Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00284 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 9. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Joweid Zentrum 1, Postfach 670, 8630 Rüti ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1947, wurde von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 29. Juli 2007 (Ausrutschen auf einer Felsplatte) bei einem Invaliditätsgrad von 31 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 90‘832.-- eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1‘931.65 sowie bei einer Integritätseinbusse von 16 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 17‘088.-- zugesprochen (Urk. 10/94). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 änderte die SUVA die Verfügung vom 9. Oktober 2009 dahingehend ab, als dass sie den Invaliditätsgrad von 31 % auf 34 % erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 10/140). Die dagegen vom Versicherten am 29. August 2011 erhobene Beschwerde (Urk. 10/145) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00221 vom 22. Oktober 2012 ab (Urk. 10/189). Die in der Folge geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urk. 10/194) wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 abgewiesen (Urk. 10/195).
1.2 Mit Eingabe vom 25. Februar 2013 gelangte der Versicherte an die SUVA und ersuchte sie, seinen aktuellen Gesundheitszustand bezüglich linker Hand und Gehörschaden abzuklären und, falls eine Verschlechterung verglichen mit dem von den Gerichten beurteilten Zustand bei Erlass des Einspracheentscheids vom 22. Juni 2011 festgestellt werde, eine neue Verfügung zu erlassen (Urk. 10/197, Urk. 11/32). Die SUVA tätigte daraufhin Abklärungen bei den Ärzten des Versicherten (Urk. 10/199) und zog den Bericht von PD Dr. med. Y.___, Facharzt FHM Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 23. Juni 2013 (Urk. 11/34) sowie die ärztliche Beurteilung der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 17. Juni 2013 (Urk. 11/37) bei. Sie veranlasste im Institut für Radiologie des Z.___ die bildgebende Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2013 (Urk. 10/201), erkundigte sich beim Versicherten nach dessen behandelnden Ärzten (Urk. 10/203-205) und holte die Beurteilung ihrer Kreisärztin vom 15. August 2013 (Urk. 10/210) ein. Danach verfügte sie am 4. September 2013, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % habe und keine höhere Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 10/206). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Oktober 2013 Einsprache (Urk. 10/212), welche die SUVA mit Entscheid vom 12. November 2013 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. November 2013 sei die Integritätsentschädigung von 16 % auf 80 % zu erhöhen, eventualiter seien medizinische Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, externe medizinische Gutachten einzuholen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die erwerblichen Auswirkungen der aus dem Gutachten von Dr. A.___ und dem Bericht von PD Dr. Y.___ hervorgehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise deren Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad abzuklären, eventualiter seien medizinische Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, externe medizinische Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/1-219, Urk. 11/1-38]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 27. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Art 1 Abs. 1 UVG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweis).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Invalidenrente der Unfallversicherung gemäss Art. 22 UVG (in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung) ab dem Monat in dem die berechtige Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen der Altersgrenze gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente.
1.4
1.4.1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).
1.4.2 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperlich, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 UVV).
1.5
1.5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
1.5.3 Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd mit Hinweis). Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach geltendem Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen das Gericht zu prüfen, ob das Parteigutachten die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters in rechtserheblichen Fragen derart zu erschüttern vermag, dass darauf nicht mehr abgestellt werden kann (BGE 125 V 351 E. 3c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2013 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer erst am 25. Februar 2013 ein Rentenrevisionsgesuch gestellt habe (Urk. 2 S. 7). Da er jedoch bereits am 30. Juli 2012 das AHV-Alter erreicht habe, sei die Vornahme einer Rentenrevision gestützt auf Art. 22 UVG ab August 2012 nicht mehr möglich gewesen (Urk. 2 S. 7-8). Bezüglich der geltend gemachten Verschlechterung des Hörvermögens sei gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. Juni 2013 davon auszugehen, dass die weitere Verschlechterung nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit der anerkannten Berufslärmschwerhörigkeit stehe, sondern vielmehr endodegenerative Innenohrprozesse klinisch die Hauptrolle spielen würden. Demnach seien die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund der Berufslärmschwerhörigkeit nicht gegeben (Urk. 2 S. 9). Hinsichtlich des Anspruchs auf Integritätsentschädigung sei auf die Beurteilung der Kreisärztin vom 15. August 2013 abzustellen, wonach bezüglich der linken Hand keine wesentlichen radiologischen Veränderungen bestünden, weshalb sich der Zustand der linken Hand nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verändert habe (Urk. 2 S. 11). Aufgrund der fehlenden Zunahme der Berufslärmschwerhörigkeit habe auch keine zusätzliche Integritätseinbusse entstehen können (Urk. 2 S. 12).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe eine Rentenanpassung erst nach Erhalt des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Februar 2013 beantragen können, da vorher noch keine rechtskräftige Beurteilung vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch bereits vorher, als sie Anfang Juli 2012 und somit bevor der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 das AHV-Rentenalter erreicht habe, die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. A.___ erhalten habe, von Amtes wegen eine Rentenrevision ab Januar beziehungsweise Februar 2012 prüfen müssen. Die Rente müsse auch heute noch rückwirkend angepasst werden, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Invaliditätsgrad bis spätestens zum Erreichen des AHV-Rentenalters am 30. Juli 2012 geändert haben sollte (Urk. 1 S. 5). Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sei am 2. Februar 2012 eine Verschlechterung der Funktion der linken Hand eingetreten (Urk. 1 S. 5, S. 8). Gemäss Dr. A.___ betrage die Integritätseinbusse der linken Hand 30 %. PD Dr. Y.___ schätze die Integritätseinbusse hinsichtlich der Schwerhörigkeit auf 50 % (Urk. 1 S. 9). Der Integritätsschaden betrage somit 80 % (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin änderte mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 ihre Verfügung vom 9. Oktober 2009 (Urk. 10/94) dahingehend ab, als dass sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % zusprach (Urk. 10/144 S. 18), was mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2011.00221 vom 22. Oktober 2012 bestätigt wurde (Urk. 10/189). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht (Urk. 10/194) mit Urteil 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 ab (Urk. 10/195). Der am 30. Juli 1947 geborene Beschwerdeführer hat am 30. Juli 2012 das 65. Altersjahr vollendet. Gemäss Art. 22 UVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG ist ab diesem Zeitpunkt eine Revision der Invalidenrente der Unfallversicherung nicht mehr möglich. Es genügt indes, wenn das Revisionsgesuch der versicherten Person oder die Mitteilung des Versicherungsträgers, er habe ein Revisionsverfahren eingeleitet, vor diesem Zeitpunkt, gestellt wird beziehungsweise erfolgt; die Revisionsverfügung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen (vgl. BGE 103 V 30 E. 2, wonach spätestens am letzten Tag der Revisionsfrist eine schriftliche Mitteilung an die versicherte Person zu erfolgen hat; SVR 2012 UV Nr. 24 S. 87, zu der bis 31. Dezember 2011 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 22 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.1 [in BGE 139 V 585 nicht wiedergegebene Erwägung]; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht – Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 156).
Es ist daher vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig ein Revisionsgesuch gestellt hat.
3.2 Mit Eingabe vom 25. Februar 2013, welche beim damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin am 26. Februar 2013 eingegangen ist, beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin seinen aktuellen Gesundheitszustand bezüglich der linken Hand und des Gehörschadens abkläre und neu verfüge (Urk. 10/197, Urk. 11/32). Bei dieser Eingabe handelt es sich wohl um ein Rentenrevisionsgesuch, doch wurde es erst gestellt, nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juli 2012 das AHV-Rentenalter erreicht hatte, mithin zu einem Zeitpunkt, als gemäss Art. 22 UVG eine Revision der Rente der Unfallversicherung nicht mehr möglich war. Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit einem bei der Beschwerdegegnerin am 5. September 2011 eingegangen Formular „Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel“ der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein neues Hörgerät für die noch nicht versorgte Seite (rechts) als Hilfsmittel beantragt (Urk. 11/24). Eine Rentenrevision wurde mit dieser Eingabe nicht beantragt. Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Hand beantragte Kostengutsprache für Ergotherapie und Schmerzmittel, welche die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. März 2012 (Urk. 10/153) und 3. Juli 2012 (Urk. 10/155) jeweils ablehnte.
Vor dem 30. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer somit kein Rentenrevisionsgesuch gestellt.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin bereits ab Anfang Juli 2012 und somit bevor er am 30. Juli 2012 das Rentenalter erreicht habe, die Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 25. Juni 2012 (Urk. 10/165) und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/164) erhalten habe und daher von Amtes wegen eine Rentenanpassung ab Januar beziehungsweise Februar 2012 hätte prüfen müssen (Urk. 1 S. 5). Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Das Rentenrevisionsverfahren kann –unter Vorbehalt von Art. 22 UVG – vom Versicherungsträger jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1 und E. 3.1 [in BGE 139 V 585 nicht wiedergegebene Erwägungen]). Zur Wahrung der Frist gemäss Art. 22 UVG ist indes erforderlich, dass die Versicherung der versicherten Person mitteilt, dass sie ein Revisionsverfahren eingeleitet habe (E. 3.1). Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer dem hiesigen Gericht im Prozess Nr. UV.2011.00221 die Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Juni 2012 (Urk. 10/165) und Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/164) ein. Von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist in dieser Eingabe nicht die Rede. Das hiesige Gericht stellte diese Eingabe und die Gutachten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung 4. Juli 2012 zur Stellungnahme zu (Urk. 10/167). Die Verfügung vom 4. Juli 2012 ging bei der Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2012 ein (Urk. 10/167). Sie veranlasste die ärztliche Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. August 2012 (Urk. 10/168), welcher festhielt, dass sich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von verschiedenen Untersuchern, vor allem von Kreisarzt Dr. E.___ – auf welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 abstellte (Urk. 10/140 S. 13) und Dr. A.___, in Bezug auf die linke Hand wahrscheinlich auf die gleichen (nicht erheblich veränderten) Befunde abgestützt habe, wobei sich Dr. A.___ sehr stark oder vollständig auf die Selbsteinstufung des Beschwerdeführers verlassen respektive sich daran orientiert habe (Urk. 10/168 S. 5). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Gutachten von Dr. C.___ 25. Juni 2012 (Urk. 10/165) und Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/164) am 13. Juli 2012 nicht von Amtes wegen den Rentenanspruch des Beschwerdeführers überprüfte.
Bezüglich des geklagten Hörverlusts hat die Beschwerdegegnerin – nachdem ihr der Beschwerdeführer mitteilen liess, dass sich sein Gehör seit der letzten Untersuchung vom 25. August 2010 verschlechtert habe (Urk. 11/27) – den Bericht von PD Dr. Y.___ vom 23. November 2011 (Urk. 11/28) eingeholt. Nach durchgeführten Abklärungen erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine monaurale Hörgeräteversorgung (rechtes Ohr) der Indikationsstufe 3 (Urk. 11/29).
Eine Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vor dem 30. Juli 2012, dass sie ein Revisionsverfahren eingeleitet habe, ist nicht aktenkundig.
3.4 Wie schon in seinem Revisionsgesuch vom 25. Februar 2013 (Urk. 10/197) verweist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf E. 3.2 und E. 4.3 des Bundesgerichtsurteils 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 in Sachen der Parteien (Urk. 10/195). Das Bundesgericht hat in E. 3.2 dieses Urteils erwogen, dass die Beschwerdegegnerin zur Frage, ob sich aus der von PD Dr. Y.___ gemäss Bericht vom 23. November 2011 (Urk. 11/28) festgehaltenen Verschlechterung des Hörvermögens ein weiterer Leistungsanspruch ergebe, nach der unbestrittenen Feststellung des hiesigen Gerichts nicht mittels Verfügung verbindlich Stellung genommen habe. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen habe. Insoweit bestimme die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen. In E. 4.3 des Urteils erwog das Bundesgericht sodann, das hiesige Gericht habe dargelegt, dass, soweit der Privatgutachter Dr. C.___ auf eine „Verschlechterung der Funktion der Hand“ hinweise, dies allenfalls im Rahmen eines Rückfalls oder von Spätfolgen berücksichtigt werden könne. Eine Verletzung von Bundesrecht sei im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4-5) kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Rentenrevisionsgesuch, mit welchem die Verschlechterung des Hörvermögens und der Funktion der linken Hand geltend gemacht wird, hätte vorliegend so oder anders vor dem 30. Juli 2012 gestellt werden müssen. Da gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente im Revisionsfall für die Zukunft angepasst wird, kann den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Rentenrevision ab Januar beziehungsweise Februar 2012 zu prüfen sei und die Rente rückwirkend bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters anzupassen sei (Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt werden.
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die beantragte Rentenerhöhung zu Recht nicht gewährt.
Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer neben der Invalidenrente der Beschwerdegegnerin, eine Altersrente der AHV, welche per 1. August 2012 die bisherige ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ablöste, sowie Invalidenleistungen der Pensionskasse bezieht. Letztere kürzte die Pensionskasse wegen Überentschädigung (vgl. Sachverhalt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2012.00093 vom 28. Mai 2014). Bei einer Erhöhung der Invalidenrente der Unfallversicherung könnte die Pensionskasse ihre Invalidenleistungen weiter kürzen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2), womit auch das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Erhöhung der Rente der Unfallversicherung zu verneinen wäre. Wie es sich letztlich damit verhält, kann indes offenbleiben.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung hat.
4.2
4.2.1 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung der linken Hand (vgl. Beurteilung des Integritätsschadens durch den SUVA-Kreisarzt vom 15. Dezember 2008 [Urk. 10/56] sowie dessen Bericht zur Kreisarztuntersuchung vom 26. August 2009 [Urk. 10/84 S. 7]) bei einer Integritätseinbusse von 16 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 17‘088.-- zu (Urk. 10/94). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 (Urk. 10/140) bestätigte die Beschwerdegegnerin die zugesprochene Integritätsentschädigung (Urk. 10/144 S. 17). Massgebender Vergleichszeitpunkt für die Frage, ob eine revisionsbegründende Veränderung hinsichtlich des Integritätsschadens der linken Hand eingetreten ist, ist mithin der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2011 (E. 1.2, E. 3.1 vorstehend; vgl. Urteil des Bundesgerichts U 148/02 vom 13. Dezember 2002 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Das hiesige Gericht erwog in E. 6.3 des Urteils UV.2011.00221 vom 22. Oktober 2012, das Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/164) vermöge keine Zweifel an der Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ vom 15. Dezember 2008 zu begründen (Urk. 10/56 S. 1), weshalb auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes abzustellen sei (Urk. 10/189 S. 22-23). Gemäss der Beurteilung von Dr. E.___ vom 15. Dezember 2008 war die Situation bezüglich der linken Hand definitiv (Urk. 10/56 S. 1). In ihrer Beurteilung vom 15. August 2013 führte SUVA-Kreisärztin Dr. med. F.___ aus, dass sich der Zustand bezüglich der linken Hand seit der Kreisarztuntersuchung vom 19. April 2011 (Urk. 10/137) – bei welcher der SUVA-Kreisarzt festhielt, dass bezüglich der linken Hand keine Verschlechterung seit der Untersuchung vom 15. Dezember 2008 zu beobachten gewesen sei (Urk. 10/137 S. 6) – nicht verändert habe (Urk. 10/210). Sie wies darauf hin, dass keine gravierenden radiologischen Veränderungen zwischen Januar 2008 und Juli 2013 sichtbar seien. Bezüglich der linken Hand hätten seit längerem keine ärztlichen Konsultationen beziehungsweise Behandlungen stattgefunden (Urk. 10/210). Bezüglich der Beurteilung der radiologischen Veränderungen ist zu berücksichtigen, dass dem Institut für Radiologie des Z.___ für die Beurteilung des Röntgenbefunds vom 21. Juli 2013 die Voraufnahmen nicht vorgelegen haben (Urk. 10/201). Was die ärztlichen Behandlungen betrifft, teilte die Praxis von Dr. G.___, FMH Handchirurgie und orthopädische Chirurgie, der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin auf deren Anfrage hin mit, dass die letzte Konsultation des Beschwerdeführers bei Dr. G.___ am 5. Juli 2010 stattgefunden habe (Urk. 10/199). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers fand im September 2012 letztmals eine physiotherapeutische Behandlung des linken Handgelenks beziehungsweise der linken Hand statt (Urk. 10/204). Einzelheiten zu dieser Therapie, welche – laut Beschwerdeführer – von Dr. med. H.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, für „Suddek linker Arm und Lymphödem“ verschrieben wurde (Urk. 10/204), sind jedoch nicht bekannt. Wie der Beschwerdeführer am 13. August 2013 weiter ausführte, fanden wegen der linken Hand seither auch beim Nachfolger seines Hausarztes keine Konsultationen statt (Urk. 10/204). Die Beurteilung von Dr. F.___ vom 15. August 2013 (Urk. 10/2010) ist mithin schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Zustand bezüglich seiner linken Hand erheblich verschlechtert habe (Urk. 1 S. 7). Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % (Urk. 1 S. 9). Er stützt sich hierbei ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/164). Dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/164) hat das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00221 vom 22. Oktober 2012 aus den folgenden Gründen keinen Beweiswert zuerkannt: Dr. A.___ „folgt in seiner kurzen zusammenfassenden Beurteilung indes im Wesentlichen den Darstellungen des Beschwerdeführers, beschreibt die Einschränkungen der linken Hand als massiv mit deutlichen Einschränkungen sowohl in den sensiblen wie auch in den motorischen Funktionen der Hand. Dem Beschwerdeführer seien, so Dr. A.___, weder belastende Tätigkeiten mit einer Kraftentwicklung über wenige 100 g, noch repetitive oder schnelle Bewegungen zuzumuten. Bei der Beurteilung des Integritätsschadens sei somit eine nahezu gebrauchslose Hand in Rechnung zu stellen, was einen Integritätsschaden von 30 % gemäss SUVA-Tabelle entspreche (Urk. 38/2 S. 3). Mit diesen SUVA-Tabellen setzt sich Dr. A.___ allerdings nicht auseinander. Gemäss SUVA-Tabelle 1 – Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten besteht erst, wenn eine Hand in Beugung oder Streckung von 45° steif ist, ein Integritätsschaden von 30 %“ (Urk. 10/189 S. 22 bis 23). Es kommt hinzu, dass Dr. A.___ keinen Bezug auf Vorakten nimmt und sich in seiner Beurteilung auch nicht zum Beschwerdeverlauf geäussert hat. Von einer Verschlechterung spricht er in seiner Beurteilung nicht. Verglichen mit den vorgängigen Beurteilungen des SUVA-Kreisarztes liegt bloss eine abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes vor. Davon geht etwa auch Dr. D.___ in seiner Beurteilung vom 9. August 2012 aus (Urk. 10/168 S. 5). Die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt rechtsprechungsgemäss indes keine revisionsrechtlich relevante Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (BGE 112 V 371 E. 2b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Revision der Integritätsentschädigung gilt es zu berücksichtigen, dass eine solche gemäss dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 4 UVV nur im Ausnahmefall möglich ist, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht voraussehbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 326/03 vom 17. Januar 2005 E. 1.3).
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Februar 2012 (Urk. 10/164) und die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daher keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. F.___ vom 15. August 2013 (Urk. 10/210) zu begründen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat. Eine höhere Integritätsentschädigung bezüglich des linken Fusses ist nicht geschuldet.
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund des geklagten Hörverlusts Anspruch auf eine Integritätsschädigung hat.
4.3.2 Dem Berufsunfall gleichgestellt ist nach Art. 9 Abs. 3 UVG die Berufskrankheit. Als solche gelten nach Art. 9 Abs. 1 UVG Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Leidet ein Versicherter an einer Krankheit, die in Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV aufgeführt ist und hat er –kumulativ – alle oder dort besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet, liegt in der Regel eine Berufskrankheit vor, sofern die Arbeit die Krankheit zumindest zu 50 % verursacht hat (sogenannte Listenkrankheiten). Dazu gehören unter anderem erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm. Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich der arbeitsbedingten Erkrankungen – aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse – weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen (Urteil des Bundesgerichts U 598/06 vom 31. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4a).
4.3.3 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 29. Januar 2010 führte der SUVA-Arbeitsmediziner Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine linksbetonte Innenohrschwerhörigkeit beidseits, nicht erheblichen Grades, die allerdings vorwiegend durch die berufliche Lärmarbeit verursacht worden sei. Eine apparative Hörgeräteversorgung sei aus ORL-ärztlicher Sicht durchaus indiziert. Einen berufslärmbedingten, entschädigungspflichtigen Integritätsschaden verneinte er (Urk. 11/7). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2010 mit, dass sie die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit anerkenne und erteilte Kostengutsprache für ein Hörgerät (Urk. 11/8). Am 16. September 2010 führte Dr. B.___ aus, die Schlussexpertise von PD Dr. Y.___ vom 26. August 2010 (Urk. 11/15) widerspiegle nach Anpassung eines Hörapparates links sowohl subjektiv als auch objektiv ein optimales Resultat. Die Kosten könnten zu Lasten der Berufslärmschwerhörigkeit übernommen werden. Im Übrigen würden sich keine weiteren Konsequenzen ergeben und das Dossier könne ad acta gelegt werden (Urk. 11/17).
Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 20. September 2011 fest, dass der Beschwerdeführer nun um eine apparative Hörgeräteversorgung auf dem Gegenohr rechts ersuche. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne jetzt die Versorgung rechts zu Lasten der Berufslärmschwerhörigkeit nachgeholt werden. Ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden bestehe nicht (Urk. 11/25). In seinem Bericht vom 23. November 2011 schrieb PD Dr. Y.___, nach CPT AMA betrage der prozentuale Hörverlust rechts 62,4 % im Vergleich zu 12 % im Jahre 2010 und links 72,9 % im Vergleich zu 34 % im Jahre 2010. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass die ausgeprägte Verschlechterung des Hörvermögens innert 19 Monaten auf beiden Seiten einer sofortigen, intensiven otoneurologischen, radiologische und serologischen Abklärung bedürfe (Urk. 11/28 S. 2).
Mit Schreiben vom 27. Mai 2013 bat die Beschwerdegegnerin PD Dr. Y.___ um eine Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 11/33). Dieser hielt in seinem Bericht vom 23. Juni 2013 fest, auffallend sei, dass sich die Hörkurven rechts und links im Vergleich zur Untersuchung vom 23. November 2011 etwas verschlechtert hätten. Nach CPT AMA betrage der prozentuale Hörverlust rechts 71 % im Vergleich zu 62,4 % im Jahre 2011 und links 83,1 % im Vergleich zu 72,9 % % im Jahre 2011. Nach der Integritätsschaden-Tabelle der SUVA betrage der Integritätsschaden 50 % (Urk. 11/34). Dr. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 17. Juni 2013 aus, der Beschwerdeführer werde seit 2010 nicht mehr gegenüber gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz exponiert. Das Reintonaudiogramm vom 13. April 2010 habe einen binauralen Hörschaden von 35 % (das intakte Gesamtgehör mit 200 % veranschlagt) ergeben, was die Erheblichkeitsgrenze von 70 % bei weitem nicht erreicht habe. Gemäss gegenwärtigem Stand des Wissens sei eine Berufslärmschwerhörigkeit nach Sistieren des gehörgefährdenden Lärms nicht mehr progredient. Da der Versicherte seit 2010 nicht mehr gegenüber gehörgefährdendem Lärm exponiert werde, stehe die weitere Verschlechterung mit Sicherheit nicht mehr in kausalem Zusammenhang mit der anerkannten Berufslärmschwerhörigkeit. Bei einer weiteren Verschlechterung des Gehörs würden endodegenerative Innenohrprozesse klinisch die Hauptrolle spielen, welche nicht in kausalem Zusammenhang mit der anerkannten Berufslärmschwerhörigkeit stehen würden (Urk. 11/37 S. 1). Es sei keine berufslärmbedingte Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 11/37 S. 2).
4.3.4 PD Dr. Y.___ nahm zur Frage, ob der von ihm festgestellte Hörverlust in einem kausalen Zusammenhang zur Berufskrankheit steht, keine Stellung, weshalb seinem Bericht vom 23. Juni 2013 (Urk. 11/34) kein Beweiswert für den Standpunkt des Beschwerdeführers zukommt. Der Beschwerdeführer bringt vor, es hätten sich keinerlei Anzeichen für eine andere Ursache der Verschlechterung und somit auch kein Anzeichen für einen fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem früher vorhanden Lärm und dem aktuellen Gesundheitszustand ergeben (Urk. 1 S. 9). Die Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), genügt nach der Rechtsprechung indes nicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Der Bericht von PD Dr. Y.___ vom 23. Juni 2013 (Urk. 11/34) und die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keine Zweifel an der schlüssigen und überzeugenden Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 11/37) zu begründen. Der Beschwerdeführer ist seit November 2008 nicht mehr berufstätig (Urk. 11/5, Urk. 11/36). Die Tatsache, dass der massive Hörverlust zwischen 2010 und 2011 sowie die seitherige Verschlechterung in einen Zeitraum gefallen ist, in dem der Beschwerdeführer keinem Berufslärm mehr ausgesetzt war, weist darauf hin, dass die berufsbedingte Lärmexposition nicht kausal für die von PD Dr. Y.___ festgestellte Hörverschlechterung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2007 vom 18. August 2008 E. 2.1 u. E. 2.2). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 11/37) ist somit davon auszugehen, dass kein berufslärmbedingter Integritätsschaden besteht. Damit erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher