Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00237




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 3. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, erhält seit dem 1. Juli 2008 aufgrund der Folgen eines Unfalles vom 12. Oktober 2006 eine Invalidenrente der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Vom 2. Mai 2011 bis 5. Juli 2012 liess sich der Versicherte in Y.___ zum Hausmeister umschulen, wobei er während der Umschulung von der Y.___ Rentenversicherung ein Übergangstaggeld bezog. Die Suva richtete für die entsprechende Periode ebenfalls Taggelder aus.

    Mit Verfügung vom 8. Januar 2013 forderte die Suva vom Versicherten Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 54‘362.-- zurück (Urk. 10/206). Mit Schreiben vom 2. Februar 2013 widersprach der Versicherte der Rückforderung von Taggeldleistungen (Urk. 10/207). Dieses Schreiben behandelte die Suva in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2013 als sinngemässes Erlassgesuch, verneinte den guten Glauben und hielt an der Rückforderung fest (Urk. 10/211). Die dagegen am 10. März 2013 erhobene Einsprache (Urk. 10/212) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. September 2013 ab (Urk. 10/226 = Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die gegen die am 8. Januar 2013 verfügte Rückforderung erhobene Einsprache. Eventuell sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Rückzahlung sei zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Am 11. November 2013 reichte der Versicherte Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation ein (Urk. 7, Urk. 8/1-4). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 erklärte sich die Suva mit der beantragten Sistierung einverstanden (Urk. 9). Am 18. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 11-12) ein.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, wobei der Versicherer in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, es müsse zunächst über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges entschieden werden, bevor über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden werden könne. Das vorliegende Verfahren, in welchem es aufgrund der Thematik des Einspracheentscheides lediglich um den Erlass der Rückforderung gehe, sei zu sistieren und zunächst das Verfahren betreffend die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges zu führen (Urk.  1 S. 3 f. Ziff. 4).

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid war die Beschwerdegegnerin von einem Erlassgesuch des Beschwerdeführers ausgegangen. Dabei verneinte sie den guten Glauben des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass die Umschulung zum Hausmeister aus unfallfremden Gründen erfolgt sei und der Beschwerdeführer für die Dauer der Umschulung nebst dem Übergangstaggeld der Y.___ Rentenversicherung auch Taggelder der Suva erhalten habe (Urk. 2 S. 3 Ziff. 2).

    Im Rahmen der Beschwerdeantwort erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden, da vorliegend noch nicht rechtskräftig über die Rückforderung entschieden worden sei (Urk. 9).


3.    Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer-degegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2013 (Urk. 10/207) als Erlassgesuch und nicht als Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung als solche behandelte (vgl. Verfügung vom 22. Februar 2013, Urk. 10/211). Aufgrund der Kürze des Schreibens ist der Wille des Beschwerdeführers denn auch nicht ohne weiteres klar ersichtlich. Jedoch unterliess es die Beschwerdegegnerin, beim Beschwerdeführer nachzufragen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 sodann zutreffend ausführte, bildet ein rechtskräftiger Entscheid über den Rückforderungsanspruch als solchen aber Voraussetzung für den Entscheid über einen allfälligen Erlass (vgl. auch vorstehend E. 1).

    Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verfahren betreffend Rückforderung länger dauert, erscheint es prozessökonomisch als wenig sinnvoll, das Verfahren bezüglich des Erlasses während dieser Zeit zu sistieren. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. September 2013 ist vielmehr aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch neu entscheide.


4.    Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2013 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese, nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung, über das Erlassgesuch neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7, Urk. 8/1-4, Urk. 11 sowie Urk. 12/1-2

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig