Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00271 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 14. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. W.___
Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich
gegen
Mutuel Assurances SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, arbeitete seit 1. Januar 2011 bei der Y.___ AG als Merchandiserin und war in dieser Eigenschaft bei der Mutuel Assurances SA (nachfolgendend: Mutuel) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/1). Nach einem Sturz auf das rechte Knie suchte die Versicherte am 17. Januar 2012 ihren Hausarzt Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, auf. Dr. Z.___ diagnostizierte eine Kniedistorsion und verordnete Medikamente und Physiotherapie. Am 31. Januar 2012 stellte er eine deutliche Besserung des Knies fest (Urk. 8/24). Am 20. Februar 2012 klagte die Versicherte über starke Schmerzen im rechten Unterschenkel; in der Folge veranlasste Dr. Z.___ eine Duplexsonografie der Beinvenen rechts sowie ein MRT des rechten Knies im Kreisspital A.___ (Urk. 8/19: Berichte über die Duplexsonografie vom 20. Februar 2012 sowie über das MRT vom 12. März 2012). Am 27. März 2012 wurde im Spital B.___ eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskus-Teilresektion und Refixation der Plica mediopatellaris durchgeführt (Urk. 8/11). Am 12. Juni 2012 meldete die Arbeitgeberin der Mutuel, dass die Versicherte seit 26. März 2012 infolge eines nicht näher bezeichneten Unfalls arbeitsunfähig sei (Urk. 8/1). Die Versicherte konsultierte am 3. Juli 2012 Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie (Urk. 8/24) und begab sich in der Folge ebenfalls zur Behandlung in die E.___ Klinik (Urk. 8/10). Am 8. Juli 2012 beantwortete X.___ die zusätzlichen Fragen der Mutuel zur Schadenmeldung und führte aus, dass sie am 11. Januar 2012 auf das rechte Knie gestürzt sei (Urk. 8/4). Die Mutuel tätigte Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 8/10-11, Urk. 8/19-21) und befragte die Versicherte am 17. Oktober 2012 (Urk. 8/12). Ferner zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers, der F.___, bei (Urk. 8/24). Hernach legte sie das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. G.___, Facharzt FMH Chirurgie, zur Beurteilung vor (Beurteilung vom 16. Januar 2013, Urk. 8/26).
1.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 stellte die Mutuel ihre Leistungen rückwirkend per 31. Januar 2012 ein (Urk. 8/29). Dagegen erhob die Krankenversicherung von X.___, die H.___ Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, am 27. Februar 2013 Einsprache (Urk. 8/30), welche sie am 2. April 2011 wieder zurückzog (Urk. 8/34). Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 11. März 2013 ebenfalls Einsprache (Urk. 8/32, mit Einsprachebegründung vom 19. April 2013, Urk. 8/35). Diese wies die Mutuel mit Entscheid vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 13. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 10. Oktober 2013 seien ihr die versicherten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit für Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-40), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer-
den – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die geklagten Beschwerden auch über den 31. Januar 2012 hinaus leistungspflichtig ist, mithin ob diese Beschwerden noch in einem Kausalzusammenhang zum geltend gemachten Unfall vom 11. Januar 2012 stehen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) aus, gemäss den medizinischen Unterlagen und der Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. G.___ sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom Januar 2012 und dem am 27. März 2012 operierten Meniskusriss beziehungsweise den weiteren Kniebeschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Aufgrund des beschriebenen Hergangs des Ereignisses wären ausserdem weder die Voraussetzungen des Unfallbegriffes nach Art. 4 ATSG noch der unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erfüllt (Urk. 2 S. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass Dr. G.___ zu Unrecht aus Drittberichten vermeintliche medizinische Tatsachen übernommen habe, weswegen nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden könne. Entgegen der Auffassung von Dr. G.___ leide sie – wenn überhaupt – unter einer geringgradigen Adipositas, welche kaum Auswirkungen auf die Gelenke haben dürfte. Durch den Bericht zur MRI-Untersuchung vom 12. März 2012 seien eine mediale Meniskushinterhornläsion im Sinne eines kleineren radiären Risses und ein etwas subluxiert stehender Meniskus mit relativ auch etwas degenerierter osteophytärer Ausziehung femorotibial medialseitig dokumentiert (Urk. 1 S. 4). Im Zeitpunkt des Unfallereignisses habe allenfalls eine beginnende Arthrose vorgelegen. Mit dem Unfall sei es zu einer richtunggebenden Verschlimmerung gekommen. Zumindest die Meniskusläsion müsse dem Unfallereignis zugerechnet werden. Sie habe über zwei Monate auf den operativen Eingriff warten müssen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Meniskusbefund in der Folge für ein Fortschreiten der Gonarthrose gesorgt habe. Schliesslich rügt sie, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht geprüft habe, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte am 17. Januar 2012 eine Kniedistorsion rechts.
Bei der Untersuchung vom 31. Januar 2012 berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. Z.___, dass es mit dem Knie deutlich besser gehe. Dr. Z.___ stellte keinen Kniegelenkserguss fest und es wurde kein Kompressionsschmerz, jedoch ein Dehnschmerz des medialen Seitenbandes angegeben. Nach dieser Untersuchung diagnostizierte Dr. Z.___ eine Seitenbandläsion (Urk. 8/24).
3.2 Bei der Duplexsonografie der Beinvenen rechts im Kreisspital A.___ vom 20. Februar 2012 liess sich kein Hinweis auf eine frische tiefe Beinvenenthrombose oder gröbere postthrombotische Veränderung sowie kein Hinweis auf ein Kniegelenkserguss oder eine Bakerzyste finden (Urk. 8/19).
3.3 Das von Dr. I.___, leitender Arzt am Kreisspital A.___, befundete MRT des rechten Knies vom 12. März 2012 zeigte eine mediale Meniskushinterhornläsion im Sinne eines kleineren radiären Risses, ein etwas subluxiert stehender medialer Meniskus mit reaktiv auch etwas degenerativer osteophytärer Ausziehung femorotibial medialseitig mit ansonsten unauffälligen Kniebinnenstrukturen (Urk. 8/19).
3.4 Am 27. März 2012 wurde im Spital B.___ eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskus-Teilresektion und Refixation der Plica mediopatellaris durchgeführt (Urk. 8/11). Dem Bericht der Ärzte des Spitals B.___ vom selben Tag sind die Diagnosen Innenmeniskus-Hinterhornruptur rechtes Kniegelenk, Chondromalazie III. Grades medialer Femurkondylus sowie breite Plica mediopatellaris zu entnehmen (Urk. 8/11). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin habe vor ca. sechs Wochen ein Distorsionstrauma des rechten Knies erlitten und habe seither zunehmende Schmerzen im medialen Kniegelenkspalt. Bei deutlichen Meniskuszeichen in der klinischen Untersuchung und Nachweis einer Radiärruptur am Übergang von Pars intermedia zum Hinterhorn im MRT sei die Operationsindikation gegeben gewesen. Der postoperative Verlauf gestalte sich komplikationslos (Urk. 8/11). In seinem Bericht vom 31. Mai 2012 hielt Dr. med. J.___, leitender Arzt Chirurgie, Spital B.___, fest, postoperativ gebe es keine Meniskusreste, die im Gelenk stören könnten. Der immer wiederkehrende Kniegelenkserguss sowie die unterstützende Bakerzyste würden auf der Weiterentwicklung der Femoropatellargelenksarthrose beruhen. Die körperliche Untersuchung zeige einen sehr geringen Kniegelenkserguss mit einer prall elastisch gefüllten Bakerzyste. Der mediale Kniegelenkspalt sei nicht schmerzhaft (Urk. 8/24).
3.5 Bei der MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks im Stadtspital K.___ vom 29. Mai 2012 zeigte sich eine schwere mediale Femorotibialgelenksarthrose mit bis auf den Knochen reichender Knorpelverschmälerung und reaktiven subchondralen Oedemzonen, ein bei Zustand nach Teilmeniskektomie verkürzter medialer Meniskus in der Pars intermedia und im Hinterhorn mit degenerativ verändertem Restmeniskus, eine mässiggradige Femoropatellargelenksarthrose, ein mässiger Gelenkerguss sowie eine kleine Bakerzyste (Urk. 8/20).
3.6 Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, stellte im Bericht vom 4. Juli 2012 die Diagnosen Varusgonarthrose rechts und Status nach Kniearthroskopie. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/24).
3.7 Den Berichten der E.___ Klinik vom 5. und 23. Juli sowie 9. August 2012 sind die Diagnosen Verdacht auf Arthrofibrose rechts mit/bei beginnender medialer Gonarthrose und Status nach zweifacher Kniegelenkspunktion ohne mikrobielles Wachstum sowie Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie und Resektion der Plica mediopatellaris bei Innenmeniskushinterhornruptur sowie breiter Plica mediopatellaris und die Nebendiagnose Adipositas per magna zu entnehmen (Urk. 8/10).
Am 24. September 2012 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. L.___, Oberarzt Rheumatologie, E.___ Klinik, untersucht. Dr. L.___ diagnostizierte im Bericht vom 25. September 2012 eine symptomatische Gonarthrose rechts mit/bei möglicher Arthrofibrose bei Bewegungseinschränkung und Status nach medialer Teilmeniskektomie bei Meniskusläsion sowie Adipositas. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihren bisherigen Tätigkeiten nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10). Mit Bericht vom 22. November 2012 hielt er fest, aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die ursprünglichen Tätigkeiten weiterhin zu bestätigen (Urk. 8/24).
3.8 In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2012 führte der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ aus, dass deren „Geschichte“ am 17. Januar 2012 mit einem Sturz auf der Treppe auf das rechte Knie begonnen habe. In der Folge seien massive Knieschmerzen sowie Belastungs- und Arbeitsunfähigkeit aufgetreten, da das Gewicht nicht getragen werden könne bei Adipositas (BMI 36). Nun sei eine symptomatische Gonarthrose rechts mit Verdacht auf mögliche Arthofibrose bei Bewegungseinschränkung aufgetreten (Urk. 8/21).
3.9 Am 25. Oktober 2012 begab sich die Beschwerdeführerin in die Adipositas-Sprechstunde des Spitals M.___ (M.___), Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung. Die Ärzte des M.___ diagnostizierten eine Adipositas Grad 2, BMI 37 kg/m2, einen Verdacht auf arterielle Hypertonie, einen Status nach Meniskusläsion Knie rechts im Januar 2012 sowie einen Status nach Cholezystektomie (Urk. 8/21).
3.10 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___, führte in seiner Beurteilung vom 16. Januar 2013 aus, bei unbekanntem Unfalldatum mit identischer Beschreibung des Unfallhergangs sei die Beschwerdeführerin wegen einer radiären Meniskusläsion im Hinterhornbereich arthroskopiert worden. Schon präoperativ seien eine Unterschenkelschwellung und Schmerzen aufgetreten. In der Folge hätten sich ein verzögerter postoperativer Verlauf mit Gelenksergussbildung sowie ein Verdacht auf Arthrofibrose gezeigt und schliesslich sei eine ausgeprägte Gonarthrose rechts im Femorotibial- und im Femoropatellargelenk rechts diagnostiziert worden. Aufgrund der vorhandenen Akten müsse dringend angenommen werden, dass bei einer Adipositas per magna eine Gonarthrose im rechten Kniegelenk bereits vor dem angeblichen Unfallereignis bestanden habe. Inwiefern auch schon die Meniskusläsion prätraumatisch vorhanden gewesen sei, lasse sich kaum eruieren. Der ganze Verlauf deute auf eine durch das vermeintliche Unfallereignis oder aber eher durch die Arthroskopie bedingte Aktivierung einer vorbestehenden Gonarthrose hin. Die jetzigen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie auch der postoperative Verlauf würden ebenfalls auf eine vorübergehende Aktivierung einer vorbestehenden Gonarthrose hindeuten. Das schwer zu definierende Unfallereignis sei für die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht ursächlich. Der Status quo ante dürfte am 31. Januar 2012 entsprechend dem Untersuchungsergebnis des Hausarztes erreicht worden sein. Die momentane Arbeitsunfähigkeit werde aus rheumatologischer Sicht auf die symptomatische Gonarthrose zurückgeführt (Urk. 8/26 S. 6).
4.
4.1 Während die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2013 noch von einem Unfallereignis ausging (Urk. 8/29 S. 1-2), führt sie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2013 aus, aufgrund des beschriebenen Hergangs des Ereignisses seien wohl weder die Voraussetzungen des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG) erfüllt noch sei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben (Urk. 2 S. 2).
Das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung ist Grundvoraussetzung dafür, dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung überhaupt besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_978/2010 vom 3. März 2011 E. 5 mit Hinweis), weshalb diese Frage vorab zu prüfen ist.
Die Beschwerdeführerin führte am 8. Juli 2012 aus, sie sei am 11. Januar 2012 im N.___-Lager in C.___ gestürzt, und hat dieses Ereignis wie folgt beschrieben (Urk. 8/4): „Bei Sturz über Stiege mit Kiste auf rechte Knie geflogen.“ Am 17. Oktober 2012 schilderte sie gegenüber dem Schadeninspektor der Beschwerdegegnerin, sie habe am 26. Januar 2012 eine Kiste getragen und auf der letzten Stufe im Treppenhaus des N.___-Lagers in C.___ einen Fehltritt gemacht. Die Kiste sei ihr aus den Händen gefallen und sie sei vornüber gestürzt und zuerst mit dem rechten Knie auf dem Betonboden gelandet (Urk. 8/12). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin schadet der Umstand, dass von der Beschwerdeführerin unterschiedliche Unfalldaten angegeben wurden, nicht, denn die Schilderungen des Unfallhergangs (Fehltritt auf der Treppe und Sturz auf das rechte Knie) waren im Wesentlichen stets gleich. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt erst am 17. Januar 2012 konsultierte (Urk. 8/21). Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist damit nicht bereits deswegen zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin keinen Unfall glaubhaft gemacht hat (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Es braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob dieses Ereignis als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren ist. Indes hat die Beschwerdegegnerin – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2012 eingestellt.
4.2 Dr. G.___ gab gestützt auf die Vorakten – insbesondere die Berichte zu den vorangegangen bildgebenden Untersuchungen – eine schlüssige und nachvollziehbar begründete Beurteilung ab. Er sieht die Gonarthrose im rechten Kniegelenk als vorbestehend an (Urk. 8/26 S. 6), weist aber darauf hin, dass im Bericht zur MRT-Untersuchung des rechten Knies vom 12. März 2012 im Kreisspital A.___ (Urk. 8/19) die degenerativen Veränderungen nicht beschrieben würden. Auch im Operationsbericht des Spital B.___ vom 27. März 2012 (Urk. 8/11) sei keine Beschreibung der Knorpelverhältnisse beziehungsweise der degenerativen Verhältnisse zu finden. Die nachfolgenden MRT-Untersuchungen (Stadtspital K.___, E.___ Klinik) zeigten indes eine ausgedehnte Femerotibialarthrose sowie eine Femoropatellararthrose rechts (Urk. 8/26 S. 5). Daraus lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5) – aber nicht ableiten, dass es unfallbedingt zu einem Fortschreiten der Gonarthrose gekommen sei. Der Rheumatologe der E.___ Klinik, Dr. L.___, berücksichtigt in seiner Beurteilung vom 25. September 2012 den Sturz von Anfang 2012 und die im MRT der E.___ Klinik erhobene ausgeprägte medial betonte Gonarthrose, bringt diese aber nicht in Verbindung mit diesem Sturz (Urk. 8/10). Für Dr. L.___ stand damals die symptomatische Gonarthrose – und nicht etwa durch den Sturz vom 11. Januar 2012 verursachte Beschwerden – im Vordergrund (Urk. 8/10). Darauf hat auch Dr. G.___ hingewiesen (Urk. 8/26 S. 6). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 4. Juli 2012 auch am linken Knie – welches beim geltend gemachten Sturz vom 11. Januar 2012 nicht betroffen war – an einer Gonarthrose leidet (Urk. 8/24).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, zumindest die – bei der
MRT-Untersuchung des rechten Knies vom 12. März 2012 im Kreisspital A.___ erhobenen – Meniskusläsionen seien dem Unfallereignis zuzurechnen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
Mit Blick auf die – abgesehen vom von der Beschwerdeführerin angegebenen Dehnschmerz beim medialen Seitenband – unauffälligen Untersuchungsbefunde bei der Konsultation bei Dr. Z.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/24), vermag die Beurteilung von Dr. G.___, dass es durch den geltend gemachten Unfall vom 11. Januar 2012 nur zur einer Aktivierung der vorbestehenden Gonarthrose gekommen, der status quo sine am 31. Januar 2012 aber erreicht gewesen sei, zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen gestützt auf diese Beurteilung somit zu Recht per 31. Januar 2012 eingestellt.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und 11
- Mutuel Assurances SA
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher