Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00240




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 10. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war bei der Y.___ AG als kaufmännische Angestellte angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) versichert. Mit Schadenmeldung vom 23. Dezember 2012 liess sie eine Borreliose mit unklarer Ansteckung melden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. November 2011 geführt habe. Als Schadendatum wurde „unklar, seit mindestens einem Jahr“ angegeben (Urk. 8/K1 = Urk. 3/7).

    Nach getätigten Abklärungen verneinte die Helsana den Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mit Verfügung vom 6. Mai 2013 (Urk. 8/K7 = Urk. 3/9), da die natürliche Kausalität nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen sei.

    Die von der Versicherten am 5. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K11 = Urk. 3/10) wies die Helsana am 10. September 2013 ab (Urk. 8/K13 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 14. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 10. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und die Einsprachegegnerin sei zu verpflichten, ihr die nach UVG ordentlich geschuldeten Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung) zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. September 2011 zu erbringen (S. 2 Ziff. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Gleichzeitig wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der medizinischen Berichte von Dr. Z.___ und Dr. A.___ sistiert.

    Mit Eingabe vom 8. September 2014 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. A.___ ein (Urk. 13), wozu die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2014 Stellung nahm (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, wober die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (BGE 122 V 230).

    Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, welches aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhöe. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl. Bern 2002, S. 95 ff.).

    Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann zwar mittels serologischen Untersuchungen belegt werden, diese genügen für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose indes nicht. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose – gleich welchen Stadiums – setzt vielmehr ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach dem Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann (Urteil des Bundesgerichtes U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 4 mit Verweis auf das Urteil U 217/03 vom 15. April, E. 4 mit Hinweis auf: Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Auflage, Bern 2002, S. 70).

1.4    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) die Verweigerung von Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung damit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem unklaren Unfallereignis bloss möglich sei. Vorliegend seien keine klinischen Manifestationen (Symptome) gegeben, welche jedoch für die Diagnose einer Borreliose in Kombination mit den Laborbefunden zwingend nötig seien. Somit sei auch unklar, in welchem Stadium sich die Krankheit befinde. Die Diagnose sei ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Laborresultate gestellt worden, was für die Diagnostizierung einer Borreliose jedoch nicht genüge. Die Serologie diene nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose. Es lasse sich auch nicht belegen, dass es sich um eine aktive Borreliose handle (S. 5).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), Dr. Z.___ habe nicht – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – eine Borreliose aufgrund des Laborberichts diagnostiziert, sondern genau umgekehrt. Er habe eine Borreliose diagnostiziert und deshalb – zur Unterstützung der klinischen Diagnose – einen Laboruntersuch angeordnet (S. 5). Auch Dr. A.___ habe aufgrund der klinischen Manifestation ebenfalls eine Borreliose diagnostiziert (S. 6 oben). Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht den Schluss gezogen, dass die Kausalität vorliegend zu verneinen sei (S. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Beschwerden der Beschwerdeführerin Ausdruck einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose sind.


3.

3.1    Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil U 208/05 vom 18. Januar 2006, E. 5.3) ist es nicht entscheidend, ob sich die Beschwerdeführerin an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat.

    Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund der klinischen Symptome, welche die Beschwerdeführerin erstmals Anfang 2012 veranlasst hatten, einen Arzt aufzusuchen und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hatten, der erhobenen Laborbefunde und des festgestellten weiteren Krankheitsverlaufs aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat.

3.2    Dem Schadeninspektoren-Bericht vom 5. März 2013 (Urk. 8/K4) ist zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in den Ferien in B.___ im September 2011 begonnen haben. Einen Arzt hätten sie und ihr Ehemann dort nicht aufgesucht. Die Beschwerdeführerin habe in den folgenden Monaten unter ähnlichen Beschwerden wie ihr Ehemann mit Übelkeit, Magen-Darm Problemen, Schwindel, Ohren-Pfeifen/Rauschen, Beeinträchtigungen des Geschmacksinns, Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust, Kraftlosigkeit, Schlafproblemen, innerer Unruhe im ganzen Körper, Flecken am ganzen Körper, Sehstörungen, Ziehen/Taubheitsgefühl in Backen- und Stirnbereich, Ziehen in Brust und Rücken mit Ausstrahlungen in den linken Arm, Kribbeln in zwei kleinen Fingern der linken Hand, Gelenkschmerzen sowie Konzentrationsschwierigkeiten gelitten (S. 2 unten).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 24. Januar 2013 (Urk. 8/M3) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei ihr erstmals im Februar 2012 in Behandlung gewesen. Die Beschwerdeführerin leide unter Übelkeit, Inappetenz, Mundwinkelrhagaden, raschem Puls und rascher Erschöpfbarkeit bei körperlicher Leistung. Die Diagnose zum Zeitpunkt der Behandlung im Februar 2012 sei ein Erschöpfungszustand mit Palpitationen. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei allerdings seit Herbst 2011 in der Ausführung ihrer kaufmännischen Arbeit deutlich eingeschränkt gewesen.

3.4    Dr. med. Z.___, praktischer Arzt, berichtete am 15. April 2013 (Urk. 8/M5), nannte als Diagnose eine Borreliose und führte aus, es sei nach der Behandlung mit Ganzkörperhyperthermie und Antibiotika eine Besserung der Symptomatik eingetreten (Ziff. 2). Gegenwärtig bestehe keine Behandlung (Ziff. 3).

3.5    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, nahm am 19. April 2013 Stellung (Urk. 8/M6) und führte aus, die erhobenen Diagnosen stünden möglicherweise zumindest teilweise (50 % oder weniger) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erwähnten Ereignis, da kein Zeckenbiss, keine Hinweise auf eine Borreliose, keine passenden Symptome und keine entsprechenden Laborbefunde vorlägen. Die Beschwerden seien alle unfallfremd.

3.6    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.4) berichtete erneut am 23. Juni 2013 (Urk. 3/11) und führte aus, bei der Beschwerdeführerin und deren Ehemann sei gemäss dem Bericht des E.___ eine Borreliose diagnostiziert worden. Diese deutlich sensibleren Analysen seien hier in der Schweiz noch weitgehend unbekannt, was jedoch die Aussagekraft der Analytik nicht in Frage stellen dürfe.

3.7    Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) nahm am 23. August 2013 erneut Stellung (Urk. 8/M7) und führte aus, gemäss den schweizerischen Guidelines zur Borreliose der schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie (S. 2333) ergebe sich die Diagnose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den Laborbefunden. Vorliegend sei es unklar, worauf die Diagnose beruhe. Es seien keine klinischen Manifestationen (Symptome oder Befunde) angegeben worden. Dementsprechend sei auch unklar, ob es sich um ein Borreliose-Stadium 1, 2 oder 3 handeln solle. Ohne entsprechende Symptomatik könne aber keine Borreliose diagnostiziert werden. Bei den Laborbefunden handle es sich um Laboruntersuchungen, die in der Schweiz nicht in der Analysenliste aufgeführt seien. Es sei unklar, wieso Untersuchungen in einem deutschen Labor durchgeführt worden seien. Es scheine, dass auch hier die Diagnose ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Laborresultate gestellt worden sei. Gemäss der erwähnten Guidelines (S. 2333) diene die Serologie nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose. Eine solche fehle jedoch. Zudem sei die Interpretation der Laborresultate falsch. Diese Resultate seien kein Beleg für eine aktive Borreliose irgendeiner Form. Es fänden sich sogenannte IgG-Antikörper für vier verschiedene Borrelienarten, aber negative IgM-Antikörper. Wenn diese Resultate stimmen würden, hätte die Beschwerdeführerin irgendwann in ihrem Leben Kontakt mit allen diesen Borrelienarten gehabt. Eine vergangene oder aktive Borreliose lasse sich mit diesen Laborresultaten nicht belegen. Sonderbar mute übrigens auch die therapeutische Option an mit einer Empfehlung für eine dreimonatige Antibiotikabehandlung, ohne dass Angaben über die Art der Borrelienerkrankung oder des Stadiums vorlägen (S. 2).

    Die pauschale Diagnose stütze sich einzig auf die Laboruntersuchungen eines deutschen Labors und deren Interpretation. Es fehlten jegliche Angaben über klinische Symptome oder Manifestationen, welche eine Borrelienerkrankung überwiegend wahrscheinlich machen würden und die Angaben eines Zeckenbisses fehlten ebenso. Die vorliegenden Blutuntersuchungen mit negativen IgM-Antikörper zeigten ebenso wenig Hinweise für eine aktive Borreliose irgendeines Stadiums (S. 2 f.).

3.8    Dr. med. A.___ nahm am 27. Februar 2014 zuhanden der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 13) und führte aus, die Diagnose der Borreliose werde durch die Anamnese (Zeckenstich), die klinischen Manifestationen sowie serologische respektive Liquorbefunde, Hautbiopsien und Gelenkpunktionen gestellt. Die in der Schweiz üblichen serologischen Befunde hätten eine Zuverlässigkeit von 20 – 30 %, bei den Liquoruntersuchungen von knapp 20 %. Einzig das Resultat der Biopsie wie auch der Punktion könne durch das Auftreten der betreffenden Bakterien beweisend sein. Zu erwähnen sei auch, dass auch andere stechende Insekten Borrelien übertragen könnten. Bei einem Zeckenstich könnten über 80 Erreger von der Zecke auf den Wirt übertragen werden, so dass man auch von Co-Infektionen der Borreliose spreche, welche entweder eine Borreliose begleiten würden oder nur als solche, ohne Borrelienbefall aufzutreten vermöchten. Diese Co-Infektionen würden punkto Schweregrad, Verlauf und Beschwerdebild ähnliche Bilder wie eine Borreliose erzeugen. Eine Borreliose könne über 100 Symptome erzeugen, wobei es ausser dem Erythema migrans und anderer seltener Hauterscheinungen keine spezifischen Borreliensymptome gebe (S. 1 f.).

    Er behandle die Beschwerdeführerin erst seit Anfang Mai 2013, so dass er den Verlauf ihrer Erkrankung seit September 2011 nicht mitbekommen habe. Die Borreliose sei im Januar 2013 antibiotisch behandelt worden, jedoch zu wenig konsequent und mit einem Konzept, das nur schwer einer Borreliose-Therapie zuzuordnen sei. Schon allein die Tatsache, dass eine Vielzahl unterschiedlichster Symptome auf allen psychischen, mentalen und körperlichen Ebenen, hingegen keine eindeutig objektiv eruierbaren Befunde vorlägen sowie die Chronizität des Verlaufs gäben einen Hinweis, dass es sich wahrscheinlich um eine Borreliose respektive eine oder mehrere der Co-Infektionen handle (S. 2 f.). Nach der Sichtung der Unterlagen und eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin im Mai 2013 sei er zur Überzeugung gelangt, dass es sich vorliegend um eine Lyme-Borreliose wie auch um eine Neuroborreliose handle (S. 3 oben). Wenn ein derart vielfältiges Krankheitsbild derart eindeutig auf eine antibiotische Therapie reagiere, könne davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Borreliose oder um eine andere chronische bakteriologische Erkrankung (zum Beispiel Co-Infektion) handle (S. 3 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren gestützt auf die Beurteilung durch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.7) ab.

    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Beurteilung durch Dr. D.___ die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt. So zeigte er in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich die Diagnose einer Borreliose aus den klinischen Manifestationen in Kombination mit den Laborbefunden ergebe, wobei vorliegend unklar sei, auf was die gestellte Diagnose beruhe, zumal keine klinischen Manifestationen angegeben worden seien. Er legte ausserdem plausibel dar, dass hier die Diagnose ausschliesslich aufgrund der vorliegenden Laborresultate gestellt worden sei, wobei die Serologie gemäss der erwähnten Guidelines nur zur Unterstützung der klinischen Diagnose diene. Weiter setzte sich Dr. D.___ differenziert mit den Resultaten der Laboruntersuchung auseinander und nahm ausdrücklich Stellung zur empfohlenen antibiotischen Therapie.

    Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werden ausführlich begründet. So zeigte Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass sich vorliegend keine Angaben über klinische Symptome fänden, welche eine Borrelienerkrankung überwiegend wahrscheinlich machen würden.

    Die Beurteilung durch Dr. D.___ ist nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend. Der Bericht erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.    

4.2    Die Stellungnahme von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.8) steht sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Schlussfolgerungen im Bericht von Dr. D.___ nicht entgegen. Vielmehr äusserte sich Dr. A.___ einleitend zustimmend zu den Ausführungen von Dr. D.___ über das Zustandekommen der Diagnose einer Borreliose und machte sodann darauf aufmerksam, dass er den Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin seit September 2011 nicht mitbekommen habe. Wie bereits Dr. D.___ befand auch Dr. A.___ die antibiotische Therapie als zu wenig konsequent und als ein Konzept, das einer Borreliose-Therapie nur schwer zuzuordnen sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestätigte Dr. A.___ sodann die Diagnose einer Borreliose nicht ohne weiteres, sondern erachtete diese als ebenso wahrscheinlich wie eine andere chronische bakteriologische Erkrankung wie zum Beispiel eine oder mehrere Co-Infektionen.

    Auf die Berichte von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Er führte in seinen Berichten einzig aus, dass sich die Symptome der Beschwerdeführerin der Behandlung mit Antibiotika gebessert hätten. Die Diagnose einer Borreliose stellte er sodann einzig aufgrund der Laboranalysen. Dr. Z.___ erläuterte weder die genauen Symptome, unter welchen die Beschwerdeführerin leide, noch legte er erhobene Befunde dar. Er begründete weder seine aktuelle Einschätzung näher noch gab er eine nachvollziehbare und durch Befunde untermauerte Herleitung seiner Diagnosestellung. Abgesehen davon machte er weder Angaben zu funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin noch äusserte er sich zu anderslautenden Einschätzungen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, ob und inwiefern sich Dr. Z.___ bei der Diagnosestellung auf allfällige klinische Manifestationen berief.

    Nach dem Gesagten vermögen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin weder der Bericht von Dr. A.___ noch die Einschätzung von Dr. Z.___ die nachvollziehbar begründete Beurteilung durch Dr. D.___ zu entkräften.

4.3    Zusammenfassend wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden somit von keinem der involvierten Ärzte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem komplexen Krankheitsbild einer Borreliose zugeordnet. Lediglich die von Dr. Z.___ angeordnete laborchemische Untersuchung (vgl. vorstehend E. 3.6) ergab einen positiven Befund für das Vorliegen der IgG-Antikörper für vier verschiedene Borrelienarten im Blut der Beschwerdeführerin, wobei die IgM-Antikörper alle negativ waren. Dieser positive Befund ist jedoch nach dem Gesagten nicht ohne weiteres Ausdruck einer aktiven oder durchgemachten Borreliose-Infektion, sondern lediglich ein möglicher Hinweis auf einen irgendwann durchgemachten Kontakt mit allen diesen Borrelienarten. Auch die dritte Voraussetzung, welche eine Diagnose einer Borreliose neben einem entsprechenden klinischen Beschwerdebild und einem pathologischen laborchemischen Test voraussetzt, nämlich der Ausschluss von Differentialdiagnosen, ist vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der Akten konnten im Rahmen des Ausschlussverfahrens nicht alle Differentialdiagnosen ausgeschlossen werden.

4.4    Entscheidend ist jedoch, ob zwischen den Beschwerden und einer dafür geltend gemachten Ursache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang besteht. Die blosse Möglichkeit, dass die geltend gemachte Ursache zu den aktuellen Beschwerden geführt hat, genügt nicht (vgl. vorstehend E. 1.2). Lässt sich aufgrund der Beweiswürdigung ein anspruchsgenügender Sachverhalt nicht als zumindest wahrscheinlich taxieren, geht dies zu Lasten der Seite, die daraus Ansprüche ableitet (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Dies ist vorliegend der Fall. Dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit an einer durch einen Zeckenbiss ausgelösten Borreliose gelitten hat beziehungsweise leidet, ist gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und medizinischen Beurteilungen zwar als möglich zu betrachten, keineswegs jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Für diese Beurteilung sprechen die vorstehend gewürdigten Umstände und die schlüssige Beurteilung durch Dr. D.___, während die anderslautende Einschätzung von Dr. Z.___ nicht überzeugt.

4.5    Somit bleibt es, gestützt auf die schlüssig begründete Beurteilung durch Dr. D.___ bei der Feststellung, dass es höchstens möglich, nicht aber wahrscheinlich oder gar überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beschwerdeführerin an einer Borreliose gelitten hat beziehungsweise leidet.

    Mit der Beschwerdegegnerin ist die Borreliose somit als eine von mehreren möglichen Beschwerdeursachen zu betrachten und damit weder eindeutig noch überwiegend wahrscheinlich für die gesundheitliche Entwicklung der letzten Jahre verantwortlich.

    Diese blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach