Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00218




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 12. November 2014

in Sachen

Solida Versicherungen AG

Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich

Beschwerdeführerin


vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle

Raggenbass Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare

Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, war seit dem 1. Juni 2001 als Krankenpflegerin beim privaten Alters- und Pflegeheim A.___ (ab 13. Februar 2006: B.___), C.___ (nachfolgend: Altersheim A.___), tätig (Urk. 20/10, Urk. 20/A21-22) und über dieses bei der Solida Versicherungen AG, Zürich (nachfolgend: Solida), gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als das Altersheim A.___ das Arbeitsverhältnis mir der Versicherten am 19. Oktober 2004 fristlos kündigte (Urk. 20/A23). Nachdem die Versicherte am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht D.___ das Altersheim A.___ zur Bezahlung von Fr. 29'686.35 eingeklagt hatte, schlossen dieses und die Beschwerdeführerin einen Vergleich, wonach die Versicherte ihre Klage auf Fr. 15'000.-- netto reduziere und das Altersheim A.___ die Klage in diesem Umfang anerkenne, worauf das Arbeitsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 23. November 2009 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Geschäft Nr. AN090874; Urk. 20/18/2-4).

1.2    Am 22. Januar 2005, um 19 Uhr, erlitt die Versicherte in der Republik der E.___ eine Schussverletzung (Urk. 10/1 = Urk. 20/12/4), musste deshalb medizinisch behandelt werden und war infolgedessen während einer gewissen Zeit arbeitsunfähig (Urk. 20/A40). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (Urk. 20/26) verneinte die Solida einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005. Die von der Versicherten am 12. Juli 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 20/28) wies die Solida mit Entscheid vom 6. September 2010 (Urk. 20/33) ab.

    In Gutheissung der von der Versicherten am 7. Oktober 2010 dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307; Urk. 10/25/3-16), dass die Versicherte gegenüber der Solida Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005 habe, unter der Voraussetzung, dass nicht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung für dieses Unfallereignis ausschliesslich zuständig sei und Versicherungsleistungen für dessen Folgen ausrichte. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3    Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei den Organen der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt an (Urk. 20/A69) und war als Arbeitslose bei der SUVA gemäss dem UVG obligatorisch gegen (Nichtberufs-)Unfälle versichert. Am 3. November 2004 (Urk. 20/A33) machte die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2004 geltend. Am 15. November 2004 meldete die Versicherte den Organen der Arbeitslosenversicherung, dass sie in der Zeit ab 28. November 2004 in den Ferien abwesend sein werde (Urk. 20/2). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 (Urk. 20/A28) stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte ab 20. Oktober 2004 für die Dauer von vierzig Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Taggeldabrechnung vom 17. Dezember 2004 (Urk. 20/A49) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, dass sie bei einer kontrollierten Arbeitslosigkeit vom 25. bis 30. Oktober 2004 und bei einer Wartezeit von fünf Tagen im Oktober 2004 keinen Anspruch auf entschädigungsberechtigte Taggelder habe. Am 25. Januar 2005 liess die Versicherte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum F.___ (RAV) mitteilen, dass sie am 21. (richtig: 22.) Januar 2005 einen Unfall erlitten habe und sich in Spitalpflege befinde (Urk. 10/8/38). Am 1. April 2005 machte die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2005 geltend (Urk. 20/A36-37) und teilte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, dass sie ab 22. Januar 2005 arbeitsunfähig gewesen sei, worauf die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten für die Monate Januar und Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (Urk. 20/A50-51, Urk. 13/3-4). Mit Schreiben vom 22. April 2005 teilte das RAV der Versicherten mit, dass sie an diesem Datum von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei (Urk. 20/5).

1.4    Mit Schreiben vom 20. April 2005 (Urk. 10/2) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie für den Unfall vom 22. Januar 2005 bei ihr nicht versichert sei. Daran hielt sie am 16. September 2008 (Urk. 10/9) und am 29. September 2008 (Urk. 10/11) fest. Mit Verfügung vom 28. September 2009 (Urk. 10/13) verneinte die SUVA einen Leistungsanspruch der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005, da sie gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich letztmals am 29. April 2005 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe, und daher zum Unfallzeitpunkt vom 22. Januar 2005 nicht mehr versichert gewesen sei. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Oktober 2009 (Urk. 10/14, Urk. 10/16) und die Solida am 11. März 2012 (Urk. 10/25/1-2, Urk. 10/38) Einsprache. Während die SUVA die Legitimation der Solida zur Einsprache am 27. März 2012 vorerst verneinte (Urk. 10/27), trat sie am 3. Mai 2012 auf die Einsprache der Solida ein (Urk. 10/40) und wies mit Entscheid vom 6. August 2013 (Urk. 10/41 = Urk. 2) die Einsprachen der Versicherten und der Solida ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2013 (Urk. 2) erhob die Solida am 16. September 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, der Versicherten die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für den Unfall vom 22. Januar 2005 auszurichten (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2013 (Urk. 9) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 (Urk. 11) wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und es wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Sachen der Beigeladenen (Urk. 13/1-4) beigezogen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 (Urk. 18) wurden die von der Beschwerdeführerin im Verfahren Nr. UV.2010.00307 beim hiesigen Gericht eingereichten Akten (Urk. 20/1-33 und Urk. 20/A/1-70) beigezogen. Dazu nahmen die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2014 (Urk. 24) und die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2014 (Urk. 28) Stellung. Kopien der Eingaben vom 29. Juli und 14. Oktober 2014 wurden am 15. Oktober 2014 der jeweiligen Gegenpartei sowie der Beigeladenen zugestellt (Urk. 29).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation). Diese Frage ist vorweg zu prüfen.


1.2    Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen (BGE 132 V 74 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 5.1).

1.3    Erlässt ein Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der Begriff des Berührtseins nach dieser Norm stimmt wiederum mit demjenigen des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG überein (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2). Bei der Beurteilung der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 59 ATSG (und Art. 49 Abs. 4 ATSG) wird von der Rechtsprechung danach unterschieden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde „contra Adressat") oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde „pro Adressat"; BGE 134 V 153 E. 5.1, 131 V 298 E. 4).

1.4    Für den Bereich der Unfallversicherung hat das Bundesgericht in dem erwähnten Entscheid 8C_606/2007 vom 27. August 2008 die Beschwerdelegitimation eines Unfallversicherers gegen eine leistungsverneinde Verfügung eines anderen Unfallversicherers bejaht. Das Bundesgericht bejahte ein selbstständiges Rechtsschutzinteresse des Unfallversicherers, da dieser damit rechnen musste, fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. Aus diesem Grunde war der durch die leistungsablehnende Verfügung berührte Unfallversicherer zur Anfechtung „pro Adressat" befugt.

1.5    Demgegenüber wurde die Beschwerdelegitimation eines Unfallversicherers, der nicht mit einer einseitig angeordneten Leistungseinstellung, sondern mit einem zwischen der versicherten Person und dem anderen Unfallversicherer geschlossenen Vergleich konfrontiert war, verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_921/2012 vom 12. März 2013; vgl. auch Art 78a UVG, wonach bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung zu erlassen hat).

1.6    Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307; Urk. 10/25/3-16) erkannte das hiesige Gericht, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005 hat, unter der Voraussetzung, dass nicht die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung für dieses Unfallereignis ausschliesslich zuständig ist und Versicherungsleistungen für dessen Folgen ausrichtet. Da die Beschwerdeführerin auf Grund des Urteils des vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307; Urk. 10/25/3-16) damit rechnen musste, von der Beigeladenen in Anspruch genommen zu werden, ist sie durch den leistungsverneinenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2013 (Urk. 2) direkt berührt, weshalb an einem Rechtsschutzinteresse nicht zu zweifeln ist. Die Beschwerdeführerin war daher befugt, gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2013 (Urk. 2) „pro Adressat“ Beschwerde zu erheben.


2.

2.1    Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen, UVAL). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 2 Satz 2 UVAL die Art. 6 bis 8 UVAL, welche abweichende Regelungen bei Erzielung eines Zwischenverdienstes (Art. 6 UVAL) und bei Teilarbeitslosigkeit (Art. 8 UVAL; Art. 7 UVAL wurde auf Ende 1999 ausser Kraft gesetzt) enthalten. Die Versicherung beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVAL mit dem Tag, an welchem die arbeitslose Person erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezieht (vgl. BGE 127 V 458 E. 2 S. 460). Soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält, richtet sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen nach den Vorschriften des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; Art. 1 UVAL).

    Die Versicherung endet gemäss Art. 3 Abs. 2 UVAL mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem die arbeitslose Person letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt hat oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen hat. Nach der Rechtsprechung (BGE 113 V 127) dauert die Unfallversicherung fort, wenn die versicherte Person bei Ablauf der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 3 Abs. 2 UVAL die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt, aber gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt ist.

2.2    Nach der Rechtsprechung ist es der Unfallversicherung im Rahmen der Abklärung der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL nicht gestattet, eine eigene Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG vorzunehmen, wenn die zuständigen Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in nachvollziehbarer Weise bejaht haben (SVR 2011 UV Nr. 2 S. 5 = Urteil des Bundesgerichts 8C_1010/2009 vom 2. Juni 2010 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3.3.1).

2.3    Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a); einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b); in der Schweiz wohnt (lit. c); die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d); die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e); vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).

2.4    Art. 29 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung auszahlt, wenn sie begründete Zweifel hat, ob die versicherte Person für die Zeit ihres Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche (im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG) hat oder ob sie erfüllt werden.


3.

3.1    Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem die Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG).

3.2    Auf Grund der Akten steht sodann fest, dass die Beigeladene am 1. April 2005 Leistungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2005 geltend machte (Urk. 20/A36-37), und dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit Taggeldabrechnungen vom 20. April 2005 (Urk. 20/A50-51) für 6 kontrollierte Tage im Januar 2005 und für 14 kontrollierte Tage im Monate Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung ausrichtete.

3.3    Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den der Beigeladenen mit den Taggeldabrechnungen vom 20. April 2005 (Urk. 20/A50-51) für die Monate Januar und Februar 2005 ausgerichteten Entschädigungen um ein Taggeld bei vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG oder um eine Arbeitslosentschädigung bei Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag im Sinne von Ar. 29 AVIG handelte. Für Letzteres spricht der Umstand, dass der Beigeladenen mit Beschluss des Arbeitsgerichts D.___ vom 23. November 2009 (Urk. 20/18/2-4) vergleichsweise eine Entschädigung aus Arbeitsvertrag durch ihre frühere Arbeitgeberin, dem Altersheim A.___, zugesprochen wurde. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist.


4.

4.1    Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem Vermittlungshigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Diese ist gegeben, wenn die versicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung stellt die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_1010/2009 vom 2. Juni 2010 E. 6.2; vgl. Art. 22 Abs. 4 AVIV). Im vorliegenden Fall zog die Reise der Beigeladenen nach den E.___ zweifellos eine Erschwernis in Bezug auf das Erfordernis, von einem Tag auf den anderen eine Beschäftigung oder eine arbeitsmarktliche Massnahme antreten zu können, nach sich. Sodann gilt es zu beachten, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Abreise nach den E.___ am 28. November 2004 (vgl. Urk. 20/2) noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 AVIV hatte, weshalb fraglich ist, ob der angetretene Auslandsaufenthalt geeignet ist, die gesetzliche Schadenminderungspflicht zu verletzen. Eine Pflichtverletzung führt in aller Regel indes nicht bereits zur Verneinung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn erst eintritt, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt des Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat und demgemäss eine verspätete Anmeldung zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage führt (BGE 124 V 215 E. 2), zieht die Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ohne entschuldbaren Grund nach der Meldung beim Arbeitsamt lediglich (aber immerhin) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Erst wiederholte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den in Art. 30 Abs. 1 AVIG geregelten Einstellungstatbeständen können zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit zum Verlust der Anspruchsberechtigung führen.

4.2    Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach der Anmeldung der Beigeladenen zum Leistungsbezug am 25. Oktober 2004 (Urk. 20/A69) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vom 25. Oktober 2004 bis 24. Oktober 2006) eröffnet. Damit steht fest, dass sie ab 25. Oktober 2004 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG als erfüllt erachtete. Die Arbeitslosenkasse verfügte zwar mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 (Urk. 20/A28) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 40 Tage ab 20. Oktober 2004, stellte aber die Vermittlungsfähigkeit - und damit die Anspruchsberechtigung an sich - nicht in Frage. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die erwähnten arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Bejahen die zuständigen Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in nachvollziehbarer Weise, wie dies vorliegend geschehen ist, besteht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 2.2) für die Unfallversicherung kein Raum, im Rahmen der Abklärung der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL eine eigene Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG vorzunehmen.

4.3    An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass die Beigeladene für die Monate November und Dezember 2004 keine Leistungsansprüche geltend machte, nichts. Zwar ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass Entschädigungsansprüche der Beigeladenen mangels Geltendmachung innerhalb der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkten. Dies ändert indes nichts daran, dass die zuständigen Organe der Arbeitslosenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen und den grundsätzlichen Leistungsanspruch der Beigeladenen während dieser Zeit nicht in Frage stellten, was nicht als offensichtlich unrichtig erscheint. Denn bei der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs für jede Kontrollperiode im Sinne von Art. 20 AVIG handelt es sich nicht um eine der in Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g AVIG abschliessend aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Unfallversicherung auch nach der Abreise der Beigeladenen nach den E.___ fortdauerte.

4.4    Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte die Beigeladene mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 (Urk. 20/A28) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für die Dauer von vierzig Tagen ab 20. Oktober 2004 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Da die Einstellungstage nach der Rechtsprechung (BGE 114 V 350 E. 2c) frühestens ab dem Zeitpunkt bestanden werden können, in dem die versicherte Person die Kontrollvorschriften erstmals erfüllte, und erst nach der bestandenen Wartezeit getilgt werden können (Art. 45 Abs. 2 AVIV; vgl. Taggeldabrechnung vom 17. Dezember 2004; Urk. 20/A49, Urk. 13/2), ist davon auszugehen, dass die 40 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während der Zeit vom 1. November bis 9. Dezember 2004 getilgt wurden. Der Unfallversicherungsschutz der Beigeladenen blieb indes auch während der vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewahrt, weil die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG weiterhin erfüllt waren (BGE 113 V 127 E. 2b). Die Fortdauer des Versicherungsschutzes während der Einstellungsdauer rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung unter anderem deshalb, weil die versicherte Person wegen der oft rückwirkend verhängten Einstellung nicht die Möglichkeit hätte, eine individuelle Versicherung abzuschliessen (BGE 113 V 127 E. 2b).


5.    

5.1    Nach Gesagtem steht fest, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 AVIG zum Zeitpunkt des Unfalls der Beigeladenen vom 22. Januar 2005 bejahten und der Beigeladenen in den Monaten Januar und Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung ausrichteten. Da diese Beurteilung durch die Organe der Arbeitslosenversicherung nicht als offensichtlich unrichtig gelten kann, steht fest, dass die Beigeladene gemäss Art. 2 UVAL bei der Beschwerdeführerin obligatorisch gegen die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005 versichert ist.

5.2    Demzufolge besteht für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005 insofern eine Doppelversicherung, als die Beigeladene einerseits gemäss Art. 2 und Art. 3 UVAL durch die Beschwerdegegnerin und andererseits nach Art. 3 Abs. 2 UVG durch die Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts UV.2010.00307 vom 31. Januar 2012; Urk. 10/25/3-16) versichert ist.

5.3    Nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 458) ist im Fall einer Doppelversicherung, bei welcher die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt, ausschliesslich die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen zuständig und das Unfalltaggeld bemisst sich nach Art. 5 Abs. 1 UVAL. Denn die Nachdeckung bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Personen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort eine neue Stelle antreten, und welche ohne eine Nachdeckung über keinen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle verfügen. Sobald indes wiederum ein solcher Schutz vorhanden ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2b/ee).

5.4    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls der Beigeladenen vom 22. Januar 2005 zuständig.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVGVersicherern sowie  von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

    Der obsiegenden Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen, welche sich nicht hat vernehmen lassen, sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. August 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005 hat, und dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen für die Folgen dieses Unfalls zuständig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Martin Bürkle

- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz