Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00253 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 19. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war – neben einer Aushilfstätigkeit als Kellner im Restaurant Y.___(Urk. 9/III/54) – seit August 2003 als Taxi-chauffeur bei der Z.___ angestellt (Urk. 9/III/55) und in dieser Eigenschaft durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 2. September 2005 fuhr der vordere Wagen rückwärts in das Taxi des Versicherten (Urk. 9/III/1) und am 19. November 2005 wurde er als Personen-wagenlenker von einem anderen Personenwagen von hinten angefahren (Urk. 9/II/8), worauf jeweils Distorsionen der Halswirbelsäule diagnostiziert wurden (Urk. 9/III/7 und Urk. 9/II/2). Am 25. Dezember 2007 kollidierte der Versicherte in A.___ als Lenker eines Kleinbusses mit einem entgegenkommenden Schulbus (Urk. 9/I/1) und zog sich dabei eine Talusluxationsfraktur links, eine Fraktur des Metatarsaleköpfchens II rechts sowie Basisfrakturen der Metacarpale III und IV an der rechten Hand zu; zudem wurden ein Schleudertrauma und eine Commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 9/I/8 i.V.m. Urk. 9/I/32 und Urk. 9/I/12). Eine Erwerbstätigkeit wurde in der Folge nicht mehr aufgenommen.
Die Suva übernahm die Behandlungskosten und richtete dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 9/III/133 und 9/III/166, Urk. 9/I/57).
1.2 Mit Verfügung vom 6. November 2009 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass vom medizinischen Endzustand der Unfälle vom 2. September und 9. November 2005 sowie vom 25. Dezember 2007 auszugehen sei, und stellte die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. November 2009 ein. Einen Rentenanspruch verneinte sie, da die Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks lediglich einen Invaliditätsgrad von 7 % bewirke, während die weiteren geklagten somatischen Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die psychogenen Störungen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu den erlittenen Unfällen stünden. Für die Folgen des Unfalles vom 25. Dezember 2007 gewährte die Suva dem Versicherten eine 5%ige Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘340.-- (Urk. 9/I/66-67). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, am 30. November 2009 Einsprache erheben (Urk. 9/I/68).
1.3 Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Suva den Versicherten durch die MEDAS internistisch, orthopädisch, rheumatologisch, neurologisch, otorhinolaryngologisch und psychiatrisch untersuchen (polydisziplinäres Gutachten vom 10. Januar 2012, Urk. 9/I/113, Urk. 9/I/114-118). Die MEDAS attestierte dem Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit und setzte den Integritätsschaden auf 70 % fest (Urk. 9/I/113
S. 58 und 71 je am Ende und S. 73 am Ende).
Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 (Urk. 2) erhöhte die Suva in teilweiser Gutheissung der Einsprache die dem Versicherten gewährte Integritätsentschädigung von 5 % auf 20 % (Fr. 21‘360.--). Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
2.
2.1 Die gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 gerichtete Beschwerde (Urk. 1) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne teilweise gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache mit der Feststellung, der Versicherte habe ab 1. Dezember 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 63 % und auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % aufgrund der somatischen Beschwerden, an die Suva zurückwies, damit diese – nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über die Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit den psychischen Unfallfolgen befinde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 22. März 2013 im Verfahren UV.2012.00161, Urk. 18).
2.2 Die von der Suva gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 22. März 2013 (Urk. 18) erhobene Beschwerde (Urk. 22/4 ff.) hiess das Bundesgericht in dem Sinne teilweise gut, dass es das Urteil aufhob, soweit damit die adäquate Unfallkausalität der psychischen Beschwerden bejaht wurde. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit dieses – nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen – über den Anspruch auf Invalidenrente in somatischer Hinsicht neu entscheide (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013, Urk. 25).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundes-gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Entsprechend der im Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 enthaltenen Anordnung ist vorliegend zu prüfen, ob durch die somatischen Unfallfolgen beim Versicherten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (Urk. 25/11 Dispositiv Ziff. 1 i.V.m. Urk. 25/10 Ziff. 14).
3.
3.1 Im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden ist zunächst festzuhalten, dass das zerviko- und das lumbospondylogene Syndrom, welche aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit verursachen, degenerativer Natur sind und deshalb nicht als Unfallfolgen zu berücksichtigen sind (Urk. 9/I/115/6 und 9/I/113/45-46). Die Bestimmung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit hat deshalb ausschliesslich unter Berücksichtigung der Beschwerden am linken Fuss- und Sprunggelenk sowie am rechten Handgelenk und Fuss zu erfolgen.
3.2 Im Rahmen der Ende 2011 im Auftrag der Suva durch die MEDAS erfolgten Begutachtung (MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 2012, Urk. 9/I/113 i.V.m. Urk. 9/I/114-118), wurden in orthopädischer Hinsicht betreffend die am 25. Dezember 2007 (Urk. 9/I/1) erlittenen Läsionen im Bereich der Füsse und der rechten Hand folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/I/113 S. 46 i.V.m. Urk. 9/I/117):
- posttraumatische Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenks links bei Status nach Talusluxationsfraktur links am 25. Dezember 2007 in A.___
- Status nach offener Reposition und Schraubenosteosynthese der Talusluxationsfraktur links vom 26. Dezember 2007 (Orthopädische Klinik B.___ in A.___)
- Metatarsale-Köpfchenfraktur II rechts vom 25. Dezember 2007 unter konservativer Therapie
- Senk-/Spreizfuss rechts mit MTP-I-Arthrose bei Hallux valgus
- Spreizfuss links
- flexible Hammerzehe Dig. II beidseits
- Status nach ultraschallgesteuerter Kortisoninfiltration eines okkulten dorsalen Handgelenksganglion rechts vom 18. Januar 2010 (fecit Dr. C.___, Handchirurgie D.___).
Von den im orthopädischen Teilgutachten (Urk. 9/117) erfassten Körperregionen spiele das rechte Handgelenk bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner freien Funktion und Schmerzlosigkeit keine Rolle. Festgehalten wurde bei der Gesamtbeurteilung zudem, dass die Beschwerden von Seiten des rechten Fusses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 25. Dezember 2007 zurückzuführen seien (Urk. 9/117/10 vorletzter Absatz).
In Berücksichtigung der unfallrelevanten Beeinträchtigung am linken Fuss- und Sprunggelenk wurde für das Lenken eines Fahrzeugs mit Automatikgetriebe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, da der linke Fuss dafür nicht erforderlich sei. Allerdings müsse der Versicherte als Taxichauffeur auch Gewichte heben, und in diesem Bereich sei er insofern eingeschränkt, als er nur 10 kg tragen könne. Bei alleiniger Betrachtung des linken Fusses bestehe somit für den Beruf als Taxichauffeur eine zeitlich 100%ige Arbeitsfähigkeit mit herabgesetzter Leistungsfähigkeit (Urk. 9/I/113 S. 46-47).
Für die Festlegung einer leidensangepassten Tätigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte langfristig keine mittleren oder langen Gehstrecken zurücklegen könne. Das Treppensteigen und das Stehen auf Leitern seien ihm ebenfalls nicht möglich. Das Heben von Lasten sei auf 10 kg limitiert. Für rein sitzende Tätigkeiten und Tätigkeiten mit kurzfristigem Stehen und kürzesten Gehstrecken sei der Versicherte aus orthopädischer Sicht in zeitlichem und leistungsmässigem Umfang zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/I/113 S. 52-55).
3.3 Die orthopädische Begutachtung der MEDAS (Urk. 9/117) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen orthopädischer Art, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann und aus somatischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
4.
4.1 Das Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 58‘991.-- ist nachvollziehbar belegt (Urk. 9/I/65) und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 1/6).
4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2012 vom 31. Oktober 2013 E. 6).
4.3 Die Suva legte der Festsetzung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers fünf DAP-Blätter zu Grunde. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (Urk. 9/I/61) handelt es sich um Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinische Einschätzung zumutbar sind, da sie die qualitativen Anforderungen an die Leidensanpassung erfüllen.
Die Suva machte Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Der von der Suva errechnete Betrag von Fr. 54‘849.-- entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der entsprechenden Gruppe. Die Suva ist somit zu Recht bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einem hypothetischen Verdienst in der Höhe von Fr. 54‘849.-- ausgegangen.
4.4 Im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS vom 16. November 2011 (Urk. 9/117) wurden die bestehenden Einschränkungen in vollem Umfang berücksichtigt. Unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 129 V 472 E. 4.2.3), wonach bei der Festsetzung des Invalideneinkommens mittels DAP-Profilen ein leidensbedingter Abzug grundsätzlich nicht zulässig ist, rechtfertigt sich keine weitere Reduktion des Invalideneinkommens.
4.5 Aus einem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 54‘849.-- mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 58‘991.-- ergibt sich ein 7%iger Invaliditätsgrad. Da dieser unter 10 % liegt, hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (vgl. obige E. 1.2).
5. Die im Einspracheentscheid vom 27. Juni 2012 enthaltene Feststellung, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2/19 Ziff. 9.d), erweist sich somit als richtig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1) abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini