Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00250




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 3. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1972, war seit dem 14. April 2009 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 22. Februar 2010 eine Verletzung am rechten Fussgelenk zuzog (Urk. 8/1).

    Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung für die Folgen des genannten Ereignisses (Urk. 8/242). Der Versicherte erhob am 28. August 2013 Einsprache (Urk. 8/257). Diese wies die SUVA am 19. September 2013 ab (Urk. 8/261 = Urk. 2).

    Der zuständige Krankenversicherer zog seine gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/245) wieder zurück (Urk. 8/255).

1.2    Am 14. März 2013 hatte die Arbeitgeberin gemeldet, der Versicherte leide seit Arbeiten mit dem Steinhammer am 9. November 2012 an Schmerzen im rechten Unterarm (Urk. 9/7).

    Mit Verfügung vom 14. November 2013 lehnte die SUVA eine Kostenübernahme für die gemeldeten Handgelenks- und Schulterbeschwerden ab (Urk. 9/13). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2013 Einsprache (Urk. 9/14), worauf die SUVA am 8. Januar 2014 erneut (ablehnend) verfügte (Urk. 9/15).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

    Mit Gerichtsverfügung vom 14. Juli 2014 wurde das Verfahren sistiert (Urk. 12) und - nach Vorliegen des Einspracheentscheids vom 4. August 2014 betreffend Handgelenks- und Vorderarmbeschwerden (Urk. 14) - am 2. Oktober 2014 wieder aufgenommen (Urk. 15).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 (Urk. 19) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).    

1.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

1.4    Die DAP (Dokumentation über Arbeitsplätze) ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).

Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

1.5     Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer stellte sich beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), eine gesamthafte Beurteilung der Folgen des Ereignisses vom 22. Februar 2010 (Sprunggelenk) und des Ereignisses vom 9. November 2012 (rechte obere Extremität) sei unerlässlich, weshalb er bezüglich des letztgenannten den Erlass einer Verfügung verlangt habe (S. 4 Ziff. 2). Bei der kreisärztlichen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit seien nur die Sprunggelenksbeschwerden und zu Unrecht nicht auch die Beschwerden an der rechten oberen Extremität berücksichtigt worden (S. 4 Ziff. 3). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen unzutreffend (S. 5 Ziff. 4), ebenso das Valideneinkommen (S. 5 f. Ziff. 5). Die Integritätsentschädigung sei nach Berücksichtigung des zweiten Unfalls neu zu beurteilen (S. 6 Ziff. 6).

2.2    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 19) davon aus, nach dem rechtskräftigem Einspracheentscheid betreffend Schulter- und Handbeschwerden (vgl. Urk. 14) seien ausschliesslich allfällige Leistungen aufgrund der Fussbeschwerden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (S. 5 Ziff. 7). Abzustellen sei auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 8/206), und das von ihr ermittelte Invalideneinkommen wie auch das Valideneinkommen seien, aus näher dargelegten Gründen, zutreffend, womit ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 6 % resultiere (S. 6 f. Ziff. 9). Gemäss unwiderlegter kreisärztlicher Beurteilung bestehe kein unfallkausaler Integritätsschaden (S. 7 f. Ziff. 10).

2.3    Im Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin unter anderem fest, die gemeldeten Handgelenks- und Schulterbeschwerden stünden - gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 14. März 2014 (S. 10 Ziff. 5d) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. Februar 2010 (S. 11 Ziff. 5g). Bei den Handgelenks- und Vorderarmbeschwerden handle es sich um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG; die entsprechenden Beschwerden seien jedoch spätestens am 8. Februar 2013 abgeheilt gewesen. Bezüglich der Schulterbeschwerden liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrankheit vor (S. 13 f. Ziff. 6f).

    Dieser Einspracheentscheid ist rechtskräftig.

2.4    Der Einwand des Beschwerdeführers, nebst den Sprunggelenksbeschwerden seien auch solche der rechten oberen Extremität beim Zumutbarkeitsprofil und der Integritätseinbusse zu berücksichtigen, ist mit der Rechtskraft des einen diesbezüglichen natürlichen Kausalzusammenhangs verneinenden Einspracheentscheids hinfällig geworden.

    Strittig und zu prüfen bleiben somit allfällige Leistungsansprüche aufgrund der Folgen der 2010 erlittenen Fussverletzung, namentlich die Höhe der Vergleichseinkommen im Hinblick auf eine allfällige Invalidenrente.

    

3.

3.1    Betreffend das Valideneinkommen wandte der Beschwerdeführer ein, der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 63‘760.-- sei unzutreffend. Er habe bereits im Jahr 2009 in weniger als neun Monaten Fr. 47‘634.-- verdient, was bereits damals einem Jahreslohn von mehr als Fr. 65‘000.-- entsprochen habe und aktuell ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 68‘000.-- ergebe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5).

3.2    Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 19. April 2013 erzielte der - seit dem 14. April 2009 angestellte (Urk. 8/1 Ziff. 3) - Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 47‘634.-- (Urk. 8/226).

3.3    Die frühere Arbeitgeberin teilte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2013 mit, ohne Unfallereignis hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Grundlohn von Fr. 4‘640.-- pro Monat (x 13), 2012 einen solchen von Fr. 4‘690.-- und 2013 einen solchen von 4‘720.-- erzielt, dies zuzüglich einer AHV-pflichtigen Mittagessenentschädigung von Fr. 200.-- pro Monat (Urk. 8/231 S. 1).

    Ausgehend vom genannten Grundlohn von Fr. 4‘720.-- (x 13) und der Zulage von Fr. 200.-- (x 12) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 63‘760.-- (Fr. 61‘300.-- + Fr. 2‘400.--).

3.4    Das Valideneinkommen bestimmt sich ausgehend von der Annahme, im Gesundheitsfall wäre die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätigkeit an der bisherigen oder damaligen Stelle weiter ausgeübt worden (vorstehend E. 1.2). Dem trägt die Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der früheren Arbeitgeberin Rechnung, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss denen für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die von der Arbeitgeberin erteilte Auskunft abzustellen wäre.

    Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 erzielte Einkommen hingegen lässt sich nicht auf das Jahr 2013 hochrechnen. Denn der Beschwerdeführer war damals im Stundenlohn beschäftigt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 12) und wäre es heute im Monatslohn (vgl. Urk. 8/231 S. 1). Besonders ins Gewicht fällt auch, dass sich die Anstellung im Jahr 2009 mit den Monaten April bis Dezember nur über einen Teil des Kalenderjahres erstreckte, was ein lineares Umrechnen des Lohnes verunmöglicht, da in die genannte Zeit zahlreiche in der Baubranche besonders arbeitsintensive Monate fallen.

    Somit ist das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 63‘670.-- eingesetzte Valideneinkommen nicht zu beanstanden.


4.

4.1    Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht vom 11. Februar 2013 (Urk. 8/206) über seine am 8. Februar 2013 erfolgte Untersuchung folgendes Zumutbarkeitsprofil an: Überwiegend mittelschwere und zusätzlich bis zu 20 % einer täglichen Arbeitszeit umfassende schwere Tätigkeit ganztags, allerdings ohne Einnehmen von hockenden und knienden Positionen und ohne das Tragen von Lasten über 15 kg über unebenes Gelände oder über Leitern und Gerüste (S. 8 Mitte).

4.2    Der Beschwerdeführer machte gegenüber einzelnen der von der Beschwerdegegnerin dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten fünf DAP-Tätigkeiten geltend, sie entsprächen nicht der Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4):

- Die Tätigkeit DAP 3623 erfordere unter anderem das Stapeln von vollen Kartonbehältern bis 25 kg.

- Gemäss DAP 8391 habe der Betriebsmitarbeiter Punktschweissungen vorzunehmen, welche anschliessend mit dem Hammer zu bearbeiten seien, alles stehend, mithin grobe schwere Arbeit.

- Gemäss DAP 389825 habe der Chauffeur den Lieferwagen zu beladen, zu entladen und die Ware bis 25 kg an Kundschaft auszuliefern; hierbei könne Gehen über unebenes Gelände nicht ausgeschlossen werden.

4.3    Die Tätigkeit gemäss DAP 3623 (Urk. 8/221 S. 29 ff.) besteht im Abfüllen von Kartonbehältern mit flüssigen Kleinmengen und dem Stapeln der vollen Behälter. Die Hebe- und Tragbelastung umfasst bis 5 kg bis Lendenhöhe „oft“, 5-10 kg bis Lendenhöhe „oft“ sowie 10-25 kg bis Lendenhöhe „manchmal“ (S. 30). Die im Anforderungsprofil genannte Gewichtslimite gilt nicht generell, sondern bezieht sich auf das Hantieren von Lasten über unebenes Gelände, was auf die hier beschriebene Tätigkeit nicht zutrifft (S. 29 unten). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern sie nicht dem Anforderungsprofil entsprechen sollte.

    Die Tätigkeit gemäss DAP 8391 (Urk. 8/221 S. 25 ff.) besteht im Punktschweissen an einer Maschine sowie Finish-Arbeiten mit einem Hammer und ist stehend auszuführen (S. 28). Die Hebe- und Tragbelastung beschränkt sich auf bis 5 kg („manchmal“), das Hantieren mit Gegenständen wird zwischen fein- und grobmotorisch eingestuft (S. 26). Es kann somit keine Rede von einer schweren groben, dem Anforderungsprofil nicht genügenden Arbeit sein.

    Die Tätigkeit gemäss DAP 389825 (Urk. 8/221 S. 21 ff.) als Chauffeur besteht im Beladen des Lieferwagens mittels Rolli, der Fahrt zu Kunden oder zur Post und der paketweisen Auslieferung (S. 24). Es findet kein Gehen auf unebenem Gelände statt (S. 22 unten). Damit erweist sich auch diese Tätigkeit als mit dem Anforderungsprofil übereinstimmend.

4.4    Basiert das Invalideneinkommen auf den Lohndaten der ausgewählten DAP-Tätigkeiten, ist kein Abzug analog dem sogenannten Leidensabzug beim Abstellen auf Tabellenlöhn zulässig (vorstehend E. 1.5).

    Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 am Ende) deshalb nicht gefolgt werden.

4.5    Somit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegenüber der Bestimmung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig. Da auch das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 3.4), erweist sich die Invaliditätsbemessung insgesamt als zutreffend.

    Es ist mithin der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und einen solchen auf Integritätsentschädigung aufgrund der 2010 erlittenen Fussverletzung verneint hat, zu bestätigen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher