Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00238 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 27. April 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war seit 2004 als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst eines Luftverkehrsunternehmens am Standort Zürich angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als er am 21. Februar 2010 beim Skifahren ein Distorsionstrauma am linken Knie erlitt (Urk. 10/168).
Nach zweimaliger operativer Versorgung und protrahiertem Heilungsverlauf war nach der Beurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___, Chirurgie FMH am 16. Mai 2012 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr zu erwarten und stellte Dr. Y.___ fest, dass der Versicherte zwar nicht mehr gleich mobil sei wie vor dem Unfall, weshalb er die „berufliche Tätigkeit als Sicherheitsbeamter bei einer Fluggesellschaft wohl gerechtfertigterweise nicht mehr aufnehmen“ und zufolge seiner angeborenen Legasthenie auch nicht in den erlernten Beruf des Maschineningenieurs eingegliedert werden könne. Gleichwohl sei der Versicherte aber in der Lage, unter Berücksichtigung der Mobilitäts- und Belastungseinschränkungen für das linke Knie weiterhin einfache Kontroll- und Überwachungstätigkeiten ohne grosse Anforderungen an die Schreib- und Lesekompetenz sowie leichte Montage und manuelle Tätigkeiten im bisherigen Umfang vollumfänglich auszuüben. Nicht zumutbar seien Zusatzbelastungen statisch über 15 kg und kurzstreckig gehend über 10 kg, Stehen mit ausschliesslich axialer Belastung des linken Beins, Zwangshaltungen für das linke Bein, repetitive Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, axiales Abstützen und Gehen auf unebenem Untergrund, repetitives Treppensteigen, Arbeit auf Leitern und Gerüsten, bodennahe kauernde und kniende Tätigkeiten, Schläge und Vibrationen (Urk. 10/203).
1.2
1.2.1 Nach Vorliegen dieses Berichts ermittelte die SUVA den versicherten Verdienst im Jahr vor dem Unfall (Fr. 97‘717.-- inkl. Fr. 4‘342.85 Kinderzulagen, Urk. 10/229) und errechnete daraus ein mutmassliches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 94‘904.-- (Fr. 97‘717.-- abzüglich Fr. 4‘342.85 Kinderzulagen = Fr. 93‘374.-- / Lohnindex 2009: 2‘136 x Lohnindex 2011: 2‘171, Urk. 10/235) für das Jahr 2011. Das Invalideneinkommen erhob die SUVA anhand der durchschnittlichen Jahreslöhne von fünf dokumentierten Arbeitsplätzen, was einen Durchschnitt von Fr. 59‘493.-- ergab (Urk. 10/230). Aus dem Einkommensvergleich resultierte ein Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 10/235).
1.2.2 In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 zum Einkommensvergleich der SUVA wies der Versicherte darauf hin, dass er im Stundenlohn entlöhnt worden sei und dass ihm arbeitsvertraglich eine jährliche Erhöhung des Stundenlohnes von Fr. 0.50 zugesichert worden sei. Da die Anzahl jährlicher Arbeitsstunden nicht vertraglich fixiert und in den Jahren vor dem Unfall variabel gewesen sei, sei das Valideneinkommen aufgrund der in den Jahren 2007 bis 2009 durchschnittlich geleisteten Jahresstunden (2‘224.77) zum Stundenansatz des Berechnungsjahres zu ermitteln. Dies ergebe Einkommen von Fr. 97‘733.54 für das Jahr 2010, Fr. 99‘991.82 für das Jahr 2011 und Fr. 102‘456.22 für das Jahr 2012. Sodann seien bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Valideneinkommens weitere vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigungen und Vermögensvorteile, wie verbilligte Flüge, Bahnabonnemente, Krankenkassenbeiträge, Fitnessabonnemente, Wäscheentschädigungen zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 120‘539.82 bzw. im Vergleich mit dem von der SUVA ermittelten Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 50.64 % für das Jahr 2011 (Urk. 10/243).
1.2.3 Nach Beizug des IK-Auszugs (Urk. 10/249) sowie der Erläuterungen des Versicherten zur Berechnungsweise der Valideneinkommen (Urk. 10/250), teilte die SUVA dem Versicherten am 8. März 2013 mit, dass sie aufgrund der in den Jahren 2007 bis 2009 durchschnittlich entschädigten Stunden (2‘624) zum Stundenansatz des Jahres 2011 (Fr. 31.88), zuzüglich Überstundenzuschläge, Essensentschädigung und Ferienentschädigung ein Valideneinkommen von Fr. 95‘409.95 ermittelt habe (vgl. Urk. 10/252), welches im Vergleich mit dem unstrittigen Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von gerundet 38 % ergebe. Da der Validenlohn anhand der AHV-pflichtigen Lohnbestandteile ermittelt werde, könnten Vorzüge wie Flugverbilligungen, Fitness- und Bahnabonnemente nicht berücksichtigt werden (Urk. 10/251). Demgegenüber vertrat der Versicherte mit Schreiben vom 13. Mai 2013 unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) die Auffassung, bei den von ihm genannten Vorteilen handle es sich durchwegs um AHV-pflichtige Lohnbestandteile (Urk. 10/258).
1.2.4 In der Fallabschlussverfügung vom 4. Juli 2013 ermittelte die SUVA das Valideneinkommen gestützt auf die mit der AHV abgerechneten Jahreslöhne der letzten fünf Jahre vor dem Unfall (2005-2009), wobei sie den Mittelwert von Fr. 94‘246.-- zeitlich dem Jahr 2007 zuordnete und über die Lohnindexwerte der Jahre 2007 und 2011 auf Fr. 99‘955.-- für das Jahr 2011 hochrechnete. Im Vergleich mit dem unstrittigen Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 59‘493.-- ergab dies eine Lohneinbusse bzw. einen Invaliditätsgrad von gerundet 40 % (Urk. 10/268).
In der dagegen erhobenen Einsprache vom 3. September 2013 verlangte der Versicherte unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_465/2009 vom 12. Dezember 2010 nebst der Festsetzung eines mutmasslich entgangenen Erwerbseinkommens von Fr. 102‘456.22 die Berücksichtigung von Vergünstigungen und Vorteilsgewährungen in Höhe von Fr. 19‘340.--, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 121‘804.22 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 51 % ergebe (Urk. 10/272).
1.2.5 Im Einspracheentscheid vom 10. September 2013 trug die SUVA den Einwänden des Versicherten betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens teilweise Rechnung, indem sie dem Antrag entsprach, aufgrund der durchschnittlichen Anzahl von Arbeitsstunden aus den Jahren vor dem Unfall von einem mutmasslich entgangenen Einkommen in Höhe von Fr. 102‘456.22 auszugehen, und die Krankenkassenbeiträge des Arbeitsgebers in Höhe von Fr. 840.--/Jahr als massgebender Lohnbestandteil zu akzeptieren. Die Berücksichtigung der übrigen Vergünstigungen und Vorteilsgewährungen, insbesondere von Verbilligungen für Flüge im Umfang von Fr. 16‘600.--, lehnte die SUVA ab. Daraus ergab sich in teilweiser Gutheissung der Einsprache ein Invaliditätsgrad von gerundet 42 % (Urk. 2).
2.
2.1 Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 9. Oktober 2013 verlangte der Versicherte sinngemäss, es sei der Invaliditätsgrad mittels eines Valideneinkommens von höher als Fr. 103‘296.-- zu errechnen, welches sich aus der Berücksichtigung von Verbilligungen für Flüge ergebe, wobei das Gericht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen beim ehemaligen Arbeitgeber anzufragen habe (eventualiter sei die Beschwerdegegnerin hierzu zu verpflichten), in welchem Umfang der Beschwerdeführer von solchen Verbilligungen profitiert habe und im Gesundheitsfall weiter profitieren könnte (Urk. 1 S. 2 in Verbindung mit S. 4 f.).
Dies lehnte die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2014 ab, unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Verbilligungen für Flüge nicht um regelmässig erbrachte Naturalleistungen handle und sich deren Geldwert nicht ermitteln lasse (Urk. 9).
Replicando wandte der Beschwerdeführer ein, dass Praktikabilität und Verhältnismässigkeit des Verwaltungsaufwands keine zulässigen Argumente seien, um von notwendigen Abklärungshandlungen abzusehen (Urk. 15).
Am 29. September 2014 wurde der Schriftenwechsel mit der Zustellung der Duplik an den Beschwerdeführer abgeschlossen (Urk. 22).
2.2 Mit dem Urteil IV.2015.00077 vom 26. November 2015 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Sozialversicherungsgericht die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2015 gegen die Verfügung der IVStelle vom 1. Dezember 2014 ab (Urk. 32/1).
2.2.1 In besagter Verfügung hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch aufgrund der Folgen des Unfalls vom 21. Februar 2010 verneint. In dem der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegenen Einkommensvergleich (vgl. Urteil IV.2015.00077 vom 26. November 2015, Sachverhalt-Ziffer 1.3) ging die IVStelle davon aus, dass der Versicherte aufgrund des Zumutbarkeitsprofils seinen erlernten Beruf als Maschineningenieur ausüben könne. Sie stellte daher zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tätigkeitsbereich: Analysieren, programmieren, Operating, Ziff. 29 in Tabelle 7 zur LSE 2008 ab und konzedierte, dass der Versicherte mangels einschlägiger beruflicher Erfahrungen mit seinen theoretischen Kenntnissen in diesem Arbeitsbereich nur einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten könne. Den standardisierten Bruttolohn für solche Tätigkeiten (Fr. 5‘881.--) rechnete sie unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeiten und der Nominallohnentwicklung zu einem Jahreslohn von Fr. 77‘439.65 für das Jahr 2013 um. Die Legasthenie des Versicherten wurde als lohnmindernder Faktor von 5 % berücksichtigt, woraus sich ein Invalideneinkommen von Fr. 73‘567.65 ergab.
Da der Versicherte als Sicherheitsbeamter im Stundenlohn angestellt gewesen war und der Auszug aus dem individuellen AHV-Konto zwischen 2004 und 2010 keinen kontinuierlichen Lohnanstieg auswies, stellte die IV-Stelle für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ab (ebenfalls unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung), nämlich Fr. 99‘235.50. Dieser Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘667.85 bzw. einen für einen Rentenanspruch nicht ausreichenden Invaliditätsgrad von 26 %.
2.2.2 Im Rahmen der Überprüfung dieses Einkommensvergleichs verwarf das Sozialversicherungsgericht den Einwand des Beschwerdeführers, dass seine seit Kindheit bestehende Legasthenie stärker als das mögliche Invalideneinkommen mindernder Faktor zu berücksichtigen sei, mit dem Hinweis darauf, dass sich diese Legasthenie bis zum Unfall vom 21. Februar 2010 nicht signifikant auf seine berufliche und soziale Karriere ausgewirkt habe und seine Probleme in der schriftlichen Kommunikation eher auf einen noch ungenügenden Erwerb der deutschen Sprache als auf eine seit Kindheit bestehende gesundheitliche Behinderung zurückzuführen sei (E. 2.1). Alsdann bestätigte es die Angemessenheit der von der IV-Stelle für das Invalideneinkommen angenommenen Tablellenlohns (E. 2.2).
Beim Valideneinkommen lehnte es das Gericht ab, vom durch die SUVA bereits anerkannten Betrag auszugehen und - mit Ausnahme der vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht als AHV-abgabepflichtig deklarierten Krankenkassenbeiträge (vgl. E. 2.4) - weitere vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigungen und Vermögensvorteile, unter anderem auch die gemäss vorstehender Ziffer 2.1 im vorliegenden Fall noch strittigen Flugverbilligungen, zu berücksichtigen (E. 2.3).
2.2.3 Gleichzeitig mit dem vorstehend erwähnten Urteil vom 26. November 2015 im Prozess IV.2015.00077 wies das Gericht den Beschwerdeführer im vorliegenden Prozess darauf hin, dass - wie der Beschwerdeführer selber zutreffend festgestellt habe - ein Versicherungsträger zwar nicht an die Feststellungen gebunden sei, welche ein anderer Versicherungsträger hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts bereits getroffen habe, diese aber als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung zu berücksichtigen seien, weshalb auch das Sozialversicherungsgericht bei seinem Entscheid über die Beschwerde im unfallversicherungsrechtlichen Prozess der Invaliditätsbemessung im Urteil IV.2015.00077 Rechnung zu tragen haben werde (E. 1). Der vom Gericht zu fällende Sachentscheid könne zu einem tieferen Invaliditätsgrad als dem mit dem Einspracheentscheid der SUVA festgesetzten führen und damit eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers zur Folge haben (reformatio in peius), weshalb ihm Gelegenheit zu geben sei, in Kenntnis des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils die Chancen und -risiken des vorliegenden Prozesses nochmals abzuwägen und dabei eine etwaige nachteilige Abänderung des angefochtenen Entscheides in Betracht zu ziehen. Er werde auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, die Beschwerde zurückzuziehen, womit der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen würde (Beschluss vom 26. November 2015, Urk. 23).
Nach Erhalt dieser reformatio-in-peius-Androhung gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 an das Gericht und beantragte, das vorliegende Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids (Urteil IV.2015.00077 vom 26. November 2015) zu sistieren (Urk. 25). Diesem Begehren wurde mit Referentenverfügung vom 4. Januar 2016 entsprochen (Urk. 26).
2.2.4 Mit dem Urteil 8C_45/2016 vom 16. Juni 2016 hob das Bundesgericht das Urteil IV.2015.00077 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer (aufgrund eines nicht genau festgelegten, aber jedenfalls 40 % übersteigenden Invaliditätsgrads, vgl. E. 5.4) ab dem von der Verwaltung noch festzusetzenden Zeitpunkt des Rentenbeginns Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 14 im Prozess G.-Nr. IV.2015.00077).
Gestützt darauf gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2016 an das Sozialversicherungsgericht und beantragte die Klärung der „in vorliegender Angelegenheit“ noch offenen Rechtsfragen unter Berücksichtigung des durch das Bundesgerichtsurteil vom 16. Juni 2016 veränderten Sachverhalts (Urk. 28).
Diesem Begehren entsprechend wurde zunächst dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, in Präzisierung seiner Eingabe darzulegen, inwiefern seiner Meinung nach der dem Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 26. November 2015 zugrunde gelegene Sachverhalt (Urk. 23 S. 2-5) durch das Bundesgerichtsurteil 8C_45/2015 vom 16. Juni 2016 (Urk. 14 im Prozess G.-Nr. IV.2015.00077) eine Veränderung erfahren habe bzw. welche Schlüsse seiner Meinung nach hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts aus dem Bundesgerichtsurteil 8C_45/2016 vom 16. Juni 2016 zu ziehen seien.
2.2.5 Nachdem der Beschwerdeführer seine ergänzende Stellungnahme eingereicht hatte (Eingabe vom 18. Oktober 2015, Urk. 31), wurde der Beschwerdegegnerin unter Zustellung der Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00077 vom 26. November 2015 (Urk. 32/1) und des Bundesgerichts 8C_45/2016 vom 16. Juni 2016 (Urk. 32/2) sowie der diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers (Urk. 28 und Urk. 31) das rechtliche Gehör gewährt (Verfügung vom 21. Oktober 2016, Urk. 33).
2.2.6 Zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2027 (Urk. 37) konnte sich der Beschwerdeführer abschliessend mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2017 äussern (Urk. 40).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im vorliegenden Prozess ist einzig die Höhe des Valideneinkommens strittig, genauer: die Frage, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - bei der Festlegung des Valideneinkommens zusätzlich zu den im angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigten Lohnbestandteilen in der Gesamthöhe von Fr. 103‘296.-- (vgl. Urk. 2 S. 8) noch der Geldwert von Flugverbilligungen im Betrag von ca. Fr. 16‘000.-- einzubeziehen sei (Urk. 1 S. 3 und S. 5).
1.2 Eben diese Frage war - nebst anderen - auch im Prozess IV.2015.00077 aufgeworfen worden. Das Sozialversicherungsgericht hat in den Erwägungen seines Urteil vom 26. November 2015 dazu Folgendes festgehalten (E. 2.3.4):
„Mangels allgemeinverbindlicher Festpreise im Linienflugverkehr und mangels einer arbeitsvertraglichen Regelung zur Bestimmung des AHV-pflichtigen Betrags bzw. einer effektiv erfolgten Verabgabung oder zumindest einer Betragsdeklaration in den monatlichen Arbeitsrapporten des Beschwerdeführers (analog Essensentschädigung, Krankenkassenbeitrag und Wäsche) kann bei den vom Beschwerdeführer und seiner Familie sporadisch konsumierten „Flugverbilligungen“ nicht überprüft werden, inwieweit solche Preisnachlässe auf den „regulären Preis“ ad personam (wegen der Betriebszugehörigkeit) und inwieweit ad situationem (Auslastung des Flugzeugs beim betreffenden Flug) gewährt wurden. Deshalb könnte der als Lohn AHV-pflichtige Geldwert solcher Vergünstigungen nicht einmal annähernd bestimmt werden und kann es sich nicht um „regelmässige Naturalbezüge“ im Sinne von Art. 7 lit. f AHVV handeln.
Sodann ist unter Hinweis auf Erwägung 4.1 des vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteils 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 in beweisrechtlicher Hinsicht zu vermuten, dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Anstellungsverhältnisses die von der Arbeitgeberin praktizierte AHV-rechtliche Abrechnung nicht beanstandet hatte, weshalb er es sich selber zuzuschreiben hat, dass der AHV-pflichtige Geldwert der von ihm und seiner Familie konsumierten Flugvergünstigungen ex post nicht mehr ermittelt werden kann.“
1.3 Das Bundesgericht wies in den Erwägungen seines Urteils 8C_45/2016 unter anderem auf die im invalidenversicherungsrechtlichen Streitfall zur Plausibilisierung der Invaliditätsbemessung taugliche Bemessung der SUVA hin (E. 5.3) und erwähnte die diskrepanten Schätzungen des Valideneinkommens durch die IV-Stelle, das Sozialversicherungsgericht und den Beschwerdeführer, liess aber offen, von welchem der zur Diskussion stehenden Beträge auszugehen sei, da aufgrund der vom Bundesgericht vorgenommenen Korrektur des Invalideneinkommens auf Fr. 59‘255.-- bereits der tiefste dieser Werte zu einem Invaliditätsgrad von knapp über 40 % und einem Anspruch auf eine Viertelrente der Invalidenversicherung führe (E. 5.4).
2.
2.1 Im zusätzlichen Schriftenwechsel zur Klärung der Frage, ob bzw. inwiefern nach der bundesgerichtlichen Reformation des invalidenversicherungsrechtlichen Urteils IV.2015.00077 im Hinblick auf den hier zu fällenden unfallversicherungsrechtlichen Entscheid „noch zu klärende Rechtsfragen“ verbleiben und ein „veränderter Sachverhalt“ zu berücksichtigen ist (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016, Urk. 28), machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, dass für den Entscheid über die AHVPflichtigkeit von Flugverbilligungen im Jahr 2013 die Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die AHVPflichtigkeit unentgeltlicher Anzüge für die Mitarbeiter eines Kleidergeschäfts aus dem Jahr 1968 und die freie Verpflegung eines Zivilschutzinstruktors aus dem Jahr 1975 als einschlägig zu beachten sei (Urk. 31 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin wies darauf hin, dass dem invalidenversicherungsrechtlichen Bundesgerichtsurteil vom 16. Juni 2016 keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, dass das im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren gleichermassen massgebliche Valideneinkommen höher zu veranschlagen sei, als der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zugestandene Betrag von Fr. 103‘296.-- (Urk. 37).
Dem hielt der Beschwerdeführer abschliessend entgegen, er habe das ihm Mögliche getan, um die Bezüge nachzuweisen. Die Beschwerdegegnerin verletze ihre Abklärungspflicht, wenn sie keine weiteren Auskünfte einhole (Urk. 40).
2.2 In seinen dem Beschwerdeführer mit dem Urteil IV.2015.00077 zur Kenntnis gebrachten (und vom Bundesgericht in dessen Urteil 8C_45/2016 nicht als rechtsfehlerhaft verworfenen) Überlegungen zur Frage der Berücksichtigung von Flugverbilligungen als „regelmässige Naturalbezüge“ im Sinne von Art. 7 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, vgl. E. 1.2) hat das Sozialversicherungsgericht klar zum Ausdruck gebracht, dass hierbei das Hauptproblem nicht im Nachweis des Konsums der Flugverbilligungen für Mitarbeiter und deren Angehörige liegt, sondern darin, dass in Zeiten, in denen - gerichtsnotorisch - Flugreisen auch für nicht betriebsangehörige Passagiere teilweise zu Preisen angeboten werden, welche nur knapp die anfallenden Flughafengebühren decken, der Geldwert der konsumierten Flugverbilligungen nicht echtzeitlich deklariert wurde und eine nachträgliche Bestimmung mangels vertraglich vereinbarter Kriterien nicht möglich ist.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer nicht geäussert. Er hat nur die Forderung nach zusätzlichen Abklärungen zur Verifizierung der von ihm und seiner Familie getätigten Flugreisen wiederholt. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, was es dem Vorstehenden noch beifügen könnte.
Ebenso wenig ist im Lichte der in Erwägung 1.2 dargelegten Unterschiede zwischen Flugverbilligungen und den anderen Naturalbezügen des Beschwerdeführers (Essensentschädigung, Krankenkassenbeitrag und Wäsche, vgl. E. 1.2) ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der diesbezüglichen rund 40 Jahre zurückliegenden Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu seinen Gunsten ableiten will. Auch hier kann nur auf das dem Beschwerdeführer bereits aus dem Urteil IV.2015.00077 Bekannte verwiesen werden.
2.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer auch in seinen nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils 8C_45/2016 vom 16. Juni 2016 eingereichten Stellungnahmen nicht darlegen können, weshalb das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Prozess hinsichtlich der hier einzig strittigen Frage der Berücksichtigung von Flugverbilligungen bei der Ermittlung des Valideneinkommens anders entscheiden sollte als in seinem invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid IV.2015.00077 vom 26. November 2016. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gegen den diese Flugverbilligungen nicht berücksichtigenden Einspracheentscheid vom 10. September 2013 (Urk. 2) abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst