Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00244 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 11. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, war seit 1. Januar 2012 bei der Firma Y.___ als Immobilien-Vermarkterin angestellt und bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 21. April 2012 beim Abschlagen von Golfbällen auf einer Driving Range an der linken Schulter verletzte (Urk. 6/K1; vgl. auch Urk. 2 S. 2).
Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juni 2012 (Urk. 6/M2) eine Subluxation der linken Schulter. In der Folge wurde die Versicherte ambulant in der Klinik A.___ behandelt (vgl. Urk. 6/M4 und 6/M8). Der beratende Arzt der Helsana, Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gab am 6. Dezember 2012 und 27. Juni 2013 gestützt auf die medizinischen Akten Beurteilungen ab (Urk. 6/M7 und 6/M10).
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 (Urk. 6/K14) verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht ab 20. März 2013 mit der Begründung, dass zwischen den nach diesem Datum noch geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Ereignis vom 21. April 2012 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Die dagegen erhobene Einsprache (Eingaben vom 26. Juli 2013 [Urk. 6/K15] und 23. August 2013 [Urk. 6/K17]) wies die Helsana mit Entscheid vom 18. September 2013 (Urk. 2 = Urk. 6/K21) ab.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2013 aufzuheben und die Helsana zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die Helsana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. November 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 14. November 2013 (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8) wurde X.___ Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt. Sie liess sich jedoch nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.2.2Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. ah UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).
Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung grundsätzlich zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und E. 6.3, je mit Hinweisen).
1.2.3 Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss usw.) erfüllen regelmässig den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3), wobei nach Lehre und Rechtsprechung der aussergewöhnliche Faktor im Sport in einer unkoordinierten Bewegung besteht (Urteil des Bundesgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 3.1).
Bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst. Der ungewöhnliche äussere Faktor ist somit bei unkoordinierten Bewegungen zu bejahen und der äussere Faktor, d. h. die Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt, ist wegen der Programmwidrigkeit (zugleich) ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 3.1).
Ohne ein solches besonderes Vorkommnis ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit bei einer Sportverletzung zu verneinen. Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn die sportliche Bewegung bzw. die sportliche Übung anders verläuft als geplant: Wenn sich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfall im Sinne des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG vor. Mit anderen Worten ist die Voraussetzung des Unfallbegriffs nicht erfüllt, wenn eine Sportübung zwar nicht ideal bzw. wunschgemäss verläuft, die Art der Ausführung aber immer noch innerhalb einer gewöhnlichen Bandbreite der allgemeinen Bewegungsmuster – d. h. wie sie durchaus vorkommen können – der betreffenden Sportart liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_865/2013 vom 13. März 2014 E. 4.1.1). Die Abweichung der idealen Sportausübung muss somit einen bestimmten Grad erreichen („derart ungewöhnlich", „besonders sinnfällige Umstände"), um aussergewöhnlich, d. h. unkoordiniert bzw. programmwidrig zu sein, damit eine endogene Verursachung der erlittenen Körperschädigung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1; vgl. auch Martin Kaiser/Javier Ferreiro, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte des Unfallbegriffs und des Wagnisses im Sport – eine Übersicht über die Rechtsprechung, in: SZS 2013 S. 580 f.).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. September 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Versicherungsleistungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Ereignis vom 21. April 2012 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Abschlagen von Golfbällen auf einer Driving Range aufgrund einer falschen Technik an der linken Schulter verletzt. Gemäss höchstrichterlicher Praxis erfülle beim Golf selbst ein Fehlschlag in den Boden den Unfallbegriff nicht; eine relevante Programmwidrigkeit könne darin nicht erblickt werden. Somit sei auch im vorliegenden Fall der Unfallbegriff nicht erfüllt. Ausserdem liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor, denn die diagnostizierten Verletzungen (eine Subluxation und eine Scapula-Dyskinesie) seien nicht in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführt. Unter „Verrenkungen von Gelenken“ (Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV) fielen nur Luxationen, nicht aber Subluxationen.
Im vorliegenden Prozess ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin zum Hergang des Ereignisses vom 21. April 2012 unterschiedliche Aussagen gemacht habe. Zunächst habe sie angegeben, dass sie beim kraftvollen Schwungablauf den Ball und die Abschlagmatte getroffen habe, worauf sich sofort die Beschwerden bemerkbar gemacht hätten. Erst in der Beschwerdeschrift habe sie ausgeführt, sie habe sich nicht bei einem Schlag mit Bodenkontakt verletzt, sondern beim übermässigen Ausholen. Abzustellen sei nach der Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde auf die erste Version. Aber selbst wenn sich die Beschwerdeführerin die Verletzung beim übermässigen Ausholen zugezogen hätte, wäre der Unfallbegriff nicht erfüllt, denn es fehlte an einer äusseren Einwirkung oder an einer programmwidrigen Beeinflussung einer Körperbewegung (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie am 21. April 2012 von einer Driving Range Golfbälle abgeschlagen habe. Die Ausübung dieser Tätigkeit, die ungewöhnlich hohe Kraftanstrengung und die unkoordinierten Körperbewegungen hätten bewirkt, dass sie sich an der linken Schulter verletzt habe. Sie habe sich - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht bei einem Schlag und entsprechendem Bodenkontakt des Schlägers verletzt, sondern beim übermässigen Ausholen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen; dies sei hier gegeben. Bei sportlichen Tätigkeiten sei ein Unfall im Rechtssinne anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Insbesondere habe sich im vorliegenden Fall kein in der sportlichen Übung inhärentes Risiko einer Verletzung verwirklicht, da Verletzungen durch Ausholbewegungen beim Golf keinesfalls als übliches Risiko gelten würden. Somit liege ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre (weitere) Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil das Ereignis vom 21. April 2012 nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist.
3.1.2 Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (mehr) davon ausgeht, dass eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Ungeachtet dessen, ob das Ereignis vom 21. April 2012 - in welcher Version der Beschwerdeführerin auch immer - als „sinnfälliges Ereignis“ anzusehen ist oder nicht, konnte die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht mit Art. 9 Abs. 2 UVV begründet werden. Es liegt keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend genannten Verletzungen (Listenverletzungen) vor. Die erlittene Subluxation (vgl. Urk. 6/M2-M3, 6/M7 und 6/M10) ist nämlich - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte - praxisgemäss nicht unter Art. 9 Abs. 2 lit. b (Verrenkung von Gelenken) zu subsumieren; darunter fallen nur eigentliche Luxationen (Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3). Auch die weiteren diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Scapula-Dyskinesie und geringgradige Bursitis subacromialis [vgl. etwa Urk. 6/M10]) stellen keine Listenverletzungen dar.
3.2
3.2.1 In der Unfallmeldung wurde folgender Sachverhalt geschildert: „Erlernen des Golfspiels, Bälle abgeschlagen auf der Driving Range. Schlechte/falsche Technik, dabei linke Schulter ausgekugelt.“
3.2.2 Am 25. Juni 2012 erklärte die Beschwerdeführerin Folgendes (Urk. 6/K4): „Beim Erlernen des Golfspiels habe ich auf der Driving Range von der Matte abgeschlagen. Nach mehreren Abschlägen wollte ich einen weiteren Abschlag machen. Dabei habe ich mit voller Kraft und Schwung auf den Ball und die Abschlagmatte geschlagen. Bei diesem viel zu starken, kraftvollen Schwungablauf habe ich mir die Schulter ausgekugelt. Die Schulter ist von selber zurückgesprungen und hat mir wahrscheinlich die Bänder gezerrt/angerissen.“
3.2.3 In ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich nicht beim Schlag und dem entsprechenden Bodenkontakt des Schlägers, sondern beim übermässigen Ausholen verletzt (Urk. 1).
4.
4.1 Nach der in E. 1.3 wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ kann zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sich das Ereignis vom 21. April 2012 so zugetragen hatte, wie es die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2012 in ihrem detaillierten schriftlichen Bericht beschrieb (Urk. 6/K4 und oben E. 3.2.2): Sie verletzte sich bei einem Fehlschlag auf Ball und Boden (Bodenmatte).
4.2 Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil U 475/05 vom 5. Juli 2006 Folgendes zur Erfüllung des Unfallbegriff im Golfsport fest (E. 3.3): „Geht man von dem eben beschriebenen Ablauf aus, ergibt sich, dass das plötzliche Schmerzgeschehen in der Phase des Ausholens und des Durchschwungs nicht auf einen Unfall zurückzuführen ist, weil eine schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Beschwerdeführerin während des Ansprechens des Balles nicht erkennbar ist, selbst wenn angenommen wird, sie habe den Schwung letztlich in den Boden geführt. Ein solcher Fehlschlag ist im Golfsport etwas Normales und widerfährt insbesondere weniger geübten Spielern häufig. Eine unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit kann im Bodenkontakt des Schlägers nicht erblickt werden […].“
Nach dieser Praxis (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2009 vom 2. Juli 2009 das Eishockeyspiel betreffend) gelten Fehlschläge im Sport für sich allein grundsätzlich nicht als Unfälle. Daraus folgt ohne Weiteres, dass auch im vorliegenden Fall der Unfallbegriff von Art. 4 ATSG nicht erfüllt ist; es fehlt zweifelsohne an einer relevanten Programmwidrigkeit. Daran würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn sich die Beschwerdeführerin (wie sie im vorliegenden Prozess neu behauptete) gar nicht bei einem Fehlschlag, sondern lediglich beim Ausholen verletzt hätte. Darin kann weder eine unkoordinierte Bewegung und noch weniger etwas relevant Programmwidriges erblickt werden, wie auch aus dem wiedergegebenen Bundesgerichtsentscheid hervorgeht.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker