Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00260 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 8. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher
chkp. CONRAD HÖCHLI UND PARTNER, Rechtsanwälte Notariat
Sonnengut 4, 5620 Bremgarten AG
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1993, war ab 2. August 2008 als Lehrling bei der Y.___ in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 28. Juni 2012 auf seinem Motorrad mit einem Auto kollidierte und sich dabei am linken Knie verletzte (Urk. 12/2).
Die medizinische Erstversorgung fand im Spital A.___ statt; es wurde eine drittgradig offene Kniegelenksverletzung mit distaler intraartikulärer Femurfraktur, ossärem lateralem Seitenbandausriss, mehrfragmentaler Patellafraktur und einer Faszienspaltung diagnostiziert (Urk. 12/3). In der Folge erbrachte die SUVA Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
1.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.___ vom 14. November 2012 (Urk. 12/103) wurde der Versicherte wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV) sowie wegen weiterer Verkehrsdelikte (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit) und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000.. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 12/107).
1.3 Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 12/107) kürzte die SUVA gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ihre Geldleistungen um 30 % mit der Begründung, dass beim Versicherten zum Unfallzeitpunkt ein Tetrahydrocannabinol-Wert (THC-Wert) von 3.0 µg/l vorlag. Die mit Eingabe vom 9. September 2013 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 12/125) wies die SUVA mit Entscheid vom 26. September 2013 (Urk. 2 = Urk. 12/132) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 26. September 2013 und die Verfügung vom 4. Juli 2013 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien ungekürzte Geldleistungen der Unfallversicherung, insbesondere ungekürzte Taggelder und ungekürzte Verpflegungskostenbeiträge, zu gewähren.
2. Eventualiter seien die Geldleistungen der Unfallversicherung um 10 % zu kürzen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können der versicherten Person, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Nach Art. 21 Abs. 2 ATSG werden Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden.
Ebenso in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Person die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen beim Tode der versicherten Person Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).
1.2 Für die Kürzung einer Geldleistung infolge eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG) ist es notwendig, dass zwischen dem Unfall und der strafbaren Handlung ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei wird im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 2 UVG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt. Auch muss der Unfall nicht durch die strafbare Handlung selbst herbeigeführt worden sein, sondern es genügt, wenn sich der Unfall anlässlich der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens ereignet. Der Gefahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG (beziehungsweise Art. 21 Abs. 1 ATSG) erfasst wird, ist umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängenden Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Verzicht oder Abbruch des deliktischen Verhaltens. Massgebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbrechen oder Vergehen. Das (Mit-)Verschulden eines Dritten hebt den Kausalzusammenhang nicht auf, sofern das Verhalten des Versicherten eine unter mehreren adäquaten Ursachen ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4a mit Hinweisen).
1.3 Ob der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat, beurteilt sich danach, ob sein Verhalten ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellt (vgl. dazu BGE 129 V 354 E. 2.2, allerdings mit dem Hinweis auf die inzwischen revidierte Bestimmung von Art. 9 StGB), wonach es sich bei Verbrechen um Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, und bei Vergehen um Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind, handelt (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es weicht jedoch von den einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 203 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2013 (Urk. 2) die Kürzung der Geldleistungen an den Beschwerdeführer um 30 % damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erlittenen Unfalls vom 28. Juni 2012 fahrunfähig gewesen sei. Er hätte deshalb kein Fahrzeug führen dürfen. Es sei ein THC-Wert von 3.0 µg/l nachgewiesen worden, weshalb er wegen eines Vergehens, nämlich des Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss, verurteilt worden sei (Art. 91 Abs. 2 SVG). Drogenkonsum schränke nicht nur das Reaktionsvermögen ein, es setze auch das Konzentrationsvermögen herab. Kritische Situationen würden nicht richtig eingeschätzt; das eigene Fahrvermögen werde überschätzt. So könne nicht erstaunen, dass der Beschwerdeführer in unangepasster Fahrweise bis beziehungsweise über die Mittellinie der Fahrbahn gefahren und so mit dem entgegenkommenden Fahrzeug, dessen Lenker ebenfalls ungenügend rechts gefahren sei, kollidiert sei. Ohne Drogeneinfluss hätte der Beschwerdeführer die Kollision problemlos vermeiden können. Somit sei von einem adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen der drogenbedingten Fahrunfähigkeit und dem Schadenereignis auszugehen. Eine Kürzung um 30 % sei vorliegend angemessen, da sich der Unfall bei Ausübung eines Vergehens ereignet habe.
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin daran festhalten und betreffend Angemessenheit der Kürzung ergänzen, dass diese auch in einem Quervergleich mit anderen Kürzungsfällen korrekt erscheint. Praxisgemäss schwankten die Kürzungen bereits bei reinen Verkehrsregelverletzungen im Bereich von 10 % bis 20 %. Angesichts dessen, dass vorliegend aber immerhin eine Fahrt unter Drogeneinfluss zu beurteilen sei, sei eine Kürzung um 30 % angemessen (Urk. 11).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die 30%ige Kürzung der Geldleistungen angesichts seines geringen Verschuldens zu hoch sei. Er habe rund 24 Stunden vor dem Unfall letztmals Cannabis konsumiert. Während die nachteiligen Wirkungen von THC auf die Fahrfähigkeit nach mässigem Konsum bereits nach drei bis sechs Stunden nachliessen, sinke der THC-Spiegel im Blut erst nach ungefähr sechs Tagen auf den Grenzwert von 1.5 µg/l ab. THC könne bei einem Gewohnheitskonsumenten noch rund fünf Tage lang im Blut nachgewiesen werden, obwohl keinerlei Wirkung und damit auch keine Beeinträchtigung der tatsächlichen Fahrunfähigkeit mehr bestehe. Es lägen - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - keine Beweise vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen vermöchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Drogenkonsums, der rund 24 Stunden vor dem Unfall stattgefunden habe, in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Zwischen dem Fahren unter Drogeneinfluss und dem Unfall bestehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang, weshalb die ihm geschuldeten Geldleistungen nicht nach Art. 37 Abs. 3 UVG gekürzt werden könnten (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Kürzung der Geldleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG erfüllt sind und gegebenenfalls ob eine Kürzung um 30 % angemessen erscheint.
3.
3.1 Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.___ vom 14. November 2012 (Urk. 12/103), mit welchem der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 der VRV sowie wegen weiterer Verkehrsdelikte (ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit) und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG bestraft wurde, liegt folgender Sachverhalt zugrunde (S. 2 ff.):
Zur vorgenannten Zeit [28. Juni 2012, 18.52 Uhr] fuhr der Beschuldigte mit seinem Motorrad unter Drogeneinfluss auf der C.___ in D.___. Dabei passte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen an und kam in der Kurve auf die Gegenfahrbahn bzw. nahe an die Mittellinie. Als der Beschuldigte zur Baustelle auf der C.___ gelangte, übersah er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit den ihm entgegenkommenden PW-Lenker […]. Da der Beschuldigte zudem ungenügend rechts fuhr, kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei stürzte der Beschuldigte zu Boden.
[…]
Anlässlich des Verkehrsunfalls vom 28.06.2012 in D.___ wurde dem Beschuldigten eine Urin- sowie Blutprobe abgenommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte sein Motorrad unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabis) gelenkt hatte. Bezüglich seines Konsums gab der Beschuldigte an, am 27.06.2012 ein bis zwei Joints konsumiert zu haben. Der Beschuldigte konsumiert zudem ca. drei bis vier Mal wöchentlich Cannabis. Von wem und wo er das Cannabis kauft, dazu wollte der Beschuldigte sich nicht äussern.
Nicht nachvollziehbar ist die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an der staatsanwaltschaftlichen Sachverhaltsermittlung (vgl. Urk. 1 S. 5), zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Strafverfahren anerkannt und auf eine gerichtliche Überprüfung der Vorwürfe verzichtet hat.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer bestreiten liess, dass zwischen seinem Cannabis-Konsum und dem Unfall vom 28. Juni 2012 ein adäquat-kausaler Zusammenhang bestehe, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwar ist es zutreffend, dass eine Kürzung von Versicherungsleistungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn zwischen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 210 mit Hinweisen). Ein solcher Kausalzusammenhang ist vorliegend aber offensichtlich gegeben. Zwar lässt sich im Nachhinein nicht mehr empirisch exakt feststellen, inwieweit das Reaktionsvermögen des Beschwerdeführers durch den Drogeneinfluss vermindert beziehungsweise seine Risikobereitschaft dadurch erhöht worden war, aufgrund des im Strafbefehl festgestellten Sachverhalts ist jedoch erstellt, dass zum einen ein erheblicher THC-Wert gemessen wurde und zum anderen die Fahrweise des Beschwerdeführers als risikoreich und verkehrsregelwidrig zu bezeichnen ist. Das fügt sich ins Bild, das die polizeiliche Einvernahme der Auskunftsperson E.___ Folgendes ergab (Urk. 12/35/9-10):
Ich ahnte bereits, dass etwas passieren wird. Ich sah den Motorradlenker schon von Weitem kommen. Ich denke, ich sah ihn bereits in der oberen Kurve. Ich dachte mir da schon, dass das Motorrad schnell unterwegs ist. Ich schaue an dieser Stelle immer in Richtung F.___, da ich einmal einen ähnlichen Vorfall hatte. Der unfallbeteiligte PW befand sich vor mir und bereits wieder auf der rechten Spur, als es zum Unfall kam. Ich würde sagen, das Motorrad befand sich auf der Gegenfahrbahn. Es trug ihn aus der Kurve. Der PW fuhr langsam, wir kamen ja soeben aus der Baustelle. Das Motorrad war meiner Meinung nach schnell unterwegs, ich würde schätzen mit 70 80 km/h. Weiter sah ich, dass das Motorrad in der oberen Kurve einen PW überholte. […] Mir fiel auf, dass der Motorradlenker kurze Hosen trug. Ich glaube, dass der Unfall auf Grund der Geschwindigkeit des Motorrades passiert ist.
Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die riskante und enthemmte Fahrweise auf den Drogenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, mithin ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum, dem (riskanten und verkehrsregelwidrigen) Fahren unter Drogeneinfluss und dem erlittenen Unfall vom 28. Juni 2012 besteht. Dieser Kausalzusammenhang wird dadurch, dass auch der Unfallgegner des Beschwerdeführers strafrechtlich ins Recht gefasst wurde (unter anderem ebenfalls wegen ungenügenden Rechtsfahrens), nicht unterbrochen (vgl. dazu oben E. 1.2 a.E.).
Demzufolge hat der Beschwerdeführer den Unfall im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 37 Abs. 3 UVG anlässlich der Ausübung eines Vergehens herbeigeführt (vgl. oben E. 1.1 und 1.2).
3.3 Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Entschliessungsermessen in dem Sinn ein, dass der Unfallversicherer frei darüber entscheiden könnte, ob eine Kürzung zu verfügen ist oder nicht. Die Kann-Vorschrift erlaubt indessen, Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, so beispielsweise, wenn der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführte Unfall nur mit einem geringen oder überhaupt keinem Verschulden des Versicherten in Zusammenhang steht, oder wenn die strafbare Handlung in Notwehr oder Notstand ausgeübt worden ist (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 214 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einem geringen oder gar keinem Verschulden auszugehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, der - wohlwissend - ein Motorrad unter Drogeneinfluss lenkte, sich nicht etwa passiv und vorsichtig verhielt, sondern eine riskante und verkehrsregelwidrige Fahrweise an den Tag legte. Dass er damit sich und andere erheblich gefährdete, bedarf - angesichts des vorliegenden Sachverhalts - keiner weiteren Ausführungen. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt nicht mehr leicht.
Somit besteht kein Grund, von einer Kürzung abzusehen. Die Beschwerdegegnerin kürzte die Geldleistungen zu Recht.
4.
4.1 Die Kürzungen erfolgen nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich bei der Korrektur eines Ermessensentscheids auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 211 f. mit Hinweisen).
4.2 Angesichts eines praxisgemässen Kürzungsminimums von 10 % (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 212) und dem Umstand, dass das Verschulden des Beschwerdeführers - wie ausgeführt - nicht mehr leicht wiegt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung einer 30%igen Kürzung der Geldleistungen ihren Ermessensspielraum überschritten haben könnte.
Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ist in Bewilligung des Gesuches vom 30. Oktober 2013 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Hübscher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.2 Mit Honorarnote vom 21. August 2014 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Hübscher einen Aufwand von 8 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200. pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 92. (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Fr. 1‘827.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Das erscheint angemessen. Der unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demzufolge mit Fr. 1‘827.35 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 30. Oktober 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Hübscher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Bremgarten AG, wird mit Fr. 1‘827.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Hübscher
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker