Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00254




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteilvom 17. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag

Häfliger Haag Häfliger, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 6


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 1999 bei der Stadt Y.___ als Klärmeister und war als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1). Am 22. Januar 2012 rutschte die Tochter des Versicherten beim Spielen mit ihrem Vater aus und prallte seitlich gegen dessen linkes Knie (Urk. 8/1). Am 2. Februar 2012 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, die fachärztliche Erstbehandlung fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt, welcher einen Zustand nach direktem von lateral wirkenden Knietrauma links mit Valgisations-Aussenrotations-Mechanismus, eine beginnende medial und femoro-patellär betonte Gonarthrose Knie links sowie eine Adipositas diagnostizierte (Urk. 8/3). Am 19. September 2012 wurde am linken Knie des Versicherten eine Arthroskopie mit Knorpelglättung und Plicaresektion durchgeführt (Urk. 8/16). Aus kreisärztlicher Sicht wurde diese Operation zunächst nicht als direkte Unfallfolge betrachtet (Stellungnahme vom 1. Oktober 2012, Urk. 8/18), was zur formlosen Ablehnung der Leistungen betreffend die Operation vom 19. September 2012 führte (Urk. 8/21); dieser Entscheid wurde mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 bestätigt (Urk. 8/24). Dagegen erhob sowohl der obligatorische Krankenversicherer als auch der damalige Vertreter des Versicherten Einsprache (Urk. 8/28, Urk. 8/37). Zur weiteren Anspruchsklärung wurde eine orthopädische Beurteilung bei PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA, eingeholt (Urk. 8/47). Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2013 wurde in teilweiser Gutheissung der Einsprachen festgestellt, dass die Versicherungsleistungen per 28. Dezember 2012 eingestellt werden (Urk. 8/48 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 24. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer auch über den 28. Dezember 2012 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter seien bei einem radiologischen Gerichtsexperten ein MRI zu erstellen sowie ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache dafür an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter seien dem Beschwerdeführer die Gutachterkosten (Dr. Z.___) in der Höhe von Fr. 250.-- zu ersetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten zu Staates (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass auf die orthopädische Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 26. September 2013 vollumfänglich abzustellen sei. Die festgestellte Patella bipartita sei anlagebedingt und der Unfall habe hinsichtlich der vorbestehenden Gonarthrose bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Weiter sei die Verletzung des inneren Seitenbands Grad I bis II spätestens am 27. Dezember 2012 abgeheilt gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem status quo sine vel ante habe ausgegangen werden können. Bei dieser Sachlage seien keine weiteren Abklärungen nötig, was zur Einstellung der Versicherungsleistungen per 28. Dezember 2012 führe (Urk. 2).

In der Beschwerdeantwort vertrat sie die Ansicht, dass sich die Beurteilung durch PD Dr. A.___ als einleuchtend, nachvollziehbar und schlüssig erweise. Dagegen könne auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht abgestellt werden. Der behandelnde Dr. Z.___ stehe in einem Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer, so dass er tendenziell zu dessen Gunsten urteile. Dem Gutachten eines anonymen Erstellers komme von vornherein kein Beweiswert zu. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe den Sachverhalt umfassend abgeklärt und das Gutachten Z.___ habe keine neuen Untersuchungsergebnisse zu Tage geführt, weshalb sie die entsprechenden Kosten nicht zu übernehmen habe (Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass in Bezug auf die traumatisierte Patella bipartita der aktuelle Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Für eine aussagekräftige Beurteilung der Unfallkausalität und der Frage des Erreichens des status quo sine vel ante müsse eine MRI-Verlaufsuntersuchung durchgeführt und die Ergebnisse mit denjenigen der Untersuchung vom 2. Februar 2012 verglichen werden. Falls die damals beschriebene Stufenbildung der traumatisierten Patella bipartita weiterhin bestehe, gehe diese mit einem unfallbedingten Arthroserisiko einher (Urk. 1).


3.

3.1    Am 2. Februar 2012 wurde ein MRI des linken Knies erstellt. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 einen Status nach medialer Patella (Sub-)Luxation fest mit kräftiger Zerrung des Retinaculum patellae laterale sowie eine traumatische Mobilisation des nicht fusionierten Knochenkerns in der laterosuperioren Patella bei vorbestehender Patella bipartita mit einer kleinen Stufe im patellären Knorpel in diesem Bereich. Weiter liege eine beginnende mediale Gonarthrose, eine geringe bis mässige Degeneration des medialen Meniskus ohne akute Rissbildung und eine beginnende medialbetonte Femoropatellararthrose vor. Zudem bestehe ein grosser Gelenkerguss ohne freie Gelenkkörper (Urk. 8/5).

3.2    In seinem Bericht vom 13. Februar 2012 diagnostizierte Dr. Z.___ einen Zustand nach direktem von lateral wirkendem Knietrauma links mit Valgisations-Aussenrotations-Mechanismus (Läsion des medialen Seitenbandes Grad I-II Knie links, Verdacht auf vordere Kreuzbandinsuffizienz Knie links, traumatisierte Patella bipartita Knie links, Gelenkerguss), eine beginnende medial und femoro-patellär betonte Gonarthrose Knie links (MRI-Befund vom 2. Februar 2012) sowie eine Adipositas. Befundmässig habe eine Druckdolenz im anteromedialen und medialen Gelenkspalt, ein Valgusstressschmerz medial, ein deutliches retropatelläres Krepitieren beidseits sowie eine Druckdolenz am proximalen Ansatz des medialen Seitenbandes sowie am Patellaoberpol festgestellt werden können. Die geprüfte Flexion/Extension habe 120/0/0° betragen, ohne Hyperextensionsschmerz.

    In den drei Wochen seit dem Trauma habe sich die Situation langsam wieder gebessert. Limitierend seien aktuell Restbeschwerden bei Drehbewegungen sowie beim Knien. Klinisch bestehe vor allem eine Läsion des medialen Seitenbandes Grad I-II sowie eine Druckdolenz über dem Gelenkspalt. Die MRI-Untersuchung zeige neben dem vorbestehenden Zustand der Patella bipartita eine mögliche traumatische Mobilisation des separierten Ossifikationszentrums. Zusätzlich liessen sich degenerative Veränderungen des medialen und femoropatellären Knorpels sowie des medialen Meniskus nachweisen. Aufgrund des bisherigen Heilungsverlaufs sei ein konservatives Vorgehen angezeigt (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/8).

3.3    In seinem Bericht vom 21. August 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass aktuell sieben Monate nach dem Trauma weiterhin bewegungs- und belastungsabhängige mediale Kniegelenkschmerzen bestehen würden. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden sei die Indikation zur Arthroskopie gegeben (Urk. 8/9).

    Am 19. September 2012 führte Dr. Z.___ eine Arthroskopie mit Knorpelglättung und Plicaresektion am linken Knie durch. Arthroskopisch habe sich eine medial und femoropatellär betonte Gonarthrose gezeigt mit Knorpelalterationen (Urk. 8/16).

3.4    In seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass drei Wochen nach der Arthroskopie seit einer Woche vermehrt Belastungsschmerzen bestehen würden. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 0 % (Urk. 8/19).

    Aus dem Verlaufsbericht vom 29. Oktober 2012 ergibt sich ein im Wesentlichen unveränderter Zustand (Urk. 8/26).

3.5    Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass befundmässig noch ein Valgusstressschmerz sowie eine Druckdolenz im medialen distalen Kollateralband habe festgestellt werden können. Es bestehe weiterhin ein leicht verzögerter aber komplikationsloser Verlauf. Aufgrund der Belastungssteigerung sei der berufliche Wiedereinstieg per Januar 2013 geplant (Urk. 8/40).

3.6    In seinem Bericht vom 27. Dezember 2012 berichtete Dr. Z.___ über ein ergussfreies, voll bewegliches und reizloses linkes Knie. Es sei zu einer Verbesserung des Beschwerdebildes mit Steigerung der Belastbarkeit gekommen, vor allem durch die mittlerweile erfolgte Einlagenversorgung mit lateraler Erhöhung. Aufgrund des erfreulichen Verlaufs sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % per 1. Januar 2013 geplant (Urk. 8/41).

    Aus dem Bericht vom 25. Februar 2013 ist weiter ersichtlich, dass mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % per 4. März 2013 gerechnet wurde (Urk. 8/42).

3.7    In seiner orthopädischen Beurteilung vom 26. September 2013 hielt PD Dr. A.___ fest, dass die Verletzung des inneren Seitenbandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 27. Dezember 2012 abgeheilt gewesen sei. Die Diagnose einer Patella bipartita beschreibe einen anlagebedingten Zustand, welcher in den meisten Fällen keine Beschwerden verursache und als Zufallsbefund festgestellt werde. Die im Bericht von Dr. Z.___ beschriebene Druckschmerzhaftigkeit am Patellaoberpol bestehe in sämtlichen nachfolgenden Berichten nicht mehr. Eine strukturelle Verletzung sei kernspintomographisch und arthroskopisch nicht nachzuweisen. Die mässig ausgeprägte Degeneration des innenseitigen Gelenkkompartiments sei als Vorzustand zu werten. Aufgrund des Unfalls sei es ohne strukturelle Verletzung zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen. Aufgrund der von Dr. Z.___ am 27. Dezember 2012 erhobenen klinischen Befunde sei von da an mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Erreichung des Status quo sine vel ante auszugehen (Urk. 8/47 S. 6).

3.8    Dem vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten anonymisierten Bericht vom 10. Oktober 2013 ist folgendes Fazit zu entnehmen: Da eine klinische Untersuchung betreffend die traumatische Mobilisierung mit Stufenbildung des nicht fusionierten Knochenkerns der Patella fehle, sei dieser Bereich nicht eindeutig abgeklärt. Es bleibe unklar, ob die nachgewiesene Stufe im Knorpel fortbestehe und einer vorzeitigen, dann unfallbedingten Arthrosebildung Vorschub leiste (Urk. 3/3).

    In seinem Bericht vom 16. Oktober 2013 äusserte sich Dr. Z.___ dahingehend, dass die Frage, ob die damals beschriebene Stufenbildung der traumatisierten Patella bipartita weiterhin bestehe, mittels einer MRI-Untersuchung abzuklären sei, da dies mit einem unfallbedingten Arthroserisiko einhergehe (Urk. 3/4).


4.

4.1    Was die Arthroseproblematik sowie die Verletzung des Seitenbandes betrifft, kann ohne weiteres auf die orthopädische Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 26. September 2013 abgestellt werden. Der von Dr. Z.___ dokumentierte Verlauf der Beschwerden zeigt dabei klar, dass insbesondere nach dem operativen Eingriff und der Versorgung mit Einlagen eine stetige Verbesserung der Beschwerden erzielt werden konnte. Der mit Bericht vom 27. Dezember 2012 festgehaltene Befund eines reizlosen und voll beweglichen Knies konnte zudem mit Bericht vom 25. Februar 2013 bestätigt werden. Entsprechend den Ausführungen von PD Dr. A.___ kann demnach - was die Aktivierung der Gonarthrose und die Verletzung des Seitenbandes betrifft – spätestens ab dem 27. Dezember 2012 von der Erreichung des Status quo sine vel ante ausgegangen werden. Nicht entscheidend ist dabei, ob die von Dr. Z.___ festgestellten Beschwerden nun eher von einer Seitenbandläsion bei aktivierter Gonarthrose herrührten (Dr. Z.___) oder ob eher von einer Zerrung des Retinaculum patellae laterale auszugehen ist (Dr. B.___). Dr. Z.___ bestätigte explizit die Ausheilung der Unfallfolgen von Seiten der medialen Seitenbandläsion per 28. Dezember 2012 (Urk. 3/4).

4.2    Was die Mobilisation des nicht fusionierten Knochenkerns im Bereich der Patella bipartita betrifft, ist anzumerken, dass Dr. Z.___ allein am 13. Februar 2012 über eine Dolenz in diesem Bereich berichtet. Den nachfolgenden Berichten ist diesbezüglich nichts mehr zu entnehmen, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die im MRI beschriebene Stufenbildung im Knorpel – sofern diese als unfallbedingt anerkannt würde – aktuell keine Beschwerden mehr verursacht. Dies wird im Grundsatz auch von der beschwerdeführenden Partei nicht in Frage gestellt, weisen doch die im Verfahren eingereichten fachärztlichen Berichte allein auf ein unfallbedingtes Arthroserisiko hin (Urk. 3/3 f.). Vor diesem Hintergrund kann aber auf weitere Abklärungen betreffend die Stufenbildung im Knorpel im Bereich der Patella bipartita, verzichtet werden. Darauf hinzuweisen ist, dass eine Kausalitätsprüfung allein im Hinblick auf eine eingetretene gesundheitliche Störung zu erfolgen hat. Eine solche wäre aber – wenn überhaupt - erst mittel- oder langfristig zu erwarten und im Rahmen eines Verfahrens betreffend Spätfolgen fundiert abzuklären. Im jetzigen Zeitpunkt kann demgegenüber die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch ohne Verlaufs-MRI abschliessend beurteilt werden.

4.3    Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- (Urk. 1 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, zumal die medizinischen Angaben in den vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten in Bezug auf dieses Verfahren kaum sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit. g Rz 118) liegen nicht vor.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.     Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Haag

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty