Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00220




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 10. Februar 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf

Brunnenhof

Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur


gegen


HOTELA Versicherungen AG

c/o Caisse de compensation HOTELA

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian

Elsig & Fivian

Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten




Sachverhalt:

1.    Der 1962 geborene X.___ arbeitete ab dem 25. November 2007 für die Y.___ AG als Küchenchef im Hotel Z.___ und war dadurch bei der HOTELA Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Juni 2010 liess er der Hotela einen Sturz von einer Leiter melden (Urk. 11/A2). Am 30. Oktober 2010 liess er der Hotela mitteilen, dass er am 7. Oktober 2010 bei einem Fassadenabrieb auf dem Gerüst ausgerutscht sei, wobei er auf die Hände gefallen sei (Urk. 11/A7). Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 verneinte die Hotela eine Leistungsplicht für die vom Versicherten ab Oktober 2010 geklagten Beschwerden am linken Handgelenk (Urk. 11/A18). Hiergegen erhob der Versicherte am 17. Februar 2011 Einsprache (Urk. 11/A23). Nachdem die Hotela bei PD Dr. med. A.___, Oberarzt der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des B.___, ein Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 13. März 2013, Urk. 11/B23), wies sie die Einsprache am 13. August 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 18. September 2013 Beschwerde und beantragte, die Sache sei zur weiteren Abklärung und Festsetzung der gesetzlichen Versicherungsleistungen in Zusammenhang mit den Unfallereignissen von Juni und Oktober 2010 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der Beschwerdeführer hielt hierauf mit Replik vom 28. Februar 2014 (Urk. 16) ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 6. Mai 2014 (Urk. 21). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Verneinung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Wesentlichen an (Urk. 2, Urk. 10 und Urk. 21), der Gutachter Dr. A.___ gehe davon aus, dass beim Beschwerdeführer die Ursache des Morbus Kienböck am ehesten multifaktoriell sei. Er erkläre, dass eine derart rasche Progression des Morbus Kienböck von Juni 2010 bis zum radiologisch erhobenen Befund von Oktober 2010, unter der Annahme, dass er vor Juni 2010 nicht bestanden hatte, aussergewöhnlich wäre. Eine derartig rasche Progression sei gemäss Gutachter zwar nicht ganz unmöglich oder völlig unwahrscheinlich, er sei aber der Auffassung, dass die ab Oktober 2010 erhobenen Befunde insgesamt lediglich in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 8. Juni 2010 stünden. Im Umkehrschluss bestätige der Gutachter somit, dass der natürliche Kausalzusammenhang nur möglicherweise, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei.

    Aufgrund der vorliegenden Akten sei sowieso davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2010 keine Handverletzung zugezogen habe, habe er doch nach dem Sturz lediglich Schmerzen an der rechten Wade und am rechten Knie geschildert, aber keine Handbeschwerden. Betreffend das behauptete Ereignis im Oktober 2010 gelte es zu beachten, dass Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Überweisungsschreiben ans Spital D.___ vom 7. Oktober 2010 nichts von einem erneuten Trauma erwähne.

    Es werde bestritten, dass sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Sowohl die Verfügung vom 28. Januar 2011 als auch der Einspracheentscheid vom 13. August 2013 enthielten eine ausführliche, dem Anspruch des rechtlichen Gehörs genügende Begründung.

1.2    Der Beschwerdeführer lässt hiergegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1 und Urk. 16), er sei am 3. Juni 2010 von einer Bockleiter aus beträchtlicher Höhe nach unten gestürzt und sei primär mit dem rechten Bein auf einen Kompressor und von da anschliessend auf die Hände gefallen. Ein wesentlicher Teil des Sturzes sei mit der linken Hand aufgefangen worden. Wenn ein derartiger Sturz ohne Hände aufgefangen würde, würden an anderen Körperpartien beträchtliche Verletzungen entstehen. Seit diesem Unfallereignis habe er an teilweise zunehmenden belastungsabhängigen Beschwerden des linken Handgelenkes und des Kleinfingers der rechten Hand gelitten, welche primär durch die Beschwerden am Bein überlagert worden seien. Er habe sich deswegen erstmals am 23. Juli 2010 in physiotherapeutische Behandlung begeben. Ein adäquates
MTT-Training sei auch mit geringen Freihantelgewichten aufgrund der Schmerzen nicht möglich gewesen. In der Folge habe ihn der Physiotherapeut am 30. Juli und 4. August 2010 zu Therapiesitzungen aufgeboten, die jedoch keine Verbesserung gebracht hätten. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, es seien wegen der Handbeschwerden keine Behandlungen vorgenommen worden, sei somit aktendwidrig.

    Der zweite Vorfall – mutmasslich am 5. Oktober 2010 –, bei welchem er auf einem Stahlgerüst ausgerutscht sei, sei handseitig aufgefangen worden. Die Schadenmeldung sei vom Arbeitgeber erst am 30. Oktober 2010 ausgefüllt worden. Dieses Versäumnis gehe teilweise zu Lasten des Arbeitgebers und teilweise gründe es darin, dass er nach dem Sturz in die Ferien gereist sei, in der Hoffnung, die Sache werde sich bessern. Aus dem Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 28. November 2010 gehe hervor, dass er sich am 5. Oktober 2010 an ihn gewandt habe.

    Der Gutachter Dr. A.___ bestätige explizit, dass die Beschwerdesymptomatik, welche Gegenstand der Behandlung durch PD Dr. med. E.___ von der Klinik F.___ und Dr. C.___ gebildet habe, teilweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit den Unfallereignissen von Juni und Anfang Oktober 2010 stünden. Dass traumatische Ursachen im Sinne der beiden erlittenen Unfallereignisse die Beschwerdesymptomatik begründeten, habe auch Dr. E.___ bestätigt.

    Er habe sich am 15. Juli 2013 eingehend zum Gutachten von Dr. A.___ vernehmen lassen. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit dieser Vernehmlassung im Einspracheentscheid nicht auseinandergesetzt. Dies sei eine schwerwiegende Gehörsverletzung. Die Beschwerdegegnerin habe sich auch mit seinen Beweisbegehren nicht auseinandergesetzt, was ebenfalls eine Verletzung seines Gehörsanspruchs bedeute.


2.    

2.1    In formeller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie den Einspracheescheid vom 13. August 2013 nicht hinreichend begründet hat.

2.2    Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

2.3    Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 13. August 2013 festgehalten, von welchen Überlegungen sie ausgegangen ist. Es geht aus dem Entscheid insbesondere auch hervor, dass die Beschwerdegegnerin aus dem Gutachten von Dr. A.___ andere Schlussfolgerungen zieht als der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2013 (Urk. 11/A89). Dass die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme vom 15. Juli 2013 nicht explizit erwähnt, sondern lediglich die eigene abweichende Meinung festhält, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch dass im Einspracheentscheid vom 13. August 2013 nicht explizit erwähnt wird, dass keine weiteren Beweise abzunehmen sind, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, hält doch die Beschwerdegegnerin fest, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könne. Hieraus ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zumindest den medizinischen Sachverhalt als hinreichend abgeklärt erachtete.

2.4    Der Einspracheentscheid vom 13. August 2013 erweist sich somit in formeller Hinsicht als rechtens.


3.

3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

3.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).


4.    

4.1    Dr. C.___ überwies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 an die Abteilung Handchirurgie des Spitals D.___. Als Diagnose hielt er dabei anhaltende Schmerzen im linken Handgelenk sowie im MCP-Gelenk Finger V rechts nach Sturz am 9. Juni 2010 fest. Der Beschwerdeführer sei am 9. Juni 2010 nach dem Sturz von einer Holzleiter zu ihm gekommen. Er habe dabei über Schmerzen im rechten Knie geklagt. Er habe eine Röntgenaufnahme des Kniegelenks gemacht, dabei aber keine knöchernen Verletzungen gefunden. Schmerzen in den Händen habe der Beschwerdeführer damals nicht erwähnt. Am 5. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer wieder in die Sprechstunde gekommen und habe erklärt, er hätte seit dem 9. Juni 2010 immer Probleme im linken Handgelenk, er könne keine Gewichte ergreifen und herumtragen. Auch das MCP-Gelenk des rechten Kleinfingers würde nicht besser. In der Tabatière bestehe keine Druckdolenz. Das Schmerzmaximum sei in der Mitte des Handgelenks dorsal. Bei den von ihm durchgeführten Röntgenaufnahmen sehe er keine Fraktur und keinen Callus (Urk. 11/B4).

4.2    Der Beschwerdeführer wurde am 25. Oktober 2010 von Dr. E.___ von der Klinik F.___ untersucht. Dieser diagnostizierte einen Morbus Kienböck Stadium III A links (Bericht vom 7. Dezember 2010, Urk. 11/B9). In der Folge nahm Dr. E.___ am 11. November 2010 eine Vaskularisation des Os lunatum und eine Radiusverkürzungsosteotomie links vor (Operationsbericht, Urk. 11/B7).

4.3    Mit Arztzeugnis vom 28. November 2010 erklärte Dr. C.___, der Beschwerdeführer habe sich beim Leitersturz vom 8. Juni 2010 auch am linken Handgelenk verletzt. Am 9. Juni 2010 in der Sprechstunde habe er aber nur über Schmerzen im rechten Knie und der rechten Wade geklagt (Urk. 11/B8).

4.4    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, erklärte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2010, ein Morbus Kienböck Stadium III A sei die Folge einer langwierigen Entwicklung über mehrere Monate oder sogar Jahre. Der zweite Sturz von Oktober 2010, sofern er überhaupt stattgefunden habe, sei nur nebensächlich, da das MRT keine akute Beeinträchtigung zeige. Die beschriebene Entzündung des Handgelenks sei chronisch, sekundär zum Morbus Kienböck (Urk. 11/B10).

4.5    Mit Bericht vom 18. Februar 2011 erklärte Dr. E.___, das erste Trauma sei am 3. Juni 2010 beim Leitersturz aufgetreten. Vorgängig habe der Beschwerdeführer keine Beschwerden gehabt, erst nach dem Unfall hätten die Handgelenksbeschwerden begonnen. Bei einem zweiten Trauma am 5. Oktober 2010 seien die Beschwerden exazerbiert, worauf sich der Beschwerdeführer bei ihnen in der Sprechstunde gemeldet habe. Obschon in den meisten Fällen bei Auftreten eines Morbus Kienböck kein Unfall erinnerlich sei, würden sie die genaue Ursache/Pathologie dieser Erkrankung/Verletzung nicht kennen. Zumindest seien beim Beschwerdeführer zwei Unfallereignisse für die Auslösung der Beschwerden klar in Zusammenhang zu stellen (Urk. 11/B13).

4.6    Dr. A.___ hielt mit Gutachten vom 13. März 2013 zur Kausalität des Morbus Kienböck zum Ereignis vom Juni 2010 fest, es gebe zum heutigen Zeitpunkt keinen allgemein akzeptierten Konsensus zur Vergesellschaftung akuter Lunatum-Frakturen und einem Morbus Kienböck, das heisse, es sei weder ausgeschlossen noch zwingend die Folge. Es sei in der Literatur aber etabliert, dass persistierende Beschwerden bei einem Patienten nach einer Lunatum-Fraktur mittels MRI untersucht werden müssten, um einen Morbus Kienböck auszuschliessen. Erschwerend komme hinzu, dass der genaue Ursprung und der natürliche Verlauf eines Morbus Kienböck nicht genügend geklärt seien. Ursächlich sei ein Verlust der Blutversorgung des Os lunatum. Ursächlich hierfür seien in der Literatur bezeichnet worden: allgemeine Durchblutungs- und Kreislaufprobleme, Unfallereignisse, Bandverletzungen mit Kollaps der carpalen Architektur und einzelne oder rezidivierende Frakturen mit einem anschliessenden Verlust der Durchblutung. Die ebenfalls verantwortlich gemachten internistischen Zustände seien beim Beschwerdeführer auszuschliessen. Unter dem Strich sei die Ursache des Morbus Kienböck am ehesten multifaktoriell. Vor diesem Hintergrund sei, da während des Unfallereignisses im Juni 2010 keine Röntgenbilder des linken Handgelenks angefertigt respektive solche auch im Vorfeld nie gemacht worden seien, keine Aussage möglich, ob zum Zeitpunkt des Sturzes im Juni 2010 ein Morbus Kienböck bereits vorgelegen habe oder nicht. Ebenso sei nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2010 eine Lunatum-Fraktur ohne vorgängig vorliegenden Morbus Kienböck links zugezogen haben könnte. Zwar sei die rasche Progression in der Annahme, dass im Juni 2010 noch kein Morbus Kienböck vorgelegen habe, zum radiologisch erhobenen Befund vom Oktober 2010 eher aussergewöhnlich. Es fänden sich in der medizinischen Literatur aber keine ihm bekannten Daten, die es erlauben würden, eine solche Progression als unmöglich oder völlig unwahrscheinlich zu bezeichnen. Entsprechend müsse hier festgehalten werden, dass die ab Oktober 2010 erhobenen Befunde möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. Juni 2010 stünden (Urk. 11/B23).


5.

5.1    Wie Dr. C.___ mit Bericht vom 7. Oktober 2010 (E. 4.1) und dem Arztzeugnis vom 28. November 2010 (E. 4.3) erklärte, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstkonsultation nach dem Unfall vom Juni 2010 keine Beschwerden im Handgelenk. Er klagte lediglich über Schmerzen im rechten Knie und in der rechten Wade. Auch auf der Unfallmeldung vom 17. Juni 2010 werden keine Beschwerden im Handbereich erwähnt, sondern lediglich eine Unterschenkelquetschung (Urk. 11/A2). Aktenkundig belegt sind Handgelenksbeschwerden erstmals für Juli 2010, anlässlich der vom Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 besuchten Medizinischen Trainingstherapie und der anschliessenden zwei Physiotherapiesitzungen (Bericht des Physiotherapeuten H.___ vom 12. November 2010, Urk. 11/A23 Beilage 2). Für die Zeit davor sind keine Handgelenksbeschwerden aktenkundig. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass Dr. C.___ die medizinische Behandlung für den anfangs Juni 2010 erlittenen Sturz am 15. Juni 2010 abschloss und den Beschwerdeführer ab 14. Juni 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig schrieb (Unfallschein, Urk. 11/B3).

    Es erscheint durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, anlässlich des ersten Arztbesuches nach dem Unfall nur seine Beschwerden am rechten Bein erwähnte. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass er im Zeitpunkt, in dem er von seinem behandelnden Arzt wieder zu 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde, die gemäss seinen eigenen Angaben erst seit dem Unfall persistierenden Handgelenksbeschwerden nicht erwähnt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis 15. Juni 2010 nicht an einschränkenden Handgelenksbeschwerden litt. Dies ist ein klares Indiz gegen eine Verursachung des Morbus Kienböck durch den Unfall von Juni 2010.

    Es gehen auch aus den weiteren Akten keine Angaben hervor, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen könnten, dass der Morbus Kienböck des Beschwerdeführers durch ein Trauma im Juni 2010 (mit)verursacht worden wäre. So legte Dr. A.___ ausführlich dar, dass der genaue Ursprung und der natürliche Verlauf eines Morbus Kienböck nicht genügend geklärt sind (E. 4.6). Dies wird auch von Dr. E.___ im Bericht vom 18. Februar 2011 bestätigt (E. 4.5). Die Schlussfolgerung von Dr. E.___, dass beim Beschwerdeführer klar zwei Unfallereignisse für die Auslösung der Beschwerden in Zusammenhang zu stellen seien, basiert auf der nicht ausgewiesenen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2010 tatsächlich am rechten Handgelenk verletzt hat. Medizinische Befunde, die eine traumatische Ursache für den Morbus Kienböck erhärteten, führt Dr. E.___ nicht an. Im Ergebnis argumentiert Dr. E.___ mit der Beweisfigur „post hoc ergo propter hoc“. Diese genügt den Beweisanforderungen jedoch rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

    Auch aus den Ausführungen von Dr. A.___, dass die Unklarheiten in Bezug auf Ursachen und Verlauf des Morbus Kienböck aus seiner Sicht so zu interpretieren seien, dass beim Zeit seines Lebens körperlich aktiven, sportlich und beruflich sich belastenden Beschwerdeführer wahrscheinlicher sei, dass ein Morbus Kienböck zum Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses vorgelegen habe und durch die beiden Unfallereignisse akzeleriert respektive die Beschwerden exazerbiert worden seien, als dass er durch eine Lunatum-Fraktur im Juni 2010 ausgelöst und dann rasch in ein Stadium III A progrediert sei, das im Oktober 2010 dann festgestellt worden sei (Urk. 11/B23 S. 14-15), kann der Beschwerdeführer – auch wenn die Beschwerdegegnerin grundsätzlich bei beiden von Dr. A.___ angeführten Varianten leistungspflichtig sein könnte (vgl. E. 3.2) - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Beide Hypothesen setzen nämlich voraus, dass es tatsächlich zu einer traumatischen Verletzung im Juni 2010 gekommen ist. Dies ist aber, wie ausgeführt, nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.

5.2    Betreffend das behauptete Unfallereignis von Oktober 2010 gilt es zu beachten, dass Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 10. Oktober 2010, mit welchem er den Beschwerdeführer an die Abteilung Handchirurgie des Spitals D.___ überwies, (E. 4.1) in keiner Weise ein Unfallereignis von Anfang Oktober 2010 erwähnte. Er führte auch keine Exazerbation der Beschwerden im Oktober 2010 an. Hieraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers im linken Handgelenk Anfang Oktober 2010 nicht durch ein zweites Ereignis exazerbierten, kann doch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein solches Ereignis seinem behandelnden Arzt, welchen er speziell wegen der persistierenden Schmerzen im linken Handgelenk aufgesucht hatte, mitgeteilt hätte und Dr. C.___ dies im Rahmen seiner Überweisung der Abteilung Handchirurgie des Spitals D.___ zur Kenntnis gebracht hätte.

5.3    Nach dem Gesagten ist eine Kausalität zwischen den Unfallereignissen im Juni bzw. Oktober 2010 und dem Morbus Kienböck des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Da allfällige Zeugenaussagen weder an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem behandelnden Arzt in den Wochen nach dem Unfall von Juni 2010 nicht über Beschwerden im Handgelenk geklagt hat, noch am medizinischen Wissensstand betreffend Entstehung eines Morbus Kienböck etwas ändern können, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die ab Oktober 2010 geklagten Beschwerden verneint hat.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Suenderhauf

- Rechtsanwalt Lorenz Fivian

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler