Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00230


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 30. April 2015

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich







Sachverhalt:

1.    

1.1    Aufgrund der Folgen eines 1996 erlittenen Autounfalls (vgl. Urk. 7/1 ff.) bezog X.___, geboren 1969, seit Januar 1999 eine Rente der Invalidenversicherung (IV-Grad 65 %; vgl. Urk. 7/174/7) und seit Januar 2005 eine Komplementärrente der Unfallversicherung, welche ihr die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) als zuständiger Unfallversicherer mit Verfügung vom 24. März 2005 zusprach (Urk. 7/183).

    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers, liess die Versicherte von April bis Juli 2009 sowie von Januar bis April 2010 durch ein Überwachungsunternehmen bei verschiedenen ausserhäuslichen Aktivitäten observieren und legte die Ergebnisse der Observierung (drei Ermittlungsberichte sowie auf verschiedenen DVD gespeichertes Bildmaterial; vgl. Urk. 8/1-3 und Urk. 8/DVD1-4) Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vor. Diese erstattete gestützt darauf das Aktengutachten vom 31. August 2010 (Urk. 7/208).

    Mit Verfügung vom 30. November 2010 hob die Allianz die Versicherungsleistungen per Verfügungsdatum auf (Urk. 7/209).

1.2    Gegen die Verfügung vom 30. November 2010 erhob die Versicherte am 8. Dezember 2010 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügung (Urk. 7/213). Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 setzte die Allianz die Versicherte darüber in Kenntnis, dass sie eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen gedenke (Urk. 7/217). Am 4. August 2011 erliess sie betreffend Anordnung der Begutachtung eine formelle Zwischenverfügung (Urk. 7/229). Die von der Versicherten am 14. September 2011 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/233) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. Mai 2012 ab (Urk. 7/249). Das Urteil blieb unangefochten.

1.3    Am 28. Juni 2012 reichte die Versicherte das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. April 2012 ein (Urk. 7/250a-b). Am 8. Oktober 2012 forderte die Allianz die Beschwerdeführerin förmlich zur Mitwirkung an der von ihr vorgesehenen Abklärungsmassnahme auf (Urk. 7/263). Dies lehnte die Beschwerdeführerin am 28. September 2012 ausdrücklich ab (Urk. 7/268). Das von der Allianz mit der Begutachtung beauftragte A.___ verfasste daraufhin am 26. Juni 2013 ein Aktengutachten (Urk. 7/271). Dazu liess sich die Versicherte am 2. September 2013 vernehmen (Urk. 7/276). Am 4. September 2013 erliess die Allianz den Einspracheentscheid und bestätigte damit die am 30. November 2010 verfügte Aufhebung der Versicherungsleistungen (Urk. 2 = Urk. 7/278).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2013 erhob die Versicherte am 1. Oktober 2013 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Leistungseinstellung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Kosten für die Begutachtung durch Dr. Z.___ zu tragen. Eventualiter beantragte sie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens (Urk. 1). Die Allianz beantragte in der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.4    Kommt die versicherte Person in einem Revisionsverfahren, das heisst wenn strittig ist, ob sich die Anspruchsgrundlagen verändert haben und sich namentlich der Gesundheitszustand verbessert hat, trotz Ermahnung und eingeräumter Bedenkzeit ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nach, hat dies eine Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere für den Entscheid wesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009, E. 6.3.3, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch SZS 2010 S. 39).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der Versicherungsleistungen rechtens war. Die Beschwerdegegnerin führte zur Sache aus, ob seit der Zusprechung der Rente eine für die Leistung relevante Veränderung eingetreten sei, sei trotz der erfolgten Abklärungsmassnahmen offen geblieben. Zwecks Ergänzung des von Dr. Y.___ gestützt auf die Berichte und das Bildmaterial der Observierung verfassten Aktengutachtens sei eine Abklärung durch das A.___ für nötig erachtet worden und die anschliessende gerichtliche Überprüfung habe bestätigt, dass die Anordnung dieser Begutachtung zu Recht erfolgt sei. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin aber geweigert an der Untersuchung mitzuwirken, weswegen die Ärzte des A.___ ausser Stande gewesen seien, die an sie gestellten Fragen zu beantworten. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten von Dr. Z.___ enthalte keine überzeugenden Schlussfolgerungen. Über den Verlauf und eine allfällige Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung liege somit keine allen Beweisanforderungen genügende Abklärung vor. Da sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ ohne entschuldbare Gründe widersetzt habe, erfolge eine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass sie die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf eine Veränderung ihres gesundheitlichen Zustandes zu tragen habe (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 5 ff., Urk. 6 S. 5 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigung sei noch immer ernst und behindere sie auch weiterhin bei der Berufsausübung. Das Gutachten von Dr. Z.___ belege dies schlüssig. Zur Observation habe Dr. Z.___ festgehalten, dass die Einschränkungen der körperlichen Funktionen belastungs-, positions- und zeitabhängig seien. Die Beeinträchtigungen seien mit den beobachteten Bewegungen vereinbar. Es lägen keine Lähmungen vor, es bestünden keine fixen Kontrakturen und auch keine Blockierungen. Das Hauptproblem seien die Schmerzen, die bestimmte körperliche Belastungen begleiteten und diese in der zeitlichen Ausführung beeinflussten. Das Fluktuieren der Beschwerden sei von Beginn an aktenkundig gewesen. Die gefilmten Situationen zeigten keine Umstände, die gegen die angegebenen Einschränkungen sprächen. Die Gutachter des A.___ hätten Dr. Z.___ darin beigepflichtet, dass es bei fehlenden neurologischen Störungen und Lähmungen durchaus möglich sei, die gefilmten Bewegungen auszuführen. Das Problem seien die Häufigkeit, mit denen diese Bewegungen ausgeführt würden und die jeweils vorhandene Schmerzintensität. Die Bewegungen heute zeigten den Eindruck einer ausgeprägteren Steifigkeit im Bereich von Brust- und Halswirbelsäule, dies als Folge der Chronizität und der Anwendung von Schonstrategien. Den A.___-Gutachtern hätten die Vorakten entgegen der Erwähnung im Gutachten nicht vollständig zur Verfügung gestanden. Entgegen der Auffassung der A.___-Gutachter seien Tests im Hinblick auf einen Infiltrationseingriff (Radiofrequenz-Neurotomie) nicht positiv verlaufen. Von den A.___-Gutachtern seien ferner Berichte von Dr. B.___, Facharzt FMH für Ohren-, Hals- und Gesichtschirurgie, verschwiegen worden. Am Ende hätten sich die Gutachter zudem selber widersprochen. Es sei davon auszugehen, dass das A.___-Gutachten von einer Praxisassistentin verfasst worden sei und die Ärzte dieses nach einer kursorischen Durchsicht unterzeichnet hätten. Ein Gutachten habe nachvollziehbar zu sein und auf medizinischen Untersuchungen zu beruhen. Diese Voraussetzung erfülle nur das Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 5 ff. Rz. 17 ff. und S. 7 f. Ziff. 25 ff.).


3.    

3.1    Da die Revision einer Rente verglichen mit dem Zeitpunkt der Leistungszusprechung eine für die Leistung relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die bei der Zusprechung der Rente im Jahr 2005 vorgelegenen ärztlichen Berichte und Expertisen und den im Hinblick auf den vorliegenden Entscheid eingeholten aufgeführt und einander gegenübergestellt (Urk. 2 S. 9 ff. Ziff. 4.1.1-2, und S. 11 ff. Ziff. 4.2.1-10). Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen.

3.2    In Bezug auf die im Revisionsverfahren erfolgten Abklärungen hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid fest, zwar sei die Observation der Beschwerdeführerin rechtmässig gewesen und das von Dr. Y.___ vom 31. August 2010 gestützt darauf verfasste Aktengutachten daher grundsätzlich verwertbar, jedoch sei offen, ob es inhaltlich den praxisgemässen Anforderungen an eine medizinische Expertise entspreche, weswegen die Begutachtung durch die Ärzte des A.___ in Auftrag gegeben worden sei (Urk. 2 S. 16 ff. Ziff. 5 und Ziff. 6.1). Diese erstatteten ihr Gutachten am 26. Juni 2012 (Urk. 7/271) gestützt auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten, nachdem die Beschwerdeführerin eine Untersuchung durch die Ärzte abgelehnt hatte (Urk. 7/262, Urk. 7/268). Auf eigenen Wunsch untersuchen liess sich die Beschwerdeführerin hingegen von Dr. Z.___, dessen Gutachten vom 4. April 2012 (Urk. 7/250b) sie im Einspracheverfahren einreichte (Urk. 7/250a).

3.3    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter den Folgen des 1996 erlittenen Autounfalls leidet. Der von Dr. Z.___ gestellten Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionstrauma mit diversen Begleiterscheinungen (Urk. 7/250b S. 33 Ziff. 4) pflichteten die Ärzte des A.___ ohne Vorbehalt bei (Urk. 7/271 S. 53).

    Betreffend die Ressourcen im Erwerbsbereich kam Dr. Z.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Personalverantwortliche eines mittleren Unternehmens wesentlich eingeschränkt und lediglich noch zu 40 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 40 %, wobei eine „theoretische Möglichkeit“ bestehe, dass die Arbeitsbelastung nach einer „angemessenen Probezeit“ auf 50 % erhöht werden könne (Urk. 7/250b S. 38 f. Ziff. 10a-b).

    Da Dr. Z.___ seiner Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keine Erläuterungen beifügte und sich auch im Zusammenhang mit der attestierten Steigerungsmöglichkeit des Pensums in angepasster Tätigkeit weder zur Dauer der Probezeit noch zu den für eine Steigerung gegebenenfalls nötigen Massnahmen äusserte, ist für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar, worauf Dr. Z.___ seine Erkenntnisse stützte, zumal zwischen der angestammten und der angepassten Tätigkeit effektiv qualitative Unterschiede bestehen.

    In Betracht fällt auch, dass die von Dr. Z.___ in Bezug auf die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (leichte Beschäftigung administrativer Art/leichte Bürotätigkeit; Urk. 7/250b S. 39) als relevant eingestuften neuropsychologischen Defizite (Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, verminderte Belastbarkeit, rasche Ermüdbarkeit; Urk. 7/250b S. 37 f. Ziff. 9) nicht anlässlich einer aktuellen fachärztlichen Untersuchung validiert wurden. Dr. Z.___ selber erhob den neurologischen Status und liess den orthopädischen Status durch Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erheben (Urk. 7/250b S. 21 ff. Ziff. 7). Soweit aus dem Gutachten ersichtlich, basieren die diesbezüglichen Feststellungen primär auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung (vgl. Urk. 7/250b S. 19). Diese aber ermöglichen keine zuverlässige Beurteilung.

3.4    Die Gutachter des A.___ pflichteten Dr. Z.___ auch dahingehend bei, es sei durchaus möglich, die anlässlich der Observation gefilmten Bewegungen auszuführen, denn es seien weder Lähmungen noch sonstige neurologische Störungen vorhanden (Urk. 7/271 S. 53). Eine andere Auffassung vertraten die A.___-Gutachter in Bezug auf das mögliche Arbeitspensum in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Sie kamen zum Schluss, ohne eine EFL lasse sich das Anforderungs- respektive Zumutbarkeitsprofil gar nicht abschliessend festlegen, weswegen sie auf eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verzichteten (Urk. 7/271 S. 53 f.).

3.5    Dr. Y.___ setzte sich im Aktengutachten vom 31. August 2010 ausschliesslich mit dem Observationsmaterial auseinander und kam zum Schluss, aufgrund des Bildmaterials seien die medizinisch attestierten Beschwerden und Beeinträchtigungen nicht nachvollziehbar, weswegen sie weder für eine Tätigkeit im Haushalt noch in der angestammten Tätigkeit eine Beeinträchtigung verneinte (Urk. 7/208 S. 14). Vorakten standen Dr. Y.___ zwar zur Verfügung, jedoch ist unklar, welche (vgl. Urk. 7/208 S. 2 Ziff. 2a). Insbesondere aber fehlt eine detaillierte und nachvollziehbare Darlegung ihrer Erkenntnisse in Bezug auf die von den Ärzten bis dahin gestellten Diagnose einerseits und in Bezug auf die geklagten Beschwerden und die erhobenen Befunde andererseits. Auf die Frage der Verwertbarkeit des Observationsmaterials (vgl. dazu Urk. 2 S. 17 ff. Ziff. 5.3) ist bei diesem Beweisergebnis (vgl. auch nachstehende E. 4) nicht näher einzugehen.

3.6    Zusammenfassend lässt sich festzustellen, dass weder das Gutachten von Dr. Y.___ noch das Gutachten von Dr. Z.___ oder dasjenige des A.___ eine rechtsgenügliche Beurteilung der Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Ressourcen seit der Zusprechung der Rente erlaubt.


4.    

4.1    Mit Verfügung vom 4. August 2011 hatte die Beschwerdegegnerin die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung angeordnet (Urk. 7/229). Mit Urteil IV.2011.00253 vom 7. Mai 2012 hatte das hiesige Gericht die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Urk. 7/226b). Der Entscheid blieb unangefochten. Am 8. Oktober 2012 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin förmlich dazu auf, an der Abklärungsmassnahme mitzuwirken, unter Eröffnung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Urk. 7/263). Am 28. September 2012 erklärte die Beschwerdeführerin schriftlich, sie werde sich der Begutachtung nicht unterziehen (Urk. 7/268).

4.2    Der Verzicht der A.___-Gutachter auf weitergehende Abklärungen, insbesondere auf die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, und die Beschränkung auf ein Aktengutachten hat nach dem Gesagten seine Ursache darin, dass die Beschwerdeführerin ihre persönliche Mitwirkung an der Abklärungsmassnahme ablehnte. Da die Beschwerdegegnerin die Abklärungsmassnahme zu Recht angeordnet und die Beschwerdeführerin formell korrekt zur Mitwirkung aufgefordert hatte, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, daran teilzunehmen, auch wenn sie selber damit nicht einverstanden war.

4.3    Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 30. November 2010 die Versicherungsleistungen per Verfügungsdatum aufgehoben. Zur Begründung führte sie aus, die Expertise von Dr. Y.___ sowie die Ergebnisse der Observation zeigten, dass der status quo ante respektive status quo sine eingetreten sei. Mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom Mai 1996 und den geklagten Gesundheitsbeschwerden bestehe keine weitere Leistungspflicht mehr (Urk. 7/209 S. 4 f.).

    Wie es sich effektiv verhält, bleibt mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin an den von der Beschwerdegegnerin angeordneten Abklärungsmassnahmen offen. Da die Observation der Beschwerdeführerin begründeten Anlass zur Annahme gab, es könnte ein Revisionsgrund gegeben sein, die Beschwerdeführerin sich in der Folge aber weigerte, sich an den versicherungsseits zu Recht angeordneten Sachverhaltsabklärungen zu beteiligen, und ihr überdies mit dem von ihr eingereichten Gutachten der Nachweis nicht gelang, ihr Gesundheitszustand sei unverändert geblieben, hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht an der Aufhebung der Leistungseinstellung festgehalten. Die zu Unrecht verweigerte Mitwirkung hat eine Umkehr der Beweislast zu Folge (vgl. vorstehende E. 1.4). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

    Anzufügen bleibt, dass für die Fällung des Entscheides die beantragte förmliche Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1. S. 3) nicht erforderlich gewesen ist. Der in § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) vorbehaltene förmliche zweite Schriftenwechsel wird praxisgemäss angeordnet, wenn in der Beschwerdeantwort neue Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorgebracht wurden (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 20 zu § 19 GSVGer), was vorliegend nicht der Fall war. Der Beschwerdeführerin wäre es unbenommen gewesen, sich von sich aus ein weiteres Mal zur Sache zu äussern, dies unabhängig davon, ob die ihr zugestellte Beschwerdeantwort neue und/oder wesentliche Vorbringen enthielt. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 3.1 mit Hinweisen).


5.    Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Somit besteht insbesondere auch kein Anspruch auf den beantragten Ersatz der Kosten für das von ihr eingeholte Parteigutachten von Dr. Z.___ vom 4. April 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2).

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm