Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00279




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 15. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

Direktion Bern, Rechtsanwältin Marion Sempach

Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Die 1959 geborene X.___ war ab 1. August 1993 als diplomierte Pflegefachfrau im Y.___ in einem 60%-Pensum angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. Dezember 2012 bei einer Rückmobilisation zusammen mit einer Arbeitskollegin von einer über 100 kg schweren Patientin vom Stuhl ins Bett, die während des Transferierens plötzlich mit den Knien einsackte, einen plötzlichen Schmerz neben dem rechten Schulterblatt rechts (parascapulär medial) verspürte (vgl. [Bagatell-]Unfallmeldungen vom 8. Beziehungsweise vom 11. März 2013 [Urk. 11/A1-3]). Mit Vergung vom 21Mai 2013 (Urk. 11/A10) verneinte die AXA Versicherungen AG ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 11/A14, Urk. 11/A18) hin mit Entscheid vom 21Oktober 2013 (Urk. 2) fest.

    

2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 20November 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.    Der Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2013 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vollen gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Dezember 2012 zu erbringen.

3.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung sowie die Kosten im Umfang von Fr. 1‘200.-- für den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Chirurgie (SAMM), zu ersetzen.

    Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Mit Beschwerdeantwort vom 13Februar 2014 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 17. März 2014 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und Ausführungen im Wesentlichen fest und legte einen weiteren Bericht vom 10. März 2014 von Dr. Z.___ (Urk. 15/2) auf. Ergänzend beantragte sie, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für den Bericht vom 10. März 2014 von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 750.-- zu ersetzen. Mit Duplik vom 30. April 2014 (Urk. 20) erneuerte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren, was der Beschwerdeführerin am 5Mai 2014 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde.

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

1.2.4    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.2.5    Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E. 5.2).

1.2.6    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2), mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei der Unfallbegriff nicht erfüllt (S. 3 Ziff. 2.3.3). Das Auffangen einer schweren Patientin, insbesondere wenn zwei stützende respektive zwei auffangende Personen involviert seien, sei als solches weder ungewöhnlich noch sprenge es den Rahmen des Üblichen und übersteige auch nicht das Alltägliche. Ausserdem sei die geschilderte Bewegung auch nicht in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.4 und U 385/01 vom 10. Januar 2010 E. 2). Es sei auch nicht ersichtlich, wie der natürliche Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin durch die zusammensackende Patientin programmwidrig gestört worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2). Auch wenn die Beschwerdeführerin durch eine unvorhergesehene Bewegung der Patientin bei der Mobilisation überrascht worden sei und dadurch stärker habe zugreifen müssen, um die Patientin zu halten, sei die Bewegung nicht unvorhersehbar gewesen. Das Auffangen von Patienten bei der Mobilisation müsse für eine diplomierte Pflegefachfrau als alltägliche Handlung gelten, zumal immer damit gerechnet werden müsse, dass sich die zu stützende Person plötzlich nicht mehr selber auf den Beinen halten könne. Ein aussergewöhnlicher Faktor sei auch nicht in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Drehbewegung zu erkennen. Die Körperbewegung sei weder durch etwas Programmwidriges beeinträchtigt worden noch hätten Anhaltspunkte für eine ausserordentliche Überanstrengung vorgelegen (S. 4 Ziff. 2.3.4). Schliesslich sei auch eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen (S. 4 Ziff. 2.3.6).

    In der Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 (Urk. 10 S. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, die Belastung der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin auch beim Zurücksetzen der Patientin sei nicht derart gewesen, dass auf einen ausserordentlichen Kraftaufwand und damit auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu schliessen wäre. Ebenso wenig liege eine Programmwidrigkeit bei dieser Bewegung vor, denn das Zurücksetzen der Patientin durch die beiden Pflegefachfrauen sei bewusst und ohne Störung durch etwas Unvorhergesehenes erfolgt.

    In der Duplik vom 30. April 2014 (Urk. 20) machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, die Beschwerdeführerin leide an der Halswirbelsäule an einer schweren Vorschädigung, welche in zeitlicher Nähe zum Vorfall manifest worden sei (S. 2 f.).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien sämtliche Voraussetzungen für die Bejahung des Unfallbegriffes erfüllt, insbesondere sei auch der ungewöhnliche äussere Faktor erfüllt (S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). Der normale Bewegungsablauf sei einerseits durch das Auffangen der über 100 kg schweren Patientin und andererseits durch die Drehbewegung wie auch durch die Ruckbewegung gestört worden. Es handle sich um eine plötzliche, belastende und heftige Bewegung, welche bei der Beschwerdeführerin sofort starke Schmerzen ausgelöst habe. Sie habe sich hierbei überanstrengt (S. 8 Ziff. 10-11). Ferner sei auch der Kausalzusammenhang gegeben (S. 9 ff. Ziff. 13 ff.; vgl. auch Urk. 14).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 1. Dezember 2012 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Dagegen blieb eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mangels einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht ausser Frage, klagt doch die Beschwerdeführerin seither über Schulter-, Nacken- und Armbeschwerden (Urk. 11/A3).


3.    Ausser Streit liegt der Geschehensablauf des Ereignisses vom 1. Dezember 2012:

    Der Unfallmeldung vom 8. März 2013 (Urk. 11/A3) ist in Bezug auf den Unfallhergang vom 1. Dezember 2012 Folgendes zu entnehmen: „Rückmobilisation zu zweit, einer > 100 kg schweren Patientin vom Lehnstuhl ins Bett“. Dabei habe sie einen „plötzlichen Schmerz neben dem rechten Schulterblatt (parascapulär medial)“ verspürt.

    Auf dem Beiblatt zur Bagatellunfallmeldung vom 11. März 2013 (Urk. 11/A1, vgl. dazu auch Urk. 11/A2) schilderte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt wie folgt: „Meine Kollegin und ich unterstützten die Patientin je unter dem linken und rechten Arm beim Aufstehen, doch plötzlich sackte sie mit den Knien ein und wir fingen ihr ganzes Gewicht auf. Ich machte eine Drehbewegung mit dem Oberkörper und setzte sie mit einem Ruck auf die Bettkante, dabei spürte ich in meiner rechten Schulter zw. Schulterblatt und Wirbelsäule einen starken Schmerz.“


4.    

4.1    Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 1. Dezember 2012 seit rund 19 Jahren als diplomierte Pflegefachfrau für das Y.___ tätig (Urk. 11/A1). Das Umlagern und Transferieren von Patienten gehört zu ihrem beruflichen Alltag, welchem stets ein gewisses Risiko inhärent ist, dass die zu betreuenden Patienten stürzen und aufgefangen werden müssen. Eine Auffangbewegung einer überdurchschnittlich schweren Patientin durch zwei dabei beteiligte Pflegerinnen sprengt den Rahmen dessen, was für den Pflegebereich alltäglich und üblich ist, nicht. Die Voraussehbarkeit eines solchen Vorkommnisses war vorliegend nicht bloss abstrakter Natur, ansonsten die über 100 kg schwere Patientin beim Transfer vom Stuhl zum Bett nicht von zwei Pflegerinnen hätte gestützt werden müssen. Vielmehr gehört eine Auffangbewegung bei einem drohenden Sturz grundsätzlich zur gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster des Pflegeberufes. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin (Ausgleiten, Stolpern oder dergleichen), woraus sich eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte ergeben können. Aus dem Umstand, dass die Patientin ganz plötzlich mit den Knien einsackte, kann entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7-8) für sich alleine nicht geschlossen werden, dass die Auffangbewegung nicht programmgemäss ausgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 7) ist auch nicht ersichtlich, weshalb der natürliche Bewegungsablauf durch die Drehbewegung unter massiver Gewichtsbelastung und die Ruckbewegung der Beschwerdeführerin zusätzlich gestört worden sein soll, handelte es sich doch um ein programmgemässes Manöver mit dem Ziel, die Patientin mit einem Ruck auf die Bettkante zu setzen. Demzufolge ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer unkoordinierten Bewegung nicht rechtsgenüglich erstellt.

4.2    

4.2.1    Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss rechtsprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden (RKUV 1994 Nr. U 180 S. 37). Ein Unfall bejaht wurde etwa im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraftaufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 E. 2b), bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physiotherapiepraktikantin mit Rotkreuzausbildung, welche einen 84 kg schweren Patienten, der das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 Ziff. 9] angerufenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005 E. 4.2.5), bei einer Krankenschwester, die eine demente Patientin, welche sich beim Gehen fallen lässt, auffängt (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 Ziff. 9] angerufenes Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 3.2 und E. 4.2 ff.) oder bei einer 49-jährigen Krankenschwester, welche zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern wollten, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete (Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004). Verneint wurde demgegenüber ein versichertes Ereignis im Falle einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, welche unversehens das Gewicht einer 66 kg schweren Patientin auffangen musste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003) oder bei einer versicherten Person, welche zusammen mit einer Praktikantin eine circa 90 Kilogramm schwere, kollabierende Patientin auffing (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3).

4.2.2    Im Lichte dieser Praxis kann das Ereignis vom 1. Dezember 2012 ungeachtet des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin, einen ausserordentlichen Kraftaufwand geleistet zu haben, nicht als Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung gewertet werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitskollegin auf der einen und der Patientin auf der anderen Seite im Zeitpunkt des Einsackens bereits ein Körperkontakt bestand. Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die über 100 Kilogramm schwere Patientin zusammen mit einer Arbeitskollegin auffing und sich die Krafteinwirkung auf die Beschwerdeführerin dadurch deutlich verringerte, kann nicht von einem ausserordentlichen Kraftakt ausgegangen werden. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drehbewegung, mit der sie die Patientin mit einem Ruck auf die Bettkante setzte, anbelangt, so ist auch bei diesem Geschehensablauf nicht davon auszugehen, dass das ganze Gewicht der Patientin auf der Beschwerdeführerin gelastet hat. Damit ist eine sinnfällige Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen.

4.3    Ist das Ereignis vom 1. Dezember 2012 nach dem Ausgeführten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Zufolge Obsiegens der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die von ihr in Auftrag gegebenen medizinischen Berichte vom 15. November 2013 (Urk. 3) und vom 10. März 2014 (Urk. 15/2) von Dr. Z.___.


5.    Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht zu prüfen. Insbesondere erübrigt es sich, näher auf den medizinischen Sachverhalt einzugehen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich