Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00235 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 22. Januar 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sympany Versicherungen AG
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, als Koch tätig und in dieser Eigenschaft bei der Sympany Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1), zog sich bei einem Sturz am 17. Mai 2010 eine Schulterkontusion rechts zu (Urk. 10/3). Die am 8. Juni 2010 durchgeführte Sonographie zeigte eine Rotatorenmanschetten-Massenläsion rechts (Urk. 10/8 S. 2; Urk. 10/10), welche am 11. November 2010 einer operativen Sanierung zugeführt wurde (Urk. 10/16). Bei stagnierendem Heilungsverlauf (Urk. 10/43, Urk. 10/45) stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 10. April 2012 (Urk. 10/47) seine bisher erbrachten Leistungen (Heilkosten, Taggeld) per 31. Mai 2012 ein. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 10/48) wies die Sympany Versicherungen AG nach konsiliarischer Untersuchung von X.___ durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, (versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 14. September 2012, Urk. 10/52) mit Entscheid vom 5. September 2013 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen liess X.___ am 6. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen. Eventualiter sei ein Obergutachten durchzuführen und hernach neu zu verfügen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2014 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-59) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2014 (Urk. 11) angezeigt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme von Dr. Z.___ dafür, die Rotatorenmanschetten-Massenläsion des Beschwerdeführers stehe bloss möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Mai 2010. Vielmehr sei es durch die Schulterkontusion infolge des Sturzes zu einer vorübergehenden Verschlechterung des erheblichen, degenerativen Vorzustandes gekommen. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Wegfall der natürlichen Kausalität spätestens vier Monate nach dem Unfallereignis auszugehen (Urk. 2 S. 9). Weil auf eine Rückforderung der bis zum 31. Mai 2012 erbrachten Leistungen verzichtet werde, sei - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 130 V 380 ff.) folgend - die Leistungseinstellung per 17. September 2010 zulässig (Urk. 2 S. 10).
1.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, die von den Ärzten der Klinik A.___ genannten Diagnosen seien allesamt als unfallkausal bewertet worden. Auch der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin habe die genannten Diagnosen auf das fragliche Unfallereignis zurückgeführt und zudem eine Integritätsentschädigung für geschuldet bezeichnet (Urk. 1 S. 7-8). Dass - wie von Dr. Z.___ dargelegt - die Sehnenläsionen nur wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, ergebe sich gerade nicht aus den Berichten der Klinik A.___. Weil überdies vor dem Sturz weder Beschwerden noch Anhaltspunkte für eine vorbestehende Verletzung der Rotatorenmanschette bestanden hätten, seien die genannten Diagnosen auf den Unfall zurückzuführen und hafte die Beschwerdegegnerin für den nach dem Unfalltrauma bestehenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8).
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 27. Mai 2010 (Urk. 10/3) eine Schulterkontusion rechts mit Abduktionshemmung über 90 Grad wegen Schmerzen, Schmerzen beim Schürzengriff und leichter Schwellung im Bereich des Musculus deltoideus rechts. Eine Fraktur liess sich nicht visualisieren (vgl. auch Urk. 10/4 S. 2).
3.2 Eine am 8. Juni 2010 (Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, D.___, vom 9. Juni 2010, Urk. 10/8) durchgeführte Sonographie zeigte eine Totalruptur der Supra- und Infraspinatussehne rechts, während es an einem Gelenkserguss oder einer Flüssigkeitsansammlung mangelte. Daneben visualisierte sich eine wahrscheinlich konstitutionell bedingt dünne Subscapularissehne beidseits sowie eine Acromioclaviculargelenksarthrose beidseits. Dr. C.___ bezeichnete die Totalruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als direkte Folge des Sturzes vom 17. Mai 2010 und empfahl eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette.
3.3 Das am 2. August 2010 angefertigte Arthro-MRI der rechten Schulter (Bericht der Klinik A.___ vom 5. August 2010, Urk. 10/10), zeigte eine vollständige Supraspinatussehnenruptur mit Retraktion und muskulärer Verfettung, sowie eine partielle Ruptur der Subscapularissehne und eine vollständige Ruptur der Bizepssehne. Die Infraspinatussehne kam auf diesen Bildern intakt zur Darstellung. Unter „Diagnose“ wurde von einer vollständigen Supraspinatussehnenruptur wahrscheinlich älter, sowie von einer frischeren Ruptur der Subscapularissehne (wahrscheinlich reparierbar) nach Sturz vom 17. Mai 2010 auf die rechte Schulter und einer aktuell Frozen shoulder berichtet.
3.4 Am 11. November 2010 (Urk. 10/16) erfolgte die operative Sanierung der Rotatorenmanschetten-Massenläsion rechts, wobei sich eine nahezu vollständig rupturierte Bizepssehne, eine totale Supraspinatussehnen-Ruptur, welche bis fast zum Glenoidniveau retrahiert war, sowie eine Teilruptur von Subscapularis- (2/3) und Infraspinatussehne (1/2), deren Retraktion im Vergleich zur Supraspinatussehne weniger ausgeprägt war, zeigten.
3.5 Bei noch eingeschränkter Schulterbeweglichkeit (Bericht vom 16. Februar 2011, Urk. 10/26) hielt Dr. B.___ den Beschwerdeführer dazu an (Schreiben vom 15. März 2011, Urk. 10/27), sich beim Arbeitgeber danach zu erkundigen, ob ab April 2011 die Möglichkeit bestehe, eine leichte Tätigkeit im Umfang von 30 % aufzunehmen. Mit Bericht vom 21. März 2011 (Urk. 10/28) erachteten die Ärzte der Klinik A.___ eine klare Verbesserung an der Schulter für gegeben.
3.6 Mit Bericht vom 19. August 2011 (Urk. 10/43) hielt Dr. med. E.___, Oberarzt Klinik A.___ dafür, es bestehe eine schwierige Situation mit stagnierendem Heilungsverlauf. Sollte die erneute Fortsetzung der physiotherapeutischen Massnahmen keine relevante Verbesserung zeigen, so sei die Behandlung abzuschliessen. Am 23. Januar 2012 (Urk. 10/45) berichtete der Arzt, trotz intensiver Physiotherapie zeige sich eine Stagnation des Rehabilitationsprozesses. Sofern keine Überkopf-Tätigkeiten zu verrichten seien, sei die Tätigkeit als Hilfskoch durchaus denkbar.
3.7 Dr. Z.___ gab ihre Einschätzung gestützt auf die ihr zur Verfügung gestellten Dokumente (Urk. 10/52 S. 2-8) sowie unter Berücksichtigung der anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 15. August 2012 erhobenen Befunde und gemachten Angaben ab (Urk. 10/52). Sie berichtete, der Beschwerdeführer habe ständig vorhandene Schmerzen in der rechten Schulter, zeitweilige Schmerzen im linken Nacken, belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter sowie ständig vorhandene Schmerzen im Bereich des dorsalen Beckenkamms beidseits beklagt (Urk. 10/52 S. 22-23). Anlässlich der aktuellen orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung hätten eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz imponiert (Urk. 10/52 S. 33-34). Auffällig sei auch eine ausgeprägte Insuffizienz, insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der schlaffen Fehlhaltung und den beschriebenen degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans führe. Durch die lange subjektive Schmerzsymptomatik sei es konsekutiv zu einem Schonverhalten mit Entwicklung beziehungsweise Zunahme entsprechender muskulärer Dysbalancen und einer muskulären Dekonditionierung gekommen (Urk. 10/52 S. 34-35). Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik hätten sich nicht finden lassen und die seitenvergleichende Umfangmessung der oberen und unteren Extremitäten habe bloss eine gering ausgeprägte Differenz zu Tage gebracht, was als Hinweis dafür zu werten sei, dass sich der Beschwerdeführer im Alltag mehr belaste, als er in seinem Beschwerdevortrag angebe (Urk. 10/52 S. 35). Schliesslich sei auffällig, dass die Beschwerden als stets unverändert angegeben würden und der Beschwerdeführer Analgetika weder als Dauer- noch als Bedarfsmedikation einnehme, was bei der von ihm angegebenen Schmerzintensität eigentlich zu erwarten wäre (Urk. 10/52 S. 36). Dr. Z.___ hielt fest, zusammenfassend erklärten sich die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nur zu einem geringen Teil aus den angeführten Befunden und es bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und radiologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen (Urk. 10/52 S. 38).
Hinsichtlich der Unfallkausalität hielt Dr. Z.___ dafür, das Sturzereignis sei mit Blick auf die zeitnahe Dokumentation überwiegend wahrscheinlich als direktes Anpralltrauma zu werten. Ein solches sei gemäss wissenschaftlicher Literatur aber nicht geeignet, einen Riss in der Rotatorenmanschette zu bewirken, da diese durch den Musculus deltoideus und das Acromion vor einer direkten Schädigung geschützt sei (Urk. 10/52 S. 38-39). Hinzu komme, dass weder im Arthro-MRI noch im Operationsbericht ein Knochenödem, welches richtungsweisend für eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette gewesen wäre, beschrieben worden sei. Sodann habe die ereignisnahe Sonographie des rechten Schultergelenks keinerlei Flüssigkeitsansammlung im Subacromialtraum gezeigt, was ebenfalls als Charakteristikum für eine traumatische Ruptur zu werten gewesen wäre. Schliesslich spreche die intraoperativ zur Darstellung gekommene Rotatorenmanschetten-Massenläsion gegen eine Unfallkausalität und für einen vorbestehenden degenerativen Schaden. Ein solcher habe sich über Jahre hinweg langsam entwickelt. So sei der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1997 unter der Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis behandelt worden. Dass trotz degenerativer Veränderungen ein weitestgehend asymptomatischer Verlauf bestehen könne, rühre daher, dass der Musculus deltoideus kompensatorisch den Teilausfall der Supraspinatussehe übernehmen könne. Durch die aus dem Sturz auf die rechte Schulter resultierende Quetschung beziehungsweise Prellung des Musculus deltoideus sei es im Anschluss an das Ereignis zu einer schmerzhaften Abduktionshemmung gekommen (Urk. 10/52 S. 40). Zusammenfassend kam Dr. Z.___ unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde zum Schluss, dass die Rotatorenmanschetten-Massenläsion der rechten Schulter allenfalls möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. Mai 2010 stehe, sondern auf die bereits vor diesem Ereignis vorhandenen erheblichen degenerativen Veränderungen zurückzuführen sei (Urk. 10/52 S. 43). Durch die Kontusion des rechten Schultergelenks sei es zu einer vorübergehenden Verschlechterung des krankhaften Vorzustandes gekommen und sei unter Berücksichtigung des erheblichen Vorzustandes von einem Fallabschluss spätestens drei bis vier Monate nach dem Ereignis auszugehen (Urk. 10/52 S. 44). Mithin fehle es an einer Funktionseinschränkung und insbesondere an einer solchen des rechten Schultergelenks mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche überwiegend wahrscheinlich auf das Sturzereignis zurückzuführen sei (Urk. 10/52 S. 45), womit auch die Frage nach einem allfälligen Integritätsschaden entfalle (Urk. 10/52 S. 47). Unfallunabhängig bestehe aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht infolge der eingeschränkten Belastbarkeit des rechten Schultergelenks und des Achsenorgans keine Arbeitsfähigkeit mehr für die bisherige Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer demgegenüber vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/52 S. 46).
4.
4.1 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Verletzungen an der Rotatorenmanschette auf den Sturz vom 17. Mai 2010 zurückzuführen seien (E. 1.2), ist gestützt auf die Einschätzung von Dr. Z.___ davon auszugehen, dass bloss ein allenfalls möglicher Zusammenhang der fraglichen Verletzungen mit dem Sturzereignis zu erkennen ist (E. 3.7). Dr. Z.___ legte in ausführlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar dar, dass das Unfallereignis als direktes Anpralltrauma nicht geeignet ist, einen Riss in der Rotatorenmanschette zu bewirken und dass sich denn auch in der unfallnahen Dokumentation keinerlei Hinweise für eine traumatische Ruptur der Rotatorenmanschette finden liessen. So ist weder ein Knochenödem aktenkundig, noch wurde zeitnah eine Flüssigkeitsansammlung dokumentiert (E. 3.2). Dass sich die Ruptur intraoperativ bestätigen liess (E. 3.4), trägt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - nichts zur Frage der Unfallkausalität bei. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus der Umschreibung, bei der Subscapularissehne liege eine „frischere Ruptur“ vor (E. 3.3), etwas für sich gewinnen, fehlt es doch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die genannte Verletzung überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei (E. 3.3; Urk. 10/10) beziehungsweise wird die Verletzung an anderer Stelle als „wahrscheinlich“ frischere Ruptur bezeichnet (Urk. 10/15), was eben gerade nicht zu genügen vermag (E. 2.2). Sodann führt auch die Feststellung alleine, vor dem Unfallereignis hätten keinerlei Beschwerden an der rechten Schulter imponiert (E. 1.2), nicht zum erforderlichen Nachweis der Unfallkausalität (vgl. BGE 119 V 342 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 17. Dezember 2010). Ins Gewicht fällt demgegenüber, dass erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenks aktenkundig sind (E. 3.2) und der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren an einer Periarthropathia humeroscapularis (beidseits) litt (Urk. 10/4). Angesichts dieser Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass die fraglichen Verletzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das genannte Unfallereignis zurückzuführen sind (E. 1.1; E. 3.7).
4.2 Hieran ändert nichts, dass der Konsiliararzt der Beschwerdegegnerin im Herbst 2010 (Urk. 10/14) eine richtungsweisende Verschlechterung durch das Sturzereignis angenommen und eine Unfallkausalität als überwiegend wahrscheinlich erachtet hatte. Es ist der Beschwerdegegnerin - auch nach erfolgter Leistungsausrichtung - nicht verwehrt, gestützt auf zusätzliche Abklärungen und mithin in besserer Kenntnis der Sachlage die Unfallkausalität hinsichtlich künftiger Leistungsausrichtungen zu verneinen (BGE 130 V 383 E. 2.3.1). Die nur sehr kurze und summarisch gehaltene Einschätzung des Konsiliararztes vermag keine begründeten Zweifel an der umfassenden und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. Z.___ zu erwecken.
4.3 Liegt damit weder eine unfallbedingte Sehnenruptur (E. 4.1) noch eine richtungsweisende Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes (E. 4.2) vor, sondern ist auf die in allen Teilen beweiswertige (E. 2.4) Einschätzung von Dr. Z.___ abzustellen, wonach die vorübergehende Verschlechterung des krankhaften Vorzustandes längstens bis drei bis vier Monate nach dem Unfallereignis andauerte und es damit an einer unfallbedingten Funktionseinschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mangelt (E. 3.7), so sind keine weiteren Leistungen der Beschwerdegegnerin mehr geschuldet.
5. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der von ihr bereits erbrachten Leistungen verzichtet (Urk. 2), ist die Verweigerung weiterer Leistungen rechtens (BGE 130 V 384). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sympany Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli