Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00233 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 13. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
SOBELI Sozialrechtsberatung Limmattal
Bahnhofstrasse 5, 8953 Dietikon
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
Egli Mattmann Hehli, Rechtsanwälte Notare
Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, war seit dem 7. April 1997 als Raumpflegerin bei der Z.___ AG tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 13. März 2011 in A.___ auf Glatteis stürzte (Urk. 10/1) und sich eine bimalleolare Fraktur rechts zuzog (Urk. 10/6). Nach notfallmässiger Behandlung in B.___ mit Reposition und Anlegen eines Gipses erfolgten im Spital C.___ am 21. März 2011 eine offene Reposition sowie Osteosynthese (Urk. 10/8) und hielt sich die Versicherte vom 6. bis zum 26. April 2011 stationär in der Klinik D.___ auf (Urk. 10/12). Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 21. November 2011 durch Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wonach X.___ das Ausüben einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 10/43), stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 1. Januar 2012 (Verfügung vom 25. November 2011, Urk. 10/44) ein. Nachdem die SUVA weitere Verlaufsberichte beigezogen und die Versicherte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 um Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung (Urk. 10/70) ersucht hatte, erfolgte am 27. Februar 2013 eine erneute Untersuchung durch den Kreisarzt (Urk. 10/80). Am 3. April 2013 (Urk. 10/84) zeigte die SUVA den Abschluss des Versicherungsfalls sowie die Einstellung der Versicherungsleistungen ab dem 1. März 2013 an. Mit Verfügung vom 17. April 2013 (Urk. 10/92) verneinte sie sodann sowohl einen Anspruch auf Invalidenrente als auch einen solchen auf Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 10/94 und Urk. 10/97) wies die SUVA mit Entscheid vom 4. September 2013 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen liess X.___ am 3. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-100) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2014 (Urk. 11) angezeigt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während die Beschwerdegegnerin unter Zugrundelegung des von Prof. Dr. E.___ formulierten Zumutbarkeitsprofils bei einem Valideneinkommen von Fr. 55‘081.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57‘858.-- einen Rentenanspruch verneinte sowie die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung als nicht gegeben erachtete (Urk. 2), lässt die Beschwerdeführerin insbesondere vorbringen, das Invalideneinkommen sei mit Fr. 45‘000.-- und das Valideneinkommen mit Fr. 71‘238.-- zu beziffern, was zu einem Invaliditätsgrad von 37 % und mithin zu einem Rentenanspruch in der genannten Höhe führe (Urk. 1).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
3.
3.1 Nach Hospitalisation vom 14. März bis zum 6. April 2011 und am 21. März 2011 erfolgter operativer Reposition der Bimalleolarfraktur rechts (Bericht des Spitals C.___ vom 29. März 2011, Urk. 10/8) sowie der vom 6. bis zum 26. April 2011 dauernden Rehabilitation in der Klinik D.___ (Urk. 10/12) notierte der Operateur, Dr. med. F.___, am 16. Juni 2011 (Urk. 10/14), es bestehe insgesamt ein regelrechter Verlauf. Unter physiotherapeutischer Kontrolle habe in den nächsten Wochen eine Stockentwöhnung nach Massgabe der Beschwerden zu erfolgen. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Körpergewicht achte. Die am 27. Juli 2011 durchgeführte Röntgenuntersuchung des rechten Sprunggelenkes zeigte bei noch deutlich geschwollenem Fuss und leicht eingeschränkter Beweglichkeit eine praktisch geheilte Fraktur. Dr. F.___ hielt fest, unter physiotherapeutischer Kontrolle könne weiterhin ein vorsichtiger Belastungsaufbau erfolgen. Am 14. September 2011 notierte Dr. F.___ (Urk. 10/32), es bestehe eine freie Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks bei derzeit fast nicht geschwollenem Fuss. Das Gangbild mit zwei Stöcken und korrektem Schuhwerk zeige sich beinahe hinkfrei. Er hielt dafür, dass zur Verbesserung der muskulären Kontrolle und zur Stockentwöhnung mit Gangschulung nochmals ein Zyklus Physiotherapie nötig sei. Am 7. November 2011 schliesslich berichtete Dr. F.___ (Urk. 10/40), die Fraktur erscheine nun konsolidiert und geheilt. Dennoch benötige der Fuss noch etwas Zeit, um die Knochenstruktur besser aufzubauen und es sei die Physiotherapie unbedingt fortzusetzen. Weiterhin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2 Am 21. November 2011 untersuchte Kreisarzt Prof. Dr. E.___ die Beschwerdeführerin (Urk. 10/43). Der Arzt erhob eine geringgradig ausgeprägte Bewegungseinschränkung und Belastungsintoleranz im rechten oberen Sprunggelenk. Er notierte, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Untersuchung vorwiegend belastungsabhängige Schmerzen beklagt und vor allem das Treppensteigen als problematisch geschildert. Konkret bestehe zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und den radiologischen Befunden - diese dokumentierten reizlos liegende Implantate und eine vollständige knöcherne Konsolidierung bei beginnender Sprunggelenksarthrose - eine erhebliche Diskrepanz. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei klinisch und radiologisch unauffälligem Befund nicht ohne Gehstützen fortbewegen könne. Prof. Dr. E.___ hielt abschliessend fest, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin, welche per Ende Jahr gekündigt worden sei, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (Urk. 10/43 S. 4). In körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin demgegenüber ganztags arbeitsfähig, wobei Tätigkeiten die ausschliesslich und überwiegend im Stehen oder Gehen auszuüben sowie mit häufigem Treppensteigen, Knien und Hocken verbunden seien, vom Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien (Urk. 10/43 S. 5).
3.3 Nachdem Dr. F.___ am 27. Dezember 2011 eine freie Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes bei fehlender Belastung erhoben, gleichzeitig jedoch von einer aktuellen Druckproblematik im Bereich der Schraubenköpfe sowie von Beschwerden im Bereich der Hüfte berichtet hatte und bis Ende Jahr von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war (Bericht vom 27. Dezember 2011, Urk. 10/58), zeigte sich am 28. Februar 2012 (Urk. 10/61), dass wahrscheinlich die Problematik im Rahmen einer Hüftkopfnekrose im Vordergrund stehe. Mit Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 10/64) bezeichnete der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, den bisherigen Verlauf als gut und hielt fest, die Wiederaufnahme der Arbeit sei seit dem 1. Januar 2012 zu 100 % vorgesehen und die Beschwerdeführerin habe sich beim RAV angemeldet. Demnächst werde wahrscheinlich die Entfernung des Osteosynthesematerials notwendig.
3.4 Bei am 30. Oktober 2012 bestätigter Femurkopfnekrose links (Urk. 10/69) und gegenüber Dr. G.___ weiterhin geklagten Schmerzen bei Belastung des oberen Sprunggelenkes (Urk. 10/75) erfolgte am 27. Februar 2013 erneut eine kreisärztliche Untersuchung (Urk. 10/80). Prof. Dr. E.___ erhob unverändert eine geringe Bewegungseinschränkung und eine geringgradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten oberen Sprunggelenks. Wie bereits anlässlich der ersten Untersuchung dargelegt, seien die noch immer geklagten starken Schmerzen, welche sich beim Gehen verstärkten, aber auch nachts auftreten würden, bei klinisch und radiologisch im Wesentlichen unauffälligen Befund nicht nachvollziehbar. Zwischenzeitlich hätten sich keine funktionellen Veränderungen mehr ergeben und die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass kurz- bis mittelfristig von der Entfernung der Metalle abgesehen werde. Mithin sei der Endzustand erreicht und weitere Therapiemassnahmen nicht mehr erforderlich, da hiervon keine relevante Verbesserung mehr zu erwarten sei. Schliesslich fehle es an den Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung. Prof. Dr. E.___ hielt unter Nennung des bereits in der Voruntersuchung erstellten Zumutbarkeitsprofils (E. 3.2) erneut fest, in einer leichten körperlichen Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/80 S. 5).
4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen zur Anordnung von (Gerichts)Gutachten machen lässt (Urk. 1 S. 5-6), ist nicht erkennbar, weshalb sie die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zugrunde gelegten Beurteilungen von Kreisarzt Prof. Dr. E.___ als nicht beweiswertig erachten sollte, bezeichnet sie doch einerseits die von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten als „schlüssig“ (Urk. 1 S. 4), hält aber andererseits die Beurteilung des Kreisarztes für „sehr summarisch und zur Beurteilung ungenügend“ (Urk. 1 S. 7), ohne sich hierzu konkret vernehmen zu lassen. Angesichts der Aktenlage, die einen regelrechten Heilungsverlauf (E 3.1) bis zur völligen Konsolidierung der Fraktur (E. 3.2) nachzeichnet, ergibt sich denn auch keinerlei Anlass, die nach umfassender Untersuchung nachvollziehbar begründete Beurteilung von Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in Frage zu stellen. Dies umso weniger, als nunmehr eine nicht unfallkausale Beeinträchtigung im Vordergrund zu stehen scheint und selbst der Hausarzt der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 eine Tätigkeit zu 100 % für möglich erachtet hatte (E. 3.3).
Dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zugrunde gelegt hat, ist damit nicht zu beanstanden.
4.2 Desgleichen vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen gegen die Festsetzung des Invaliditätsgrades (E. 1) nicht durchzudringen.
Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin fest (Urk. 10/87). Danach hätte die Beschwerdeführerin - wie auch eine Arbeitnehmerin mittleren Alters (Urk. 10/85) - im Jahre 2013 ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘570.-- und unter Berücksichtigung einer monatlichen Wäschezulage von Fr. 20.-- ein jährliches Einkommen (x 12) von Fr. 55‘080.-- erzielt (Urk. 10/74; vgl. auch Schadenmeldung vom 18. März 2011, Urk. 10/1 sowie Urk. 10/23). Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung sämtlicher von der Rechtsprechung an einen Einkommensvergleich gestützt auf DAP-profile aufgestellten Voraussetzungen (BGE 129 V 472, BGE 139 V 592) zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die DAP-Profile Nr. 405522, 4774, 6113, 9977 und 8321 (Urk. 10/81), welche mit den der Beschwerdeführerin verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen vereinbar sind (vgl. E. 3.2), und ermittelte aufgrund der berücksichtigten Lohnangaben ein hypothetisches Einkommen von Fr. 58‘090.-- für das Jahr 2013. Dieses Vorgehen gibt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu keiner Beanstandung Anlass. So mangelt es nicht bloss an gewichtigen Hinweisen dafür, dass die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin nicht korrekt wären, sondern auch an nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerdeführerin, weshalb von anderen Vergleichszahlen auszugehen sei. Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad verneint.
4.3 Schliesslich hat Kreisarzt Prof. Dr. E.___ in Anbetracht der sowohl klinisch als auch radiologisch im Wesentlichen unauffälligen Befunde das Vorliegen eines Integritätsschadens nachvollziehbar verneint (E. 3.4). Die Beschwerdeführerin vermag daher mit ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht durchzudringen, bedarf es hierfür doch einer erheblichen Schädigung, welche sich augenfällig oder stark beeinträchtigend auswirkt (E. 2.3). Hieran fehlt es vorliegend offenkundig.
4.4 Endlich ist die Beschwerdeführerin auf Art. 19 UVG zu verweisen, wonach der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) abzuschliessen hat, sofern von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (E. 2.1). Weder stehen bei der im Juni 2013 in den Ruhestand getretenen Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zur Diskussion, noch wäre von weiteren medizinischen Massnahmen eine relevante Verbesserung zu erwarten (E. 3.4). Davon abgesehen, dass ihr die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für weiterhin notwendige Schmerzmittel sowie die Materialentfernung zugesichert hat (Urk. 10/84), besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für weitere Heilbehandlungen.
5. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2013 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli