Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00256 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 30. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1980 geborene X.___ war seit dem 27. Juni 2011 als Gipser bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 7/1).
Am 12. Juli 2011 stürzte er bei der Arbeit von einem Dreitritt gegen eine Wand und dann zu Boden (Urk. 7/1). Der tags drauf konsultierte Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte eine Kontusion der linken Schulter (Urk. 7/8). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 7/3). Nach dem Abschluss der Behandlung am 20. Juli 2011 wurde dem Versicherten ab dem 25. Juli 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/8).
1.2 Am 17. Juni 2013 meldete der Versicherte der SUVA einen – eine Verletzung am Finger betreffenden - Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/18). Wegen einer posttraumatischen Bewegungseinschränkung des Mittelgelenks des linken Kleinfingers unterzog er sich am 1. Juli 2013 einem operativen Eingriff (beugeseitige Arthrolyse mit Resektion eines Knochenfragmentes; Urk. 7/22 S. 2 ff.). Nach entsprechenden Abklärungen lehnte die SUVA ihre erneute Leitungspflicht – unter Hinweis darauf, dass die Fingerbeschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Ereignis vom 12. Juli 2011 stünden - mit Schreiben vom 12. August 2013 (Urk. 7/33) beziehungsweise Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 7/35) ab. Auf Einsprache des Versicherten (Urk. 7/38, Urk. 7/41) hin hielt sie am 30. September 2013 an der Leistungsverweigerung fest (Urk. 2). Am 24. Oktober 2013 trat sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicherten vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/48) nicht ein (Urk. 7/49).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. September 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 25. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2011 gemeldeten Fingerbeschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die SUVA schloss am 19. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
2.
2.1 Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2011 - unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 3. September 2013 (Urk. 7/40) - mit der Begründung, die als Rückfall gemeldeten linksseitigen Fingerbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum im Juli 2011 erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 6 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sich am 12. Juli 2011 auch am linken Finger verletzt. Er habe gespürt, dass etwas gebrochen oder gerissen sei. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt habe ihm indes lediglich einen Spray zur Behandlung der Schwellung am Finger (und nicht wegen der Schulterschmerzen) abgegeben und gemeint, die Verletzung werde so wieder abheilen (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Der am Tag nach dem Unfall vom 12. Juli 2011 konsultierte Dr. Z.___ diagnostizierte am 9. August 2011 eine Kontusion der linken Schulter. Der Beschwerdeführer sei am 12. Juli 2011 auf der falschen Leiterseite hinuntergestiegen und habe dabei die linke Schulter an einer Wand angeschlagen. Es bestehe eine Schwellung im Bereich des AC-Gelenks; ein Standschmerz der Clavicula und der Spina scapulae links sei nicht vorhanden. Die radiologische Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine ossäre Läsion gegeben. Es sei eine Analgesie verordnet worden. Vom 13. bis 24. Juli 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; am 25. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufgenommen. Die Behandlung sei am 20. Juli 2011 abgeschlossen worden (Urk. 7/8).
3.1.2 In der Krankengeschichte (Urk. 7/39 S. 2) hielt Dr. Z.___ am 13. Juli 2011 fest, der Beschwerdeführer habe am 12. Juli 2011 auf einer dreitrittigen Leiter etwa 1 m über Boden Gipsarbeiten ausgeführt. Er habe, als er auf der falschen Seite die Leiter hinab gestiegen sei, die linke Schulter an der Wand angeschlagen und sich eine Kontusion des linken Oberarms zugezogen. Die Untersuchung der linken Schulter habe eine Schwellung im Bereich des AC-Gelenks ergeben. Zur Behandlung sei ein Taumalix Spray abgegeben worden.
3.1.3 Am 20. Juli 2011 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer, der eine Kontusion des linken Oberarms erlitten habe, könne nicht auf der linken Seite liegen und keine Liegestützen machen. Er wolle keine Schmerzmittel. Objektiv bestehe eine leichte Schwellung im AC-Gelenk links (vgl. Krankengeschichte, Urk. 7/39 S. 2).
3.2
3.2.1 Am 21. März 2013 konsultierte der Beschwerdeführer wegen eines am 19. März 2013 erlittenen Sturzes, bei dem er mit dem linken Arm beziehungsweise Oberarm auf einer Betonkante aufgeschlagen war, erneut Dr. Z.___. Dieser diagnostizierte eine Kontusion des linken Oberarms. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, seit dem Unfall vom 12. Juli 2011 an Beschwerden im Digitus V der linken Hand zu leiden. Das PIP-Gelenk sei aufgetrieben und die Haut in diesem Bereich trocken und spröde; die Flexion sei nicht mehr komplett möglich, und der Finger sei immer kalt (vgl. Krankengeschichte, Urk. 7/39 S. 2).
3.2.2 Dr. med. B.___, Leiter Handchirurgie, Stadtspital C.___, Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie, diagnostizierte am 13. Juni 2013 eine posttraumatische Bewegungseinschränkung des Kleinfinger-Mittelgelenks links bei Status nach Luxation im Juli 2011. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich im Juli 2011 bei einem Leitersturz eine Mittelgelenkluxation am Kleinfinger der linken Hand zugezogen zu haben. Radiologisch zeige sich eine regelrechte Artikulation im linken Kleinfingermittelgelenk mit posttraumatischen degenerativen Veränderungen sowie beugeseitig einem ossären Fragment. Retrospektiv könne festgehalten werden, dass es im Rahmen der Mittelgelenkluxation im Jahr 2011 zu einem ossären Ausriss der palmaren Platte gekommen sei (Urk. 7/16 S. 2).
3.2.3 Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 hielten die Ärzte des Stadtspitals C.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich vor zirka zwei Jahren bei einem zirka 1 m tiefen Sturz am Digitus V links verletzt. Nach dem Trauma sei die Flexion des Fingers nicht mehr möglich gewesen; dies habe sich seither nur wenig gebessert. Damals habe lediglich eine Kontusion festgestellt werden können (Urk. 7/22 S. 2).
3.2.4 Auf entsprechende Anfrage der SUVA an Dr. Z.___ hin hielt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Praxiskollege des Angefragten, am 25. Juli 2013 fest, gemäss dem Eintrag in der Krankengeschichte habe der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011 keine Fingerbeschwerden erwähnt. Solche habe er erst am 21. März 2013 geltend gemacht. Wegen Beschwerden am Finger habe zuvor nie eine Behandlung stattgefunden (Urk. 7/29 S. 2-3).
3.2.5 Am 5. August 2013 gab Dr. Z.___ gegenüber einer Mitarbeiterin der SUVA telefonisch an, er habe sich nichts notiert wegen des Fingers. Medizinisch sei es aber eigentlich plausibel, dass der Beschwerdeführer, der einen seriösen Eindruck mache, sich die Läsion beim Unfall vom 12. Juli 2011 zugezogen habe. Damals habe wahrscheinlich die Verletzung der Schulter im Vordergrund gestanden, weshalb der Finger gar nicht beachtet worden sei (Urk. 7/31).
3.2.6 Gestützt auf die Akten gelangte der Kreisarzt Dr. A.___ am 3. September 2013 zum Schluss, dass die diagnostizierte Fingerverletzung zwar sehr wahrscheinlich Folge eines Traumas sei. Dass der Unfall vom 12. Juli 2011 ursächlich sei für die fragliche Läsion, erscheine indes als unwahrscheinlich, habe die Behandlung damals doch nach nur einer Woche abgeschlossen werden können und der Beschwerdeführer nach dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit bereits zwei Wochen nach dem Unfall als Gipser wieder manuell schwere Arbeiten verrichtet (Urk. 7/40).
3.2.7 In seinem nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 30. September 2013 (Urk. 2) verfassten Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/46) gab Dr. Z.___ an, zwar sei in der Krankengeschichte betreffend die Konsultation vom 13. Juli 2011 nur eine Verletzung der Schulter dokumentiert worden. Wie der Beschwerdeführer später angegeben habe, sei es beim fraglichen Unfall indes auch zu einer Läsion des fünften Fingers gekommen, dieser sei damals aber keine Bedeutung beigemessen worden. Der operative Eingriff vom 1. Juli 2013 sei daher vor dem Hintergrund eines Rückfalls einer Verletzung, die primär als unwesentlich und selbstheilend beurteilt worden sei, daraufhin aber zu Folgeschäden geführt habe, zu sehen. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben keinen anderen Unfall erlitten, der die Mittelgelenksluxation mit ossärem Ausriss erklären könnte.
4.
4.1 Dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 12. Juli 2011 nebst der schon bald wieder abgeheilten linksseitigen Schulterläsion (Urk. 7/8) auch eine Verletzung des linken Kleinfingers erlitt, erscheint nach Lage der Akten zwar als möglich. Von einem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und der erst knapp zwei Jahre später am 21. März 2013 erstmals ärztlich dokumentierten Fingerverletzung (Urk. 7/39 S. 2) ist indes mangels entsprechender Anhaltspunkte in den echtzeitlichen medizinischen Berichten und angesichts der vollzeitlichen Wiederaufnahme der – manuell schweren – Tätigkeit als Gipser schon zwei Wochen nach dem Unfall (Urk. 7/8) nicht auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte die Fingerverletzung für posttraumatischer Natur hielten (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/22 S. 2, Urk. 7/40), nichts zu ändern (unzulässiger „post hoc ergo propter hoc“-Schluss, bei dem eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen). Auch aufgrund der aktenkundigen Abgabe eines Kältesprays durch Dr. Z.___ anlässlich der Konsultation vom 13. Juli 2011 ist eine beim Unfall vom 12. Juli 2011 erlittene Fingerverletzung nicht dargetan (Urk. 1), geht doch sowohl aus dem damals verfassten Bericht als auch aus den späteren Ausführungen des genannten Arztes hervor, dass der Spray der Behandlung der Schulterverletzung diente (Urk. 7/8, Urk. 7/39 S. 2, Urk. 7/31, Urk. 7/46).
4.2 Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2011 zu erbringen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFischer