Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2013.00277 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 24. Dezember 2014
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1946 geborene X.___ war seit dem 14. September 1987 bei der Y.___ AG angestellt (freiwillig Versicherter) und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 10. Januar 2012 rutschte der Versicherte bei einem Bremsmanöver mit dem Fuss vom nassen Bremspedal ab und zog reflexartig die Handbremse, was zu einem einschiessenden Schmerz im rechten Oberarm sowie der rechten Schulter führte (Urk. 6/1). Die Erstbehandlung fand am 13. Februar 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, statt (Urk. 6/15). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde am 26. September 2012 eine MRI-Untersuchung durchgeführt; die operative Sanierung der rechten Schulter erfolgte am 10. Juni 2013 (arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Akromioplastik, Bursektomie rechts; Urk. 6/24). Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 lehnte die SUVA die weitere Kostenübernahme formlos ab (Urk. 6/20). Am 14. August 2013 verlangte der obligatorische Krankenversicherer des Versicherten, die SWICA Krankenversicherung AG (Swica), den Erlass einer entsprechenden Verfügung (Urk. 6/29), welche gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 19. August 2013 am 30. August 2013 erging (Urk. 6/31 f.). Die dagegen erhobene Einsprache der Swica wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2013 ab (Urk. 6/33, Urk. 6/38 = Urk. 2).
2. Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob die Swica am 19. November 2013 Beschwerde und beantragte die Leistungsübernahme durch die Beschwerdegegnerin; unter Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen, liess sich indes innert Frist nicht vernehmen (Urk. 8 f.). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der Sachverhaltsschilderung eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht ersichtlich sei, so dass das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne verneint werden müsse. Im Rahmen der Prüfung eines unfallähnlichen Geschehens sei anzumerken, dass das Ziehen der Handbremse programmgemäss verlaufen sei, woran der Umstand alleine, dass die Bewegung reflexartig erfolgt sei, nichts ändere. Die strittige Bewegung beinhalte objektiv kein gesteigertes Gefährdungspotential, womit sich auch kein sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis zugetragen habe. Daneben sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene im Unfallzeitpunkt bereits 66 Jahre alt gewesen und aufgrund der Akten ein degenerativer Vorzustand an der rechten Schulter belegt sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der durch das Abrutschen vom Bremspedal erfolgte kurzfristige Kontrollverlust über das Fahrzeug zu einer plötzlichen und unkoordinierten Bewegung geführt habe, die über eine alltägliche Belastung hinausgehe. Diese Bewegung habe vielmehr zu einer besonderen Anstrengung im Schulterbereich geführt, wodurch sich der Beigeladene verletzt habe, so dass von einem sinnfälligen Ereignis auszugehen und ein unfallähnliches Geschehen anzuerkennen sei (Urk. 1).
2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort äusserte sich der Vertreter der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass vorliegend allein das Abrutschen vom Bremspedal plötzlich und programmwidrig erfolgte sei, jedoch nicht das Ziehen der Handbremse. Dies stelle aber eine Lebensverrichtung ohne gesteigertes Gefährdungspotential dar, was die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesse (Urk. 5).
3. Unbestritten ist vorliegend, dass es sich beim Ereignis vom 10. Februar 2012 nicht um einen Unfall im Rechtssinne handelt; zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben sind. Nicht in Frage steht, dass der Beigeladene nach dem Abrutschen mit dem Fuss vom nassen Bremspedal durch eine reflexartige Betätigung der Handbremse einen möglichen Unfall zu verhindern versuchte und darauf Schmerzen an der rechten oberen Extremität verspürte.
Der betreffenden Bewegung kann im konkret vorliegenden Fall keine unfallähnliche Qualität zukommen.
Allein die Reflexartigkeit einer Bewegung im Zuge einer „Rettungsaktion“ genügt nicht, um von einer Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen auszugehen. Neben dem Umstand, dass das Ziehen der Handbremse reflexartig erfolgt ist, kann den Akten kein sinnfälliges Geschehen entnommen werden. Auch lässt sich nicht sagen, dass mit dem Kraftaufwand beim Ziehen der Handbremse eine mehr als physiologisch normale Beanspruchung stattfand.
Zusammenfassend ist beim vorliegenden reflexartigen Ziehen der Handbremse von einer alltäglichen Lebensverrichtung ohne gesteigertes Schädigungspotential auszugehen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung sind damit nicht gegeben, was in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich der Beigeladene beim Ereignis vom 10. Februar 2012 eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat und wie der ausgewiesene degenerative Vorzustand zu würdigen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty