Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00270




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 14. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ war als Taxichauffeur bei dem Unternehmen Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. Oktober 2012 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Schadenmeldung vom 2. November 2012, Urk. 10/1; Polizeirapport vom 31. Oktober 2012, Urk. 10/27.3). Tags darauf konsultierte der Versicherte aufgrund von Beschwerden in der rechten Schulter seinen Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 10/6), welcher eine MR-Arthrographie der rechten Schulter veranlasste. Der untersuchende Radiologe stellte eine kleine Partialruptur der Fussplatte der Supraspinatussehne sowie eine Einengung des Subakromialraumes fest und äusserte ausserdem den Verdacht auf eine SLAP-Läsion (Bericht des O.___ vom 6. November 2012, Urk. 10/26). Nach Beizug eines Berichts der Universitätsklinik A.___, wo der Versicherte im Mai 2013 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde ambulant untersucht worden war (Urk. 10/36) sowie der Einholung einer biomechanischen Kurzbeurteilung (Urk. 10/39) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/40) einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 30. Oktober 2012, woran sie nach ärztlicher Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Oktober 2013 (Urk. 10/55) mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2/1) festhielt.


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine medizinische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Nach Beurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Versicherungsmedizin SUVA, vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-65) auf Abweisung der Beschwerde.

    Mit Replik vom 11. März 2014 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 1April 2014 (Urk. 16) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihren Ausführungen festhalte, was dem Beschwerdeführer am 4. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) dafür, es bestehe kein Anlass, die schlüssige Einschätzung von Dr. B.___, wonach der Unfall nicht geeignet gewesen sei, die Schulterbeschwerden zu verursachen, in Frage zu stellen. Einzig Dr. Z.___ habe die Kausalität abweichend beurteilt. Seine Feststellung zum Unfallhergang, wonach der Beschwerdeführer beim Unfallereignis mit der rechten Schulter nach vorne geschleudert worden sei, überzeuge jedoch bereits deshalb nicht, da Dr. Z.___ bei der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers selber keine Prellmarken wie Hämatome und Ähnliches an der rechten Schulter festgestellt respektive dokumentiert habe. Ein Anprall der rechten Schulter an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums, wie dies aus biomechanischer Sicht für eine Schulterläsion erforderlich sei, habe nicht stattgefunden. Im Übrigen reiche es nicht aus, lediglich geltend zu machen, dass erst seit dem Unfall Beschwerden bestünden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfall sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (Urk. 2/1 S. 8).

    Unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. C.___ von der Universitätsklinik A.___ vom 31. Oktober 2013, in dem dafürgehalten worden war, hinsichtlich der SLAP-Läsion könne von einer traumatischen Ursache ausgegangen werden, hielt die Beschwerdegegnerin fest, Dr. C.___ habe einzig die Verdachtsdiagnose einer SLAP-Läsion gestellt und überdies auf die geringe Spezifität und Sensitivität der entsprechenden Tests hingewiesen. Die Diagnose sei somit völlig spekulativ. Selbst wenn jedoch eine solche Läsion als ausgewiesen erachtet würde, wäre sie nicht unfallkausal. Entgegen der Ansicht von Dr. C.___ lasse weder die Traumaanalyse noch die Untersuchung im Mai 2013 einen solchen Schluss zu (Urk. 8 S. 3-4).

1.2    In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die Schulterbeschwerden seien nach dem Unfall entstanden, anlässlich welchem er mit voller Wucht gegen die Fahrerlehne zurückkatapultiert worden sei. Die entstandenen Verletzungen seien umso nachvollziehbarer, als sein Fahrzeug von hinten rechts angefahren worden sei, was zu einer Drehbewegung und zu entsprechender Verstärkung der Anschlagshärte auf der rechten Seite geführt habe. Die Schulterverletzung könnte allenfalls eine degenerative Teilgenese haben, sei jedoch zweifelsohne durch den fraglichen Unfall zum Ausbruch gebracht worden (Urk. 1 S. 2-3). Dr. C.___ habe die traumatische Ursache der SLAP-Läsion in seinem Bericht vom 31. Oktober 2013 bestätigt. Hinsichtlich der Partialruptur der Supraspinatussehne stelle sich sodann die Frage, ob diese unabhängig vom Unfall entstanden respektive wie weit die vorbestehende Problematik durch den wuchtigen Auffahrunfall verschlimmert worden sei (Urk. 1 S. 4-5). Die Beschwerdegegnerin habe sich mit Blick auf diese Sachlage zu Unrecht nicht mit Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und 6).

    Ergänzend hielt der Beschwerdeführer in der Replik fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er sich bei der kräftigen Auffahrkollision mit einem derartigen Aufschlag auf die Rückenlehne die Partialruptur sowie die SLAP-Läsion nicht habe zufügen können, umso weniger, wenn von bereits bestehenden Degenerationen ausgegangen werde (Urk. 13 S. 3). Er sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auf harte Strukturen aufgeschlagen. Insofern sei man auch bei der biomechanischen Kurzbeurteilung offensichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (Urk. 13 S. 4).


2.    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).


3.

3.1    In der MR-Arthographie vom 6. November 2012 fand sich gemäss Bericht des O.___ (Urk. 10/26) an der rechten Schulter eine bursaseitige kleine Partialruptur der Fussplatte der Supraspinatussehne, jedoch ohne Nachweis eines transmuralen Risses der Rotatorenmanschette. Zudem bestehe der Verdacht auf eine SLAP-Läsion mit Verlauf in den Bizepsanker. Im Weiteren liege eine Einengung des Subakromialraumes auf knapp 8 mm infolge einer leicht- bis mittelgradigen Arthrose des AC-Gelenks und einer Akromionmorphologie Typ II nach Bigliani vor. Schliesslich finde sich wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea.

3.2    Zum Unfallgeschehen befragt, gab der Beschwerdeführer am 29. April 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin an (Urk. 10/25), auf der Rückfahrt zu seinem Standplatz sei ihm von hinten ein anderes Fahrzeug aufgefahren, als er vor einem Lichtsignal gewartet habe. Er habe sich irgendwie im Auto abgestützt, als es gekracht habe. Was genau passiert sei, könne er nicht sagen. Auf dem Unfallplatz habe er keine Beschwerden gehabt. Er könne sich auch nicht erinnern, seinen Kopf oder seinen Körper irgendwie angeschlagen zu haben. Erst in der Nacht darauf seien rechtsseitig Schulterschmerzen aufgetreten. Er müsse sich wohl irgendwie doch mit dem rechten Arm abgestützt haben, so dass der Arm beim Unfall verletzt worden sei. Mit seiner rechten Schulter habe er noch nie Probleme gehabt. Er sei deswegen auch nie in Behandlung gewesen.

3.3    Die Fachleute der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) hielten in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Juni 2013 (Urk. 10/39) zum Unfallhergang fest, zuerst sei ein Auto auf die rechte Heckpartie des Autos des Beschwerdeführers geprallt, wobei die dadurch bewirkte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen haben dürfte. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer frontal mit dem Heck eines weiteren Autos kollidiert, wobei dieser frontale Anprall zu einer Verlangsamung des Tempos des Beschwerdeführers geführt habe (Urk. 10/39.3). Die Fachleute kamen zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der in der technischen Bewertung ermittelten Fahrzeugbelastung die geltend gemachten Schulterbeschwerden ohne Anprall an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums aus biomechanischer Sicht nicht erklärt werden könnten (Urk. 10/39.4).

3.4    Die Ärzte der Universitätsklinik A.___, wo der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde gewesen war, diagnostizierten eine SLAP-Läsion mit einer Bizepstendinopathie sowie eine Partialruptur im Bereich des Footprint der Supraspinatussehne (Bericht vom 5. Juni 2013, Urk. 10/36).

3.5    Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/46.3) hielt Dr. Z.___ dafür, die beim Beschwerdeführer bestehenden Schulterschmerzen seien durch den Unfall entstanden. Sein Taxi sei von der Seite hinten angefahren worden, sodass er mit der rechten Schulter nach vorne geschleudert worden sei. Vor dem Ereignis habe der Beschwerdeführer keine Schulterläsionen gehabt (Urk. 10/46.3).

3.6    Kreisarzt Dr. B.___ hielt in Beurteilung der Aktenlage am 8. Oktober 2013 (Urk. 10/55) fest, bei der bursaseitigen kleinen Partialruptur handle es sich um einen degenerativen Schaden aufgrund der Einengung des Subakromialraumes bei Akromionmorphologie Typ II nach Bigliani. Auch bei der leicht- bis mittelgradigen Arthrose des AC-Gelenkes handle es sich um einen Vorzustand, da sich eine solche nicht innerhalb von sieben Tagen etabliere (Urk. 10/55.3). Ausserdem erklärte er, der Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine kleine Partialruptur an der Supraspinatussehne zu verursachen (Urk. 10/55.5). Aufgrund der von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ sowie der Radiologen des O.___ gestellten Diagnosen sei sodann davon auszugehen, dass höchstens eine SLAP-Läsion Typ II vorliege. In der wissenschaftlichen Literatur zu SLAP-Läsionen sei festgehalten worden, dass bei der Heckkollision – abgesehen einer besonderen Unfallausgangssituation oder einer von der Regel abweichenden Insassenbewegung – keine wesentliche biomechanische Belastung auf die rechte Schulter eines angeschnallten Fahrers einwirke; weder ein Anstossmechanismus im Fahrzeug noch ein Gurten-bedingter direkter Unfallmechanismus sei zu erwarten (Urk. 10/55.4). Vorliegend sei der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen, eine SLAP-Läsion Typ II zu verursachen, was auch durch die Fachspezialisten der AGU bestätigt worden sei (Urk. 10/55.5).

3.7    Auf Ersuchen des Beschwerdeführers, zur Kausalität Stellung zu nehmen (Urk. 3/6), hielt Dr. C.___ von der Universitätsklinik A.___ am 31. Oktober 2013 dafür (Urk. 3/7), es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Läsion am Bizepssehnenanker (SLAP-Läsion) sowie auf eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Aufgrund der Kontrastmittelanreicherung im Bereich der SLAP-Läsion sowie dem Verlauf der Ruptur gemäss MRT vom 6. November 2012 könne von einer traumatischen Ursache ausgegangen werden. Auch die Traumaanamnese sowie die klinische Untersuchung vom Mai 2013 würden diesen Verdacht unterstützen, obwohl man sich der geringen Spezifität und Sensitivität der entsprechenden Tests bewusst sei. Die Tendinopathie, respektive die fragliche Partialruptur der Supraspinatussehne sei wahrscheinlich älterer Genese und somit wahrscheinlich degenerativ bedingt, da im Bereich des Footprints gemäss MRT vom 6. November 2012 bereits Zysten sichtbar seien, welche unter anderem bei degenerativ bedingten Veränderungen typisch seien.

3.8    Stellungnehmend zu den Ausführungen von Dr. C.___ hinsichtlich der SLAP-Läsion (E. 3.7) hielt Versicherungsmediziner Dr. D.___ in seiner chirurgischen Beurteilung vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) fest, das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen sei, eine Verletzung am Labrum glenoidale zu verursachen. Es sei nicht überzeugend, aus dem MRT vom 6. November 2012 schliessen zu wollen, dass die Ursache dieser Veränderung ein Trauma sei. Das inkriminierte Ereignis habe zum Zeitpunkt der Untersuchung sieben Tage zurückgelegen. Hätte tatsächlich eine Gewalteinwirkung auf das Schultergelenk stattgefunden, welche das Labrum glenoidale abgerissen hätte, so wären sieben Tage danach weitere Traumafolgen wie Knochenmarködem im Glenoid und/oder Oberarmkopf, Weichteilödeme in den angrenzenden Geweben oder ein Erguss innerhalb des Schultergelenks erkennbar gewesen. Alle diese Hinweise auf eine lokale Gewalteinwirkung fehlten allerdings gänzlich. Wenn Dr. C.___ seine Kausalitätsbeurteilung sodann auf die Traumaanamnese und die Untersuchung vom Mai 2013 stütze, sei dies nicht stichhaltig. Einerseits habe die damalige untersuchende Assistenzärztin von den tatsächlichen biomechanisch wirkenden Kräften keine Kenntnisse gehabt – ihr Untersuchungsbericht und der Bericht der AGU Zürich würden beide das Datum vom 6. Mai 2013 tragen -, andererseits seien die Angaben des Beschwerdeführers deutlich von dem abgewichen, was tatsächlich passiert sei. Das Unfallereignis habe zum Untersuchungszeitpunkt im Mai 2013 sodann mehr als ein halbes Jahr zurückgelegen. Es sei nach dieser Zeit nicht möglich, durch eine klinische Untersuchung ein Trauma als Ursache der pathologischen Befunde zu plausibilisieren. Allfällige vorhandene Hinweise auf eine Gewalteinwirkung wie Prellmarken, Schürfungen, Blutergüsse, Gurtmarken oder ähnliches seien nach dieser Zeit verschwunden und aus einem positiven Yergason-, Speed- oder O’Brien-Test zu schliessen, es müsse ein Trauma erfolgt sein, sei unhaltbar. Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, es sei ausgeschlossen, dass das diskutierte Trauma, so wie es in den Unterlagen dokumentiert und in seiner Biomechanik unbestritten sei, eine SLAP-Läsion am Schultergelenk verursachen könne (Urk. 9 S. 3-4).


4.

4.1    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich ein Abweichen von den Einschätzungen der Dres. B.___ und D.___, wonach die Beschwerden unfallfremd seien (E. 3.6, E. 3.8), nicht auf. Gemäss biomechanischer Beurteilung sind die geltend gemachten Schulterbeschwerden ohne Anprall an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums nicht erklärbar (E. 3.3). Aus den Akten ergeben sich aber keinerlei Hinweise, dass ein solcher Anprall stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht erinnern, den Körper irgendwie angeschlagen zu haben (E. 3.2) und Dr. Z.___ hatte anlässlich der Untersuchung am Tag nach dem Unfall auch keinerlei Prellmarken oder Ähnliches festgestellt respektive festgehalten (Urk. 10/6). Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorbringt, die Beschwerdegegnerin als auch die Fachleute der AGU seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es aufgrund des Rückpralls an die Fahrerlehne zu einem solchen Anprall an harte Strukturen gekommen sei (E. 1.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sowohl die Fachleute der AGU als auch Dr. B.___ festhielten, dass es zu einem Rückprall gekommen sei (Urk. 10/39.3, Urk. 10/55.4) und sie ihre Beurteilungen unter Zugrundelegung dieses Bewegungsablaufes abgaben. Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage den natürlichen Kausalzusammenhang verneinte, ist daher nicht zu beanstanden, müsste ein solcher doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 2).

    Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach davon auszugehen sei, dass die SLAP-Läsion eine traumatische Ursache habe (E. 3.7), vermag daran nichts zu ändern. Dr. C.___ verwies zur Begründung seiner Einschätzung in pauschaler Weise auf die Traumaanamnese, die klinische Untersuchung an der Universitätsklink A.___ im Mai 2013 sowie die MRT-Untersuchung vom 6. November 2012. Dr. D.___ legte hierzu in nachvollziehbarer Weise dar, dass gerade die MRT-Befunde aufgrund von fehlenden Traumahinweisen (wie Knochenmarködeme, Weichteilödeme oder einem Erguss) keinen solchen Schluss zuliessen, dass sodann aufgrund einer mehr als einem halben Jahr nach dem Trauma stattfindenden klinischen Untersuchung keine Rückschlüsse mehr auf die Ursache der Läsionen gezogen werden könnten, und dass auch aufgrund des anlässlich dieser Untersuchung im Mai 2013 erhobenen Unfallherganges nicht auf eine traumatische Ursache geschlossen werden könne, da damals die biomechanische Kurzbeurteilung noch gar nicht vorgelegen habe (E. 3.8).

    Auch aus dem Hinweis von Dr. Z.___, dass vor dem Unfall vom 30. Oktober 2012 keine Schulterbeschwerden bestanden hätten (E. 3.5), lässt sich sodann nicht ableiten, dass allfällige Schulterläsionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden wären. Gemäss der Rechtsprechung vermag die Maxime „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

4.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte somit zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 30. Oktober 2012, da ein solcher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.

4.3    Fehlt es wie dargelegt am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden, so fällt auch ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 36 UVG und 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht (vgl. E. 1.2).


5.    Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin damit einen Leistungsanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler