Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2013.00246 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 14. Juli 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Bretschger Leuch Rechtsanwälte
Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 2002 als diplomierte Pflegefachperson beim Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 12/A1). Am 24. Dezember 2008 glitt sie auf nassem Boden aus, stürzte und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 12/A1 S. 2, Urk. 12/M1). Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Ereignis und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 12/A122) stellte sie die Heilbehandlungsleistungen – unter Anerkennung des weiteren Anspruchs auf Übernahme der Kosten der unfallbedingt notwendigen Analgetika und einer Handgelenksmanschette – per sofort und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2012 ein, verneinte den Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden und sprach der Versicherten einerseits mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % beruhende Rente und andererseits eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Der Krankenversicherer von X.___ zog seine hiegegen vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 12/A123) am 1. Oktober 2012 wieder zurück (Urk. 12/A127). Die – ausschliesslich die Rentenhöhe betreffende – Einsprache der Versicherten vom 10. Oktober 2012 (Urk. 12/A128) wies die AXA am 12. September 2013 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 16. Oktober 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Der Einspracheentscheid vom 12. September 2013 und die Verfügung vom 6. September 2012 seien abzuändern und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu zuzusprechen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2012 auf eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 60 % auszurichten.
2. Die Verfahrens kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung (zuzügl. MwSt) zuzusprechen.“
Die AXA schloss am 4. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 10). Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2014 ihren Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (Urk. 1 S. 4) zugunsten einer Instruktionsverhandlung mit persönlicher Befragung hatte mitteilen lassen (Urk. 13), hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 22) an ihren Anträgen fest. Letzteres wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Am 23. Juni 2015 fand eine Instruktionsverhandlung mit persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin statt (vgl. Prot. S. 5 ff.).
2.2 Zwischenzeitlich hatte die BVK, bei der die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___ berufsvorsorgeversichert war, dieser aufgrund des unfallbedingten Gesundheitsschadens eine Berufsinvalidenrente zugesprochen (Urk. 12/A125/6; vgl. auch Urk. 12/A88, Urk. 12/A44 S. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, richtete ihr für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2010 eine halbe und für die Periode vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2012 eine ganze Rente aus; einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte sie unter Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad ab 1. März 2012 lediglich noch 14 % betrage (vgl. Verfügung vom 29. Juli 2014, Urk. 23/1).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der auf einem Invaliditätsgrad von 31 % beruhenden Rente - unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Vertrauensarzt SGV, vom 10. April 2012 (Urk. 12/M61) und den Bericht von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie für Handchirurgie, Teamleiter Handchirurgie B.___, vom 21. Juni 2012 (Urk. 12/M62) - damit, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, vollzeitlich einer den linksseitigen Handbeschwerden Rechnung tragenden administrativen Tätigkeit im Gesundheitswesen gemäss Anforderungsniveau 3 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) nachzugehen und dabei – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % vom entsprechenden Tabellenlohn - ein 31 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 10 S. 4 ff., Urk. 22 S. 2 ff., Prot. S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Aufgrund ihrer dürftigen Computer- und limitierten Deutschkenntnisse sei sie ausserstande, in einer administrativen Tätigkeit im Gesundheitswesen einen dem Anforderungsniveau 3 der LSE entsprechenden Lohn zu erzielen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 17 S. 2 f.). Richtigerweise sei daher vom Tabellenlohn für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 auszugehen; unter Gewährung eines – aufgrund ihrer faktischen Einhändigkeit als angemessen erscheinenden – leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere so ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Rentenanspruch in entsprechender Höhe (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 17 S. 3).
3.
3.1 Betreffend den Anspruch auf Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 12/A122) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 12/A128). Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente.
3.2 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der verbleibenden Folgen der beim Unfall vom 24. Dezember 2008 erlittenen distalen intraartikulären Radiusfraktur links weiterhin in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt ist (vgl. hiezu insbesondere Urk. 12/M61 f.). Die nach dem fraglichen Ereignis aufgetretene psychische Symptomatik (Urk. 12/M28) ist gemäss den behandelnden Ärzten noch vor dem Fallabschluss per 31. Mai 2012 (Urk. 12/A122) wieder gänzlich abgeklungen (Urk. 12/M43) beziehungsweise zeitigt jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Beilage zu Urk. 12/M65). Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist sie demnach – wie auch die Beschwerdeführerin anerkannte (Urk. 1 S. 3) - nicht von Belang.
Gestützt auf die – am 21. Juni 2012 von Prof. Dr. A.___ bestätigte (Urk. 12/M62 S. 1) – Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. April 2012 (Urk. 12/M61) ist (mit den Parteien [vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10 S. 4]) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Arbeit als diplomierte Pflegfachfrau aufgrund der verbleibenden linksseitigen Handbeschwerden nicht mehr auszuüben in der Lage, in einer leidensangepassten Tätigkeit (maximale Belastung der linken Hand mit 8 kg, ohne rasch sich wiederholende Bewegungen im linken Handgelenk, ohne darauf wirkende Schläge oder Vibrationen) indes zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin – gestützt auf den – auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten, die Schichtzulagen einschliessenden – Jahresverdienst im Jahr 2008 (Zeitpunkt des Unfalls) von Fr. 96‘727.35 (vgl. Beilage zu Urk. 12/A63) und unter Berücksichtigung der bis 2012 (Beginn Rentenanspruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 101‘852.-- aus (Urk. 2 S. 5 f.), was von der Beschwerdeführerin als richtig anerkannte wurde (Urk. 1 S. 3).]
4.2
4.2.1 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 69‘930.-- (Urk. 2 S. 9) stellte die AXA auf den statistischen Durchschnittslohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen im Gesundheitswesen auf dem - Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzenden - Anforderungsniveau 3 von Fr. 5‘782.-- pro Monat im Jahr 2010 ab (TA1 Ziff. 86 der LSE 2010). Unter Berücksichtigung der im nämlichen Jahr betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2012 eingetretenen Nominallohnentwicklung gelangte sie zu einem Jahreseinkommen von Fr. 73‘610.--. Dies ist nicht zu beanstanden.
4.2.2 Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen beziehungsweise mangelhafter Deutschkenntnisse lediglich noch einfache und repetitive Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 der LSE offen stünden (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 17 S. 2 f.), ist nämlich nicht anzunehmen. So verfügt sie seit 1987 über den Bachelor of Science in Nursing (Beilage 1 zu Urk. 12/A118) und damit über eine Ausbildung, die gleichwertig, wenn nicht gar höher zu werten ist als die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Urk. 12/A118), und kann zudem eine langjährige Berufserfahrung vorweisen. Ihre EDV-Kenntnisse reichten zumindest aus, um – im Rahmen wiederholter entsprechender Einsätze – die Arbeit als Stationssekretärin im Y.___ zu verrichten (vgl. Urk. 12/A7, Urk. 12/A32 S. 2, Urk. 12/A59 S. 1), und genügen nach ihrer eigenen Einschätzung auch, um die im Zusammenhang mit der zusammen mit ihrem Ehemann geplanten (beziehungsweise zwischenzeitlich möglicherweise realisierten) Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Bereich Pflanzenzucht auf den C.___ anfallenden Büroarbeiten zu erledigen (Urk. 12/A77; vgl. auch Urk. 12/A76). Grund dafür, dass sie nicht weiter auf dem Stationssekretariat des Y.___ beschäftigt wurde, waren im Übrigen nicht unzureichende Fähigkeiten im Administrativbereich, sondern die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Handbeschwerden nichts tragen und damit etwa bestellte Ware nicht einräumen konnte (Prot. S. 6, Urk. 12/A59 S. 1; vgl. hiezu auch Urk. 12/A10, Urk. 12/A25 S. 4, Urk. 12/A59 S. 3). Aufgrund des Ergebnisses ihrer Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Juni 2015, der eingereichten Korrespondenz und ihrer bis zum Unfall ausgeübten beruflichen Tätigkeit steht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin, deren Muttersprache D.___ ist (Beilage zu Urk. 12/A22 S. 5), gut Deutsch versteht und sich in dieser Sprache – mündlich und schriftlich – auch gut, aber nicht fehlerfrei, auszudrücken vermag (vgl. Prot. S. 5 ff., Urk. 3/5, Urk. 33/1-3). Zudem verfügt sie über Englisch- und Chinesisch-Kenntnisse (Beilage zu Urk. 12/A22 S. 5).
Es ist davon auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt im Sektor Gesundheitswesen durchaus Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten beinhaltet, deren Anforderungen die Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung des massgebenden Zumutbarkeitsprofils (Urk. 12/M61) – aufgrund ihrer fachlichen und weiteren Qualifikationen entspricht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass administrative Tätigkeiten im Gesundheitswesen nicht nur Arzt- oder Spitalsekretariatsarbeiten (Urk. 1 S. 4 f.), sondern auch – keine perfekten Deutschkenntnisse voraussetzende - Bürotätigkeiten in der Industrie umfassen, wobei entsprechende Unternehmen nicht selten international tätig und insofern durchaus daran interessiert sind, Arbeitskräfte einzustellen, die nicht nur über fundierte Fach-, sondern zudem auch über Fremdsprachenkenntnisse (gerade in der im Wirtschaftsleben wichtigen Sprache Englisch und als Zusatzqualifikation – in Chinesisch) verfügen.
4.2.3 Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zwar noch Wohnsitz in der Schweiz hat, sich insgesamt aber während rund der Hälfte des Jahres auf den C.___ aufhält (Prot. S. 5). Während sie dort zwischenzeitlich eine Weiterbildung im Bereich Pflanzenzucht absolviert hat (Urk. 12/A81), hat sie in der Schweiz - abgesehen von einer Bewerbung auf eine nicht dem von Dr. Z.___ definierten Zumutbarkeitsprofil entsprechende (Urk. 12/M61) Stelle in einer Arztpraxis (Prot. S. 6) seit 2012 keinerlei Bestrebungen gezeigt, eine Verweistätigkeit zu finden oder ihre beruflichen Qualifikationen im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit (etwa durch einen Deutsch- oder einen Computerkurs) noch zu verbessern (vgl. hiezu Urk. 12/A88 f.). Nach eigenem Bekunden ist sie denn auch gar nicht daran interessiert, einer anderen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Prot. S. 5 ff.). Dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit (jedenfalls in der Schweiz) nicht verwertet, ist demnach nicht mit fehlenden Qualifikationen, sondern mit mangelnder entsprechender Motivation zu erklären.
4.2.4 Anzufügen bleibt, dass auch die IV-Stelle in ihrer – unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Verfügung vom 29. Juli 2014 (Urk. 23/1) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin imstande sei, (vollzeitlich) einer dem Anforderungsniveau 3 der LSE entsprechenden Verweistätigkeit im Gesundheitswesen nachzugehen.
4.2.5 Was schliesslich die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom – nach dem Gesagten soweit korrekt ermittelten – Invalideneinkommen anbelangt, trug die AXA dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. Beilage zu Urk. 12/A22) und im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alt war, nur noch Tätigkeiten, bei welchen sie die linke Hand nicht mit Gewichten über 8 kg belasten oder sie darauf wirkenden Schlägen oder Vibrationen aussetzen und keine Arbeiten mit rasch sich wiederholenden Bewegungen im linken Handgelenk ausführen muss, nachzugehen in der Lage ist, mit der Gewährung eines Abschlags von 5 % jedenfalls in nicht ermessensmissbräuchlicher Weise (BGE 137 V 71 E. 5.1) Rechnung (Urk. 2 S. 8). In Anbetracht der weitgehend erhaltenen Funktionsfähigkeit der linken Hand kann von einer – einen Abzug von 20 oder gar 25 % rechtfertigenden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen) – faktischen Einarmigkeit (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 3) keine Rede sein. Das von der AXA ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 69‘930.-- (Urk. 2 S. 9) ist folglich nicht zu beanstanden.
4.3 Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinderungsbedingten Lohneinbusse von rund 31 % erweist sich die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer