Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00245




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 13. März 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

indemnis Rechtsanwälte, Gais-Center

Industriestrasse 1, 5000 Aarau


gegen


SWICA Gesundheitsorganisation

Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, war seit 1. Oktober 2010 in einem Restaurantbetrieb tätig und damit bei der SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) unfallversichert, als er am 13. Mai 2012 von der Treppe stürzte (Urk. 8/1, Urk. 8/13) und sich dabei am linken Knie verletzte, welches am 29. August 2012 medizinisch versorgt wurde (Urk. 8/3, Urk. 8/13-14).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die SWICA die bis anhin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 6. Mai 2013 per 31. Juli 2012 ein (Urk. 8/54). Die vom Versicherten am 30. Mai 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/55) wies die SWICA am 13. September 2013 ab (Urk. 8/62 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 16. Oktober 2013 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. September 2013 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen über das Datum des 31. Juli 2012 hinaus auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2013 (Urk. 7) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Mit Gerichtsverfügung vom 3. Januar 2014 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2013 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) um unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weiteren durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. Z.___ die unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender erheblicher Läsion abgeheilt sei und die aktuellen Beschwerden sowie auch die Arthroskopie vom 29. August 2012 nicht auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurückzuführen seien, mithin die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht gemäss UVG zu verneinen sei (S. 3 ff. Ziff. 3.3-7; Urk. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die seit dem ersten Unfall im Ausland aus dem Jahr 2008 bestehenden Kniebeschwerden hätten im Herbst 2010 aufgehört und seither sei er seitens des Instabilitätsgefühls völlig beschwerdefrei gewesen und habe seine Tätigkeit als Küchengehilfe uneingeschränkt bis zum Unfall vom 13. Mai 2012 ausüben können. Die Operation vom August 2012 als auch die danach weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit stünden in einem zumindest teilweisen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 13. Mai 2012, weshalb die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen hierfür erbringen müsse (S. 4 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit die Unfallkausalität der Kniebeschwerden und der in diesem Zusammenhang geklagten Beschwerden, mithin ob die von der Beschwerdegegnerin per Ende Juli 2012 verfügte Leistungseinstellung rechtens ist.


3.

3.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer während des Militärdienstes in A.___ im Jahr 2008 eine Distorsion des linken Kniegelenks zugezogen hatte und am 24. Mai 2010 auf der Treppe ausgerutscht war und erneut das linke Knie in Varusstellung verdreht hatte, was mit zweijähriger konservativer Therapie behandelt wurde (Urk. 8/11, Urk. 8/13). Bei einer am 25. August 2010 durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) wurden Befunde, welche vereinbar mit einer vorderen Kreuzbandruptur waren, erhoben (Urk. 8/16).

    Am 13. Mai 2012 stürzte der Beschwerdeführer erneut von der Treppe (Urk. 8/1 Ziff. 3, Ziff. 6).

    Betreffend seinen Gesundheitszustand im Verlauf finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten:

3.2    Nach dem Treppensturz des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2012 stellte der erstbehandelnde Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, gestützt auf die am 24. Mai 2012 durchgeführte bildgebende Untersuchung (Urk. 8/15) in seinem Bericht vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/3) eine komplexe Rissbildung des Hinterhornes am medialen Meniskus, einen Erguss und eine posterolaterale bone bruise im Tibiaplateau fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich vier bis fünf Wochen.

3.3    Die weitere Behandlung erfolgte bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher am 29. August 2012 in der Klinik D.___, wo der Beschwerdeführer vom 28. August bis 3. September 2012 hospitalisiert war (Urk. 8/14), eine Kniearthroskopie links, eine mediale Meniskusnaht und eine vordere Kreuzband-Plastik (VKB-Plastik) mit Semitendinosussehne durchführte (Urk. 8/13).

    Im Austrittsbericht vom 12. September 2012 (Urk. 8/14) hielt er anamnestisch fest, eine VKB-Plastik sei bereits für 2010 geplant gewesen, aufgrund der beruflichen Situation und der Angst, seine Arbeitsstelle zu verlieren, habe der Beschwerdeführer damals auf die Operation verzichtet. Der initiale Unfall sei 2008 aufgetreten, als der Beschwerdeführer während des Militärdienstes in A.___ einen Schlag auf die Hinterseite des linken Kniegelenkes bekommen habe, wobei er zu Boden gestützt sei und das linke Knie in Valgusstellung-Aussenrotation-Flexion verdreht habe. Am 24. Mai 2010 habe ebenfalls eine Verdrehung des linken Knies in Valugsstellung mit sofortiger Schwellung stattgefunden, wobei sich die Beschwerden in letzter Zeit wieder manifestiert hätten mit zwei erneuten Instabilitäten Anfang des Jahres (S. 1 Mitte).

    Aktuell führte Dr. C.___ aus, der postoperative Verlauf sei komplikationslos. Er habe dem Beschwerdeführer ein Selbstübungsgerät organisiert und Physiotherapie verordnet. Bis Ende 2012 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten).

3.4    Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 18. Januar 2013 seine Kurzbeurteilung (Urk. 8/41) und nannte gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 f.) und die am 14. November 2012 durchgeführte Untersuchung (vgl. S. 3 ff.) folgende Diagnosen (S. 9 f.):

- Rehabilitationsdefizit mit erheblicher Muskelatrophie und geringer Bewegungseinschränkung, mässigen antero-medialen Restbeschwerden und Verdacht auf reduzierte Compliance

- Zustand nach VKB-Rekonstruktion und Meniskusnaht mediales Hinterhorn links (August 2012)

- Zustand nach Traumatisierung des linken Kniegelenkes bei vorbestehender Kniebinnenläsion mit kernspintomographischem Nachweis von Bone Bruise (Mai 2012)

- Zustand nach Traumatisierung der rechten Hand mit Verdacht auf Kontusion der Mittelhand (Mai 2012)

- mässiger Spreizfuss beidseits

    In seiner Beurteilung gelangte er zum Schluss, dass aufgrund der gesamten Analyse des Verlaufs und insbesondere der bildgebenden Dokumentation mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass eine erhebliche Kniebinnenläsion bereits vor dem 13. Mai 2012 vorgelegen und mit grösster Wahrscheinlichkeit der aktuelle Unfall am 13. Mai 2012 die operationswürdige Schädigung am vorderen Kreuzband und medialen Meniskus nicht verschlimmert habe. Der Nachweis von Bone Bruise sei ein Zeichen für eine frische Traumatisierung, die sich jedoch nur im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgewirkt habe. Sowohl am linken Knie wie auch an der rechten Hand habe durch differenzierte bildgebende Untersuchungen eine strukturelle Verletzung mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Leider fehlten trotz mehrfacher Anfrage wichtige Informationen über den klinischen Befund und den unmittelbar anschliessenden Verlauf nach dem Ereignis vom 13. Mai 2012. Aufgrund der ärztlichen Erfahrung und der Literatur könne mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich das Ereignis vom 13. Mai 2012 als eine vorübergehende Verschlimmerung bei vorbestehender erheblicher Läsion ausgewirkt habe und die Beeinträchtigungen (Unfallfolgen) mit grösster Wahrscheinlichkeit nach Ablauf von zwei Monaten abgeklungen seien, so dass der Vorzustand nach diesem Zeitraum wieder erreicht worden sei (S. 11).

    Bezüglich des weiteren Verlaufs sei bei dieser Knieläsion mit eindeutiger kernspintomographischer Dokumentation und klassischen subjektiven Beschwerden (Instabilitätssymptome, durchschnittlich drei Mal monatlich) folgerichtig am 29. August 2012 eine operative Rekonstruktion durchgeführt worden. Diese Operation sei wegen der vorbestehenden Befunde (Vorzustand) notwendig gewesen. Durch das Ereignis vom 13. Mai 2012 sei es weder zu operationsbedürftigen noch zu operationswürdigen Unfallfolgen gekommen (S. 12 oben). Aktuell sei der Beschwerdeführer in Ruhe, im Stehen und beim langsamen Gehen auf flachem Gelände völlig schmerzfrei. Beim schnelleren Gehen komme es zu Schmerzen medial parapatellar am linken Knie. Ausserdem könne der Beschwerdeführer nicht gut laufen. Eine Schwellung habe jedoch nicht beobachtet werden können (S. 5 unten).

    In Beantwortung der ihm gestellten Fragen (S. 12 ff.) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Status quo ante mit grösster Wahrscheinlichkeit acht Wochen nach dem Ereignis vom 13. Mai 2012 (Mitte Juli 2012) wieder eingetreten sei (S. 13 Ziff. 7.4) und er hielt bei seinen Ausführungen betreffend Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 14 Ziff. 9) fest, dass seine Beurteilung die derzeitige medizinische Situation und die aktuellen Beeinträchtigungen betreffe, die jedoch nicht Folge des Ereignisses vom 13. Mai 2012 seien (S. 14 Ziff. 9). Eine Tätigkeit in mittlerer körperlicher Belastung, mehrheitlich sitzend, wäre dem Beschwerdeführer ab sofort zu 100 % zumutbar. Bei Intensivierung und Optimierung der Rehabilitation könne voraussichtlich die ab 1. Februar 2012 attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch in den nächsten drei bis vier Monaten auf 100 % gesteigert werden (S. 14 f. Ziff. 8 und 9).

3.5    Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2013 (Urk. 8/45) wies Dr. C.___ darauf hin, dass die Operation vom 29. August 2012 ausschliesslich auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurückzuführen gewesen sei, da nach diesem Unfall im Gegensatz zu den vorherigen Unfällen die Beschwerden nie zurückgegangen seien und diese auf konservative Therapie nicht reagiert hätten. Nach dem ersten Unfall im Jahr 2008 habe keine spezifische Behandlung stattgefunden und die Beschwerden seien nach zwei Wochen verschwunden gewesen. Nach dem zweiten Unfall habe die konservative Therapie dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die bereits geplante Operation wegen Verbesserung der Beschwerden abgelehnt habe und schmerzfrei zwei Jahre lang als Koch habe arbeiten können. Erst nach dem dritten Unfall sei es zu Läsionen gekommen (S. 1).

3.6    Am 17. Februar 2013 (Urk. 8/46 S. 1) hielt Dr. Z.___ an seinem Gutachten fest und erklärte, dass der Beschwerdeführer vier bis fünf Monate nach dem Unfall vom Mai 2010 nicht beschwerdefrei gewesen sein könne, ansonsten keine Operationsindikation für den 3. November 2010 gestellt worden wäre. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ein Instabilitätsgefühl unmittelbar nach dem Unfall (vom Mai 2010) und auch im weiteren Verlauf beklagt. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben nicht so gut arbeiten können, weil er nicht schnell habe laufen können, und er habe sich an Schmerzen und Schwellungen während der fast zweijährigen Arbeitszeit erinnert. Ein älterer Meniskusriss und ein gerissenes VKB könnten weder klinisch noch morphologisch von selbst heilen.

3.7    Mit Bericht vom 2. Oktober 2013 (Urk. 3/3) beantwortete Dr. C.___ die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und legte dabei dar, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall im Mai 2010 ohne einzige Instabilitätsepisode zwei Jahre lang habe arbeiten können, womit auch keine Operationsindikation bestanden habe (S. 1). Des Weiteren führte er aus, dass auch eine gut geführte konservative Therapie einem Zustand nach einer erfolgten Kreuzbandplastik gleichzustellen sei (S. 2).


4.

4.1    Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) gilt es im vorliegenden Verfahren die Kausalität seiner über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (31. Juli 2012) hinaus beklagten Beschwerden im linken Knie zu beurteilen. Weitere unfallkausale Beschwerden machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Insbesondere wurde die in der Anamnese von Dr. C.___ erhobene Verletzung der rechten Hand, die der Beschwerdeführer sich beim Sturz vom 13. Mai 2012 zugezogen hat (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/41 S. 10 oben), weder erwähnt noch gibt diese Verletzung Anlass für weitere Abklärungen, zumal die bildgebenden Befunde vom 28. Juni 2012 keine posttraumatischen Veränderungen ergaben, insbesondere keine Läsionen, und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben selbst angab, jetzt vollständig beschwerdefrei zu sein (Urk. 8/41 S. 8). Damit hat es sein Bewenden.

4.2    In Bezug auf den ersten erwähnten Unfall während des Militärdienstes in A.___ im Jahr 2008 ergibt sich aus den medizinischen Akten übereinstimmend, dass dieser keine späteren Beschwerden verursacht hat (Urk. 8/41 S. 3) beziehungsweise sind aus den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine weiteren Massnahmen bekannt (vgl. Urk. 8/13-14, Urk. 8/41 S. 3). Zwar wurde eine MRI-Untersuchung vom 25. August 2010 aufgrund der Indikation einer Distorsion vor zwei Jahren mit seitheriger Instabilität durchgeführt (Urk. 8/16), aus den Akten ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2010 beim Treppensteigen stürzte und sich erneut das linke Knie verdrehte (vgl. vorstehend E. 3.3). Gestützt auf diese MRI-Untersuchung ist eine vordere Kreuzbandläsion mit medialem Meniskusriss ausgewiesen, die mit einer für 2010 geplanten VKB-Plastik-Operation behandelt werden sollte, auf welche der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner beruflichen Situation und der Angst, seine Arbeitsstelle zu verlieren, einstweilen verzichtete (vgl. vorstehend E. 3.3).

    Die 11 Tage nach dem neuerlichen Treppensturz vom 13. Mai 2012 durchgeführte bildgebende Untersuchung ergab einen Status nach VKB-Ruptur vorbestehend und aktuell eine Bone Bruise posterolateral im Tibiaplateau und anterolateral am Femurkondylus sowie lediglich eine geringgradige Ergussbildung (Urk. 8/15). Entsprechend beschrieb Dr. Z.___ in seiner schlüssigen Beurteilung vom 18. Januar 2013 (vgl. vorstehend E. 3.4) eine operationswürdige Vorschädigung am vorderen Kreuzband und am medialen Meniskus. Seine Schlussfolgerung, wonach der Unfall vom 13. Mai 2012 lediglich eine Bone Bruise als frische Traumatisierung ergeben habe beziehungsweise neue strukturelle Verletzungen ausgeschlossen seien, was keinen richtunggebenden Einfluss auf den Vorzustand gehabt habe, erscheint gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen als nachvollziehbar und dementsprechend seine Kausalitätsbeurteilung als schlüssig.

    Demnach ist vor dem Hintergrund, dass das linke Kniegelenk des Beschwerdeführers einen massiven operationsindizierenden Vorzustand aufwies (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3, E. 3.6), zu welchem ein lediglich geringfügiges Knietrauma hinzu kam und der sich dadurch offenkundig nicht verschlimmert hat, überwiegend wahrscheinlich, dass das Kniegelenk nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne das Unfallereignis vom 13. Mai 2012 früher oder später medizinisch hätte versorgt werden müssen, was durch die im Jahr 2010 angesetzte Operation, welche schliesslich am 29. August 2012 durchgeführt wurde, gerade bewiesen wurde.

4.3    Der abweichenden Beurteilung durch Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.5). kann hingegen nicht gefolgt werden. Namentlich hat er die Frage des bestehenden Vorzustandes nicht überzeugend behandelt. Es wurde nämlich lediglich darauf hingewiesen, dass bis zum Unfallzeitpunkt im Mai 2012 keine einzige Instabilitätsepisode bestanden habe und der Beschwerdeführer zwei Jahre lang uneingeschränkt seiner Tätigkeit als Küchenhilfe habe nachgehen können. Erst nach dem Unfallereignis vom 13. Mai 2012 sei die Instabilität des Knies aufgetreten, weshalb die aktuellen Beschwerden sowie auch die Operation vom 29. August 2012 auf den Unfall vom 13. Mai 2012 zurückzuführen seien. Mit dieser Argumentation wurde mithin aus der seinerzeitigen Beschwerdefreiheit umstandslos darauf geschlossen, dass keine Vorzustände bestanden hätten beziehungsweise diese klinisch abgeheilt seien, und umgekehrt, dass die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden – sozusagen logischerweise – durch das Unfallereignis vom 13. Mai 2012 verursacht seien. Dies stellt den klassischen (Fehl-) Schluss des „post hoc ergo proper hoc“ dar, der rechtsprechungsgemäss für die Begründung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht ausreicht (vgl. BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb). Hinzu kommt, dass Dr. C.___ in seinem Austrittsbericht vom 12. September 2012 die bereits für 2010 geplant gewesene VKB-Plastik erwähnte und auch seit Anfang 2012 von erneuten Instabilitätsepisoden berichtete (vgl. vorstehend E. 3.4), womit keineswegs von einer beschwerdefreien Zeit vor dem Unfallereignis vom 13. Mai 2012 ausgegangen werden kann. Dieser Widerspruch zu den von ihm am 2. Oktober 2013 postulierten instabilitätsfreien Perioden ist nicht überzeugend aufzulösen. Vor allem auch deswegen nicht, weil Dr. C.___ in seinem Austrittsbericht vom 12. September 2012 auf die Verschiebung der geplanten Operation aufgrund des Stellenantritts des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Angst eines möglichen Stellenverlustes und somit auf den Wunsch des Beschwerdeführers selbst hingewiesen hatte, weshalb nicht von einer medizinischen Besserung ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund sind auch seine Ausführungen, wonach der Kreuzbandriss am linken Knie vom Mai 2010 mit der durchgeführten konservativ erfolgten Behandlung geheilt worden sei, nicht überzeugend, zumal auch Dr. Z.___ festhielt, dass ein älterer Meniskusriss und ein gerissenes VKB weder klinisch noch morphologisch von selbst heilen könnten (vgl. vorstehend E. 3.6).

4.4    Auch die (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Beweiswert der fundierten und schlüssigen Beurteilung von Dr. Z.___ nicht zu schmälern. Namentlich kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass dem Gutachten keinerlei Beweiswert zukomme, da die Kommunikation zwischen dem Gutachter und ihm aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten eingeschränkt gewesen sei (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich finden die mangelhaften Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers in dem Sinne, dass er keiner Unterhaltung habe folgen können, in den Akten keine Stütze. So war er fähig, am 18. September 2012 (Urk. 8/11) mit Sachbearbeitern der Beschwerdegegnerin zu telefonieren, ohne dass über Verständigungsschwierigkeiten berichtet wurde. Auch dem Bericht des Care Managements der Beschwerdegegnerin vom 20. Dezember 2012 (Urk. 8/37) lässt sich nichts dergleichen entnehmen. Im Gesprächsprotokoll Früherfassung der Beschwerdegegnerin ist sogar von guten Deutschkenntnissen die Rede (Urk. 8/40 S. 1) und auch Dr. Z.___ erwähnte in seinem Gutachten die relativ guten Deutschkenntnisse mit Schwierigkeiten lediglich bei speziellen Fragen (Urk. 8/41 S. 6 oben).

    Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um der medizinischen Untersuchung folgen zu können. Ausserdem wäre es an ihm gelegen, bei Sprachschwierigkeiten einen Antrag bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, die Durchführung der medizinischen Abklärungen habe in seiner Muttersprache zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E. 2.4). In den Akten finden sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor der Begutachtung einen Dolmetscher verlangt hätte. Schliesslich legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, inwiefern Dr. Z.___ ihn missverstanden haben soll. Dass sich gemäss der Auffassung des Beschwerdeführers aufgrund von Kommunikationsschwierigkeiten der Unfallhergang vom 13. Mai 2012 nicht habe erstellen lassen, ist mit Blick auf die medizinischen Akten, wonach über Instabilitätsepisoden und Schmerzen bereits vorher berichtet wurde (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.4, E. 3.6) und gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/15) sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuche (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.4), nicht zutreffend. Somit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, und die Rüge erweist sich als unbegründet.

5.    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. Z.___ entgegen der vom Beschwerdeführer erhobenen Kritik den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) sehr wohl genügt und als taugliche Entscheidungsgrundlage zu werten ist. Die vom Beschwerdeführer beziehungsweise von Dr. C.___ angeführten anderslautenden Beurteilungen sind aus den dargelegten Gründen mangelhaft und vermögen nicht zu überzeugen.

    Nach dem Gesagten ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass der Vorzustand im linken Kniegelenk durch das Ereignis vom 13. Mai 2012 zwar vorübergehend traumatisch verschlechtert wurde, sich dies aber nicht richtungsweisend auswirkte; die über den 31. Juli 2012 hinaus beklagten Kniebeschwerden sind nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 13. Mai 2012, für welches die Beschwerdegegnerin Leistungen erbracht hat, sondern auf die vorbestehende Kniebinnenläsion zurückzuführen, welche sich jedoch vor dem 1. Oktober 2010 und damit vor Versicherungsbeginn durch die Beschwerdegegnerin ereignet hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- SWICA Gesundheitsorganisation

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrühwiler