Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00248




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 4. September 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid

Schwager Schmid Giusto, Rechtsanwälte

Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1981, war ab 1. Juli 2011 als Strassenbauer bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 25. September 2011 bei einem Fussballspiel an der Halswirbelsäule verletzte (Urk. 9/1).

    Die medizinische Erstversorgung fand am folgenden Tag bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, statt, der ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule nach Kopfball diagnostizierte (Urk. 9/25; vgl. auch Urk. 2 S. 2). Am 28. September 2011 fand eine computertomographische Untersuchung statt (Urk. 9/19). Ab 10. Oktober 2011 nahm der Versicherte seine berufliche Tätigkeit wieder mit einem vollen Pensum auf; die SUVA schloss in der Folge den Versicherungsfall ab (Urk. 2 S. 2).

1.2    Am 22. Februar 2013 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (Urk. 9/9). Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, hatte dem Versicherten eine 100%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ab 11. Februar bis 3. März 2013 bescheinigt (Urk. 9/17). Am 19. Februar 2013 war eine MRIUntersuchung durchgeführt worden (Urk. 9/18). Am 4. März 2013 attestierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2013 (Urk. 9/22).

    Mit Schreiben vom 2. April 2013 (Urk. 9/31) teilte ihm die SUVA mit, dass sie ihre Leistungspflicht für die rückfallweise gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen verneine, weil ihres Erachtens zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 25. September 2011 kein Kausalzusammenhang bestehe. Nachdem der Versicherte eine einsprachefähige Verfügung hatte verlangen lassen (Urk. 9/38), holte die SUVA bei Kreisarzt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, eine ärztliche Beurteilung ein (Bericht vom 8Mai 2013 [Urk. 9/39]).

    Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 9/40) hielt die SUVA an der Verneinung ihrer Leistungspflicht fest. Die dagegen am 14. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 9/43) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. September 2013 (Urk. 2 = Urk. 9/51) ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2013 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ab dem 11. Februar 2013 die gesetzlichen Leistungen auszurichten;

eventuell sei die Sache zur Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob zwischen den gemeldeten Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 25. September 2011 ein rechtsgenügender Zusammenhang besteht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. November 2013 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht in Bezug auf den am 22. Februar 2013 gemeldeten Rückfall im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Prof. Dr. D.___ vom 25. September 2011, wonach es aufgrund der Akten keine Hinweise dafür gebe, dass die aktuell geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 25. September 2011 in Zusammenhang stünden. Die geklagten Beschwerden seien derart unspezifisch, dass auch die in den bildgebenden Befunden dokumentierte bandscheibenbedingte Erkrankung dafür ursächlich sein könne. Dies sei wesentlich wahrscheinlicher als eine unfallbedingte Schädigung, weil in den bildgebenden Befunden des Computer- und Magnetresonanztomogramms der Halswirbelsäule traumatische Schäden dezidiert ausgeschlossen worden seien. Hinzu komme, dass es einer medizinischen Erfahrungstatsache entspreche, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht falle. Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor.

    Daran liess die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess festhalten (Urk. 8 und 17).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass er am 25. September 2011 im Rahmen eines Fussballspiels einen Unfall erlitten habe. Er sei im Luftkampf um einen Ball von einem Gegenspieler im Nacken und am Kopf getroffen worden und anschliessend zu Boden gefallen. Er sei zwei Wochen lang arbeitsunfähig gewesen. In den folgenden Monaten sei es immer wieder zu Schüben von Nackenbeschwerden in Form von Verspannungen und Blockaden gekommen. Trotz der sporadisch sehr starken Schmerzen sei er seiner Tätigkeit als Strassenbauer immer nachgegangen, bis sich die Beschwerden derart akzentuiert hätten, dass er ab 11. Februar 2013 die Arbeit habe niederlegen müssen. Seither sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Entgegen der kreisärztlichen Auffassung seien Dr. B.___ und Dr. C.___ der Ansicht, dass diese Arbeitsunfähigkeit auf das Unfallereignis vom 25. September 2011 zurückzuführen sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es sich bei diesem Unfall keineswegs um ein bagatelläres Ereignis gehandelt habe. Aufgrund der Krafteinwirkung auf die Wirbelsäule sei der erlittene Unfall durchaus mit einem Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit zu vergleichen, weshalb von einem schwerwiegenden Ereignis auszugehen sei. Nach dem Unfall seien beim zuvor völlig beschwerdefreien Beschwerdeführer die Symptome der Diskushernie aufgetreten, insbesondere starke, abrupt in Erscheinung tretende Nackenschmerzen und -verspannungen, jeweils verbunden mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit. Damit müsse die diagnostizierte Diskushernie als unfallbedingt qualifiziert werden. Im Sinne eines Eventualantrages werde beantragt, die Frage der Unfallkausalität gutachterlich abklären zu lassen. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt den Beschwerdeführer nicht untersucht habe (Urk. 1). Dr. B.___, die den Beschwerdeführer seit dem erlittenen Unfall betreue, habe ausgeführt, dass die Beschwerden seit Herbst 2012 nicht mehr verschwunden seien. Dies werde auch von den Arbeitskollegen und der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers bestätigt. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach sich der Beschwerdeführer bis zur Rückfallmeldung über keine Einschränkungen mehr beklagt habe, treffe somit nicht zu (Urk. 14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des am 22. Februar 2013 gemeldeten Rückfalls zu Recht verneint hat, weil zwischen den aktuell geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. September 2011 kein Kausalzusammenhang besteht oder ob diese Beschwerden immer noch auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind.


3.

3.1    PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, fertigte am 28. September 2011 ein Computertomogramm der Halswirbelsäule an und kam zu folgender Beurteilung (Urk. 9/19): „Höhengeminderter C6 und weniger ausgeprägt auch C7 ohne jedoch Nachweis einer frischen ossären traumatischen Läsion, DD anlagebedingte Streckhaltung der HWS mit Aufhebung der Lordosierung. Perivertebrale Weichteile normal. Keine Subluxation oder Luxation in den Facettengelenken.“

3.2    PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, führte am 19. Februar 2013 eine MRI-Untersuchung (MRI Neurokranium triplanar nativ und nach i.v. KM-Applikation, HWS triplanar) durch. Er hielt folgende Beurteilung fest (Urk. 9/20):

1.    Regelrechtes Neurokranium ohne Nachweis einer territorialen Ischämie, Raumforderung oder Blutung.

2.    Bandscheibenherniation HW 5/6 mediolateral nach links mit Verdacht auf Nervenwurzelkontakt, weniger ausgeprägt auch in der Etage unterhalb. Kein Myelopathiesignal bis einschliesslich BWK 6.

3.    Verdacht auf reaktivierte Arthrose am Costovertebralgelenk BWK 1 rechts.

3.3    Kreisarzt Prof. Dr. D.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 8Mai 2013 (Urk. 9/39) aus, dass das Computertomogramm der Halswirbelsäule vom 28. September 2001 einen höhengeminderten Wirbelkörper C6 und weniger ausgeprägt C7 ohne Nachweis einer frischen ossären traumatischen Läsion beziehungsweise eine anlagebedingte Streckhaltung der Halswirbelsäule mit Aufhebung der Lordosierung und unauffällige perivertebrale Weichteile dokumentiere. Die MRI-Untersuchung vom 19. Februar 2013 zeige ein regelrechtes Neurokranium ohne Nachweis einer territorialen Ischämie, Raumforderung oder Blutung an der Halswirbelsäule, eine Bandscheibenherniation C6/7 mediolateral nach links mit Verdacht auf Nervenwurzelkontakt, weniger ausgeprägt auch eine Etage unterhalb und den Verdacht einer reaktiven Arthrose am Costovertebralgelenk BWK 1 rechts. Es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die aktuell geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 25. September 2011 in Zusammenhang stünden. Die Beschwerden seien derart unspezifisch, dass auch die in den bildgebenden Befunden dokumentierte bandscheibenbedingte Erkrankung dafür ursächlich sein könne. Er halte dies für wesentlich wahrscheinlicher, zumal in den bildgebenden Befunden (CT und MRI der Halswirbelsäule) traumatische Schäden dezidiert ausgeschlossen worden seien.

3.4    Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. Februar 2014 (Urk. 15/1) fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Krankenakte erstmals im Herbst 2012 über Nackenbeschwerden geklagt habe. Gegen Ende September 2012 habe er nach einer Drehbewegung der Halswirbelsäule starke Schmerzen und eine schwer eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule beklagt. Seither seien die Beschwerden nie mehr weg. In den früheren Konsultationen habe er wegen anderer Beschwerden Schmerzmittel erhalten. Anlässlich der Erstkonsultation am 15. Februar 2012 sei in der Krankenakte nichts betreffend Wirbelsäule notiert worden; der Beschwerdeführer habe keine Wirbelsäulenbeschwerden angegeben.

3.5    Der stellvertretende Chefarzt Dr. med. G.___ und Assistenzarzt Dr. med. H.___ von der I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 6. Februar 2014 (Urk. 15/4) anhaltende Schmerzen am cervicothorakalen Übergang, eine chronische Subluxation des Nervus ulnaris links, einen Naevus paraumbilical rechts (DD Naevuszellnaevus) sowie eine Schlafstörung. Aus dem Bericht geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer vom 26. November bis 12. Dezember 2013 in der Klinik aufhielt (insbesondere) zwecks Rehabilitation nach einer Operation am linken Arm sowie des Nackens/Rückens. Im Rahmen der Physiotherapie habe der Behandlungsschwerpunkt auf Rekonditionierung und Belastungs- und Kraftaufbau mit Stabilisierung und Aktivierung der Nacken- sowie der Rumpfmuskulatur gelegen.


4.

4.1    Wie das Bundesgericht in Fortführung der Rechtsprechung des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts wiederholt festgehalten hat, entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. anstatt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 22/01 vom 29. Oktober 2002, U 176/01 vom 23. April 2002, U 486/00 vom 26. Februar 2002 und U 459/00 vom 18. Februar 2002, je mit Hinweisen auf weitere höchstrichterliche Urteile und die medizinische Doktrin).

Im Übrigen darf aus dem Umstand, dass sich eine Gesundheitsbeeinträchtigung nach einem Unfallereignis manifestiert hat, nicht einfach in Anwendung der Formel „post hoc, ergo propter hoc“, wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2012 vom 20. August 2012 E. 2).

4.2

4.2.1    An diesen Grundsätzen hat sich auch die Beurteilung der Frage nach der Unfallkausalität der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen an der Halswirbelsäule zu orientieren. Demzufolge sind derartige Gesundheitsstörungen bloss ausnahmsweise unfallbedingter Genese. Das Unfallereignis vom 25. September 2011 ist keineswegs zu bagatellisieren; vielmehr ist gemäss Schilderung in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) von einem heftigen Zusammenprall auszugehen: „Der Gegenspieler sprang jedoch höher als der Beschwerdeführer und rammte diesem beim Aufspringen mit voller Wucht seinen Ellbogen in den Nacken. Dadurch knickte der Kopf des Beschwerdeführers nach hinten ab, wodurch der Ball unkontrolliert auf den Kopf prallte. Noch in der Luft stiessen die Köpfe des Beschwerdeführers und des Gegenspielers durch die Wucht des Balles heftig zusammen und beide Spieler gingen zu Boden. Der Beschwerdeführer verspürte bei diesem Vorgang ein heftiges Knacken und Stechen im Nacken, woraufhin er das Spiel vorzeitig beenden musste.“ Angesichts der im bundesgerichtlichen Urteil 8C_811/2012 vom 4. März 2013 in E. 6.2 wiedergegebenen Kasuistik liegt jedoch kein Unfall von besonderer Schwere vor. Davon liess sich etwa sprechen bei einem freien Sturz aus erheblicher Höhe, einem Sprung aus 10 m Höhe, einem Sturz beim Tragen von Lasten oder einem Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit. Es sind - wie das Bundesgericht ausführte - massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig. Der vorliegende Unfall ist damit nicht vergleichbar. Es handelte sich zwar nicht um einen Bagatellunfall aber auch nicht um einen schweren Unfall, insbesondere nicht um ein Unfallereignis von besonderer Schwere.

    In dieses Bild fügt sich die Feststellung von Kreisarzt Prof. Dr. D.___, wonach in den bildgebenden Befunden (CT und MRI der Halswirbelsäule) traumatische Schäden ausgeschlossen worden seien (Urk. 9/39).

4.2.2    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein von der kreisärztlichen Kausalitätsbeurteilung abweichendes Ergebnis schliessen liessen. Widersprechende Ansichten gehen weder dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. Februar 2014 (Urk. 15/1) noch dem Austrittsbericht der Dres. G.___ und H.___ (Urk. 15/4) hervor. Aus dem Bericht von Dr. B.___ ist vielmehr ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erstmals im September 2012, mithin etwa ein Jahr nach dem Unfall vom 25. September 2011, über Wirbelsäulenbeschwerden geklagt hat. Auch diese lange Latenzzeit spricht gegen einen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. September 2011. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bestätigungen aus seinem privaten Umfeld (vgl. Urk. 15/2-3), wonach er immer wieder Beschwerden gehabt habe, können in diesem Zusammenhang ärztlich dokumentierte Brückensymptome (vgl. dazu oben E. 4.1) nicht ersetzen. Derartig ärztlich bescheinigte Brückensymptome sind nicht vorhanden; sie wurden vielmehr von Dr. B.___ bis Herbst 2012 ausdrücklich verneint.

4.3    Angesichts der klaren Aktenlage sind weitere Beweismassnahmen (etwa die Einholung eines Gutachtens) nicht notwendig. Im vorliegenden Fall stellt es auch keinen Mangel dar, dass Kreisarzt Prof. Dr. D.___ davon abgesehen hat, den Beschwerdeführer persönlich zu untersuchen. Praxisgemäss kann nämlich auf eine medizinische Aktenbeurteilung abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die ihr am 22. Februar 2013 rückfallweise gemeldeten Gesundheitsbeeinträchtigungen zu Recht verneint hat, weil zwischen diesen Gesundheitsstörungen und dem Unfallereignis vom 25. September 2011 kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker