Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00252 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 9. Dezember 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ schloss am 20. Dezember 2011 mit der regionalen Taxianbieterin Y.___ einen Anschlussvertrag und mit dieser und der Vermittlungszentrale Z.___ einen Kooperationsvertrag ab. Als Vertragsbeginn wurde der 1. Januar 2012 vereinbart (Urk. 9/5). In der Folge meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbständig erwerbende Taxifahrerin an. Auf Ersuchen der Ausgleichskasse klärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) daraufhin ab, ob X.___ aufgrund ihrer Vertragsverhältnisse mit der Y.___ und der Z.___ als selbständig oder unselbständig erwerbstätig einzustufen sei (Urk. 9/1 ff.). Mit Feststellungsverfügung vom 5. März 2013 qualifizierte sie X.___ in Bezug auf ihre Tätigkeit im Bereich Limousinen-Service / Taxi als unselbständig erwerbend (Urk. 9/7). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. März 2013 wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 ab (Urk. 9/13 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass sie als selbständig erwerbend zu qualifizieren sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2014 zugestellt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 10. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 11), was der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Am 4. Dezember 2014 wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Prot. S. 3).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der SUVA versichert sind. Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs.1 UVG).
1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst, wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 163 E. 3b).
1.4 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1. Januar 2014 = Stand 1. Januar 2013) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015):
– dem Weisungsrecht,
– dem Unterordnungsverhältnis,
– der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
– des Konkurrenzverbots,
– der Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4120). Sie gelten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4122).
1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss ihren Abklärungen und den eingereichten Unterlagen arbeite die Beschwerdeführerin für die Y.___ in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis. Sie nehme wie eine Angestellte an den betrieblichen Arbeiten teil. Sie trage bei ihrer Tätigkeit als Taxifahrerin kein eigentliches Unternehmerrisiko, sondern stelle – wie dies für Arbeitnehmer typisch sei – dem Betrieb Y.___ lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Bei „Selbstausleihe“ oder „Vermietung der eigenen Arbeitskraft“ könne in keinem Fall von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe sie Verträge mit der Y.___ und der A.___. Ausserdem bestehe ein Kooperationsvertrag zwischen der Zentrale Y.___, der Z.___ und ihr. Um bei der Y.___ eingestellt zu werden, müsse der Taxichauffeur die zahlreichen Bestimmungen der Taxi-Zentrale akzeptieren. Im Anschlussvertrag zwischen der Zentrale Y.___ und der Beschwerdeführerin sei Folgendes festgehalten: Die Zentrale besorge das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten und übernehme auch das Debitorenrisiko (Ziff. 3). Der Taxifahrerin werde vorgeschrieben, dass ihr Fahrzeug den zeitgemässen technischen Standards zu entsprechen habe und nicht älter als zehn Jahre sein dürfe (Ziff. 4). Das Fahrzeug müsse mit dem Namen der Taxizentrale gekennzeichnet sein und dem durch die Zentrale festgelegten Erscheinungsbild entsprechen (Ziffer 4). Die Taxifahrerin sei verpflichtet, die von der Zentrale bereitgestellten Standplätze zu nutzen. Damit sei sie nicht frei beim Entscheid, wo sie Aufträge generieren wolle. Es bestehe eine Verpflichtung zur Teilnahme an Kursen zur Aus- und Weiterbildung, welche die Zentrale durchführe (Ziffer 4 in Verbindung mit Ziffer 6). Die durch die Taxifahrerin von der Taxizentrale übernommenen Aufträge seien prioritär zu behandeln. Damit sei die Taxifahrerin ihrer unternehmerischen Freiheit beraubt beziehungsweise müsse den Anweisungen der Zentrale Folge leisten und die georderten Fahrten ausführen. Der Taxifahrerin werde untersagt, sich noch weiteren Zentralen anzuschliessen (Ziffer 5). Die angeschlossenen Taxifahrer müssten die von der Zentrale vermittelten Bestellungen ausführen (Ziffer 5 Abs. 2). Die Zentrale koordiniere die Werbemassnahmen, die Taxifahrerin habe diese umzusetzen (Ziffer 7). Werbemassnahmen dürften in keinem Fall den allgemeinen Interessen der Zentrale zuwiderlaufen. Die Kündigungsfrist von drei Monaten (Ziffer 2.3) spreche ebenfalls für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Ein zusätzlicher Hinweis auf die arbeitsorganisatorische Abhängigkeit ergebe sich aus der Konzession der Stadt B.___. Darin sei in Ziffer 6 erwähnt, dass die Konzession nur in Verbindung mit dem Anschlussvertrag bei der Y.___ gültig sei, was ebenfalls auf eine unselbständige Stellung gegenüber der Y.___ hinweise. Im vorliegenden Fall mangle es insbesondere auch an einem relevanten spezifischen Unternehmerrisiko, wofür das Vorliegen von erheblichen Investitionen ein gewichtiges Indiz wäre. Die Taxifahrer trügen zwar insofern ein gewisses Unternehmerrisiko, da sie selbst einen Personenwagen anschaffen und unterhalten müssten. Diese Anschaffung könne aber nicht als erhebliche Investition gewertet werden und das damit verbundene Unternehmerrisiko falle praxisgemäss nicht stark ins Gewicht. Ein erhebliches Geschäftsrisiko könne auch nicht darin erblickt werden, dass die Taxifahrer über kein festes Einkommen verfügten und wirtschaftlich von den ihnen von der Zentrale übertragenen Fahrten abhängig seien. Praxisgemäss sei die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen seien, was vorliegend nicht zutreffe. Zusammenfassend erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht (Urk. 2 und Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei als selbständigerwerbend zu qualifizieren. Sie trage als Taxifahrerin das gesamte Unternehmerrisiko. Des Weiteren sei sie nicht in besonderem Masse von einer Taxizentrale abhängig (freie Arbeitszeit, freie Fahrrouten, freie Einkommensbestimmung, freie Bestellannahme, kein Unterordnungsverhältnis, keine Teilnahme an betrieblichen Arbeiten). Sie übe seit der Aufnahme ihrer Selbständigkeit ihren Beruf selbstbestimmt und nach eigenem Ermessen aus. Die Inanspruchnahme der „C.___“ oder der „D.___“ diene lediglich der Kooperation im unternehmerischen Sinne und stelle für sie eine beträchtliche Investition dar, da sie ihre monatlichen Beiträge an diese Unternehmen bezahlen müsse. Prinzipiell stelle sie ihre Dienstleistungen auf selbständiger Basis auf eigene Rechnung zur Verfügung (Urk. 1 und Urk. 11).
3.
3.1 Der seit 1. Januar 2012 geltende Anschlussvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, während der Vertragsdauer mit einem Fahrzeug die Dienste der Zentrale zu nutzen. Das selbst finanzierte und unterhaltene Fahrzeug muss den technischen Standards entsprechen und darf nicht älter als 10 Jahre sein. Die Beschwerdeführerin hat die vereinbarten Tarife und Gebühren zu entrichten. Sie hat an Kursen zur Aus- und Weiterbildung teilzunehmen. Sie muss für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale verwenden und das von der Zentrale definierte einheitliche Auftritts- und Erscheinungsbild einhalten. Sie kann bei der Zentrale kostenlos Visitenkarten beziehen. Weiter ist sie verpflichtet, die von der Zentrale bereit gestellten Standplätze zu benutzen. Sie hat die angenommenen Aufträge prioritär auszuführen, ist jedoch frei, die von der Zentrale vermittelten Fahraufträge anzunehmen oder abzulehnen. Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko übernimmt die Zentrale. Die Beschwerdeführerin übernimmt das Debitorenrisiko für selber akquirierte Fahrten. Sie darf sich in keiner Form weiteren Funkzentralen, Vermittlungssystemen und dergleichen anschliessen. Es steht ihr jedoch frei, Aufträge selber zu akquirieren und auszuführen (Urk. 9/5).
3.2 Aus dem Anschlussvertrag ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Y.___. So lassen die vertraglichen Verpflichtungen, an Kursen zur Aus- und Weiterbildung teilzunehmen, für ihr Fahrzeug den Namen der Zentrale zu verwenden, das von der Zentrale definierte einheitliche Auftritts- und Erscheinungsbild einzuhalten und die von der Zentrale bereit gestellten Standplätze zu benutzen, auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen, welches weiter geht, als im Auftragsrecht üblich ist (vgl. AJP 1997 S. 1469). Dafür spricht auch die Tatsache, dass sie die Dienste der Zentrale lediglich mit einem Fahrzeug nutzen darf und es ihr somit faktisch verunmöglicht wird, Personal zu beschäftigen. Sodann verstärkt die Tatsache, dass sie auf die Infrastruktur der Zentrale angewiesen ist und die angenommenen Aufträge prioritär auszuführen hat, ihre Abhängigkeit. Das Verbot, sich weiteren Funkzentralen, Vermittlungssystemen und dergleichen anzuschliessen, ist ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von drei Monaten spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. AJP 1997 S. 1471).
3.3 Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin trägt insofern ein gewisses Unternehmerrisiko, als sie unabhängig von ihrem Arbeitserfolg eine monatliche Anschlussgebühr zu entrichten hat und für die Kosten ihres Fahrzeuges selbst aufkommen muss. Da die Anschaffung eines Personenwagens, der nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken dient, nicht als erhebliche Investition gewertet werden kann, fällt das damit verbundene Geschäftsrisiko praxisgemäss nicht stark ins Gewicht (vgl. AJP 1997 S. 1472, ZAK 1992 S. 165). Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten und das mit diesen Fahrten verbundene Debitorenrisiko übernimmt die Zentrale. Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeuges hat die Beschwerdeführerin keine wesentlichen Investitionen getätigt und sie beschäftigt auch kein Personal. Damit erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (ZAK 1992 S. 165 mit Hinweisen), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos in der Mehrzahl nicht erfüllt.
3.4 Auch wenn der Anschlussvertrag mit der Y.___ gewisse Elemente aufweist, die bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen insgesamt die Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.
3.5 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 2 S. 3) spricht auch die Konzession der Stadt B.___, welche nur in Verbindung mit dem Anschlussvertrag bei der Y.___ gültig ist (Urk. 9/3 Ziff. 6), für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Dass die Beschwerdeführerin nebst den vermittelten Taxifahrten auch selbst Kunden akquiriert (unter anderem über die Applikation „D.___“), ändert nichts an der Qualifikation als Unselbständigerwerbende in Bezug auf den Anschlussvertrag mit der Y.___. Auch daraus, dass die Beschwerdeführerin über ein auf sie angemeldetes Kreditkartenterminal verfügt (vgl. Urk. 11), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieses auch für vorliegend nicht zur Diskussion stehende berufliche Aktivitäten verwendet werden kann.
3.6 Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als unselbständig erwerbend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht