Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00231




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 21. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare

Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, arbeitete seit September 2000 als Bauarbeiter bei der Firma Y.___ (Urk. 9/3/2). Daneben übte er als Reinigungsmitarbeiter bei der Firma Z.___ eine Nebenbeschäftigung aus (Urk. 9/3/1). Durch beide Arbeitgeber war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 2003 stürzte er aus einer Höhe von fünf Metern von einer Leiter auf den Betonboden. Dabei erlitt er beidseits Calcaneus-Frakturen sowie eine Kontusion der Brust- und Lendenwirbelsäule (Urk. 9/5). Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung 27. Oktober 2004 stellte sie diese per 30. September 2004 ein. Zur Begründung führte sie aus, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden seien psychischer Natur, die jedoch nicht adäquate Folge des Unfalls vom 9. Oktober 2003 bildeten (Urk. 9/75). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid fest (Urk. 9/104). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 28. April 2006 ab (Urk. 9/112; Prozess UV.2005.00288), welcher Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2007 geschützt wurde (Urk. 9/117).

1.2    Mit Schreiben vom 31. Oktober 2011 wandte sich X.___ unter Hinweis auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle A.___, vom 8. März 2011 an die SUVA und ersuchte bezugnehmend auf den Unfall vom 9. Oktober 2003 und die Zusprache einer Invalidenrente durch die Invalidenversicherung um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 22. April 2013 verneinte die SUVA eine (weitere) Leistungspflicht (Urk. 9/140). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. September 2013 fest (Urk. 2).


2.    Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 liess X.___ Beschwerde erheben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine). Sodann kann die Meldung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erfolgt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 109/01 vom 24. Juni 2002 E. 4c).


2.    Der Beschwerdeführer macht Spätfolgen beziehungsweise einen Rückfall zum Unfall vom 9. Oktober 2003 geltend. Als er aus fünf Meter Höhe auf den Betonboden gestürzt sei, habe er unter anderem undislozierte Calcaneus-Frakturen beidseits erlitten. Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 26. Mai 2004 sei er als voll arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeiten als Bau- und Reinigungsmitarbeiter beurteilt worden. Gemäss dem A.___-Gutachten vom 8. März 2011 sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe dauerhaft ausgeschlossen. Es sei festgestellt worden, dass infolge der am 9. Oktober 2003 erlittenen bilateralen Calceneusfrakturen eine deutliche Minderbelastung beim Stehen und Gehen bestehe. Demnach lägen nunmehr Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall vor. Aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit bestehe ein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass die im A.___-Gutachten attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Calcaneusfrakturen, sondern die unfallfremden Rückenbeschwerden zurückzuführen sei. Hinsichtlich der (verheilten) Calcaneusfrakturen ergäben sich im Gutachten keine Hinweise auf eine Verschlechterung. Es liege somit kein Rückfall vor. Folglich bestehe keine Leistungspflicht ihrerseits (Urk. 2, 6).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 28. April 2006 fest, die Calcaneusfrakturen seien vollständig verheilt. Gemäss übereinstimmender ärztlicher Einschätzung wirkten sie sich nicht weiter auf die Arbeitsfähigkeit aus, was insoweit unbestritten sei (E. 3.3). Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine organischen Unfallrestfolgen mehr ausgewiesen gewesen seien (E. 3.4; Urk. 9/112). Diese Ansicht teilte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 13. März 2007. Es führte bestätigend aus, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien (E. 3.1). Da die geklagten Beschwerden auf keinen somatischen Befund zurückzuführen seien (die Frakturen der Fersenbeine seien unbestrittenermassen vollständig verheilt), sei mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die angegebenen Störungen Ausdruck eines Schmerzsyndroms seien (E. 3.2; Urk. 9/117).

3.2    Im von der Invalidenversicherung veranlassten A.___-Gutachten vom 8. März 2011 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angegeben: ein chronisches und allenfalls pseudoradikuläres zervikovertebrales Schmerzsyndrom (bei Status nach Spondylodese C6/7 am 5. Dezember 2008), ein chronisches lumbovertebragenes Schmerzsyndrom (bei Status nach Dekompression L5/S1 am 24. April 2008 und Spondylodese L5/S1 im September 2009), ein rumpfmuskuläres Globaldefizit in Folge einer schmerzbedingten langfristigen Schonung und Dekonditionierung sowie ein Status nach konservativ behandelten nicht dislozierten Fersenbeintrümmerfrakturen beidseits (Unfall vom 9. Oktober 2003). Dazu führten die Gutachter aus, der Unfall vom 9. Oktober 2003 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Im weiteren Verlauf seien unter anderem Hals- und Lendenwirbelsäulenoperationen erforderlich gewesen. Als Folge der inzwischen knöchern konsolidierten Calcaneusfrakturen bestehe eine deutliche Minderbelastung beim Stehen und Gehen und der Versicherte sei dauerhaft auf die Verwendung von orthopädischen Massschuhen (Arthrodesenschuhen) angewiesen. Nach der zuletzt im April 2008 durchgeführten lumbalen Dekompression L5/S1 und der nachfolgenden Spondylodese L5/S1 im September 2009 sei rückblickend davon auszugehen, dass der postoperative Befund spätestens am 30. Juni 2010 stabilisiert gewesen sei. Seit 1. Juli 2010 bestehe daher in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Wiederaufnahme der Aufnahme der bisherigen Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen sei seit 2008 dauerhaft ausgeschlossen (Urk. 9/128 S. 18, 20 und 22).

3.3    Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ kam in Beurteilung des A.___-Gutachtens zum Schluss, dass bezüglich der Fersenbeine keine wesentliche Veränderung beziehungsweise kein Rückfall auszumachen sei. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % sei auf die unfallfremde Rückenproblematik zurückzuführen (Urk. 9/133).


4.

4.1    In den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2006 und des Bundesgerichts vom 13. März 2007 wurde gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 30. November 2004 die Calcaneusfrakturen vollständig verheilt waren und sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Im A.___-Gutachten wird dem Beschwerdeführer nun eine deutliche Minderbelastung beim Stehen und Gehen als Folge der Calcaneusfrakturen attestiert, was eine Arbeitsfähigkeit auf dem Bau offensichtlich ausschliesst. Anhaltspunkte für eine Verschlechterung hinsichtlich der Fersenbeine finden sich indessen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung waren die Frakturen verheilt. Eine neuerliche Fraktur oder neue Beschwerden im Bereich der Fersenbeine sind seither nicht aufgetreten. Damit sind Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall auszuschliessen.

    Zur Ursache der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter äussern sich die A.___-Gutachter nicht klar. Eine Arbeitsunfähigkeit wird ab 2008 attestiert. In jenem Jahr trat eine erhebliche Verschlechterung der Rückenproblematik ein und machte diverse Operationen notwendig. Aus dieser zeitlichen Festlegung ist zu schliessen, dass nach Einschätzung der A.___-Gutachter die Arbeitsunfähigkeit primär durch die Rückenproblematik ausgelöst wurde. Soweit die Gutachter überdies aber der Meinung sind, der Unfall vom 9. Oktober 2003 habe zu einer Minderbelastung beim Gehen und Stehen und zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, handelt es sich offensichtlich um eine vorliegend unbeachtliche - unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes.

4.2    Verschlechtert haben sich, wie bereits erwähnt, die Rückenprobleme des Beschwerdeführers. Im April 2008 musste er sich einer Dekompressionsoperation L5/S1 und im September 2008 einer Spondylodese L5/S1 unterziehen. Überdies wurde am 5. Dezember 2008 eine Spondylodese der Halswirbelsäule C6/7 durchgeführt. Das Wirbelsäulenleiden ist jedoch unfallfremd, weshalb die SUVA für dessen Folgen nicht einzustehen hat, was unbestritten ist.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Spätfolgen der Calceneusfrakturen beziehungsweise ein Rückfall zu verneinen ist. Eine Verschlechterung ist hinsichtlich der Rückenproblematik eingetreten, die aber unfallfremd ist. Damit besteht keine (neuerliche) Leistungspflicht der SUVA. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger