Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00274




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 30. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1982 geborene X.___ war vom 16. August 2004 bis 31. März 2011 als Gipser bei der Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 11/1, Urk. 11/151). Mit Schadenmeldung UVG vom 19. Dezember 2008 (Urk. 11/1) liess er dieser mitteilen, er habe sich, als er am 13. Dezember 2008 ausgerutscht und die Treppe hinunter gestürzt sei, am linken Ellenbogen verletzt. Die notfallmässig konsultierten Ärzte des Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, diagnostizierten eine dislozierte intraartikuläre distale Humerusfraktur links, welche sie noch am Unfalltag operativ versorgten (Urk. 11/7). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fragliche Ereignis in der Folge und erbrachte Taggeld- sowie Heilbehandlungsleistungen. Nachdem am 4. Juni 2009 eine elektive partielle Metallentfernung im linken Ellenbogen (Urk. 11/43) erfolgt war, liess die SUVA den Versicherten am 6. Oktober 2009 und erneut am 13. September 2010 von PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (vgl. Berichte vom 7. Oktober 2009 [Urk. 11/66] und vom 14. September 2010 [Urk. 11/120]). Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 (Urk. 11/140) teilte sie ihm daraufhin mit, dass sie die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 28. Februar 2011 einstellen werde, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Mit Verfügung vom 7. April 2011 (Urk. 11/161) vereinte sie seinen Anspruch sowohl auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Nachdem der Versicherte gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben (Urk. 11/164, Urk. 11/175) und die SUVA die von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebene Expertise des B.___ vom 4. Juli 2011 (Urk. 11/180) beigezogen hatte, holte sie am 12. Juli 2012 eine Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein (Urk. 11/194). In der Folge liess sie den Versicherten am 16. Mai und 5. Juni 2013 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, EMBA, MAS Versicherungsmedizin, Chefarzt der MEDAS E.___, untersuchen (vgl. Expertise vom 12. Juni 2013, Urk. 11/211). In teilweiser Gutheissung seiner Einsprache sprach sie dem Versicherten daraufhin am 18. Oktober 2013 mit Wirkung ab 1. März 2011 eine auf einem Invaliditätsgrad von 13 % beruhende Rente zu; an der Verweigerung einer Integritätsentschädigung hielt sie fest (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 18. November 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

"1.    Es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2011 sowie der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2013 aufzuheben.

 2.    Es sei bei der MEDAS E.___, ev. einer anderen geeigneten medizinischen Gutachterstelle eine Untersuchung der Beweglichkeit des linken Armes des Beschwerdeführers unter Narkose durchzuführen.

    Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, vor Erlass einer Entscheidung über die Ansprüche des Beschwerdeführers nach UVG bei der MEDAS E.___, ev. bei einer anderen geeigneten medizinischen Gutachterstelle eine Untersuchung der Beweglichkeit des rechten Armes des Beschwerdeführers unter Narkose durchzuführen.

 3.    Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente nach UVG mit einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung gemäss UVG zuzusprechen.

 4.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

 5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.“

    Die SUVA schloss am 23. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.1.4    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

    Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der SUVA gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).


2.

2.1    Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2013 (Urk. 2) – unter Hinweis auf die neurologische Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. C.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 11/194), das rheumatologische Gutachten der MEDAS E.___ vom 12. Juni 2013 (Urk. 11/211) und die Berichte ihres Kreisarztes PD Dr. A.___ vom 12. Januar und 8. [richtig: 25.] Februar 2011 (Urk. 11/137 und Urk. 11/155) – damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der auf den am 13. Dezember 2008 erlittenen Sturz zurückzuführenden physischen Beschwerden in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und ein 13 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen in der Lage sei (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 10 S. 4). Die leichte Sekundärarthrose am linken Ellenbogen stelle keine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse dar (Urk. 2 S. 10 ff.). Die geklagte psychische Symptomatik stehe, wenn überhaupt in einem natürlichen, so jedenfalls in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum fraglichen Unfall und vermöge daher keinen Leistungsanspruch zu begründen (Urk. 2 S. 8 ff.)

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Gutachter der MEDAS habe ihm nicht geglaubt, dass die demonstrierte massive Einschränkung der Beweglichkeit des linken Arms konstant in allen Lebensbereichen bestehe, und gemutmasst, dass sich dies im Rahmen einer Untersuchung in Narkose verifizieren lasse. Indem die SUVA die entsprechende Abklärung in der Folge nicht veranlasst habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Ergebnis der – vom hiesigen Gericht zu veranlassenden – Untersuchung des linken Arms in Narkose werde zeigen, dass er in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und damit Anspruch auf eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % und auf eine Integritätsentschädigung habe (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1    Betreffend den aus dem Unfall vom 13Dezember 2008 verbleibenden Gesundheitsschaden und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Februar 2011 geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

    Die Ärzte des Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, stellten, nachdem sie den Beschwerdeführer vom 13. bis 21. Dezember 2008 stationär behandelt hatte, in ihrem Bericht vom 22. Dezember 2008 folgende Diagnosen (Urk. 11/7 S. 1):

- Dislozierte intraartikuläre distale Humerusfraktur links mit

- Abkippung des Capitulum humeri nach ventral

- Rezidivierende Epistaxis

    Der Beschwerdeführer sei auf der Treppe gestürzt und habe sich dabei den Arm angeschlagen. Wegen starker Schmerzen im Ellenbogen und einer deutlichen Schwellung habe er sich daraufhin auf der Notfallstation vorgestellt. Noch am Unfalltag sei eine Chevron-Osteotomie mit offener Reposition und Schraubenosteosynthese des distalen Humerus links durchgeführt worden. Nach komplikationslosem Verlauf und bei reizlosen Wundverhältnissen sei der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2008 nach Hause entlassen worden.

3.2    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 21. August 2009 folgende Diagnosen (Urk. 11/53):

- Dislozierte intraartikuläre distale Humerusfraktur links sowie RadiusköpfchenMeisselfraktur links am 13. Dezember 2009 [richtig: 2009]

- Status nach Chevron-Osteotomie, offene Reposition sowie Schraubenosteosynthese distaler Humerus links am 13. Dezember 2008

- Status nach Entfernung der Zugschraube der Chevron-Osteotomie und Zuggurtung Olecranon links am 4. Juni 2009

    Der Beschwerdeführe klage – bei an sich gutem Heilungsverlauf – nach wie vor über belastungsabhängige Schmerzen im linken Ellenbogen, deretwegen es ihm kaum möglich sei, seine schwere Tätigkeit als Gipser weiter auszuüben. Aktuell arbeite er zu 50 %, wobei ihm eher leichtere Tätigkeiten zugeteilt würden. Nun soll er wieder die üblichen Gipserarbeiten erledigen, was aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen wohl eher problematisch sein werde. Es sei eine Untersuchung durch einen Kreisarzt der SUVA indiziert.

3.3    Die Ärzte des Z.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, gaben am 20. Juli 2009 an, der Beschwerdeführer habe betreffend den linken Ellenbogen wieder den vollen Bewegungsumfang erreicht, klage aber noch über anstrengungsabhängige Beschwerden (Urk. 11/56).

3.4    Nachdem er den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 untersucht hatte, hielt Kreisarzt PD Dr. A.___ in seinem tags darauf verfassten Bericht fest, nach der gravierenden intraartikulären Verletzung im Bereich des Ellenbogengelenks zeige sich wieder ein sehr gutes Bewegungsausmass. Der Beschwerdeführer sei indes noch durch Schmerzen und einen Kraftverlust beeinträchtigt. Wohl aufgrund einer Steigerung der Arbeitsbelastung im August 2009 sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen. Es sei noch eine neurologische Untersuchung indiziert. Die angestammte Tätigkeit sei längerfristig wahrscheinlich nicht mehr zumutbar (Urk. 11/66 S. 4).

3.5    Die Ärzte des Z.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, hielten, nachdem sie den Beschwerdeführer am 23. November 2009 untersucht hatten, in ihrem Bericht vom 25. November 2009 fest, die angegebenen motorischen Ausfallerscheinungen am linken Arm seien klinisch schwer objektivierbar (Urk. 11/77 S. 1).

3.6    Die neurologische und elektrodiagnostische Untersuchung vom 22. Dezember 2009 ergab gemäss den Ärzten des Z.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, durchwegs unauffällige Befunde. Aufgrund der klinischen Befunde sei von einem posttraumatischen Schmerzzustand mit nicht unerheblicher funktioneller Überlagerung auszugehen. Es sei eine stationäre Neurorehabilitation zu empfehlen (vgl. Bericht vom 23. Dezember 2009, Urk. 11/79 S. 2).

3.7    Am 14. Januar 2010 hielten die Ärzte des Z.___, Departement für Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, fest, die Wiedereingliederung in den Beruf sei zu empfehlen (Urk. 11/86 S. 1). Körperlich schwere Arbeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar; für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2; vgl. auch Urk. 11/87).

3.8    Das – wegen einer vom Beschwerdeführer angegebenen progredienten Gefühlsstörung im linken Arm und im linken Bein – am 7. April 2010 durchgeführte kraniale MRI ergab, abgesehen von einer ätiologisch unspezifischen Gliose links subependymal am Frontalhorn, unauffällige Befunde (vgl. Bericht Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 8. April 2010, Urk. 11/94).

3.9    Am 21. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Z.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Diese stellten in ihrem Bericht vom nämlichen Datum (Anhang 2 zu Urk. 11/180) folgende Diagnosen:

- Dissoziative Armparese links, ICD-10 F44.4

- schmerzbedingte Minderinnervation in der Hand möglich, in der Schulter kaum wahrscheinlich

- neurologisch für dissoziative Parese sprechende Befunde, elektrodiagnostisch kein Nachweis einer Läsion des peripheren Nervensystems

- psychosoziale Belastungsfaktoren vorhanden

- Leichte Depression, ICD-10 F32.0

3.10    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer klinischen Untersuchung vom 14. Juni 2010 und der am 5. Juli 2010 durchgeführten CT-Arthrographie des rechten [richtig wohl: linken] Ellenbogens (Urk. 11/110) stellten die Ärzte der H.___, Orthopädie, am 5. Juli 2010 folgende Diagnosen (Urk. 11/111 S. 1):

- CRPS bei:

- Schmerzpersistenz und muskulärer Schwäche bei

- Status nach komplexer Ellenbogenfraktur links am 13. Dezember 2008 mit

- Radiusköpfchen-Meisselfraktur links und dislozierter intraartikulärer distaler Humerusfraktur links

- Status nach Chevron-Osteotomie, offener Reposition, Schraubenosteosynthese des Humerus links am 13. Dezember 2008 mit

- Entfernung der Zugschraube der Chevron-Osteotomie und Zuggurtung Olecranon links am 4. Juni 2009

    Der Beschwerdeführer klage über unveränderte Schmerzen in der gesamten oberen Extremität mit zunehmenden Krämpfen in der Hand. Er gebe an, die Hände nicht mehr strecken zu können, und eine praktisch funktionslose Extremität aufzuweisen (S. 1). Mit chirurgisch-orthopädischen Massnahmen könne dem Beschwerdeführer nicht geholfen werden. Es bestünden keine Hinweise auf freie Gelenkskörper, und auch passiv zeige sich ein freies Gelenk. Der Beschwerdeführer weise eine komplexe regionale Schmerzsymptomatik auf. Die neurologischen Kontrolluntersuchungen hätten keine pathologischen Befunde ergeben. Die Behandlung in der H.___, Orthopädie, werde vorläufig abgeschlossen (S. 2).

3.11    Die Psychiater beziehungsweise Psychologen des I.___ stellten am 9. Juli 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 123 S. 1):

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- Mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1

- Dissoziative Armparese links, ICD-10 F44.4, mit/bei

- schmerzbedingter Minderinnervation, in der Hand möglich, in der Schulter kaum wahrscheinlich

- neurologisch für dissoziative Parese sprechende Befunde, elektrodiagnostisch kein Nachweis einer Läsion des peripheren Nervensystems

- Status nach Operation am 13. Dezember 2008, Revision im Juni 2009

    Aus Sicht des Beschwerdeführers hingen die Beschwerden mit dem Unfall zusammen (S. 2).

3.12    Nachdem er den Beschwerdeführer am 13. September 2010 erneut untersucht hatte, hielt Kreisarzt PD Dr. A.___ in seinem Bericht vom 14. September 2010 (Urk. 11/120) fest, es liessen sich keine Auffälligkeiten betreffend Temperatur oder Kolorit der Haut, Haar- oder Nagelwuchs, Schwellungszustand oder Allodynie feststellen. Abgesehen von der als schmerzhaft und stark eingeschränkt geschilderten Beweglichkeit sei lediglich eine deutlich schweissige Handinnenfläche bei gleichzeitig dauerhaft in Fauststellung gehaltener Hand festzustellen. Eine klassische, auf ein CRPS hinweisende Befundkonstellation sei nicht zu erkennen. Gleichwohl sei aufgrund der deutlichen Umfangsdifferenzen von einem Mindergebrauch des linken Arms auszugehen. Es sei eine Untersuchung in der J.___ indiziert (S. 6).

3.13    Nachdem sie im Rahmen einer beruflichen Standortbestimmung am 12. Oktober 2010 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt hatten, gaben die Berufs- und Laufbahnberater der K.___ in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2010 an, das Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich seines Arms und Ellenbogens beziehungsweise der Unfallfolgen sei auffällig. Während des Gesprächs habe er in stark angespannter Haltung auf dem Stuhl gesessen, demonstrativ laut geatmet und teilweise gestöhnt. Von der Berufsberaterin darauf angesprochen, habe er sein Verhalten kurze Zeit etwas angepasst, dann aber bald wieder an seinen linken Arm und an seine Hand gegriffen und seine Mimik verzerrt. Augenkontakt mit ihm sei kaum möglich gewesen; oft habe er zu Boden geschaut. Seine Erzählungen hätten sich immer wieder um seine brennenden Schmerzen im Arm gedreht. Der einzige Anlass, der die niedergeschlagene Stimmung beim Versicherten etwas verändert habe, sei die Aussage der Berufsberaterin gewesen, dass die SUVA das Taggeld wahrscheinlich nicht unbegrenzt weiter zahlen werde, weshalb es lohnenswert sein könne, die berufliche Zukunft (etwa eine allfällige berufliche Abklärung) zu besprechen. Auf diese Aussage habe der Beschwerdeführer aufbrausend reagiert. Er habe sich ausserstande erklärt, anzugeben, wie viele Stunden er einsatz- beziehungsweise abklärungsfähig sei. Eine andere Tätigkeit als diejenige als Gipser könne er sich nicht vorstellen. Er stehe weiterhin in psychiatrischer Behandlung im I.___; Medikamente erhalte er ausschliesslich über seinen Hausarzt Dr. F.___. Die Physio- und die Ergotherapie seien abgeschlossen. Die Voraussetzungen für erfolgsversprechende berufliche Eingliederungsmassnahmen seien angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder als abklärungs- noch als arbeitsfähig betrachte, nicht gegeben. Es sei, sobald dies aus medizinischer Sicht möglich sei (es stehe noch eine Untersuchung im L.___ an), der Fallabschluss zu empfehlen (Urk. 11/126a).

3.14    Die Ärzte des Z.___, Institut für Anästhesiologie, stellten am 3. November 2010 folgende Diagnosen (Urk. 11/127 S. 2):

- CRPS Typ I mit/bei

- Status nach Radiusköpfchen-Meisselfraktur links und dislozierter intraartikulärer distaler Humerusfraktur links

- Chevron-Osteotomie, offener Reposition, Schraubenosteosynthese Humerus links (13. Dezember 2008)

- Entfernung Zugschraube der Chevron-Osteotomie und Zuggurtung Olecranon links (4. Juni 2009)

    Anamnestisch bestünden eine Allodynie, Hautkoloritveränderungen, Ödeme, abnormes Schwitzen und eine motorische Dysfunktion. Im Status finde sich eine Hautkoloritveränderung, eine Asymmetrie von Schwitzen mit deutlich nassen Handinnenflächen auf der betroffenen Seite sowie eine motorische Schwäche und Hyposensibilität des gesamten linken Arms. Formal seien daher die diagnostischen Kriterien für ein CRPS 1 erfüllt.

3.15    Gestützt auf die Ergebnisse ihrer orthopädischen und neurologischen Untersuchung vom 11. November 2010 stellten die Ärzte des L.___ am 20. Dezember 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 11/135 S. 1):

- Schmerzsyndrom Ellenbogen links, dorsaler Unterarm links, ulnarer Handbereich palmar und dorsal sowie IV. und V. Finger links palmar und dorsal unklarer Zuordnung bei aktuell nicht erfüllten Kriterien für ein CRPS nach Harden et al.; ICD-10 M79.14
Differentialdiagnose: Status nach CRPS?

- Status nach Radiusköpfchen-Meisselfraktur links
Status nach Chevron-Osteotomie, offener Reposition, Schraubenosteosynthese Humerus links am 13. Dezember 2008 Status nach Entfernung Zugschraube der Chevron-Osteotomie und Zuggurtung Olecranon links (4. Juni 2009); ICD-10 Z98.8

- Komplettes sensibles Hemisyndrom links, neurologisch nicht zuordenbar, im Rahmen des Schmerzsyndroms des linken Armes, ICD-10 R20.8

- Funktionelle Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand bei maximaler Fingerbeugung des IV. und V. Fingers links, ICD-10 F45.9
Differentialdiagnose: dystonie Funktionsstörung?
Massive Schonung und Schonhaltung des linken Armes in gebeugter Ellenbogenstellung.
Dysfunktionaler Schmerzumgang mit Schmerzverhalten, mangelndes Krankheitsverständnis aufgrund der Sprache

    Die Ursache des aktuell vorliegenden Schmerzsyndroms im Bereich des Ellenbogens links, des ulnaren Unterarms, des ulnaren Handbereichs palmar und dorsal sowie des IV. und V. Fingers palmar und dorsal links lasse sich aktuell nicht sicher feststellen. Die Diagnosekriterien für ein CRPS nach Harden et al. (Pain Medicine 2007) seien derzeit nicht erfüllt (S. 1 f.).

3.16    Unter Berücksichtigung der aktuellen Arztberichte gelangte Kreisarzt PD Dr. A.___ am 12. Januar 2011 zum Schluss, dass die deutliche Ausweitung der Beschwerden über das linke Ellenbogengelenk keine Folge des Unfalls vom 13. Dezember 2008 darstelle. Der Beschwerdeführer sei rein unfallbedingt in der Lage, ganztags einer Tätigkeit nachzugehen, die kein linksseitiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine repetitiven Bewegungen im Ellenbogengelenk, keine volle Streckung des Ellenbogengelenks, keine Arbeiten mit Vibrationen erzeugenden Maschinen und keine Handrotation (Schraubendreher) erfordere. Der Fall könne nun abgeschlossen werden. Die Beurteilung eines allfälligen Integritätsschadens werde erfolgen, wenn aktuelle konventionelle Röntgenaufnahmen des linken Ellenbogens vorlägen (Urk. 11/137 S. 2).

3.17    Nach Kenntnisnahme des Befunds der radiologischen Untersuchung vom 4. Februar 2011 hielt Kreisarzt PD Dr. A.___ am 25. Februar 2011 fest, das Osteosynthesematerial sei in situ. Ein Frakturspalt lasse sich nicht erkennen; lediglich im Bereich des Radiusköpfchens fänden sich kleine Ossikel. Im Übrigen bestünden keine wesentlichen degenerativen Veränderungen. Ein Integritätsschaden in entschädigungspflichtiger Höhe lasse sich nicht feststellen (Urk. 11/155).

3.18    Die Ärzte der M.___, Obere Extremitäten, stellten am 4. Mai 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/167 S. 1):

- Beschriebene Restbeschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes mit/bei

- Zustand nach auswärtiger Osteosynthese einer komplexen Ellenbogenfraktur links vom 13. Dezember 2008 mit Radiusköpfchen-Meisselfraktur links und dislozierter intraartikulärer distaler Humerusfraktur links

- Status nach Chevron-Osteotomie, offener Reposition, Schraubenosteosynthese vom 13. Dezember 2008

- Status nach partieller Osteosynthesematerialentfernung links vom 4. Juni 2009

- Anamnestisch Verdacht auf dissoziative Armparese links und anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit/bei

- mittelgradigen depressiven Episoden

    Eine vernünftige klinische Untersuchung sei aufgrund der sehr dramatisch geschilderten Beschwerden und auch der Kontrakturen im Ellenbogengelenk sowie im Bereich der gesamten Hand und der Finger nicht möglich gewesen (S. 1). Es sei äusserst schwierig, das Schmerzbild und die zumindest klinisch imponierenden Kontrakturen, am eindrücklichsten an der Hand mit Flexionskontraktur im Handgelenk und Flexionskontraktur der MCP-Gelenke sämtlicher Finger, einem morphologischen Korrelat zuzuordnen. Das Ergebnis der aktuellen radiologischen Bildgebung erkläre das Ausmass der klinisch zu erhebenden Funktionseinschränkung nicht. Auf weiterreichende Abklärungen sei verzichtet worden, da dem Beschwerdeführer keine vernünftige chirurgische Option angeboten werden könne (S. 2).

3.19    Am 24. Mai sowie am 8. und 20. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle von den Ärzten des B.___ polydisziplinär untersucht. In ihrem Gutachten vom 4. Juli 2011 stellten diese nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/180 S. 38):

- Chronisches Schmerzsyndrom linker Ellenbogen, linker Unterarm und linke Hand

- Status nach Treppensturz mit dislozierter distaler Humerusfraktur (13. Dezember 2008)

- Status nach offener Reposition und Osteosynthese (13. Dezember 2008)

- Entfernung der Olecranon-Zugschraube (4. Juni 2009)

- Beugekontraktur der Finger IV und V links

- sensibles Ausfallsyndrom Finger IV und V links und ulnare Seite linker Unterarm

- deutliches Streckdefizit linker Ellenbogen

- Verdacht auf Sudeck'sche Algodystrophie im 3. Stadium

    Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:

- Lumbospondylogenes Syndrom, Verdacht auf S1-Wurzelreizung links

- Anamnestisch mittelgradige depressive Episode, ICD-10 F32.1

- Anamnestisch anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4

- Anamnestisch dissoziative Armparese links, ICD-10 F44.4

    Seit der Entfernung der Zugschraube und der Zuggurtung am 4. Juni 2009 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 42).

3.20    In seiner auf den Akten beruhenden neurologischen Einschätzung vom 12. Juli 2012 gelangte der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an einem CRPS gelitten habe. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die Einholung eines Gutachtens indiziert (Urk. 11/194 S. 12).

3.21    In seiner – im Auftrag der SUVA verfassten – rheumatologischen Expertise vom 12. Juni 2013 stellte Dr. D.___ nachstehende Diagnosen (Urk. 11/211 S. 24):

- Präsentation einer erheblichen Funktionsstörung des linken Arms, nicht mit einer rheumatologischen Erkrankung erklärbar

- Status nach distaler intraartikulärer Humerusfraktur links am 13. Dezember 2008

- Status nach Chevron-Osteotomie und Osteosynthese am 13. Dezember 2008

- Status nach partieller Osteosynthesematerialentfernung am 4. Juni 2009

- radiologisch leichte posttraumatische Ellenbogengelenksarthrose

- Unspezifische Rückenschmerzen

    Aus somatischer Sicht sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei einer dem von PD Dr. A.___ am 12. Januar 2011 definierten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die leichte Sekundärarthrose im linken Ellenbogengelenk begründe keinen entschädigungspflichtigen Integritätsschaden.




4.

4.1    Aufgrund der medizinischen Akten ist zu schliessen, dass von der weiteren Behandlung des linken Ellenbogens über Ende Februar 2011 hinaus kein namhafter Erfolg mehr zu erwarten war (vgl. insbesondere Urk. 11/211 S. 24). So waren nach dem operativen Eingriff vom 4. Juni 2009 (Entfernung der Zugschraube der Chevron-Osteotomie und Zuggurtung Olecranon links) keine chirurgischen Massnahmen mehr indiziert (Urk. 11/111 S. 2, Urk. 11/167 S. 2), und die Physio- und die Ergotherapie waren schon seit einiger Zeit abgeschlossen (vgl. etwa Urk. 11/111 S. 11, Urk. 11/126a). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die SUVA den Fall per 1. März 2011 abschloss (E. 1.1.4).

4.2

4.2.1    Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfalls einen Status nach dislozierter distaler Humerusfraktur mit offener Reposition und Osteosynthese am 13. Dezember 2008 sowie Entfernung der Olecranon-Zugschraube und Zuggurtung Olecranon links am 4. Juni 2009 aufweist, wobei sich bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses eine leichte posttraumatische Ellenbogengelenksarthrose gebildet hatte (vgl. hiezu insbesondere Urk. 11/167 S. 1, Urk. 11/211 S. 24).

4.2.2    Die – nach einem anfänglich unauffälligen Heilungsverlauf mit Wiedererreichen einer guten Ellenbogenbeweglichkeit und vollständig möglichem Faustschluss beziehungsweise schon bald nach dem Unfall vom 13. Dezember 2008 erfolgter Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Gipser (unter Ausschluss körperlich schwerer Arbeiten) im Pensum von 50 % - ab Mitte August 2009 neu beziehungsweise massiv verstärkt geklagten verschiedenen Beschwerden liessen sich im Rahmen der im Laufe der Zeit durchgeführten fundierten einschlägigen Abklärungen keinem objektivierbaren organischen Substrat zuordnen (vgl. hiezu insbesondere Urk. 11/77 S. 1, Urk. 11/79, Urk. 11/94, Urk. 11/111 S. 2, Urk. 11/135, Urk. 11/157, Urk. 11/167 S. 2, Urk. 11/211 S. 23).

4.2.3    Dass im Laufe der Zeit überdies ein CRPS aufgetreten wäre, wie es die Orthopäden der H.___ (Bericht vom 5. Juli 2010, Urk. 11/111) und die Anästhesisten des Z.___ (Bericht vom 3. November 2010, Urk. 11/127 S. 2) – im Wesentlichen gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und nicht etwa auf einschlägige Untersuchungsbefunde - feststellten, ist nicht anzunehmen. So schlossen die Ärzte des L.___ eine derartige Gesundheitsstörung in ihrer – auf fundierten, im gleichen Monat wie die Untersuchung der letztgenannten Ärzte durchgeführten entsprechenden Abklärungen beruhenden - Beurteilung vom 11. November 2010 mit überzeugender Begründung aus (Urk. 11/135). Diese Einschätzung stimmt nicht nur mit derjenigen des Kreisarztes PD Dr. A.___ vom 14. September 2010 (Urk. 11/120 S. 6) überein, sondern wurde in der Folge auch vom Versicherungsmediziner Dr. C.___ (vgl. Bericht vom 12. Juli 2012, Urk. 11/194 S. 12) und vom Gutachter Dr. D.___ (vgl. Expertise vom 12. Juni 2013, Urk. 11/211 S. 20 ff.) mit einlässlicher Begründung bestätigt. Dass sich im Rahmen weiterer Abklärungen, namentlich einer Untersuchung des linken Ellenbogens unter Narkose (Urk. 1), dennoch noch ein CRPS als Ursache für die geklagten somatischen Beeinträchtigungen feststellen liesse, ist angesichts der im Laufe der Zeit durchgeführten umfassenden und fundierten fachärztlichen Untersuchungen nicht anzunehmen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Daran ändert auch der Hinweis des Gutachters Dr. D.___ auf die – von ihm als nicht erforderlich erachtete - Option einer Untersuchung in Narkose nichts. Von dieser erwartet Dr. D.___ nämlich lediglich den Nachweis einer weitgehend freien Beweglichkeit des linken Arms (Urk. 11/211 S. 23) und nicht etwa einen ein CRPS bestätigenden Befund (vgl. Urk. 11/211 S. 25).

    Betreffend die Beweglichkeit der linken Extremität gibt es in den Akten im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass der – sich auffällig verhaltende und widersprüchliche Angaben machende – Beschwerdeführer, der trotz der demonstrierten funktionellen Einarmigkeit gelegentlich ein Auto lenkt (Urk. 11/211 S. 22), erheblich aggravierte (vgl. hiezu etwa Urk. 11/126a, Urk. 11/211 S. 23, S. 24 und S. 27). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Schreiben von Dr. F.___ an Kreisarzt PD Dr. A.___ vom 8. März 2011. Darin hielt Ersterer fest, seine medizinische Praxisassistentin habe beobachtet, wie der Beschwerdeführer nach dem Verlassen der Praxis den linken Arm und die linke Hand zunehmend benutzt habe. Er habe am Automaten mit der linken Hand eine Tramfahrkarte gelöst und auch mit der linken Hand sein Mobiltelefon bedient. Das geschilderte stehe zum jeweils anlässlich der Konsultationen präsentierten Verhalten in krassem Widerspruch. Es sei dringend eine Observation angezeigt. Die geklagten ausgeprägten Beschwerden hätten sich nie richtig erklären lassen und schon immer Anlass zu Verdacht auf eine Aggravation gegeben (Urk. 11/157). Anzumerken ist, dass Dr. F.___ der Hausarzt des Beschwerdeführers ist und Hausärzte nach einer Erfahrungstatsache im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2.4    Was die Auswirkungen der somatischen Unfallfolgen auf das Leistungsvermögen anbelangt, geht aus den zitierten Arztberichten übereinstimmend hervor, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gipser wegen der aus dem Unfall vom 13. Dezember 2008 verbleibenden physischen Beeinträchtigung (belastungsabhängige Schmerzen im Ellenbogengelenk) nicht mehr zumutbar ist (vgl. hiezu etwa Urk. 11/53, Urk. 11/66 S. 4, Urk. 11/86 S. 2, Urk. 11/180 S. 42, Urk. 11/211 S. 24). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist er aus physischer Sicht indes gemäss den übereinstimmenden - in Anbetracht der objektivierbaren Befunde und der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen durchaus einleuchtenden – Beurteilungen des Gutachters Dr. D.___ (Expertise vom 12. Juni 2013, Urk. 11/211 S. 24), der Chirurgen des Z.___ (Bericht vom 14. Januar 2010, Urk. 11/86 S. 2) und des Kreisarztes PD Dr. A.___ (Bericht vom 12. Januar 2011, Urk. 11/137 S. 2), uneingeschränkt arbeitsfähig. Auf die Beurteilung der Experten des B.___, die dem Beschwerdeführer – aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs – eine lediglich 85%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten (einarmigen) Tätigkeit attestierten (vgl. Gutachten vom 4. Juli 2011, Urk. 11/191 S. 8 f.), kann insofern nicht abgestellt werden, als sie diese Leistungseinbusse nicht mit organisch nachweisbaren Untersuchungsergebnissen, sondern mit den vom Beschwerdeführer – keinem organischen Substrat zuordenbaren - geklagten Beschwerden beziehungsweise den von ihm demonstrierten funktionellen Einschränkungen begründeten. Anzumerken bleibt, dass selbst bei funktioneller Einarmigkeit grundsätzlich von der (vollzeitlichen) Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit auszugehen wäre (Urk. 1 S. 4; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).

4.3    Zwar gibt es in den medizinischen Akten verschiedentlich Hinweise auf psychische Beschwerden. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses eine erhebliche psychische Störung aufwies, ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte indes nicht anzunehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht (Urk. 1). So wurde die Psychotherapie im I.___ gemäss dem Beschwerdeführer auf Empfehlung der behandelnden Psychologin mangels vorhandener psychischer Probleme bereits nach fünf Sitzungen wieder beendet (vgl. Urk. 11/180 S. 29; vgl. hiezu auch Urk. 11/211 S. 11), und die begutachtende Psychiaterin des B.___ gelangte mit einleuchtender Begründung zum Schluss, dass sich keine (auch keine unfallfremde) psychische Gesundheitsstörung diagnostizieren lasse (Urk. 11/180 S. 31).

    Eine entsprechende Leistungspflicht der SUVA fiele im Übrigen schon deshalb ausser Betracht, weil – wie diese zutreffend darlegte (Urk. 2 S. 9 f.) - der fragliche Unfall (Sturz auf der Treppe mit Anschlagen des Ellenbogens) unter Berücksichtigung des konkreten Hergangs und der daraus resultierenden Folgen jedenfalls nicht als adäquat kausale Ursache einer allfälligen sich später entwickelten psychischen Beeinträchtigung qualifiziert werden könnte (vgl. hiezu BGE 115 V 133).

4.4    Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die SUVA gestützt auf die entsprechenden Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 11/147) für das Jahr 2011 von einem Validenlohn von Fr. 67‘353.-- aus. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 58828.40 stellte sie zu Recht auf den Tabellenwert für Hilfsarbeitertätigkeiten ab und gelangte so
unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2011 eingetretenen Nominallohnentwicklung und unter Gewährung eines (angesichts der unfallbedingten funktionellen Einschränkungen als angemessen erscheinenden) leidensbedingten Abzugs von 5 % - zu einem Invaliditätsgrad von rund 13 % (Urk. 11/221 S. 3). Die Zusprache einer Rente in entsprechender Höhe (Urk. 2 S. 7 f.) erweist sich demnach als rechtens.

4.5    Was schliesslich den aus dem Unfall vom 13. Dezember 2008 resultierenden Integritätsschaden anbelangt, legte der Kreisarzt PD Dr. A.___ – gestützt auf die Ergebnisse seiner zweimaligen klinischen Untersuchung und die bildgebenden Befunde – überzeugend dar, dass die unfallbedingte Schädigung am linken Ellenbogen mit einer unter 5 % liegenden Integritätseinbusse gleichzusetzen sei (Urk. 11/155). Diese Einschätzung wurde vom Gutachter Dr. D.___ aufgrund der Befunde der von ihm am 16. Mai 2013 veranlassten erneuten radiologischen Untersuchung (unter anderem) des linken Ellenbogens (Anhang zu Urk. 11/211) am 12. Juni 2013 bestätigt (Urk. 11/211 S. 24). Ein einen Anspruch auf eine Entschädigung zeitigender Integritätsschaden liegt folglich nicht vor.

4.6    Nach dem Gesagten erweist sich die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 13 % basierenden Rente und die Verweigerung einer Integritätsentschädigung als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


5.

5.1    Da die Voraussetzungen (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115) erfüllt sind (Urk. 9), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Patrick Wagner, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der - trotz zweimaliger telefonischer Aufforderung (Urk. 14 f.) - keine Honorarnote einreichte, ist für seine Bemühungen und Barausalgen mit einem als angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 18. November 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Patrick Wagner, Zürich, gewährt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Patrick Wagner, Zürich, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Wagner

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer