.___ am 3. April 2009 das Behandlungsende bescheinigte (Urk. 13/9). Nichts Gegenteiliges geht aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 15. Oktober 2010 hervor, wonach er seit März 2010 vermehrt Probleme mit der rechten Hand habe und diese seit April behandelt werde (Urk. 11/49/1). Dem Kreisarztbericht vom 24. August 2010 ist noch gar kein Hinweis auf eine Handsymptomatik zu entnehmen (Urk. 11/34), während Dr. Z.___ am 6. Juni 2011 von deren Auftreten im Herbst 2010 sprach (Urk. 11/117 S. 5).

    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die übereistimmende Beurteilung der Kreisärzte davon ausging, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Hand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal respektive unfallfremd seien. Denn die Kreisärzte wiesen zu Recht auf den Zeitverlauf zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Symptomatik frühestens im Frühjahr 2010 hin. Ferner erachteten sie die vom Handspezialisten Dr. B.___ genannten Diagnosen eines Carpe bossu und einer beginnenden Sattelgelenksarthrose eher als degenerativer Art, was als nachvollziehbar scheint.

4.3    Im Weiteren ist die Frage der Unfallkausalität der Beinachsenfehlstellung strittig.

    Dr. E.___ erwähnte im Bericht vom 15. September 2011 (Urk. 11/134) als neuen bildgebenden Befund eine diskret varische Beinachse (S. 8 oben und S. 10). Die Beschwerden des rechten Kniegelenks seien deswegen und aufgrund der beginnenden medialen Gonarthrose durch die degenerativen Veränderungen ausreichend erklärbar und stünden in keinem Zusammenhang mit dem Sturz im Mai 2009 (S. 11 f.). Im Gegensatz dazu erklärte Dr. C.___ - offenbar in Unkenntnis der Vorakten und namentlich der Beurteilung durch Dr. E.___ - die mediale Meniskusteilresektion als ursächlich für das genu varum links, das schlimmer sei als rechts (Urk. 11/157/5, vgl. auch Urk. 3/1-2 Ziff. 2), ohne seine abweichende Einschätzung zu begründen. Er legte für den Rechtsanwender auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb bei Annahme einer Unfallkausalität links auch das bis dahin unfallfreie rechte Bein von der Fehlstellung betroffen und deswegen schmerzhaft sein soll. Auch wenn das linke Bein eine schlimmere Fehlstellung aufweist und eine Unfallkausalität möglich ist, erscheint in Anbetracht des Leidens an beiden Beinen ein degeneratives Geschehen, wie von den Kreisärzten postuliert, als weit überwiegend wahrscheinlicher.

4.4    Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verhält. Dabei ist vorweg die Frage der Adäquanz zu beleuchten. Bei deren Verneinung kann offenbleiben, ob den zunächst angeführten psychiatrischen Diagnosen (Anpassungsstörung, depressive Symptomatik; vgl. vorstehende E. 3.7) überhaupt sozialversicherungsrechtliche Relevanz zuzuschreiben ist.

    Für die Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden ist an das Unfallereignis anzuknüpfen und die Unfallschwere ist anhand des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (vorstehende E. 1.4-5). Aus den Unfallmeldungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 die Treppe hinunterstieg, ausrutschte und aufs Knie fiel (Urk. 11/1) und dass er am 1. Dezember 2010 auf Schnee ausrutschte und dabei einen schweren, entgegenrollenden Wagen blockieren musste (Urk. 10/7). Diese Darstellungen bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 4 und S. 7).

    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte diese Unfälle als leicht (Urk. 2 S. 4), was im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche einen gewöhnlichen Sturz oder ein Ausrutschen als banales Ereignis qualifiziert (BGE 115 V 133 E. 6a), nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach es sich um mittelschwere Unfälle handle (Urk. 1 S. 12), nichts zu ändern, da eine allfällige Vorschädigung nicht bei der Unfallschwere, sondern erst im Rahmen der Adäquanzkriterien (Schwere oder besondere Art der Verletzung) ins Gewicht fallen könnte.

    Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint werden (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es den Unfallereignissen offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen (BGE 115 V 133 E. 6a).

    In Anbetracht der leichten Unfallereignisse erübrigen sich zur Frage der Adäquanz der psychischen Beschwerden weitere Erörterungen.

4.5    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung demnach zu Recht einzig die Auswirkungen der Restfolgen der Knie- und Schulterverletzungen links zugrunde gelegt.

4.6    Der Beschwerdeführer beanstandete zwar (nach dem Gesagten zu Unrecht), dass der Unfallversicherer neben den Knie- und Schulterbeschwerden für weitere Gesundheitsschäden einzustehen habe, doch die von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Unfallfolgen festgelegte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit stellte er letztlich nicht in Abrede. Diese Restarbeitsfähigkeit stützt sich auf die nachvollziehbaren Kreisarztberichte und Dr. J.___ bescheinigte seinerseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (Urk. 3/4). Die beantragten ergänzenden Abklärungen versprechen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 162 E. 1d).

    Kreisarzt Dr. I.___ und der behandelnde Dr. J.___ (nur mit Blick auf die Schulter) hielten jeweils leicht unterschiedlich umschriebene leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, knieschonende Tätigkeiten für zumutbar, wobei Dr. J.___ von einer Gewichtsbelastung von 6 kg und der Kreisarzt von einer solchen von 1520 kg ausging (vgl. E. 3.11-12). Die Beurteilung des Dr. J.___ ist indes nicht geeignet, die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Zweifel zu ziehen, da sich Dr. J.___ zunächst Dr. I.___ anschloss (Urk. 10/156 S. 1) und am 23. August 2013 ohne jegliche Begründung ein zurückhaltenderes Profil formulierte (Urk. 3/4).


5.    

5.1    Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Endzustand am 31. Dezember 2011 oder - wie der Beschwerdeführer postulierte - erst nach der Genesung von der Schulteroperation vom 29. Januar 2013, mithin am 31. Juli 2013 erreicht worden war. Zu berücksichtigen sind dabei nur die unfallbedingten Gesundheitsschäden, also die Knie- und Schulterproblematik links (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.4).

    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Taggeld und Heilbehandlung sind solange zu gewähren, wie die prognostizierte Verbesserung noch namhaft ist, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die namhafte Verbesserung bezieht sich dabei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3). Sodann setzt der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2).

5.2    Nachdem die IV-Stelle am 6. Mai 2011 den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hatte (Urk. 10/33), stehen offensichtlich keine laufenden Eingliederungsmassnahmen einer Leistungseinstellung entgegen. Strittig ist hingegen, wie es sich mit der ärztlichen Behandlung verhält.

    Kreisarzt Dr. Z.___ ging am 31. Mai 2011 davon aus, dass die sinnvollen Behandlungsoptionen des linken Knies ausgeschöpft seien (E. 3.3). Kreisärztin Dr. E.___ sprach sich am 15. September 2011 für eine Übernahme der eingeleiteten Wassertherapie bis Ende 2011 und eine anschliessende Reevaluation der Wirkung aus, erachtete aber bereits im Zeitpunkt der Untersuchung eine Restarbeitsfähigkeit für gegeben (Urk. 11/134 S. 11-12). Dr. C.___ empfahl am 11. September 2011 weiterhin Muskelaufbauübungen in Eigenregie für die Knie und eine stationäre Rehabilitation (E. 3.6). In Bezug auf das linke Knie kann daher im Dezember 2011 von einem Endzustand ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass die Ärzte der Klinik G.___ am 15. Februar 2012 zu einer Operation des linken Knies rieten (E. 3.7), welche der Beschwerdeführer jedoch offenbar nicht wünschte. Denn die Ärzte nahmen zwar eine möglich Beschwerdebesserung an, eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie am 1. März 2012 im Hinblick auf die zahlreichen Nebenerkrankungen indes als fraglich (Urk. 11/179 S. 2).

    Hinsichtlich der linken Schulter führte Dr. Z.___ am 31. Mai 2011 aus, die Weiterbehandlung sei noch festzulegen (E. 3.3). Dr. E.___ äusserte sich am 15. September 2011 zwar nicht ausdrücklich zur weiteren Behandlungsbedürftigkeit, sprach indes von einem stationären Zustand; zudem legte sie die Restarbeitsfähigkeit und den Integritätsschaden fest (E. 3.5), was darauf schliessen lässt, dass sie diesbezüglich von der Wassertherapie keine massgebliche Änderung mehr erwartete. Dr. C.___ wies am 7. Dezember 2011 auf die in der Klinik G.___ laufende Abklärung und Behandlung hin (Urk. 3/2; vgl. dazu vorstehend E. 3.9). Die Orthopäden der Klinik G.___ berichteten am 16. Dezember 2011 von einer erfolglosen Gelenksinfiltration und laufender Physiotherapie sowie von Abklärungen bezüglich der unfallfremden Schmerzen der Halswirbelsäule (Urk. 10/64-65), welche hinsichtlich der Schulterschmerzen links keine Klärung brachten (vgl. Berichte vom 28. März 2012, Urk. 10/89 S. 3; vom 11. April 2012, Urk. 10/95; vom 23. Mai 2012, Urk. 10/99). Ebenso wenig wurde am 16. Dezember 2011 eine Verlaufskontrolle in der Schulterchirurgie als notwendig erachtet (Urk. 10/64 S. 1). Im Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 25. Juli 2012 wurden Physio- und Ergotherapie vorgeschlagen (Urk. 3/5), was für sich allein nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 5.1) keine ärztliche Behandlung darstellt, die einem Fallabschluss entgegenstehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2). Erstmals am 5. Oktober 2012 diskutierten die Orthopäden der Klinik G.___ ein operatives Vorgehen, obwohl nicht garantiert werden konnte, dass der Beschwerdeführer davon profitiere (Urk. 10/106). Kreisarzt Dr. I.___ zweifelte umgehend die medizinische Indikation der Operation an (Urk. 10/111), welche am 29. Januar 2013 durchgeführt wurde (Urk. 10/117).

    Da die Frage der namhaften Besserung prognostisch zu beurteilen ist, muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 und bis am 5. Oktober 2012 keiner der befassten Somatiker eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit sah oder - wie die Kreisärzte - diese gar ausschlossen. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass an dieser prognostischen Beurteilung die Schulteroperation im Januar 2013 nichts zu ändern vermag, da selbst die Ärzte der Klinik G.___ eine Besserung lediglich für möglich hielten.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die vorübergehenden Leistungen auf den 31. Dezember 2011 hin eingestellt. Diesem Vorgehen steht auch das Unfallereignis vom 15. Februar 2012 nicht entgegen, da die Beschwerdegegnerin hiefür Leistungen erbrachte, die sie - noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - folgenlos wieder einstellte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2).


6.

6.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

    In Bezug auf das Invalideneinkommen ist zudem vorwegzuschicken, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers der versicherte Verdienst (vgl. dazu die folgende E. 7) nicht einfach dem Valideneinkommen (vgl. dazu die folgende E. 6.2) gleichzustellen ist (vgl. Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 105).

6.2

6.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).

    Wie auch in Bezug auf den versicherten Verdienst ist auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) nur relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu zählen ist. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2010 vom 28. September 2010 E. 5.1-2; vgl. auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2012).

6.2.2    Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 82‘471.-- (Urk. 2 S. 7, Urk. 9 S. 6). Demgegenüber ging der Beschwerdeführer davon aus, dass verschiedene Lohnbestandteile (Leistungslohn, Danke-Leistung, Leistungshonorierung, Unfallfreiprämie und Halbtaxabonnement, Kinderzulage) zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 15 f.), weshalb das Valideneinkommen mindestens Fr. 87‘670.95 betrage (Urk. 17 S. 9).

6.2.3    Angesichts des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 ist zur Bemessung des Valideneinkommens massgebend, was der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt verdient hätte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Die ehemalige Arbeitgeberin gab für das Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 6‘193.10 monatlich zuzüglich 13. Monatslohn von Fr. 5‘593.10, eine jährliche Nachtschichtzulage von Fr. 1‘960.30 und eine Leistungsbelohnung von jährlich Fr. 600.-- an (Urk. 10/52/3). Die (geschätzte) Nachtschichtzulage korrigierte die Arbeitgeberin gemäss Schreiben vom 23. August 2013 anhand der in den Vorjahren ausgerichteten Zulagen auf Fr. 3‘900.35 (Urk. 3/7, vgl. auch Urk. 11/187), wovon im Folgenden auszugehen ist. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität Zusatzeinkommen, worunter die Nachtschichtzulage unstreitig zu begreifen sind, einzurechnen, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigungen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1), ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3).

    Auch der Leistungsbelohnung von Fr. 600.-- kommt Lohncharakter zu, denn sie wurde nach Angaben der Arbeitgeberin jährlich ausbezahlt und wäre wohl auch nach dem ersten Unfallereignis weiterhin ausbezahlt worden (Urk. 10/52/3 und Urk. 3/9). Demgegenüber sind sowohl die Unfallfreiprämie als auch die Treueprämie/Gratifikation nicht voraussetzungslos, sondern nur bei unfallfreiem Fahren bzw. bei entsprechendem Geschäftsverlauf geschuldet und wurden - wie der Beschwerdeführer selbst einräumte (vgl. Übersicht in Urk. 1 S. 16) - auch nicht jährlich ausbezahlt (vgl. Urk. 11/172/35-37). Da diese Zusatzeinkommen bloss möglicherweise erzielt worden wären und kein Anspruch darauf besteht, sind sie nicht in den massgeblichen Lohn einzuschliessen.

    Während die jährliche Kinderzulage von Fr. 3‘960.-- (Fr. 330.-- x 12) in den versicherten Verdienst einzurechnen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV), hat sie beim Valideneinkommen - gleichermassen wie beim Invalideneinkommen - ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 28. Juni 2010 E. 3.2).

    Was das Halbtaxabonnement anbelangt, ist festzuhalten, dass Weg- und Verpflegungsentschädigungen zum massgebenden Lohn gehören (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV); es sei denn, die Entschädigung für den Arbeitsweg bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr bzw. einem Beitrag an ein solches, das auch für Geschäftsreisen verwendet wird; Dauerfahrkarten, welche Arbeitnehmenden von dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossenen Unternehmen abgegeben werden, sowie Generalabonnemente gehören nicht zum massgebenden Lohn, wenn jemand während einem Jahr an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt (WML Rz 3007). Da der Beschwerdeführer Anspruch auf das Abonnement hat (Urk. 3/10) und nach unbestritten gebliebener Darstellung das Abonnement ausschliesslich privat verwendete (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), gehört die diesbezügliche Zuwendung im Betrag von Fr. 165.-- jährlich zum massgebenden Lohn.

    Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Löhne von Männern (von 2171 im Jahr 2011 auf 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/42015 S. 89) resultiert somit im Jahr 2012 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- ([Fr6‘193.10 x 12 + Fr. 5‘593.10 + Fr. 3‘900.35] : 2171 x 2188 + Fr. 600.-- + Fr. 165.--).

6.3

6.3.1    Ist nach Eintritt des Gesundheitsschadens kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die Festsetzung des Invalideneinkommens entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.2 f., 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 %, den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.3.2    Der Beschwerdeführer machte geltend, das Invalideneinkommen sei - gestützt auf die LSE und nach einem Leidensabzug von 25 % - auf Fr. 47‘066.05 festzusetzen (Urk. 1 S. 18, Urk. 17 S. 7), wohingegen die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgehend von der LSE 2010 und bei einem Abzug von 5 % für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘747.-- ermittelte (Urk. 2 S. 7).

    Dabei ging sie von der LSE 2010 Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer, Sektor Produktion, und dem Monatslohn von Fr. 5‘240.-- aus. Dieses Vorgehen kann jedoch nicht geschützt werden, denn angesichts der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur ist nicht einzusehen, weshalb anstelle des üblichen Durchschnittsgehalts aller Sektoren von Fr. 4‘901.-- monatlich der Sektor Produktion (und das höhere Einkommen) heranzuziehen sind, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht weiter begründete. Ausgehend von Fr. 4‘901.-- resultiert bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88) und bei Anpassung an die Nominallohnentwicklung (von 2150 im Jahr 2010 auf 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89) ein Jahreslohn von Fr. 62‘395.15 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2150 x 2188).

6.3.3    Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom nach den LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit zufolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_268/2014 vom 29. April 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Ob und in welchem Umfang ein Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste).

    Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst ohne Begründung einen Leidensabzug von 5 % (Urk. 2 S. 7) und legte in der Vernehmlassung diesbezüglich dar, dass der Beschwerdeführer auf unfallfremde Beeinträchtigungen verweise und den Einschränkungen bereits bei der Zumutbarkeitsbeurteilung Rechnung getragen worden sei (Urk. 9 S. 6).

6.3.4    Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) und somit keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt.

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (vgl. dazu vorstehende E. 4.6). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand mit dem Abzug von 5 % Rechnung getragen, was im Rahmen ihres Ermessens liegt.

    Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Zugehörigkeit zur Post keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Weitere massgebliche Kriterien, die zu einem höheren Abzug führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, weshalb es beim Leidensabzug von 5 % sein Bewenden hat und somit das massgebliche Invalideneinkommen auf Fr. 59‘275.-- (Fr. 62‘395.15 x 95 %) festzusetzen ist.

6.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- (E. 6.2.3) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘275.-- (E. 6.3.4) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘957.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt.

    Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


7.

7.1    Strittig und zu prüfen bleibt schliesslich die Festsetzung des für die Berechnung der Rente massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG).

    Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn (BGE 139 V 28 E. 4.1). Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art. 24 UVV unter dem Titel „Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften erlassen. Doch erfüllt der vorliegende Sachverhalt keine der dort formulierten Voraussetzungen: Die Rente beginnt weniger als fünf Jahre nach dem Unfall (Abs. 2), der Beschwerdeführer stand nicht in Ausbildung (Abs. 3) und der weitere Unfall ereignete sich vor der Rentenfestsetzung (Abs. 4).

    In BGE 123 V 45 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit den sich teilweise überschneidenden Tatbeständen der Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV auseinandergesetzt und gelangte zum Schluss, dass sich bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall der massgebende Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen in BGE 123 V 45 E. 3 erscheint es in Anbetracht der Unfälle vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010 gerechtfertigt, jenen Lohn heranzuziehen, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem (ersten) Unfall erzielte Lohn.

    Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst verfügungsweise auf Fr. 86‘619.-- fest (Urk. 10/70).

7.2    Im Anbetracht des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 ist der versicherte Verdienst anhand des Einkommens im Jahr 2011 festzusetzen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der vorstehenden E. 6.2 zu verweisen. Das dort für das Jahr 2012 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- ist um die Nominallohnentwicklung (2171 im Jahr 2011, 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89) auf Fr. 84‘570.-- zu reduzieren. Da als versicherter Verdienst im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn gilt (Art. 22 Abs. 2 UVV), kann bezüglich des Einbezugs der einzelnen Lohnbestandteile auf die vorstehende E. 6.2.3 verwiesen werden, welche im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst analog zu gelten hat. Davon ausgenommen sind nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV die Kinderzulagen von Fr. 3‘960.-- zusätzlich zu berücksichtigen, so dass der versicherte Verdienst im Jahr 2011 Fr. 88‘530.-- beträgt. Nachdem selbst der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 von einem niedrigeren Lohn ausging (vgl. Urk. 1 S. 16), hat es bei diesem versicherten Verdienst sein Bewenden.

7.3    In Bezug auf den versicherten Verdienst ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen.


8.

8.1    Schliesslich bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen, welche die Beschwerdegegnerin - unter Berücksichtigung der am 1. Dezember 2010 zugezogenen Schulterverletzung - auf 5 % fest (Urk. 2 S. 8 f.).

8.2    Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 24. Juli 2013 (Urk. 10/160). Dr. I.___ beschrieb unter Bezugnahme auf das Ereignis vom 1. Dezember 2010 die Schulterverletzung und veranschlagte gestützt auf die Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) den Integritätsschaden auf 5 %. Er wies darauf hin, dass eine mässige AC-Arthrose einem Schaden von 0 % und eine schwere Arthrose einem Schaden von 5-10 % oder eine Arthrodese einem solchen von 5 % entspreche. Er hielt dafür, bei dokumentiert guter Stabilisierung und Hochstand der lateralen Clavicula um knapp Schaftbreite könne nicht von einer sehr schweren Pathologie im AC-Gelenk ausgegangen werden; er habe daher 5 % geschätzt, was der Gelenkresektion entspreche.

    In der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin fest, bezüglich des Knies bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 9 S. 8).

8.3    Dr. J.___ schätzte den Integritätsschaden auf 10 %, wobei er sich offenbar auf Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) stützte und von einer mässigen Form der Periarthrosis humero-scapularis ausging (Urk. 3/4). Dr. C.___ verneinte in Bezug auf die Schulter einen Integritätsschaden, bezifferte jedoch den Schaden für die femorotibiale Arthrose (gemäss Tabelle 5) auf 5-15 % (Urk. 3/2).

    In Bezug auf die Schulterschmerzen ist in den medizinischen Akten teilweise von AC-Gelenksarthrose (etwa Urk. 3/3, Urk 11/157/3) und teilweise von Periarthrose (etwa Urk. 3/4-5) die Rede. Wenn der Kreisarzt den Integritätsschaden auf 5 % schätzte, so ist dies sowohl vereinbar mit einer schweren AC-Arthrose nach der Tabelle 5 als auch mit einer leichten bis mässigen Form der Periarthrosis humeroscapularis im Sinne der Tabelle 1, weshalb die genaue Diagnose letztlich ohne Belang bleibt. Dr. J.___ legte für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar dar, weshalb er - abweichend zum Kreisarzt - den Schaden höher schätzte. Seine Beurteilung ist auch nicht nachvollziehbar, weil keiner der befassten Ärzte die Arthrose als mässig bezeichnete, aber Dr. Z.___ ausdrücklich von einer leichten Periarthropathie sprach (vgl. Urk. 11/117) und Dr. C.___ gar keinen entsprechenden Schaden ausmachte (Urk. 3/2). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der diesbezügliche Integritätsschaden auf 5 % veranschlagt wurde.

    Insoweit Dr. C.___ hinsichtlich der Kniebeschwerden unter Hinweis auf eine femorotibiale Arthrose, aber ohne jegliche Begründung und ohne Bezug zur konkreten Sachlage, den Schaden auf 515 % bezifferte (vgl. dazu Tabelle 5), ist festzuhalten, dass diese Diagnose von keiner Seite gestellt wurde. Dr. C.___ und Dr. E.___ erwähnten zwar beide eine Gonarthrose (Urk. 3/2), aber Dr. E.___ umschrieb diese als beginnend (Urk. 11/134), weshalb die von der Tabelle 5 verlangte Ausprägung „mässig“ nicht ausgewiesen und damit ein Anspruch auf einen entsprechenden Integritätsschaden nicht erstellt ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der unteren Extremitäten), denn diese fordert bei Knieverletzungen eine Steifigkeit, die hier nicht vorliegt, beziehungsweise eine bis 90° eingeschränkte Beweglichkeit. Dr. E.___ gab jedoch eine Beweglichkeit bis 140° an (Urk. 11/134 S. 9) und Dr. I.___ eine solche von wenigstens 110° (Urk. 11/183; vgl. auch Urk. 11/115), weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des linken Knies zu Recht keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

    Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin auf 5 % veranschlagte Integritätsschaden nicht zu beanstanden.

9.    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch hat auf eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 30 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 88‘530.--. Die übrigen Beschwerdebegehren sind hingegen abzuweisen.


10.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung um die Hälfte zu kürzen auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SUVA vom 9. August 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch hat auf eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 30 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 88‘530.--. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär




GräubSonderegger