Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00239




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 10. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, erlitt am 3. August 2011 einen Unfall, worauf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Vom 26. April bis 4. Juli 2013 befand sich die Versicherte in Untersuchungshaft und wurde am 25. Juli 2013 erneut in Untersuchungshaft gesetzt. Mit Verfügung vom 7. August 2013 stellte daraufhin die Suva die Taggeldleistungen ab dem 25. Juli 2013 ein. Dagegen erhob die Versicherte am 22. August 2013 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. September 2013 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Oktober 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde und führte dabei aus, für den Fall einer Verurteilung könne sie die Erwägungen der Suva nachvollziehen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.1). Es sei ihr jedoch mitzuteilen, wer im Fall eines Freispruches die Taggeldleistungen für die Zeit während der Untersuchungshaft erbringe (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.3). Am 10. Oktober 2013 wurde die Beschwerde ans hiesige Gericht übermittelt (Urk. 3).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Erweist sich eine Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggeldleistungen unter Hinweis auf die klare Bestimmung in Art. 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und führte dazu weiter aus, Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Personen, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliere. Untersuchungshaft habe diesbezüglich die gleichen Auswirkungen wie der Strafvollzug und könne im Übrigen auch nachträglich an den Strafvollzug angerechnet werden, so dass die genannte Bestimmung auch auf die Untersuchungshaft angewendet werden könne (Urk. 2 S. 2 f. Ziff. 2).

2.2    Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, für den Fall einer Verurteilung könne sie die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nachvollziehen. Unklar sei jedoch, ob die Beschwerdegegnerin im Fall eines Freispruches für die Zeit der Untersuchungshaft nachträglich zahlungspflichtig werde. Es sei ihr daher mitzuteilen, wer die Taggeldleistungen für die Zeit der Untersuchungshaft zahle oder ersetze sowie, wie in diesem Fall vorzugehen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2.1-2.3).


3.    Der angefochtene Entscheid ist zweifellos korrekt. Gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG kann während der Zeit eines Straf- oder Massnahmevollzuges die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter eingestellt werden. Rechtsprechungsgemäss können Taggeldleistungen der Unfallversicherung während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft eingestellt werden, auch wenn sich diese im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet erweisen sollten (BGE 138 V 140 E. 5.3.6).


4.    Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich einverstanden erklärte, sollte das laufende Strafverfahren zu einem Schuldspruch führen, bleibt einzig die Frage offen, wer im Fall eines Freispruches nachträglich die vorübergehend sistierten Taggeldleistungen zu erbringen hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Rechtsauskunft, für welche das hiesige Gericht nicht zuständig ist und sich die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter wenden kann.

    Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos und ist ohne Anhörung der Gegenpartei abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig