Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00267 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 10. Dezember 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Anwaltsbüro Eschmann
Opfikonerstrasse 8, 8303 Bassersdorf
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_527/2013 vom 28. Oktober 2013 (Urk. 1) den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 22. Mai 2013 (Prozess-Nr. UV.2012.00239, Urk. 2/16) auf Beschwerde der Beschwerdegegnerin hin aufhob und die Sache an das hiesige Gericht zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens und neuer Entscheidung zurückwies,
dass das Bundesgericht dabei erwog, weiterhin sei unklar und widersprüchlich, ob das durch den Unfall vom 8. Dezember 2007 verursachte CRPS an der rechten Hand des Beschwerdeführers am 30. April 2009 vollumfänglich ausgeheilt war (Urk. 1 E. 3.2),
dass das hiesige Gericht die MEDAS Y.___ mit einer polydisziplinären Expertise beauftragte, welche diese am 17. September 2015 erstattete (Urk. 31; nachfolgend: Gutachten),
dass sich die Parteien zum Gutachten mit Eingaben vom 12. Oktober 2015 (Urk. 35, Beschwerdeführer) und vom 20. November 2015 (Urk. 38, Beschwerdegegnerin) äusserten,
dass im Übrigen zum Sachverhalt auf die beiden Entscheide des hiesigen Gerichts vom 30. Januar 2012 (Prozess-Nr. UV.2010.00313, Urk. 2/2/25) und vom 22. Mai 2013 (Prozess-Nr. 2012.00239, Urk. 2/16) sowie auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_232/2012 vom 27. September 2012, Urk. 2/1) verwiesen wird,
in Erwägung
dass in den bisherigen Verfahren (vgl. vorstehend) die Grundlagen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers und die dafür vorausgesetzte natürliche und adäquate Unfallkausalität des Gesundheitsschadens, den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 2 und E. 9.5) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 2.1) dargelegt wurden, worauf verwiesen wird,
dass im vorliegenden Verfahren einzig noch die Handproblematik rechts strittig ist, während für die im ursprünglichen Verfahren UV.2010.00313 ebenfalls zum Streitgegenstand gehörende Schulterproblematik rechts gemäss Bundesgericht keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht (Urk. 2/1 E. 6),
dass das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, so etwa wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen (BGE 125 V 351 E. 3b),
dass die am Gutachten beteiligten Experten der Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie, Handchirurgie und Psychiatrie die vom Gericht gestellte Frage, ob das durch den Unfall vom 8. Dezember 2007 verursachte CRPS I an der rechten Hand des Beschwerdeführers am 30. April 2009 vollständig ausgeheilt war, einhellig verneinten,
dass sie dazu ausführten, es bestünden aktuell Restbeschwerden im Rahmen eines CRPS I, wie in den medizinischen Unterlagen wiederholt dokumentiert, und es sei nicht davon auszugehen, dass Ende April 2009 das CRPS ausgeheilt gewesen sei und sich danach wieder neu manifestiert habe; die Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation im Jahr 2010 habe keine Veränderung der Beschwerde ergeben (Gutachten S. 32),
dass die Experten eingehend darlegten, dass die sog. Budapest-Kriterien zur vorwiegend klinisch zu stellenden Diagnose eines CRPS erfüllt sind und dass die zweifellos vorhandene Fingerpolyarthrhose (v.a. im DIP II) nur einen kleinen Teil der Symptomatik zu erklären vermag (vgl. Urk. 31/1 S. 29 und Urk. 31/3 S. 7),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2015 (Urk. 38) nichts vorbringt, was die Schlüssigkeit der Gerichtsexpertise in Frage stellen könnte, namentlich ihre Kritik, die Gerichtsexperten hätten die Fingergelenksarthrose als mögliche unfallfremde Ursache der Beschwerden zu wenig gewichtet, unbegründet erscheint,
dass in der Gerichtsexpertise somit einleuchtend dargelegt wird, dass es sich bei der Symptomatik an Zeigefinger und Daumen um Restbeschwerden im Rahmen eines CRPS I handelt, welches durch den Unfall vom 8. Dezember 2007 verursacht wurde und über den 30. April 2009 hinaus bis heute besteht,
dass es mit diesen beweiskräftigen Schlussfolgerungen sein Bewenden hat und die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden an der rechten Hand über den 30. April 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat,
dass gemäss BGE 139 V 496 die Kosten eines Gerichtsgutachtens dem Versicherer auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens des Versicherers und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen besteht,
dass ein derartiger Zusammenhang u.a. dann vorliegen kann, wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat (vgl. dazu auch BGE 137 V 210 E. 4.4.2 sowie BGE 140 V 70 E. 6.1),
dass im vorliegenden Fall das Bundesgericht in beiden Rückweisungsentscheiden (8C_232/2012 vom 27. September 2012 [Urk. 2/1] und 8C_527/2013 vom 28. Oktober 2013 [Urk. 1]) festgestellt hat, auf die von den Ärzten der Z.___ sowohl im Gutachten vom 23. Oktober 2009 als auch in der Stellungnahme vom 20. November 2012 vertretene Auffassung, wonach die Beschwerden einzig auf eine unfallfremde Fingergelenksarthrose zurückzuführen seien, könne angesichts der anderslautenden Meinung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Facharzt für Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Nerven, nicht ohne Weiteres abgestellt werden,
dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Leistungseinstellung per 30. April 2009 somit nicht auf schlüssige medizinische Unterlagen stützen konnte, weshalb das Gerichtsgutachten zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich war, dessen Kosten in der Höhe von Fr. 11'912.15 im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der vertretene Beschwerdeführer ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche zusätzlich zu den in den bisherigen Verfahren zugesprochenen Entschädigungen von Fr. 2‘300.-- und Fr. 1‘600.-- auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt), das heisst insgesamt auf Fr. 4‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. September 2010 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflich-tet wird, für die Folgen des Unfalles vom 8. Dezember 2007 bezüglich der Beschwer-den an der rechten Hand über den 30. April 2009 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin wird weiter verpflichtet, der Kasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich die Kosten des Gerichtsgutachtens in Höhe von Fr. 11'912.15 zurückzuerstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 38
- AXA Versicherungen AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 35
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli