Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00261




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Rubeli

Urteil vom 20. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi

Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin








    Nachdem die SWICA Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2013 (Urk. 2) für die vom Unfallereignis (Sturz auf das linke Handgelenk nach Ausrutschen auf vereister Strasse) vom 19. Dezember 2010 herrührende verbliebene Beeinträchtigung - ausgehend von einer unfallbedingt vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil des behandelnden Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Handchirurgie (Urk. 8/186) - einen Rentenanspruch von X.___ verneint (fehlende Erwerbseinbusse) und ihr eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat;

    unter Hinweis darauf, dass die SWICA Versicherungen AG von einem auf die Unfallmeldung des Arbeitgebers vom 20. Dezember 2010 (Urk. 8/1) gestützten Valideneinkommen von Fr. 63'737.10 (per 2013) und einem auf den Durchschnittslohn gemäss Anforderungsniveau 3 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE), welcher Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt, gestützten Invalideneinkommen von Fr. 67'181.75 (per 2013) ausging (Verfügung vom 18. Juni 2013, Urk. 3/3 S. 3);

    nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. November 2013, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung ab 1. Dezember 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7);

    in Erwägung, dass

    die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bestimmung des Invaliditätsgrades, im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 2 f.), worauf zu verweisen ist,

    vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente streitig und zu prüfen ist, wobei einzig das bei der Invaliditätsbemessung einzusetzende Invalideneinkommen strittig ist,

    in Bezug auf das Invalideneinkommen nur fraglich ist, ob auf das Anforderungsniveau 3 oder 4 der LSE abzustellen ist,

    das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 davon abhängt, ob die Beschwerdeführerin trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann oder über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2),

    entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4) die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung (mit einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 23 % ab 1. Oktober 2012 gemäss Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. März 2013 [Urk. 3/6]) gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 und BGE 133 V 549 E. 6.2),

    die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Lebenslauf (Urk. 3/4) über eine Lehre als Verwaltungsangestellte (von April 1968 bis März 1971 bei der Einwohnergemeinde Z.___) und über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich Verwaltung und Sekretariat verfügt (zuletzt etwa von November 1986 bis Juni 1993 in der Patientenadministration des A.___, von Juli 1993 bis Juli 1995 im Institut für Klinische Pathologie des A.___ und von August 1995 bis März 2003 bei B.___),

    die Beschwerdeführerin sich überdies gemäss dem eingereichten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Arbeitslosenversicherung im August beziehungsweise im September 2013 als „Mitarbeiterin Finanzen und Administration“, als „Mitarbeiterin Patientenadministration“ und auch als „kaufmännische Angestellte“ beworben hat (vgl. Urk. 3/5),

    r die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung als Verweisungstätigkeiten Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Anforderungsniveaus 3 durchaus in Betracht kommen,

    die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend macht, dass sie, sollte sie trotz fortgeschrittenem Alter von 62 Jahren eine Anstellung finden, diese sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich Hilfsarbeit im Bereich Pflege/Betreuung/Administration befände (Urk. 1 S. 6),

    der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen regelt (Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG),

    gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zur Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen massgebend ist, das die Beschwerdeführerin im mittleren Alter bei einer den ärztlichen Anforderungen genügenden Verweisungstätigkeit erzielen könnte,

    demgemäss entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr fortgeschrittenes Alter gerade nicht zu berücksichtigen ist,

    überdies anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie in einem solchen Alter invalid geworden, eine Weiterbildung absolviert hätte, worauf sie die nötigen Qualifikationen erworben hätte, um anschliessend in jedem Fall einen Lohn gemäss dem Niveau 3 der LSE-Tabellen verdienen zu können (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 538/06 vom 30. Januar 2007 E. 3.5),

    in medizinischer Hinsicht der behandelnde Handchirurge Dr. Y.___, der in seinem letzten Bericht (vom 6. Februar 2013, Urk. 8/186) ein persistierendes ulnocarpales Schmerzsyndrom bei Status nach arthroskopischer Wafer-Operation links angab und bei Behandlungsabschluss am 14. Januar 2013 einzig leichte belastungsabhängige Schmerzen im distalen Radio-Ulnargelenk  beispielsweise bei der Mobilisation von schweren Patienten festhielt, bereits in seinem früheren Bericht vom 26. Juni 2012 dafür gehalten hatte (Urk. 8/149), dass der Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine belastende Rotation der linken Hand vermieden werden könne, zeitlich und leistungsmässig zu 100 % möglich seien (vgl. auch Zeugnis vom 22. November 2012 [Urk. 8/181]), und er in seinem Bericht vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/170) zudem angegeben hatte, dass leichte Belastungen voll möglich seien (vgl. auch Betätigungsprofil von Ergotherapeutin C.___ vom 14. November 2012, wonach feinmotorische Tätigkeiten, etwa am Computer, keine Schwierigkeiten darstellten [Urk. 8/179]),

    demnach anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Sekretariatstätigkeit voll arbeitsfähig ist,

    für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten des Anforderungsniveaus 3 die Tabelle T7S der LSE 2010 für Frauen einen Medianwert von Fr. 6'093.-- aufweist (Ziff. 22),

    sich somit umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2013 S. 86 Tabelle B9.2 Total 2012) und unter Berücksichtigung der Entwicklung der nominalen Frauenlöhne (von Index 2579 auf 2630, Die Volkswirtschaft 11-2013 S. 87 Tabelle B10.3) für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2013 ein Jahreslohn von Fr. 77'730.75 ergibt,

    daraus bei einem zumutbaren vollen Pensum und unter Berücksichtigung eines angemessen erscheinenden leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 20. März 2013 [Urk. 3/6]) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 69'957.70 resultiert,

    sich demnach bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 63'737.10 und Fr. 69'957.70 keine Erwerbseinbusse ergibt,

    nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist;



erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Kessi

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubRubeli