Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00273 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 28. November 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ schloss per 1. Januar 2007 einen Anschlussvertrag mit dem Taxiunternehmen Y.___ (Urk. 7/2 S. 7 ff.). In der Folge meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als selbständig erwerbender Taxifahrer an (Urk. 7/2 S. 3 ff.). Auf Ersuchen der Ausgleichskasse klärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) daraufhin ab, ob X.___ aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Taxiunternehmen Y.___ als selbständig oder unselbständig erwerbstätig einzustufen sei und qualifizierte ihn ab 1. Juli 2007 als selbständig erwerbend im Haupterwerb (Urk. 7/4). Später gab er seine selbständige Erwerbstätigkeit wieder auf und war bis am 31. Dezember 2011 für das Taxiunternehmen Z.___ als Fahrer tätig (Urk. 7/6 S. 6). In der Folge unterzeichnete X.___ mit der Taxizentrale A.___ einen Anschlussvertrag und meldete sich am 21. Dezember 2012 bei der Ausgleichskasse erneut als Selbständigerwerbender an (Urk. 7/6). Am 9. Januar 2013 ersuchte die Ausgleichskasse die SUVA wiederum um Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung (Urk. 7/6). Die SUVA tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen und qualifizierte X.___ mit Feststellungsverfügung vom 10. Juni 2013 als unselbständig (Urk. 7/19). Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juli 2013 (Urk. 7/24) wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013 ab (Urk. 7/28 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. November 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei als selbständig erwerbend zu qualifizieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
Ergänzend bestimmt Art. 66 Abs. 1 lit. g UVG, dass die Arbeitnehmer von Verkehrs- und Transportbetrieben sowie Betrieben mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch bei der SUVA versichert sind. Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs.1 UVG).
1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitgeber“ abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Manfred Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 13. Auflage, Bern 1997, S. 33 ff.). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das wirtschaftliche Risiko der Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder – bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit – darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 163 E. 3b).
1.4 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (WML; Stand 1. Januar 2014 = Stand 1. Janaur 2013) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1013). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1014):
-das Tätigen erheblicher Investitionen,
-die Verlusttragung,
-das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
-die Unkostentragung,
-das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
-das Beschaffen von Aufträgen,
-die Beschäftigung von Personal,
-eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz 1015):
- dem Weisungsrecht,
- dem Unterordnungsverhältnis,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- des Konkurrenzverbots,
- der Präsenzpflicht.
Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4120). Sie gelten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4122).
1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss Anschlussvertrag arbeite der Beschwerdeführer in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis für die Taxizentrale A.___. Er nehme wie ein Angestellter an den betrieblichen Arbeiten teil. Bei seiner Tätigkeit als Taxifahrer trage er kein spezifisches Unternehmerrisiko, sondern stelle – wie dies für Arbeitnehmer typisch sei – der Taxizentrale A.___ lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung. Bei „Selbstausleihe“ oder „Vermietung der eigenen Arbeitskraft“ könne in keinem Fall von selbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen werden (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2014 führte die Beschwerdegegnerin aus, die aussendienstliche Abklärung vom 17. Mai 2013 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer Aufträge ausschliesslich für die Taxizentrale A.___ ausführe. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Abschluss des Anschlussvertrages verpflichtet, im Rahmen der Taxiorganisation C.___ ein Kleintaxi zu betreiben. Der Taxizentrale A.___ stehe ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer zu, indem sie ihm die Wagenzahl vorschreibe und ihm die Fahraufträge vermittle. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, vermittelte Bestellungen unverzüglich zu erledigen. Darüber hinaus sei er gehalten, Fahrgäste darauf hinzuweisen, dass Taxibestellungen ausschliesslich an Die Organisation C.___ zu richten seien. Die Werbemassnahmen von der Organisation C.___ müsse er umsetzen und aktiv mittragen. Der Organisation C.___ stehe sogar das Recht zu, selbst ohne weiteres Einverständnis des Beschwerdeführers Eigenwerbung an und im Taxi des Beschwerdeführers anzubringen. Offensichtlich trage sein Taxifahrzeug denn auch den Schriftzug „Taxiorganisation C.___“. Aufgrund dieser umfassenden Weisungsbefugnis der Taxizentrale A.___ gegenüber dem Beschwerdeführer erscheine das Verhältnis zwischen diesen als eigentliches Untergeordnetenverhältnis. Hinzu komme, dass im Anschlussvertrag ein weitreichendes Konkurrenzverbot vereinbart worden sei. Im Übrigen trage er kein eigentliches Unternehmerrisiko. Er handle nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der Taxizentrale A.___ beziehungsweise C.___, was schon aus dem Schriftzug auf seinem Fahrzeug hervorgehe. Die Fahraufträge beschaffe er nicht selbst. Diese würden ihm von der Taxizentrale A.___ vermittelt. Die Infrastruktur für die Bestellungsübermittlungen, der zentrale Dienst und die Standplätze würden von der Taxizentrale A.___ zur Verfügung gestellt. Diese übernehme das Inkasso der Kreditfahrten von C.___-Kreditkunden und das damit verbundene Inkasso- beziehungsweise Delkredererisiko. Zusammenfassend bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von der Taxizentrale A.___ in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig sei und selbst kein spezifisches Unternehmerrisiko trage. Demnach sei seine seit dem 1. Januar 2012 ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (Urk. 2 und Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er als selbständig erwerbend zu qualifizieren sei. Er habe nebst seinem Haupterwerb mit einer Taxizentrale eine Vereinbarung abgeschlossen, um zusätzliche Fahraufträge zu erhalten. Die im Anschlussvertrag mit der Taxizentrale (A.___) erwähnten allgemeinen Bedingungen hätten auf ihn nie zugetroffen. Er habe sein Taxigeschäft von Anfang an frei und unabhängig führen können. Der Vertrag sei inzwischen den tatsächlichen Verhältnissen angepasst worden (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss dem Anschlussvertrag vom 1. April 2011 / 1. April 2012 ist der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet, ein Kleintaxi im Rahmen der Taxiorganisation C.___ zu betreiben. Die Wagenzahl darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Organisation C.___ respektive der Taxizentrale A.___ erhöht oder herabgesetzt werden. Die Organisation C.___ stellt die Infrastruktur für die Bestellungsübermittlungen zur Verfügung, vermittelt Fahraufträge, stellt eigene Standplätze zum Abwarten von Fahraufträgen zur Verfügung, übernimmt das Inkasso der Kreditfahrten von C.___-Kreditkunden und das damit verbundene Inkasso- beziehungsweise Delkredere-Risiko. Sie gewährleistet einen 24-Stunden-Service bezüglich der Funkausrüstung und sie ist für die Pflege und Betreuung der Kunden mitverantwortlich und betreibt entsprechende Marketingaktivitäten. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, seinen Betrieb ordnungsgemäss zu führen und sich für eine zuvorkommende, freundliche und kundenorientierte Bedienung einzusetzen, an ihn oder seine Fahrer vermittelte Bestellungen unverzüglich zu erledigen, die bestehenden behördlichen Vorschriften sowie die Vorschriften und Weisungen der Organisation C.___ zu beachten und sich weiterzubilden. Er darf sich im Raum der Stadt D.___ während der Vertragsdauer mit Der Organisation C.___ nicht gleichzeitig bei einer weiteren Funkzentrale anschliessen. Das Taxi inklusive Ausrüstung und das Erscheinungsbild müssen den Bestimmungen des Dienstreglements entsprechen. Die Werbung wird durch die Organisation C.___ auf ihre Kosten besorgt. Der Beschwerdeführer hat die Werbemassnahmen von Der Organisation C.___ und die dazugehörigen Instruktionen umzusetzen und aktiv mitzutragen. Er darf keine Werbung betreiben, die für seinen Betrieb eine Begünstigung mit Bestellaufträgen zum Ziel hat. Er ist hingegen gehalten, in seinen Geschäftspublikationen darauf hinzuweisen, dass Taxibestellungen an die Organisation C.___ zu richten seien. Die Organisation C.___ hat das Recht, Eigenwerbung und – im Einverständnis mit dem Halter – Drittwerbung an und im Taxi zu veranlassen. Der Beschwerdeführer kann nur mit dem Einverständnis der Organisation C.___ Drittwerbung an seinem Fahrzeug veranlassen. Der Anschlussvertrag ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf Ende eines jeden Kalendermonats kündbar (Urk. 7/17 S. 8 ff.).
3.2 Aus dem Anschlussvertrag ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Taxizentrale A.___. So lassen die vertraglichen Verpflichtungen, seinen Betrieb ordnungsgemäss zu führen und sich für eine zuvorkommende, freundliche und kundenorientierte Bedienung einzusetzen, an ihn vermittelte Bestellungen unverzüglich zu erledigen, die Vorschriften und Weisungen der Organisation C.___ zu beachten und sich weiterzubilden, auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen, welches weiter geht, als im Auftragsrecht üblich ist (AJP 1997 S. 1469). Für ein Unterordnungsverhältnis spricht weiter, dass das Taxi inklusive Ausrüstung und das Erscheinungsbild den Bestimmungen des Dienstreglements entsprechen müssen, die Werbung durch die Organisation C.___ auf ihre Kosten besorgt wird, der Beschwerdeführer die Werbemassnahmen von Der Organisation C.___ und die dazugehörigen Instruktionen umsetzen und aktiv mittragen muss und keine Werbung betreiben darf, die für seinen Betrieb eine Begünstigung mit Bestellaufträgen zum Ziel hat sowie dass er in seinen Geschäftspublikationen darauf hinweisen muss, dass Taxibestellungen an die Organisation C.___ zu richten sind und die C.___ das Recht hat, Eigenwerbung an und im Taxi zu veranlassen, wobei der Beschwerdeführer seinerseits nur mit dem Einverständnis der Organisation C.___ Drittwerbung an seinem Fahrzeug veranlassen kann. Dafür spricht auch die Tatsache, dass er im Rahmen der Taxiorganisation C.___ nur ein Taxi betreiben und die Wagenzahl nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Organisation C.___ erhöhen darf. Sodann wird seine Abhängigkeit dadurch verstärkt, dass er auf die Infrastruktur der Zentrale angewiesen ist und die Taxibestellungen an die Zentrale zu richten sind. Das Verbot, sich bei einer weiteren Funkzentrale anzuschliessen, ist ebenfalls ein Indiz für ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis. Auch die Kündigungsfrist von zwei Monaten spricht für eine unselbständige Stellung (vgl. AJP 1997 S. 1471).
3.3 Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Der Beschwerdeführer trägt insofern ein gewisses Unternehmerrisiko, als er unabhängig von seinem Arbeitserfolg eine Anschlussgebühr zu entrichten hat und für die Kosten seines Fahrzeuges selbst aufkommen muss. Da die Anschaffung eines Personenwagens, der nicht ausschliesslich beruflichen Zwecken dient, nicht als erhebliche Investition gewertet werden kann, fällt das damit verbundene Geschäftsrisiko praxisgemäss nicht stark ins Gewicht (vgl. AJP 1997 S. 1472, ZAK 1992 S. 165). Das Inkasso der vermittelten Kreditfahrten und das damit verbundene Inkasso- beziehungsweise Delkredere-Risiko übernimmt die Zentrale. Auch diesbezüglich trägt der Beschwerdeführer also kein Unternehmerrisiko. Abgesehen von der Anschaffung des Fahrzeuges hat er somit keine Investitionen getätigt. Der Beschwerdeführer reichte einen Arbeitsvertrag, gemäss welchem er seine Ehefrau mit einem 50 %-Pensum beschäftigt, ein (Urk. 7/27 S. 21 f.). Anlässlich der aussendienstlichen Abklärung vom 17. Mai 2013 gab er jedoch an, sie arbeite lediglich sporadisch mit und führe Taxifahrten aus (Urk. 7/11). In seinem Schreiben vom 20. September 2013 räumte er dann ein, dass sie sehr selten Taxi fahre (Urk. 7/27 S. 1). Daraus kann jedenfalls kein Unternehmerrisiko abgeleitet werden. Anderes Personal beschäftigt er nicht. Damit erschöpft sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (ZAK 1992 S. 165 mit Hinweisen), was vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos in der Mehrzahl nicht erfüllt.
3.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer daneben selbst Kunden akquiriert – wie er geltend macht (Urk. 1) – würde dies in Bezug auf den Vertrag mit der Taxizentrale A.___ nichts an der Qualifikation als Unselbständigerwerbender ändern.
3.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine abgeänderte Version des Anschlussvertrages, datiert vom 15. Dezember 2011, ein (Urk. 7/22). Die darin vorgenommenen Änderungen – wie zum Beispiel die Bezeichnung des Beschwerdeführers als „selbständiger Unternehmer“ – sind lediglich redaktioneller Natur und ändern nichts am faktischen Vertragsverhältnis. Der Vertrag enthält auch weiterhin Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis. So besteht ein Dienstreglement und ein Weisungsrecht der Taxizentrale A.___. Der Vertrag enthält zudem ein Verbot eigener Werbung sowie des Abwerbens von Kunden. Auf ein eigentliches Konkurrenzverbot wurde zwar verzichtet, aber faktisch hat sich nichts geändert, zumal der Beschwerdeführer nicht für andere Unternehmen tätig ist oder sich anderen Zentralen angeschlossen hat. Auch in Bezug auf das Unternehmerrisiko hat sich nichts geändert.
Den Vertrag vom 1. Januar 2012 (Urk. 3/1) hat der Beschwerdeführer erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Massgebend ist jedoch der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides. Der nachträglich eingereichte Vertrag kann somit vorliegend nicht berücksichtigt werden.
3.6 Nach dem Gesagten ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Qualifikation als unselbständig erwerbend nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht