Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00217 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. April 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger
NYFFENEGGER Rechtsanwälte
Kuttelgasse 4, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, arbeitete ab Mai 1991 als Bauhandlanger im Baugeschäft Y.___ AG und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 26. Dezember 1991 war er als Beifahrer von einem Autounfall betroffen und zog sich dabei eine laterale Bandläsion am rechten oberen Sprunggelenk zu (Unfallmeldung UVG vom 8. Januar 1992, Urk. 9/1; Arztzeugnis UVG des Spitals Z.___ vom 29. Januar 1992, Urk. 9/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, bis dem Versicherten ab dem 2. März 1992 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. die Notiz der Suva vom 28. Februar 1992, Urk. 9/10); das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG war aber bereits vor dem Unfall per Ende Dezember 1991 gekündigt worden (vgl. Urk. 9/1).
1.2 Am 1. Februar 1998 trat X.___ im A.___ eine Vollzeitstelle im Reinigungsdienst an, zu deren Gunsten er die vorher innegehabte Stelle bei der B.___ AG im Gebäudeunterhalt aufgegeben hatte (vgl. die Kündigungsbestätigung der B.___ AG vom 19. Januar 1998, Urk. 9/48/6).
Nach dem Unfall vom Dezember 1991 hatte X.___ immer wieder gewisse Schmerzen im rechten Fuss verspürt, und am 16. Februar 1999 erstattete das A.___ der Suva eine Rückfallmeldung (Urk. 9/12). Die Suva kam zunächst unter dem Titel eines Rückfalles zum Ereignis vom Dezember 1991 für die neuerlichen Abklärungen und Behandlungen auf (vgl. das Schreiben vom 28. August 1998, Urk. 9/16, und die medizinischen Unterlagen in Urk. 9/15-23 und in Urk. 9/25), und verfügte alsdann am 13. April 1999 die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 6. April 1999, da die noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien (Urk. 9/30). Der Versicherte liess dagegen Einsprache erheben (Urk. 9/35). Ferner erstattete die C.___ AG, wo der Versicherte seit 16. Dezember 1991 eine (zusätzliche) Teilzeitstelle im Beschäftigungsumfang von 15 Wochenstunden innehatte, am 1. Juni 1999 eine weitere Rückfallmeldung (Urk. 9/44). Die Suva kam daraufhin auf die Verfügung vom 13. April 1999 zurück und erbrachte ihre Versicherungsleistungen über den 6. April 1999 hinaus weiter (vgl. Urk. 9/50).
Per Ende August 1999 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem A.___ aufgelöst (vgl. Urk. 9/46), und der Versicherte erweiterte in der Folge den Umfang seiner Tätigkeit bei der C.___ (vgl. die Berichte vom 4. Juli und vom 1./11. Dezember 2000 über Gespräche der Suva mit dem Versicherten und mit dessen Vorgesetztem, Urk. 9/67 und Urk. 9/77).
Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 gewährte die Suva dem Versicherten schliesslich eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 7,5 %, verneinte hingegen den Anspruch auf eine Invalidenrente, da die Restfolgen des Unfalles vom Dezember 1991 die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigten (Urk. 9/78). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.3 Mit Vertrag vom 10. Mai 2001 stellte die C.___ den Versicherten ab dem 1. Mai 2001 vollzeitlich als "Branch Manager" an (Urk. 9/201/10). Im Dezember 2001 berichtete der behandelnde Arzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, der Suva, dass der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit andere als die bisher verrichteten Arbeiten habe ausführen müssen und dass die Schmerzen im Fuss als Folge dieses Umstandes zugenommen hätten (Urk. 9/82). Am 6. Juni 2002 meldete die C.___ der Suva deshalb wiederum einen Rückfall des Versicherten (Urk. 9/83). Sie hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten im Februar 2002 gekündigt, und es war auf Ende Mai 2002 beendet worden (vgl. Urk. 9/95 und Urk. 9/96). Eine weitere Rückfallmeldung wurde schliesslich am 15. Juli 2003 von der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI erstattet (Urk. 9/91).
In der Folge eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 23. März 2004, dass sie die erneut gewährten Taggeldleistungen ab dem 19. Januar 2004 wieder einstelle, hingegen für die Kosten der noch notwendigen medizinischen Behandlung weiterhin aufkomme (Urk. 9/138). Die Einsprache des Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom 14. Juni 2004 ab (Urk. 9/150). Mit Urteil vom 19. Juli 2005 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde dagegen in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Suva zurückwies zur Prüfung, ob und bis wann dem Versicherten allfällige Taggelder noch auszurichten seien sowie ob und ab wann ihm gegebenenfalls eine Invalidenrente zuzusprechen sei (Prozess Nr. UV.2004.00238; Urk. 9/166/1).
1.4 Gestützt auf das Urteil vom 19. Juli 2005 traf die Suva weitere medizinische Abklärungen und tätigte Erhebungen zur erwerblichen Situation (vgl. die Korrespondenz mit dem A.___ und mit der C.___ in Urk. 9/173-177 und die Bemessungsunterlagen in Urk. 9/178182). Anschliessend sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2006 für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 12 % zu (Urk. 9/185). Im Einspracheverfahren bestätigte die Suva diese Verfügung mit Entscheid vom 26. Januar 2007 (Urk. 9/200).
Mit Urteil vom 29. Februar 2008 bestätigte das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 (Prozess Nr. UV.2007.00042; Urk. 9/201/5), und das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. September 2008 ab (Urk. 9/201/1).
1.5 Im August 2010 leitete die Suva ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege (Brief vom 30. August 2010, Urk. 9/203). Dabei erfuhr sie, dass der Versicherte seit dem 20. Oktober 2008 eine Arbeitsstelle als Verkaufsberater innehatte (Arbeitsvertrag mit der E.___ AG vom 18. Oktober 2008, Urk. 9/214). Im Dezember 2011 arbeitete der Beschwerdeführer neu für die Marketing-Agentur F.___ AG (Arbeitsvertrag vom 16. November 2011, Urk. 14/1), und ab dem 1. Januar 2012 war die Agentur G.___ AG seine Arbeitgeberin (Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2011, Urk. 9/226/2). Die Suva holte bei den früheren Arbeitgebern A.___ und C.___ Angaben zur Lohnentwicklung ein (A.___: Urk. 9/220/1+2, C.___: Urk. 9/112 und Urk. 9/225), nahm die Lohnabrechnungen der Arbeitgeber von Oktober 2010 bis Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 9/215/1-3, Urk. 9/221/2-13, Urk. 9/229/314) und erhielt vom Versicherten Auskünfte zu seiner Tätigkeit im Jahr 2012 (Schreiben des Versicherten vom 27. Februar 2013, Urk. 9/229/1; Telefonnotiz der Suva vom 5. März 2013, Urk. 9/231).
Mit Verfügung vom 5. April 2013 eröffnete die Suva dem Versicherten, dass sie die Rente ab dem 1. Mai 2013 aufhebe, da er im Jahr 2012 ein höheres Einkommen erzielt habe als er es ohne Unfallfolgen mutmasslich hätte erzielen können (Urk. 9/232). Mit E-Mail vom 19. April 2013 liess der Geschäftsführer der G.___ AG der Suva Bemerkungen zur Lohnzahlung im Jahr 2012 zukommen (Urk. 9/233), und mit Eingabe vom 7. Mai 2013 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nyffenegger, gegen die Verfügung vom 5. April 2013 Einsprache erheben mit dem Antrag auf Weitergewährung der bisherigen 12%igen Invalidenrente (Urk. 9/250). Mit Entscheid vom 13. August 2013 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 =Urk. 9/252).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. August 2013 liess X.___ mit Eingabe vom 15. September 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und ihm sei ab dem 1. Mai 2013 eine Invalidenrente von 12 % auf der Basis des Verdienstes der dem Jahr 2012 vorangehenden Jahre auszurichten (Urk. 1 S. 2). Dabei berief er sich unter anderem auf eine schriftliche Auskunft des Geschäftsführers der G.___ AG vom 23. August 2013 (Urk. 3/4). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 22. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Der Versicherte liess in der Replik vom 13. Februar 2014 an seinem Antrag festhalten (Urk. 13) und als neue Unterlagen die Lohnabrechungen für die Monate Januar bis Juni 2013 (Urk. 14/6/1-6) und einen Auszug aus seinem individuellen Konto vom Juli 2013 (Urk. 14/4) einreichen. Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte die Suva mit, dass sie auf die Erstattung einer Duplik verzichte (Urk. 19), was dem Versicherten am 24. März 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat eine versicherte Person, die infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist, Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Revisionsrechtlich erheblich sind nicht nur gesundheitliche Veränderungen, sondern alle wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die 12%ige Invalidenrente, die sie dem Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 17. Juli 2006 (Urk. 9/185) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 (Urk. 9/200) für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 zugesprochen hatte (Urk. 9/185), per 1. Mai 2013 zu Recht aufgehoben hat.
2.2 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rentenaufhebung ist gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2007 massgeblich verändert haben.
Eine Veränderung des Gesundheitszustands ist nicht dokumentiert. Die Klinik H.___ hatte der Beschwerdegegnerin am 13. November 2006 berichtet, dass der Beschwerdeführer nach einer Medikamenten-Infiltration einen Rückgang der Schmerzen im rechten oberen Sprunggelenk konstatiert habe, und hatte abhängig vom Leidensdruck ein operatives Vorgehen vorgeschlagen (Urk. 9/198). Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 teilte die Klinik H.___ der Beschwerdegegnerin anschliessend mit, dass sie vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört habe, bezeichnete aber eine Operation nach wie vor als Option (Urk. 9/201/12). Aus der gesamten Zeit danach bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 13. August 2013 sind dann keinerlei medizinische Unterlagen mehr in den Akten.
Die strittige Rentenaufhebung gründet denn auch nicht auf einer Veränderung in medizinischer Hinsicht, sondern die Beschwerdegegnerin begründete sie vielmehr mit der Höhe des Einkommens, das der Beschwerdeführer im Jahr 2012 im Arbeitsverhältnis mit der G.___ AG erzielt hatte (Urk. 9/232, Urk. 2, Urk. 8 S. 5 f.).
2.3 Tatsächlich gilt der Grundsatz, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens primär von der erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011, E. 5.2). Dies gilt auch im Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG und bedeutet, dass das Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses oder eine Lohnveränderung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis einen rentenrelevanten Revisionsgrund darstellen kann. Das Invalideneinkommen ist indessen nur unter bestimmten Voraussetzungen anhand des tatsächlich erzielten Einkommens zu bemessen, nämlich dann, wenn das Arbeitsverhältnis besonders stabil ist, wenn das tatsächliche Einkommen der Arbeitsleistung angemessen ist und mithin keinen Soziallohn darstellt und wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsverhältnis voll ausgeschöpft wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).
Als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der Verfügung 17. Juli 2006 und dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 die 12%ige Rente zusprach, hatte dieser keine Arbeitsstelle inne. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der C.___ auf Ende Mai 2002 beendet worden war (Urk. 9/95 und Urk. 9/96), war er im Jahr 2003 in einem Arbeitsprogramm der Arbeitslosenversicherung integriert gewesen (vgl. die Angabe in einem Bericht der Klinik H.___ vom 1. Juli 2003, Urk. 9/107). Für die Zeit danach gibt es keine Hinweise auf Erwerbstätigkeiten, sondern der Beschwerdeführer gab anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung vom Januar 2006 an, er habe seit dem Jahr 2002 nicht mehr gearbeitet (Urk. 9/171 S. 3). Dementsprechend bemass die Beschwerdegegnerin im damaligen Rentenentscheid das Invalideneinkommen anhand der Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Urk. 9/185 S. 2, Urk. 9/200 S. 6), und das Sozialversicherungsgericht wie das Bundesgericht billigten dieses Vorgehen (Urk. 9/201/5 E. 2.4.3 und E. 2.4.4, Urk. 9/201/1 E. 3.4).
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Oktober 2008 und deren Fortsetzung in den Folgejahren stellt damit zweifellos eine Sachverhaltsänderung dar, die rentenerheblich sein kann. Die Bemessung des Invalideneinkommens anhand des konkret erzielten Einkommens fällt an sich durchaus in Betracht, zumal der Beschwerdeführer gemäss der Darstellung in der Replik offenbar während aller dieser Jahre für denselben Fernmeldeanbieter tätig war, wenn auch über wechselnde Vermittlungsgesellschaften (vgl. Urk. 13 S. 3). Allerdings legte die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung ab dem 1. Mai 2013 zu Unrecht das Einkommen zugrunde, das der Beschwerdeführer im Jahr 2012 erzielt hatte (Urk. 9/232, Urk. 2 S. 3 f.). Dies wäre nur dann zulässig, wenn das Einkommen vom Jahr 2012 auf das Jahr 2013 stabil geblieben wäre. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Denn zunächst steht eine monatliche Einkommenskomponente von Fr. 1‘000.-- zur Diskussion, die der Beschwerdeführer gemäss seinen Vorbringen (Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 3), gemäss der Darstellung des Geschäftsführers der G.___ AG vom 19. April 2013 (Urk. 9/232) und gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen (Urk. 9/215/1-3, Urk. 9/212/2-13, Urk. 9/229/3-14 und Urk. 14/6/1-6) einmalig nur im Jahr 2012 erhalten hat. Des Weiteren ist aus den Lohnabrechnungen und aus den verschiedenen Arbeitsverträgen (Urk. 9/214, Urk. 14/1, Urk. 9/226/2) ersichtlich, dass der Lohn eine erhebliche erfolgsabhängige Komponente enthielt, die den Monatslohn für ein 100%-Pensum gemäss dem aktuellsten, per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Vertrag im Bereich zwischen Fr. 4‘000.-- und Fr. 6‘500.-- variieren liess (vgl. Urk. 9/226/2 S. 2). Und schliesslich liess der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringen, er habe in der Zwischenzeit seine Anstellung verloren (Urk. 1 S. 5), und die Lohnabrechnungen des Jahres 2013, die er mit der Replik einreichen liess, beschränken sich auf die Monate Januar bis Juni (Urk. 14/6/1-6).
2.4 Unter diesen Umständen erweist sich der Sachverhalt zur Bemessung des Invalideneinkommens für die massgebende Zeit ab Mai 2013 nicht als ausreichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin kann sich nicht mit der Annahme begnügen, der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft ein vergleichbar hohes Invalideneinkommen erwirtschaften können (vgl. Urk. 8 S. 6). Denn soweit eine Bemessung des Invalideneinkommens anhand des tatsächlich erzielten Einkommens nicht zulässig ist, liegt grundsätzlich keine rentenrelevante Veränderung der erwerblichen Verhältnisse vor, und eine lediglich abweichende Beurteilung des Sachverhalts, der zur ursprünglichen Rentenzusprechung geführt hatte, ist revisionsrechtlich nicht zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2012 vom 29. August 2013, E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 115 V 308 E. 4a/bb). Immerhin ist denkbar, dass in der Zeit seit November 2006, als letztmals eine Behandlung in der Klinik H.___ belegt ist, eine Veränderung gesundheitlicher Art eingetreten ist, die eine abweichende Bemessung des Invalideneinkommens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zulässt. Dies könnte dann der Fall sein, wenn die damals vorgeschlagene Operation unterdessen durchgeführt worden wäre oder wenn sich die Belastbarkeit des rechten Fusses durch Gewöhnung verbessert hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3 und E. 4, wo ein Gewöhnungseffekt mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit jedoch verneint wurde).
Die Beschwerdegegnerin wird damit zunächst ergänzend abzuklären haben, wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprechung mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 entwickelt hat und ob eine Änderung eingetreten ist, die auf eine Zunahme der Belastbarkeit im Vergleich zum damals formulierten Belastbarkeitsprofil (vgl. die kreisärztlichen Berichte von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 9. Dezember 2003 und vom 9. Januar 2006, Urk. 9/119 S. 2 und Urk. 9/171 S. 5) schliessen lässt. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine abweichende Bemessung des Invalideneinkommens erfolgen, das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbar ist. Ohne gesundheitliche Veränderung ist die Annahme einer erwerblichen Veränderung grundsätzlich nur dann möglich, wenn ein stabiles Arbeitsverhältnis das Abstellen auf das tatsächlich erzielte Einkommen erlaubt. Ob dies für die Zeit ab dem 1. Mai 2013 der Fall ist, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls noch abzuklären haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist an dieser Stelle auf die Höhe des Valideneinkommens nicht näher einzugehen, zumal dieses unumstritten ist.
2.5 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2013 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Frage der Rentenaufhebung neu befinde.
3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerde-führer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zurückgewiesen wird, damit sie die notwendigen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über die Frage der Rentenaufhebung neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel