Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00286 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 27. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war Mitarbeiterin bei der Z.___ und als solche bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Mit Unfallmeldung vom 30. Mai 2012 teilte ihre Arbeitgeberin der Allianz mit, dass die Versicherte am 5. Oktober 2011 auf der Kellertreppe ausgerutscht sei und sich dabei die Fussgelenke verletzt habe (Urk. 8/2). Der erstbehandelnden Arzt Dr. med.
A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 13. Juli 2012 die Diagnosen einer schweren bilateralen Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes (OSG) mit verbliebener anterolateraler Instabilität nach Ligamentum-fibulotalare-anterius-(LFTA-)Ruptur und Schmerzen links mit Verdacht auf aktivierte Talo-Navicular-Arthrose sowie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 16. April 2012 fest (Urk. 8/7).
1.2 Am 16. September 2012 nahm der Vertrauensarzt der Allianz, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, zu den Akten Stellung (Urk. 8/11), woraufhin am 21. Dezember 2012 eine Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten OSG erstellt wurde (Bericht des Röntgeninstituts C.___ gleichen Datums, Urk. 8/17). Der Vertrauensarzt Dr. B.___ nahm am 10. März 2013 dazu Stellung und schloss auf eine nur mögliche natürliche Unfallkausalität der Beschwerden (Urk. 8/23). Die Allianz teilte der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, dass sie eine Leistungspflicht für die geklagten Beschwerden mangels natürlicher Kausalität zum Unfallereignis vom 5. Oktober 2011 verneine (Urk. 8/26). Am 4. April 2013 wurde die Versicherte gemäss dem Bericht vom 19. April 2013 in der D.___ untersucht, wo die persistierende Schmerzsymptomatik am rechten Fuss auf die erhöhte OSG-Instabilität resultierend aus der Bänderruptur im Oktober 2011 zurückgeführt worden sei (Urk. 8/37). Dazu nahm der Vertrauensarzt Dr. B.___ am 29. Juni 2013 Stellung und schloss erneut auf eine bloss mögliche Unfallkausalität der Beschwerden (Urk. 8/45).
1.3 Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ verfügte die Allianz am 8. Juli 2013 die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen (Urk. 8/49). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die Helsana, mit Schreiben vom 11. Juli 2013 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/50), welche sie mit Schreiben vom 12. Juli 2013 wieder zurückzog (Urk. 8/51). Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 7. August 2013) erhob auch die Versicherte gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 Einsprache (Urk. 8/54). Nach Eingang der Berichte der D.___ vom 9. August 2013 (Urk. 8/59) und von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/62) wies die Allianz die Einsprache der Versicherten gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 mit Einspracheentscheid vom 4. November 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. November 2013 sei zu überprüfen und es seien ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 5. Oktober 2011 zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Die Parteien hielt im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 22. Januar 2014, Urk. 12; Duplik vom 31. März 2014, Urk. 16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3 Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hierbei um eine anspruchs-aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits-schadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
1.5 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.6 Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung, Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin.
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene
Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem Schreiben von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2013 anlässlich der Behandlung vom 16. April 2012 erstmals über einen Treppensturz im Oktober 2011 orientiert. Anlässlich der Behandlung vom 12. Dezember 2011 bei Dr. A.___ wegen Ödemen und Schmerzhaftigkeit im rechten Unterschenkel sei ein Sturz nicht erwähnt worden. Die erst gut ein halbes Jahr nach dem angeblichen Ereignis vorgebrachte Darstellung, sie sei am 5. Oktober 2011 auf der Kellertreppe gestürzt und habe seitdem in zunehmendem Masse Schmerzen in beiden OSG, rechts mehr als links, sei daher wenig glaubhaft, zumal auch der angebliche Verlauf der anfänglich leichten und schliesslich zunehmenden Schmerzen gegen eine traumatische Ursache und für ein krankhaftes Geschehen spreche. Gleiches gelte für den Umstand, dass noch bis zum 16. April 2012 trotz stehender und gehender Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien daher im Lichte der gesamten Aktenlage wenig überzeugend. Ein Unfallereignis als Auslöser für die geklagten Beschwerden könne daher nicht als rechtsgenüglich ausgewiesen erachtet werden. Unter diesen Umständen brauche der Frage, ob die geklagten Beschwerden überhaupt (noch) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis stünden, nicht nachgegangen werden (Urk. 2 S. 5 f.). In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, die geklagten, andauernden Beschwerden seien zwanglos allein durch die bestehenden Vorzustände erklärbar. Diesbezüglich sei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 10. März 2013 zu verweisen. Zudem habe Dr. A.___ schon anlässlich der Konsultation vom 30. März 2011 eine Knöchelschwellung rechts festgehalten. Des Weiteren falle auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsultation vom 12. Dezember 2011 nur über Beschwerden am rechten Unterschenkel geklagt habe, währenddessen sie ein halbes Jahr nach dem angeblichen Ereignis explizit auch den linken Fuss erwähnt habe. Auch sei erst in der Unfallmeldung das genaue Unfalldatum und sogar die Uhrzeit angegeben worden (Urk. 7 S. 3 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei nach dem Treppensturz vom 5. Oktober 2011 in der Annahme nicht sofort zum Arzt gegangen, dass die Schmerzen und Schwellungen von alleine wieder zurückgehen würden. Daher habe sie trotzdem weitergearbeitet. In ihrer Freizeit bei einem 50-60%igen Pensum habe sie sich ein wenig entspannen und so am nächsten Tag wieder arbeiten können. Später seien die Beschwerden schlimmer geworden, daher habe sie sich am 12. Dezember 2011 in Behandlung ihres Hausarztes begeben. Die Behandlung habe jedoch keine Besserung gezeigt. Nach der Röntgenaufnahme vom 16. April 2012 sei es für Dr. A.___ klar gewesen, dass es sich um einen Unfall handle, der am 30. Mai 2012 der Beschwerdegegnerin gemeldet worden sei. Erst dann sei klar gewesen, dass so eine Ruptur nur durch einen Unfall und nicht durch eine Krankheit habe verursacht werden können. Sie sei dann gefragt worden, ob sie einen Sturz oder ähnliches erlitten habe. Daraufhin habe sie den Treppensturz erwähnt. Vorher sei sie nicht danach gefragt worden oder habe eine solche Frage zumindest nicht verstanden. Es sei ihr nicht eingefallen, den Arzt sogleich bei der ersten Konsultation vom 12. Dezember 2011 über den Unfall zu informieren, da sie gedacht habe, er würde die richtige Diagnose stellen. Er habe aber nur eine oberflächliche Untersuchung gemacht und nicht die richtige Diagnose gestellt. Es könne auch sein, dass es sich um ein Kommunikationsproblem gehandelt habe, da sie nicht fliessend deutsch spreche. Daher seien anlässlich der Konsultationen vom 12. und 15. Dezember 2011 nicht die richtigen Diagnosen gestellt worden, sondern nur eine Behandlung als eventuelle Krankheit eingeleitet worden, obschon die gleichen Probleme auch auf eine Unfallursache hätten zurückgeführt werden können. Die Beschwerdegegnerin und Dr. B.___ hätten die Diagnosen von Dr. A.___ und jene der D.___ sowie das Ergebnis der MRT-Untersuchung nicht akzeptiert respektive ignoriert. Vor dem Unfall habe sie keine Probleme mit dem Fussgelenk und auch keine Untersuchungen betreffend die Füsse gehabt. Erst kurz nach dem Unfall seien Schwellungen an beiden Füssen aufgetreten, die noch bis heute geblieben seien. In der Replik erklärte die Beschwerdeführerin nunmehr dazu, ihr Standpunkt sei, dass der Treppensturz Initiator und Ursache der Instabilität im (rechten) Fussgelenk darstelle, auch wenn der Sturz nicht alle ihre Probleme betreffend den rechten Fuss verursacht habe. Tatsache sei, dass sie vor dem Unfall keine Probleme mit der Instabilität des Fusses gehabt habe. Die vorherige chronische venöse Insuffizienz habe keine Instabilität des OSG verursacht. Beim Unfall sei sie mit beiden Füssen die Treppe herunter gerutscht, wobei der rechte Fuss beim Sturz mehr belastet worden sei. Der Schmerz am linken Fuss sei nach einer kurzen Zeit vergangen und sei nicht als Verletzung erwähnt worden, weder von ihr noch vom Arzt. Dass der Unfall tatsächlich passiert sei, könne durch einen Arbeitskollegen bestätigt werden (Urk. 1, Urk. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht für die Beschwerden an den Fussgelenken der Beschwerdeführerin, namentlich als Folge dessen, was sich am 5. Oktober 2011 ereignet hat, verneinte.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass sich am 5. Oktober 2011 ein Sturz auf einer Kellertreppe ereignet hat, in deren Folge die Beschwerdeführerin seither in zunehmendem Masse Schmerzen in beiden OSG, rechts mehr als links, habe.
Zum Ablauf des Ereignisses vom 5. Oktober 2011 ist der Unfallmeldung vom 30. Mai 2012, mithin rund 8 Monate danach, zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei auf der Treppe zum Keller mit der Folge von Verletzungen an den Fussgelenken ausgerutscht (Urk. 8/2). Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juli 2012 geht hervor, dass sich im November 2011 (richtig: vor dem November 2011; vgl. die echtzeitlichen Notizen im Anhang zum Bericht vom 7. Oktober 2013, Urk. 8/62) ein Sturz auf der Kellertreppe ereignet habe und die Beschwerdeführerin sich dabei das rechte und das linke OSG übertreten habe (Urk. 8/7). Gemäss dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 30. April 2012, der die Beschwerdeführerin auf Überweisung von Dr. A.___ hin untersucht hatte, habe sie angegeben, im November die Kellertreppe hinuntergestürzt zu sein und anschliessend an zunehmenden Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke zu leiden
(Urk. 8/1). In der Replik bringt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, sie sei mit beiden Füssen die Treppe hinuntergerutscht, wobei der rechte Fuss beim Sturz mehr belastet worden sei und der Schmerz im linken Fuss nach einer kurzen Zeit vergangen sei (Urk. 12 S. 2).
Danach stürzte die Beschwerdeführerin somit am 5. Oktober 2011 auf einer Treppe, indem sie mit beiden Füssen aus- und herunterrutschend letztlich zu Fall kam und/oder die Treppe herunterfiel. Dies entspricht einem Ereignis, das den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Ob es sich tatsächlich so zugetragen hat, was die Beschwerdegegnerin anzweifelt, muss nicht weiter abgeklärt werden. Denn selbst wenn man von einem solchen Unfallereignis ausgeht, sind die erst ab dem 12. Dezember 2011 behandelten Beschwerden an den unteren Extremitäten (Urk. 8/62) und die von Dr. A.___ ab dem 16. April 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7) nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolgen zu beurteilen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Der Einfachheit halber wird im Nachfolgenden vom Unfallereignis vom 5. Oktober 2011 ohne wiederholte Differenzierung in dem Sinne, dass es sich dabei um eine Annahme handelt, gesprochen.
3.2
3.2.1 Es ist unstrittig, dass keine echtzeitlichen Urkunden und insbesondere keine ärztlich-diagnostischen Berichte bestehen, welche im Anschluss an das Unfallereignis vom 5. Oktober 2011 gesundheitliche Unfallfolgen ausweisen. Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2013 zu entnehmen ist, suchte ihn die Beschwerdeführerin erstmals am 12. Dezember 2011, mithin mehr als zwei Monate nach dem beschriebenen Unfall, wegen Ödemen und Schmerzhaftigkeit im rechten Unterschenkel rechts auf. Damals habe er die Beschwerden im Rahmen einer chronisch venösen Insuffizienz im rechten Unterschenkel interpretiert und die Beschwerdeführerin dementsprechend mit einem Stützstrumpf und Einlagesohlen sowie Phlebostasin behandelt. Anamnestisch sei damals noch nicht von einem Sturz auf der Kellertreppe vom 5. Oktober 2011 die Rede gewesen (Urk. 8/62). Gemäss dem chronologisch geführten Krankenbericht von Dr. A.___ zu den einzelnen Behandlungen der Beschwerdeführerin fand die nächste Konsultation kurz darauf am 15. Dezember 2011 statt, anlässlich welcher er die Bemerkung „geht recht gut“ festhielt (Anhang zu Urk. 8/62;
vgl. auch Art. 8/64 mit telefonisch bestätigtem Inhalt der handschriftlichen Notizen). Auch anlässlich dieser Verlaufskontrolle wurden die Beschwerden somit weder von der Beschwerdeführerin noch vom behandelnden Arzt in einen Zusammenhang mit einem besonderen Ereignis gebracht. Zudem hatte die Beschwerdeführerin schon vor dem 5. Oktober 2011 an Schwellungen am rechten Unterschenkel und am rechten Knöchel gelitten (vgl. Konsultation bei Dr. A.___ vom 30. März 2011; Anhang zu Urk. 8/62, Urk. 8/64). Hinzu kommt, dass am 15. Dezember 2011 eine gewisse Verbesserung der Beschwerden und nicht etwa eine fortlaufende Beschwerdezunahme festgestellt wurde, die Behandlung des Venenleidens zeigte somit Erfolg. Im Übrigen wurde bei diesen beiden Konsultationen soweit aktenkundig allein das rechte untere Bein als schmerzhaft erwähnt und behandelt und nicht auch das linke (Urk. 8/62). Eine Instabilität des rechten Fusses oder gar eine Sehnenschädigung wurde in dieser Zeit nicht festgestellt und ist damit zwei Monate nach dem betreffenden Ereignis nicht ausgewiesen.
Erst weitere vier Monate später, nämlich am 16. April 2012, mithin mehr als ein halbes Jahr nach dem 5. Oktober 2011, suchte die Beschwerdeführerin
Dr. A.___ gemäss den Berichten vom 26. März und vom 7. Oktober 2013 erneut auf und klagte nunmehr über Schmerzen im lateralen OSG rechts mehr als links und erwähnte erstmals einen Sturz auf der Treppe vor dem November 2011 (Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/62). Mit dem von Dr. A.___ in der Folge angefertigten Röntgenbild wurden lediglich ossäre Läsionen im Bereich beider Sprunggelenke ausgeschlossen (Urk. 8/7), indes noch kein Nachweis bezüglich Sehnenschäden erbracht, geschweige denn ein Nachweis zu deren Kausalität. Die Beschwerdeführerin habe sodann angegeben, aufgrund der Schmerzen im rechten lateralen OSG keine Treppen mehr steigen und somit in der Bäckerei ihres Sohnes nicht mehr mithelfen zu können. (Urk. 8/24). Dr. A.___ attestierte ab dem 16. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7). Die Beschwerdeführerin arbeitete somit noch mehr als ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2011.
Eine fachärztliche klinische Untersuchung erfolgte Ende April 2012 durch Dr. E.___, der gemäss dem Bericht vom 30. April 2012 nunmehr die Diagnosen einer bilateralen schweren OSG-Distorsion rechts mit verbliebener anterolateraler Instabilität nach Ligamentum-fibulotalare-anterius-(LFTA-)Ruptur und Schmerzen links mit Verdacht auf aktivierte Talo-Navicular-Arthrose stellte (Urk. 8/1). Allerdings ging er dabei von der Beschreibung der Beschwerdeführerin aus, die angegeben habe, die Treppe hinuntergestürzt zu sein und seither an zunehmenden Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke zu leiden. Ein solcher Verlauf ist indes nicht ausgewiesen.
Schliesslich wurde erst mittels des MRT des rechten OSG vom 21. Dezember 2012, somit mehr als ein Jahr nach dem 5. Oktober 2011, schliesslich bildgebend erhoben, dass beim Ligamentum fibulotalare anterius/fibulokalkaneare eine Zerrung respektive Partialruptur vorlag. Zusätzlich wurden ein Reizzustand/Synovitis am Sinus tarsi und mässiggradige OSG-Arthrosen dargestellt (Urk. 8/17). Es handelte sich somit nicht um eine vollständige Sehnenruptur, sondern um eine Zerrung bei gleichzeitig vorhandenen degenerativen Veränderungen und einem entzündlichen Geschehen.
3.2.2 Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. B.___ in dessen Stellungnahmen vom 16. September 2012 (Urk. 8/11), vom 10. März (Urk. 8/23) und 29. Juni 2013 (Urk. 8/45) ab. Dr. B.___ war nachvollziehbar begründet zum Schluss gelangt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 lediglich möglicherweise gegeben sei. Denn eine Zerreissung der Bänder, die eine unfallbedingte anterolaterale Instabilität erklären könnte, sei nicht eingetreten. Vielmehr würden sich im MRT degenerative Veränderungen im OSG (mässiggradige Arthrose) und in anderen Fussgelenken zeigen. Diese würden mit einer Entzündung der Gelenkkapsel reagieren (Synovitis sinus tarsi). Dies erkläre die andauernden Beschwerden und die Schwellungen in den Fussgelenken. Durch den Substanzverlust des Knorpels im Sinne einer Arthrose komme es zu einer vermehrten Beweglichkeit des Bandapparates, was klinisch hier als anterolaterale Instabiliät imponiere. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst sechs Monate nach dem Trauma eine ärztliche Behandlung (hierzu) beansprucht habe, weise auf ein chronisches Grundleiden hin. Unmittelbar nach einem Trauma bestünden üblicherweise erhebliche Beschwerden und eine massive Schwellung. Meistens gehe damit auch eine unmittelbare Arbeitsunfähigkeit einher. Eine akute Bandläsion bedinge aufgrund der Beschwerden normalerweise ein rasches Aufsuchen eines Arztes (Urk. 8/11, Urk. 8/23). Diese Zusammenhänge leuchten ein, davon ist also auszugehen.
3.2.3 Die von den Ärzten der D.___ in den Berichten vom 19. April (Urk. 8/37) und vom 9. August 2013 (Urk. 8/59) vertretene Ansicht, die persistierenden Beschwerden am rechten Fuss seien klar unfallbedingt, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Insbesondere gingen sie ohne weitere Begründung und ohne Einsicht in den Verlauf sowie die Aktenlage in der Zeit vom 5. Oktober 2011 bis zum 16. April 2012 gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin, seit Oktober 2011 an anhaltenden Beschwerden zu leiden, davon aus, dass im Oktober 2011 ein OSG-Distorsionstrauma stattgefunden habe und die Ruptur der Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare Folge davon sei. Angesichts der übrigen Aktenlage ist die natürliche Kausalität damit nicht ausgewiesen.
Wie auch Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 29. Juni 2013 zudem zutreffend feststellte (Urk. 8/45), wurde von den Ärzten der D.___ erstmals ein Zustand nach Ruptur der vorderen Syndesmose aufgeführt. Eine solche Diagnose wurde allein aufgrund des klinischen Befundes und der Röntgenaufnahme vom 4. April 2013, die lediglich den ossären Befund erhoben hatte (Urk. 8/58), gestellt. Dagegen wies das MRT vom 21. Dezember 2012 ausdrücklich ein intaktes mediales Kollateralband und eine intakte Syndesmose aus (Urk. 8/17). Auch wurde in den Berichten der D.___ trotz Vorliegen dieses MRT-Berichts nicht erwähnt, dass es sich bei der Ruptur der Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare lediglich um eine Partialruptur respektive Zerrung und nicht um eine vollständige Ruptur handelte. Daraus ist entweder zu schliessen, dass die von den Ärzten der D.___ erhobenen Befunde ungenau sind, oder dass seit der MRT-Aufnahme vom 21. Dezember 2012 zusätzliche Sehnenschädigungen aufgetreten sind, was wiederum für eine progrediente degenerative Entwicklung mit Sehnenschädigungen sprechen würde. Hätte eine Kombinationsverletzung von einer Ruptur der vorderen
Syndesmose und einer lateralen Bandruptur bereits unmittelbar nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 vorgelegen, hätte dies - wie Dr. B.___ in der Stellungnahme vom 29. Juni 2013 festhält (Urk. 8/45) - einer schweren Verletzung mit sofortiger starker Schwellung und Schmerzen entsprochen. Dass die Beschwerdeführerin mit einer solchen Verletzung noch ein halbes Jahr weitergearbeitet hätte, wäre auch eingedenk ihres teilzeitlichen Pensums unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin kann aus den Berichten der D.___ in Bezug auf die Frage der Kausalität zum Ereignis vom 5. Oktober 2011 nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3 Wollte man von einer teilweise traumatischen Ursache der Sehnenschädigungen durch den Sturz am 5. Oktober 2011 ausgehen, wäre es angesichts der langen Zeitdauer von mehreren Monaten zwischen dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 einerseits und der klinischen sowie bildgebenden Befunderhebung ab Mitte April 2012 andererseits ausserdem lediglich möglich, nicht aber mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass gerade dieses Ereignis eine anhaltende Schädigung an einer Sehne oder mehreren Sehnen am rechten Fuss mit Instabilität und anhaltende respektive zwischenzeitlich auftretende Beschwerden auch am linken Fuss bewirkte. Denn der Beweiswert eines Befundes wird relativiert, wenn dieser - wie hier - erst lange Zeit nach dem strittigen Ereignis erhoben wird, da die festgestellte Schädigung allenfalls im Zusammenhang mit einem anderen Sachverhalt zu sehen ist. Ein MRT-Befund ist bei fehlendem vorausgehendem Status kausalrechtlich für sich allein nicht aussagekräftig (Urteil des Bundesgerichts U 134/00 vom 21. September 2001 E. 3b a.E.).
So vermag auch die Erklärung von Dr. F.___ im Bericht vom 7. Oktober 2013, es sei aus hausärztlicher Sicht möglich, dass es sich bei der Konsultation vom 12. Dezember 2011 bereits um Unfallfolgen gehandelt habe (Urk. 8/62), den hier massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu erfüllen. Ebenfalls beweisrechtlich ungenügend, um das Vorliegen des unfallrechtlich relevanten natürlichen Kausalzusammenhangs zu belegen, sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden im Anschluss an den 5. Oktober 2011, zumal sie schon zuvor an Schwellungen insbesondere am rechten Knöchel gelitten hatte (Urk. 6/62, Urk. 6/64).
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden an den Füssen/Fussgelenken und dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2011 wäre bei gegebener Beweislage daher höchstens in Bezug auf anfängliche Schmerzen und eine Schwellung entsprechend einer Verstauchung für nicht mehr als ein paar Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen.
3.4 Zu verneinen ist damit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der frühestens Mitte April 2012 festgestellten Sehnenläsion und dem Unfallereignis vom 5. Oktober 2011 wie hiervor erläutert nicht erwiesen, müsste für die Begründung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 9 Abs. 2 UVV ein anderes Ereignis ursächlich sein. Und zwar müssten mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung käme hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es rechtsprechunggemäss ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.2-3; Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.2). Ein solcher (weiterer) äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial ist hier nicht gegeben.
3.5 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 5. Oktober 2011 und der ab Mitte Dezember 2011 ärztlich dokumentierten Beschwerden an den unteren Extremitäten verneinte.
Was von Seiten der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Von weiteren Beweismassnahmen, namentlich einer Zeugeneinvernahme zum Unfallereignis ist abzusehen, da hievon keine anderen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).
3.6 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (Urk. 2) ist somit rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin macht Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin geltend (Urk. 7 S. 2). Es gilt indes nach wie vor die Praxis des Bundesgerichts, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Versicherungsträger grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013, E. 5). Da die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren nicht durch einen externen Anwalt vertreten war, ist ihr für ihr Obsiegen daher keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann