Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00229




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 18. März 2015

in Sachen

Sanitas Grundversicherungen AG

Hauptsitz

Jägergasse 3, 8004 Zürich

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Sanitas

Rechtsdienst Departement Leistungen

Postfach 2010, 8021 Zürich


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana




weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladener




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, war als Detailhandelsangestellter des Y.___ Stores obligatorisch bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 27. Mai 2012 auf der Gartenlounge stehend ausrutschte und stürzte. Dabei verdrehte er den linken Fuss und schlug damit auf dem Boden auf (vgl. Urk. 8/K1 und 8/K4). Am 6. Juni 2012 begab er sich zur ärztlichen Behandlung in die Z.___, wo Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, ein traumatisiertes Os tibiale externum links diagnostizierte (Urk. 8/M1). Die Arbeitgeberin des Versicherten reichte am 18. Juni 2012 eine Schadenmeldung für das Ereignis vom 27. Mai 2012 bei der Helsana Unfall AG ein (Urk. 8/K1). Diese tätigte darauf medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 8/M2 ff.). Am 13. Mai 2013 unterzog sich der Versicherte einer Fussoperation, bei der eine Resektion des Os tibiale externum und eine Refixation der Tibialis posterior-Sehne links vorgenommen wurden (Urk. 8/M6).

1.2    Im Auftrag der Helsana Unfall AG nahm Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 13. Juni 2013 zur medizinischen Aktenlage Stellung (Urk. 8/M8). Gestützt auf dessen Beurteilung stellte die Helsana Unfall AG mit Verfügung vom 14. Juni 2013 ihre Leistungspflicht per Ende Juli 2012 ein (Urk. 8/K8). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. Juli 2013 Einsprache (Urk. 8/K1). Am 18. Juli 2013 erhob auch die Sanitas Grundversicherungen AG als
Krankenversicherer Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juni 2013 und beantragte die Ausrichtung weitergehender Unfallversicherungsleistungen, insbesondere die Übernahme der Kosten für die Operation vom 13. Mai 2013 samt Nachbehandlungen (Urk. 8/K14). Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen ihres Vertrauensarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie (vgl. Urk. 8/K14 und 8/M9). Dazu äusserte sich Dr. B.___ am 19. August 2013 schriftlich (Urk. 8/M10). Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2013 wies die Helsana Unfall AG die Einsprachen ab (Urk. 2 = 8/K16).


2.    Dagegen erhob die Sanitas Grundversicherungen AG mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 30. August 2013 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen über den 31. Juli 2012 hinaus zu vergüten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte sie unter anderem weitere Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 11. und 25. September 2013 ein (vgl. Urk. 3/6). Die
Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) und verwies auf die beigelegte Beurteilung von Dr. B.___ vom 26. Oktober 2013 (Urk. 8/M13). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Dieser liess sich nicht vernehmen, was den Parteien mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die neu eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b,
je mit Hinweisen).

1.2    Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs-aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 12. Juni und 19. August 2013 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Status quo sine vel ante für das Ereignis vom 27. Mai 2012 per 31. Juli 2012 eingetreten sei respektive ab diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien. Ursächlich für die danach geklagten Beschwerden und die Operation vom 13. Mai 2013 sei eindeutig der Vorzustand eines Knick-Senkfusses. Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne ein Trauma als Ursache für die noch bestehenden Beschwerden ausgeschlossen werden (Urk. 2 S. 8 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, aus der Beurteilung von Dr. C.___ vom 10. Juli 2013 mit den Nachträgen vom 11. und 25. September 2013 folge, dass die Verknöcherungsanomalie im Bereich der Fusswurzel (Os tibiale externum) bei 2 bis 14 % der Bevölkerung auftrete und meist keine Beschwerden verursache respektive einen Befund ohne Krankheitswert darstelle. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass bereits der leichte Knick-Senkfuss eine eindeutige Ursache für die geltend gemachten Beschwerden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass es sich nicht etwa um einen dekompensierten oder gar fixen Senkfuss handle. Dementsprechend werde in den medizinischen Unterlagen auch keine entsprechende Diagnose aufgeführt. Zudem werde auf den Knick-Senkfuss bei der Beurteilung und Nachbehandlung nicht weiter eingegangen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass kein grosses Überbein mit Schuhdruckbeschwerden vorliege und kein erheblicher Knick-Senkfuss für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könne. Ursächlich für die Beschwerden verbleibe eine Traumatisierung beziehungsweise Lockerung der Synchondrose durch den Unfall (Urk. 1 S. 3).


3.    Die Diagnose eines symptomatischen Os tibiale externum links ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten (Urk. 8/K14/2, 8/M1 und 8/M5-9). Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Beschwerden am Os tibiale externum als Folge des Unfalls vom 27. Mai 2012 bis Ende Juli 2012 und bejahte für diesen Zeitraum eine Leistungspflicht (Urk. 2).

    Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden im Bereich des Os tibiale externum und dem Unfallereignis vom 27. Mai 2012 bis Ende Juli 2012 dahingefallen ist, weil sie ab dann nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruhten. Dies wäre der Fall, wenn Ende Juli 2012 wieder derjenige Gesundheitszustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand (status quo ante), oder wenn ein Gesundheitszustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine). Die Beweislast für das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs liegt bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).


4.    

4.1    Am 8. Juni 2012 wurde der linke Fuss des Versicherten computertomographisch untersucht. Als Befund erhob Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Radiologie, die Nearthrose eines breitbasigen auf dem medialen Os naviculare aufsitzenden Os tibiale externum. Dieses zeige randständig eine erhebliche Osteophytose und basal kleinere in der Nähe der Arthrose liegende sklerosierte Ossikel.

    Dr. D.___ gelangte zur Beurteilung, dass eine Formvariante des Fussskelettes mit grossem Os tibiale externum vorliege. Dieses bilde eine breitbasige dem medialen Os naviculare aufsitzende Nearthrose mit deutlicher Randosteophytose und kleinen, wahrscheinlich abgescherten Ossikeln. Eine eindeutige frisch erlittene Fraktur könne nicht nachgewiesen werden. Aufgrund der Untersuchung dürfte es sich um eine frisch traumatisierte alte Nearthrose eines ausserordentlich grossen Os tibiale externum handeln (Urk. 8/M2).

4.2    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Fusschirurgie in der F.___ Klinik, untersuchte den Versicherten am 8. Januar 2013 und verfasste dazu am 9. Januar 2013 einen Bericht (Urk. 8/M3). Als Befund erhob er eine leichte Knick-Senkfüssigkeit des linken Rückfusses. Überdies vermerkte er eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Os tibiale externum links, welches sehr prominent palpabel sei. Allerdings werde auch über Druckschmerzen im Bereich der Tibialis posterior-Sehne geklagt.

    Die Röntgenaufnahme des linken Fusses zeige ein Os tibiale externum, das als sehr prominent erscheine. Überdies seien eine Exstosenausbildung für den ventralen Gelenksspalt des oberen Sprunggelenkes und eine osteochondrale Läsion des medialen Talusdoms ersichtlich. Ansonsten sei der knöcherne Befund altersentsprechend (Urk. 8/M3).

    In der Folge wurden Infiltrationen in den Bereich des Os tibiale externum angeordnet (vgl. Urk. 8/M3/2 und 8/M4/1). Diese beeinflussten die Schmerzen des Versicherten einem weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 5. März 2013 (Urk. 8/M5) zufolge nicht wesentlich. Dr. E.___ zog auch in Betracht, dass die am 14. Januar 2013 erstellte MRI-Aufnahme des linken Mittelfusses eine deutliche Aktivierung im Bereich des Os tibiale externum mit ödematösen Veränderungen des Os naviculare bei sonst intakter Tibialis posterior-Sehne zeige. Da der Patient für die geklagten persistierenden Beschwerden eine definitive Lösung wünsche, empfehle er eine Resektion des Os tibiale externum.

    Diese wurde gemäss dem Operationsbericht von Dr. E.___ am 13. Mai 2013 durchgeführt und überdies eine Refixation der Tibialis posterior-Sehne vorgenommen (Urk. 8/M6).


5.

5.1    Dr. B.___ legte am 13. Juni 2013 dar, dass es sich beim Os tibiale externum um ein sogenanntes akzessorisches Knochenelement handle. Das seien Abweichungen im Bereich des Skelettes, die nur in Ausnahmefällen zu wesentlichen Beschwerden führten.

    Im Zusammenhang mit dem Misstritt vom 27. Mai 2012 sei das vorbestehende Os tibiale externum symptomatisch geworden. Der Versicherte habe am 22. Juli 2012 wieder gearbeitet. Im Anschluss an diesen Zeitpunkt könnten die Symptome und der operative Eingriff nicht mehr mit dem Ereignis in einen natürlichen Kausalzusammenhang gebracht werden (Urk. 8/M8).

5.2    In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2013 (Urk. 8/M9) hielt Dr. C.___ fest, dass der Versicherte vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Das Os tibiale externum komme, je nachdem, ob man auch kleine oder nur die grösseren zähle, bei 2 bis 14 % der Bevölkerung vor. Meistens mache es keine Beschwerden. Beschwerden könnten auftreten durch:

    1.    Ein grosses Überbein (Schuhdruckbeschwerden)

    2.    Einen zunehmenden Knick-Senkfuss

    3.    Ein Trauma.

    Die Ursachen 1 und 2 seien nicht vorhanden. Die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden. Ohne diesen seien die Beschwerden nicht denkbar, da anderweitige Ursachen nicht vorhanden seien.

5.3    Dr. B.___ wies in seiner Stellungnahme vom 19. August 2013 (Urk. 8/M10) darauf hin, dass der Vorzustand eines Knick-Senkfusses als ätiopathogenetische Möglichkeit des Beschwerdebeginns zu berücksichtigen sei. Ein entsprechender Befund werde im Arztbericht vom 9. Januar 2013 (Urk. 8/M3) erwähnt. Es sei unwahrscheinlich, dass der Knick-Senkfuss traumatischen Ursprungs gewesen sei. Im Übrigen spreche auch die anlässlich der CT-Untersuchung vom 8. Juni 2012 festgestellte Osteophytose für einen aktiven Krankheitsprozess, der schon subklinisch vor dem Ereignis vom 27. Mai 2012 strukturelle Veränderungen bei einem aussergewöhnlich grossen Os tibiale externum hervorgerufen habe.

5.4    Am 11. September 2013 führte Dr. C.___ aus, er habe den Knick-Senkfuss sehr wohl berücksichtigt. Dem diesbezüglichen ärztlichen Bericht sei zu entnehmen, dass eine leichte Knick-Senkfüssigkeit des Rückfusses bestehe, welche sich im Zehenstand gut redressiere. Dies sei in der Regel ein Befund ohne Krankheitswert. Es handle sich nicht etwa um einen dekompensierten oder gar fixierten Senkfuss. Deswegen erscheine der Befund auch nicht unter den Diagnosen und es werde auf ihn bei der Beurteilung und der Nachbehandlung nicht weiter eingegangen. Erst von einer gröberen, also nicht leichten Deformität würde man eine grössere Belastung der Tibialis posterior-Sehne erwarten und damit eine mögliche Irritation des Os tibiale externum. Der Argumentation, dass der leichte Knick-Senkfuss schon eine eindeutige Ursache sei, könne er nicht folgen. Die Diagnose eines traumatisierten Os tibiale externum beim Unfall vom 27. Mai 2012 sei unbestritten. Die Wahrscheinlichkeit, dass hier das Überbein destabilisiert und in der Folge symptomatisch geworden sei, sei gut nachvollziehbar, vor allem bei einem davor absolut beschwerdefreien Patienten (Urk. 3/6 S. 2).

    Nach Einsichtnahme in die CT-Aufnahme vom 8. Juni 2012 und die MRI-Aufnahme vom 14. Januar 2013 hielt Dr. C.___ in einer weiteren Stellungnahme vom 25. September 2013 daran fest, dass die Operation vom 13. Mai 2013 auf den Unfall vom 27. Mai 2012 zurückzuführen sei (Urk. 3/6 S. 3). Zur Begründung führte er an, dass es sich beim symptomatischen Os tibiale externum vor allem um ein Krankheitsbild des späten Kindesalters mit Häufung zwischen 12 und 16 Jahren (überwiegend bei Mädchen) handle. Im Erwachsenenalter sei die traumatische Auslösung durch eine Lockerung der Synchondrose häufiger.

    Beschwerden seitens des Os tibiale externum, bedingt durch einen Knick-Senkfuss, seien bei schweren Deformitäten denkbar. Entweder als Schuhdruckbeschwerden durch verstärktes Vorspringen des Os tibiale externum oder durch die dann grössere Belastung der Tibialis posterior-Sehne. Im Fall des Versicherten seien aber keine Schuhdruckbeschwerden beschrieben und auch keine gröbere Deformität.

    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass weder ein grosses Überbein mit Schuhdruckbeschwerden noch ein erheblicher Knicksenkfuss vorlägen, die für die Beschwerden verantwortlich gemacht werden könnten. Als Ursache verbleibe eine Traumatisierung beziehungsweise Lockerung der Synchondrose durch den Unfall (Urk. 3/6/3).

5.5    Dr. B.___ vertrat in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2013 (Urk. 8/M13) den Standpunkt, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. C.___ über die Altershäufigkeit des Os tibiale externum um allgemeines Wissensgut innerhalb des orthopädischen Fachgebietes handle. Sie würden das Auftreten von Beschwerden in anderen Altersgruppen indessen nicht ausschliessen. Der Umstand, dass im Erwachsenenalter ein Trauma am Fuss beim Vorliegen eines Os tibiale externum beschwerdeauslösend sein könne, spreche nicht auch grundsätzlich gegen einen Beschwerdebeginn ohne Trauma aufgrund anderer Faktoren.

    Sofern sich am Os tibiale externum degenerative Veränderungen abspielten, könnten diese Beschwerden verursachen, müssten es aber nicht. Insofern sei der Vergleich von Dr. C.___ mit einem arthrotischen Gelenkschaden zutreffend. Im Röntgenbild erkennbare degenerative Veränderungen müssten zutreffenderweise keine Symptome verursachen. Wenn aber Symptome und eine Arthrose vorhanden seien, dann werde in aller Regel ein kausaler Zusammenhang anzunehmen sein. Dies treffe auf die im vorliegenden Fall vorhandenen degenerativen Veränderungen ebenso zu.

    Unabhängig davon, ob der Knick-Senkfuss sehr ausgeprägt sein müsse, um im Sinne der Prädisposition beschwerdeauslösend zu wirken, wie es Dr. C.___ vermute, oder nicht, lege die Tatsache, dass diese Abweichung der Fussform vom Normalen im Bericht der F.___-Klinik vom 9. Dezember 2013 nur am linken Fuss beschrieben werde (auf der gleichen Seite wie das Vorkommen des Os tibiale externum), lege einen kausalen Zusammenhang nahe.

    Das CT vom 8. Juni 2012 habe ein ausserordentlich grosses Os tibiale als Befund ergeben, welcher sich mit der Feststellung von Dr. C.___, dass keine gröbere Deformität vorliege, nicht in Einklang bringen lasse.

    Gesamthaft sei festzuhalten, dass der linke Fuss durch das Ereignis vom 27. Mai 2012 nicht derart zusätzlich im Sinne von strukturellen Veränderungen geschädigt worden sei, dass eine traumatisch zu begründende Verletzungsfolge etabliert worden wäre, die eine andauernde Versicherungsleistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach sich ziehen würde. Das fragliche Ereignis sei in versicherungsmedizinischer Hinsicht als austauschbarer Zufallsanlass zu bewerten, da alltägliche Stressoren (z.B. Sport) zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Symptomatik hätten bewirken können.


6.    

6.1    Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Versicherte bereits vor dem Unfallereignis vom 27. Mai 2012 ein Os tibiale externum aufwies, das – der Regel entsprechend – weder symptomatisch war noch Beschwerden verursachte (Urk. 8/M2, 8/M8 und 8/M9). Gemäss den insoweit übereinstimmenden Ausführungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ können bei einem Os tibiale externum Beschwerden auftreten durch ein grosses Überbein (Schuhdruckbeschwerden), einen zunehmenden Knick-Senkfuss oder ein Trauma (Urk. 8/M8, 8/M9 und 8/M10).

6.2    Aufgrund der computertomographischen Untersuchung vom 8. Juni 2012 gelangte Dr. D.___ zum nachvollziehbaren Schluss, dass eine Traumatisierung stattgefunden habe (Urk. 8/M2). Er stellte jedoch weder eine Fraktur noch anderweitige strukturelle Verletzungen, sondern lediglich vorbestehende degenerative Veränderungen fest. Insbesondere ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Lockerung der Synchondrose, welche Dr. C.___ als traumatische Ursache für ein Fortbestehen der Beschwerden anführt (vgl. Urk. 3/6/2 und 3/6/3). Ein entsprechender Befund wurde denn auch nicht im Rahmen der MRI-Aufnahme vom 14. Januar 2013 erhoben (Urk. 8/M5).

6.3    Es ist deshalb im Einklang mit Dr. B.___ davon auszugehen, dass das Os tibiale externum durch das Unfallereignis vom 16. Februar 2012 zwar symptomatisch wurde. Ein Andauern der durch das Trauma verursachen Beschwerden bis zum operativen Eingriff vom 13. Mai 2013 lässt sich mit den erhobenen Befunden aber nicht erklären (Urk. 8/M9). Ab dem 22. Juli 2012 (vgl. Urk. 8/M1) bis zum Januar 2013 (vgl. Urk. 8/M3) sind denn auch keine Beschwerden mehr durch ärztliche Berichte dokumentiert. Solche ergeben sich erst wieder aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 9. Januar 2013, in welchem als Befunde auch die leichte Knick-Senkfüssigkeit und ein prominentes respektive ausserordentlich grosses Os tibiale externum erhoben wurden (Urk. 8/M3). Damit fallen nebst den vorhandenen degenerativen Veränderungen nach den dargelegten und unbestrittenen ätiopathogenetischen Möglichkeiten nur diese Befunde als Ursache der nach dem 22. Juli 2012 (neu) geäusserten Beschwerden in Betracht.

6.4    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die rund zehn Monate nach dem Unfall geklagten Beschwerden nicht mehr einer unfallbedingten Ursache zuordnete, sondern nur noch auf unfallfremde Ursachen zurückführte. Die Beschwerdegegnerin ging unter Berücksichtigung des geschilderten zeitlichen Ablaufes auch zu Recht davon aus, dass ab Ende Juli 2012 der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. Februar 2012 und den ab Januar 2013 dokumentierten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr ausgewiesen respektive weggefallen war.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2013 (Urk. 2) ist folglich rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sanitas

- Helsana Versicherungen AG

- X.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGohl Zschokke