Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2013.00287 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 28. Mai 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene X.___ war seit dem 1. August 2004 als Taxichauffeuse bei der Firma Y.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert, als sie am 10. Januar 2013 einen in den Ferien in Jamaika erlittenen Unfall melden liess (Urk. 9/1). Sie berichtete, sie sei am 7. Januar 2013 - als sie einen Kehrrichtssack habe entsorgen wollen - auf einer Treppe gestürzt und mit dem Rücken auf eine Treppenkante gefallen (Urk. 9/17 und Urk. 9/47). Zunächst war sie bei Dr. Z.___ im Spital A.___ in B.___, Jamaika, in Behandlung, der ihr infolge einer „severe lower back injury“ eine Flug- und Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/5 S. 2, Urk. 9/9 S. 2 und Urk. 9/11). Am 14. März kehrte sie in die Schweiz zurück, worauf sie sich am 18. März 2013 in der Klinik C.___ in Behandlung begab (Urk. 9/12). Assistenzarzt Dr. med. D.___ bescheinigte ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. März bis 2. Mai 2013 (Urk. 9/16) und diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2013 ein akutes Lumbovertebralsyndrom mit linksseitiger radikulärer Reizsymptomatik S1 sowie einen Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom L5 links im Jahr 2003 (Urk. 9/18). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
Am 2. Mai 2013 wurde eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/34) durchgeführt. Dr. D.___ verordnete Schmerzmedikamente und Physiotherapie (Urk. 9/18 und Urk. 9/23). Er attestierte der Beschwerdeführerin zudem bis zum 2. Juni 2013 eine 100%ige und ab dem 3. Juni 2013 eine 50%ige beziehungsweise vom 18. Juni bis 14. Juli 2013 wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/22 und Urk. 9/48). Am 25. Juni 2013 fand bei der SUVA eine Besprechung statt (Urk. 9/47). Die SUVA traf sodann beim Hausarzt Abklärungen zu rückenbedingten Behandlungen in der Vergangenheit (Urk. 9/56 und Urk. 9/59). Nach Eingang weiterer Berichte und Arztzeugnisse (Urk. 9/48, Urk. 9/51, Urk. 9/55 S. 3, Urk. 9/60 und Urk. 9/63) legte die SUVA den Fall am 26. August 2013 dem Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, zur Beurteilung vor (Urk. 9/65). Dieser ersah weder eine traumatisch bedingte Läsion noch sensomotorische Ausfälle.
Mit Verfügung vom 27. August 2013 schloss die SUVA den Fall, was die Unfallfolgen anbelange, per 31. August 2013 ab und stellte die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf denselben Zeitpunkt ein (Urk. 9/67). Die Beschwerdeführerin verlangte im Einspracheverfahren eine genauere medizinische Begründung (Urk. 9/70, Urk. 9/72), worauf die SUVA weitere Unterlagen zu vor dem Unfall statt gefundenen rückenbedingten ärztlichen Konsultationen einholte (Urk. 9/74 f.) und den Fall am 17. September 2013 erneut Dr. I.___ vorlegte (Urk. 9/76), welcher an seiner Einschätzung festhielt. Am 24. September 2013 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 27. August 2013 (Urk. 9/80), welche die SUVA mit Entscheid vom 4. November 2013 abwies (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. November 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Dezember 2013 Beschwerde (Urk. 1) mit den sinngemässen Begehren, dieser sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, ihr auch nach dem 31. August 2013 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Zudem seien die Abklärungen durch ein neutrales Gutachten zu ergänzen. Die SUVA schloss am 31. März 2014 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 2. April 2014 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid vom 4. November 2013, aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Dr. I.___ vom 17. September 2013 sei anzunehmen, dass sechs Monate nach dem Unfall vom 7. Januar 2013 der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Der Fallabschluss per 31. August 2013 sei dementsprechend nicht zu beanstanden (Urk. 2 E. 2 S. 7).
In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 wies die Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung zur Beweiswertigkeit von Berichten der Versicherungsärzte hin (Urk. 8 E. 5.1). Sie führte im Weiteren aus, es sei zu betonen, dass keine unfallbedingten organischen Befunde an der Lendenwirbelsäule vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin habe eine mindestens zwanzigjährige Vorgeschichte von wiederkehrenden Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Aufgrund medizinischer Erfahrungen und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Einstellung der Leistungen knapp acht Monate nach dem Unfall nicht zu beanstanden (E. 5.5).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde vom 4. Dezember 2013 dagegen, vor dem Sturz habe sie in den vergangenen neun Jahren nie einen Arbeitsausfall wegen des Rückens gehabt. Sie sei stets beschwerdefrei gewesen (Urk. 1 und Urk. 3/2). Ferner legte sie dar, dass die Entscheidung der SUVA auf den Aussagen des Suva-eigenen Vertrauensarztes beruhe und also einseitig und folglich nicht neutral sei. Es seien deshalb auch die Beurteilungen aller behandelnden Ärzte der Klinik C.___ sowie der Klinik L.___ einzuholen oder eine unabhängige medizinische Fachstelle mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen (Urk. 1). Der Beschwerde legte sie ein aktuelles Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, Zentrum für Unfallchirurgie, sowie die Anmeldung für einen Operationstermin am 18. Dezember 2013 in der Klinik L.___ und eine Aufstellung über die Behandlungstermine (namentlich Physio- und Wassertherapie) in der Klinik C.___ vom 2. Mai 2013 bis 28. Januar 2014 bei (Urk. 3/4-6).
3.
3.1 Am 7. Januar 2013 teilte Dr. Z.___ vom Spital A.___ in B.___, Jamaika, mit kurzem Attest mit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer „severe lower back injury“ für 21 Tage nicht in der Lage sei zu fliegen (Urk. 9/5 S. 2). Am 28. Januar 2013 bescheinigte er die Flugunfähigkeit für weitere 21 Tage (Urk. 9/9 S. 2). Am 6. März 2013 attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin infolge der Rückenverletzung für 21 Tage eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/11).
3.2 Dr. D.___ von der Klinik C.___ in Zürich diagnostizierte im Bericht an den Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. März 2013 (Urk. 9/18) ein akutes Lumbovertebralsyndrom mit linksseitiger radikulärer Reizsymptomatik S1 sowie einen Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom L5 links im Jahr 2003. Er gab an, die Beschwerdeführerin sei bei ihm zur Verlaufsbeurteilung in der Sprechstunde erschienen. Sie habe berichtet, dass sie im Januar 2013 in Jamaika ausgerutscht sei, und beklage seither tieflumbale Schmerzen mit radikulärer Ausstrahlung in das linke Bein, entlang des dorsalen linken Ober- und Unterschenkels bis in die Fusssohle ziehend. Intermittierend komme es hierbei zur Parästhesie und Hypästhesien. Motorische Defizite seien keine beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich seither unter konservativer Therapie mit oraler Schmerzmedikation. Eine physiotherapeutische Behandlung sei noch nicht begonnen worden. Infiltrationen seien ebenfalls nicht durchgeführt worden. Im Untersuchungszeitpunkt hätten keine Hinweise für Sensibilitätsdefizite bestanden. Dr. D.___ gab an, bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links nach Verhebetrauma in Jamaika im Januar 2013. Dr. D.___ empfahl zunächst vor Festlegung des weiteren Prozederes die Durchführung einer Bildgebung mittels MRI der Lendenwirbelsäule sowie das Anfertigen konventioneller Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule. Zudem händigte er der Beschwerdeführerin ein Rezept zur Optimierung der Schmerzmedikation aus. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 2. Mai 2013 (Urk. 9/16).
3.3 Im Bericht zum MRI der Lendenwirbelsäule vom 2. Mai 2013 (Urk. 9/34) hielt Dr. med. E.___, FMH Radiologie, vom MR Institut der Klinik C.___ folgenden Befund fest: „Keine intraspinale Raumforderung. Betonte Lordosierung der unteren Wirbelsäule. Die Bandscheibe L4-L5 ist ausgetrocknet, degeneriert. Sie zeigt eine breitbasige, dorsale Protrusion. Im Querschnittbild sieht man eine mittelgradige Spinalkanalstenose auf dieser Höhe. Der Wirbelkörper L4 ist um 2 bis 3 mm nach ventral verschoben. Deutliche Spondylarthrosen L4-L5 beidseits. Lumbosakrale Übergangsanomalie mit partieller Sakralisation von L5.“ In seiner Beurteilung gab Dr. E.___ eine leichtgradige degenerative Spondylolisthesis sowie eine mittelschwere Spinalkanalstenose und eine dorsale Bandscheibenprotrusion L5 an. Er wies zudem auf eine lumbosakrale Übergangsanomalie hin.
3.4 Am 2. Mai attestierte Dr. D.___ der Beschwerdeführerin vom 2. Mai bis 2. Juni 2013 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 3. Juni 2013 reduzierte er die Arbeitsunfähigkeit auf 50 % (Urk. 9/22/2). Zudem verordnete er unter Hinweis auf eine Segmentdegeneration L4/5 mit Spinalkanalstenose sowie unter dem Eintrittsgrund „Unfall“ Physiotherapie (Urk. 9/23).
3.5 Bei der Besprechung vom 25. Juni 2013 mit dem SUVA-Aussendienstmitarbeiter gab die Beschwerdeführerin an, beim Sturz sei ein Wirbel im Rücken verschoben worden (Urk. 9/47). Betreffend das Ereignis aus dem Jahr 2003 könne sie sich nicht mehr genau erinnern, aber sie glaube, sie habe damals einen Harass angehoben und es habe sich irgend etwas am Rücken verschoben. Sie sei aber nach diesem Vorfall nur kurze Zeit arbeitsunfähig gewesen und habe auch nie wieder Rückenbeschwerden gehabt. Die Beschwerdeführerin wies zudem darauf hin, dass Dr. D.___ fälschlicherweise von einem Verhebetrauma berichtet habe. Sie sei auf der Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen.
3.6 Am 20. Juni 2013 berichtete Dr. D.___ (Urk. 9/51) dem Hausarzt Dr. F.___ von denselben Diagnosen wie im Vorbericht vom 21. März 2013 (vgl. E. 3.2). Dr. D.___ gab an, die Beschwerdeführerin habe von einem zunächst positiven Verlauf unter der konservativen Therapie mit Physiotherapie und oraler Schmerzmedikation berichtet. Die lumboradikulären Beschwerden im linken Bein hätten sich so verbessert, dass sie ihre Fahrtätigkeit am Flughafen wieder zu 50 % habe aufnehmen können. Innerhalb der letzten Woche hätten sich die Beschwerden aber wieder verstärkt und erstmals hätten sich auch paravertebrale Beschwerden rechts mit intermittierender Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel eingestellt. Aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin weiterhin in physiotherapeutischer Behandlung. Dr. D.___ berichtete weiter, nach einer zuerst ablehnenden Haltung sei die Beschwerdeführerin nun mit der Durchführung eines Sakralblocks einverstanden. Gegenüber einem operativen Vorgehen sei sie weiterhin sehr zurückhaltend eingestellt. Sie würden versuchen, mittels Infiltration und Intensivierung der Physiotherapie die Beschwerden zu verbessern. Hierfür würden sie die Beschwerdeführerin vorübergehend wieder zu 100 % arbeitsunfähig schreiben. Zudem sei bereits besprochen worden, dass im Fall eines Nichtansprechens auf die Intensivierung der konservativen Massnahmen auch über ein operatives Vorgehen nachgedacht werden müsse. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin zunächst vom 18. Juni bis 14. Juli 2013 und in der Folge bis zum 4. August 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/48 und Urk. 9/55 S. 2).
3.7 Am 27. Juli 2013 berichtete der Hausarzt Dr. F.___, die Unterlagen betreffend die Behandlungsmassnahmen wegen Rückenbeschwerden seien älter als zehn Jahre und teilweise entsorgt worden. Die Behandlungsdaten seien aber noch im Computer (Rechnung) vermerkt und es bestünden Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (Urk. 9/56). Am 1. August 2013 gab Dr. F.___ an (Urk. 9/59 S. 1), die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 1993 und 2003 bei ihnen wegen Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen. Eine Röntgenaufnahme sei einzig im Jahr 1993 erfolgt. Es sei jeweils ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden. Die Dauer sei leider nicht mehr eruierbar. Im Jahr 2003 habe durch Training mit dem Gigamed Apparat ein guter Therapieerfolg erzielt werden können.
Im Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, vom 15. November 1993 (Urk. 9/59 S. 2-3) über eine radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule in zwei Ebenen wurde von einem lumbosacralen Übergangswirbel bei gelenkiger Verbindung der Querfortsätze von L5 zu beiden Sacrumflügeln berichtet. Zudem bestehe eine betonte Lumbosacrallordose bei Hohlkreuz. Es gebe keinen Nachweis einer lumbalen Diskopathie und keine Spondylolisthesis. Weiter liege eine diskrete Spondylose am thoracolumbalen Übergang vor. Die Intervertebral- und Iliosacralgelenke seien unauffällig, die Fortsätze und Weichteile seien ohne Befund. In seiner Beurteilung berichtete Dr. G.___ von einem lumbosacralen Übergangswirbel bei Sacralisation von L5 beidseits mit gelenkiger Verbindung der Querfortsätze zum Sacrumflügel. Er wies zudem auf das Hohlkreuz und eine mässige Spondylodese am thoracolumbalen Übergang hin.
3.8 Dr. med. H.___ von der Klinik C.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 6. August 2013 eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit bis 20. August 2013 (Urk. 9/60/2). Am 5. August 2013 berichtete er (Urk. 9/63), die Beschwerden hätten sich im Verlauf seit der letzten Kontrolle vom 18. Juli 2013 im Wesentlichen nicht verändert. Es bestünden im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cauda-Symptomatik. Die bis dato durchgeführte Physiotherapie habe die Beschwerden etwas bessern können. Als Schmerzmedikation werde Tramal 3 x 20 Tropfen eingenommen. Im Weiteren sei bei der letzten Kontrolle die Durchführung einer Infiltration des Sakralblocks empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin sei mit dieser Empfehlung einverstanden gewesen, habe im Verlauf die Infiltration jedoch abgesagt. Aktuell wünsche sie keinen Sakralblock, sondern eine epidurale Infiltration oberhalb der Stenose.
Den Termin für die epidurale Infiltration sagte die Beschwerdeführerin gemäss Telefonnotiz vom 26. August 2013 wieder ab. Laut Auskunft des Sekretariats waren auch keine weiteren Konsultationen in der Klinik C.___ geplant. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie werde möglicherweise einen anderen Arzt aufsuchen (Urk. 9/64).
3.9 Am 26. August 2013 legte die SUVA den Fall ihrem Kreisarzt Dr. I.___ vor. Dr. I.___ beantwortete die gestellten Fragen so, dass von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines (stummen) Vorzustandes auszugehen sei, wobei heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen mehr nachweisbar seien (status quo sine erreicht). Er fügte hinzu, es sei keine traumatisch bedingte Läsion dokumentiert und es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Die SUVA sei für ein halbes Jahr ab Unfallereignis zuständig (Urk. 9/65).
3.10 Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, speziell Unfallchirurgie, attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeits(un)fähigkeit vom 15. August bis 5. September 2013 (Urk. 9/68).
3.11 Aktenkundig sind sodann summarische handschriftliche Notizen über Notfallkonsultationen in der Rheumaklinik des Spitals K.___ in den Jahren 2000, 2001 und 2004 (Urk. 9/75).
3.12 Kreisarzt Dr. I.___ erstattete am 17. September 2013 eine ärztliche Beurteilung (Urk. 9/76). Nach Zusammenfassung der medizinischen Unterlagen gab er an, aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten und Röntgenbilder aus dem Jahr 1993 sei die prätraumatische Anamnese bezüglich der Rückenproblematik nicht bland. Am 7. Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin in den Ferien in Jamaika auf einer Treppe ausgerutscht und mit dem Rücken auf eine Treppenstufe gefallen. Eine traumatisch bedingte Läsion habe mit dem MRI vom 2. Mai 2013 ausgeschlossen werden können. Die Spondylolisthese sei schon auf den konventionellen Röntgenbildern vom 15. November 1993 sichtbar. Aufgrund einer fehlenden, bildgebenden traumatisch bedingten Läsion sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin ein banales Trauma des Rückens erlitten habe. Bei den im MRI vom 2. Mai 2013 dokumentierten Pathologien handle es sich ausschliesslich um degenerative/krankhafte Veränderungen. Im Verlaufsbericht vom 2. August 2013 werde berichtet, dass im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Caudasymptomatik bestünden. Dr. I.___ gab unter Hinweis auf Literaturstellen an, „banale“ Unfälle des Rückens würden im angelsächsischen Raum „minor accidents“ genannt, ganz im Gegensatz zu den „major accidents“, die beispielsweise Wirbelfrakturen oder Wirbelluxationen im Gefolge hätten. Er zitierte eine Studie, wonach die Dauer der zeitlich vorübergehenden Verschlimmerung von Rückenschmerzen durch ein banales Ereignis längstens sechs Monate betragen habe, und zwar unabhängig davon, ob die Wirbelsäule degenerativ vorgeschädigt gewesen sei oder nicht. Der kausale Zusammenhang der immer noch behandlungsbedürftigen Beschwerden zum Unfallereignis vom 7. Januar 2013 sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr gegeben. Der Unfall habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes geführt, es sei nun von einem status quo ante beziehungsweise quo sine auszugehen.
3.13 In ihrer Einsprache vom 24. September 2013 berichtete die Beschwerdeführerin, dass in der Klinik L.___ am 19. August 2013 eine Infiltration durchgeführt worden und ein zweiter Termin am 26. September 2013 geplant sei. Zudem habe sie am 7. Oktober 2013 einen Kontrolltermin bei Dr. J.___ (Urk. 9/80). Zusammen mit der Beschwerde reichte sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. J.___ ein, das eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 18. Dezember 2013 bescheinigte (Urk. 3/4), sowie eine Anmeldung für einen Operationstermin am 18. Dezember 2013 (Urk. 3/5).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach einem Sturz auf einer Treppe am 7. Januar 2013 in Jamaika unter einem akuten Lumbovertebralsyndrom mit linksseitiger radikulärer Reizsymptomatik S1 litt, wobei vorbestehend ein Status nach akutem Lumbovertebralsyndrom L5 links im Jahr 2003 bestand. Sie wurde zunächst mit Schmerzmedikation und Physiotherapie behandelt und es wurde ihr eine 100%ige und anschliessend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin stand bereits vor dem Unfall in den Jahren 1993, 2000, 2001, 2003 und 2004 wegen Rückenbeschwerden in Behandlung. Es gelang der Beschwerdegegnerin allerdings nicht, detaillierte Unterlagen bei den damals behandelnden Ärzten erhältlich zu machen. Zum einen waren die über zehn Jahre alten Unterlagen teilweise bereits vernichtet worden. Zum anderen bestehen zu den Notfallkonsultationen in der Rheumaklinik des Spitals K.___ nur summarische Handnotizen. Einzig aus dem Jahr 1993 gibt es ein Röntgenbild. Erstellt ist immerhin, dass die Beschwerdeführerin auch vor dem Unfall wegen Rückenbeschwerden in Behandlung war. Die letzte Behandlung, bei der ebenfalls die Diagnose eines akuten Lumbovertebralsyndroms allerdings ohne radikuläre Reizsymptomatik gestellt wurde, lag im Unfallzeitpunkt zehn Jahre zurück.
4.2 Im von der Klinik C.___ vier Monate nach dem Unfall angefertigten MRI waren nach Beurteilung des Radiologen insbesondere degenerative Befunde sowie krankhafte Vorzustände ersichtlich, was Dr. I.___ zutreffend festhielt. Es fehlen namentlich Hinweise für eine unfallbedingte Bandscheibenprotrusion, wenn der Radiologe in diesem Zusammenhang beschreibt: „Die Bandscheibe L4-L5 ist ausgetrocknet, degeneriert. Sie zeigt eine breitbasige, dorsale Protrusion.“ Auch in den Berichten der Rheumaklinik der Klinik C.___ fehlen Hinweise auf unfallbedingte Verletzungen.
Was die Bandscheibenprotrusion betrifft ist zudem darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich auch das Unfallgeschehen nicht auf eine traumatische Natur hinweist. Denn es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (vgl. beispielhaft für zahlreiche Entscheide etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 8.1). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde. Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 441/04 vom 13. Juni 2005 E. 3.1).
Vorliegend ist keine eigentliche Diskushernie, sondern (lediglich) eine Bandscheibenprotrusion vorhanden. Dies ändert jedoch an den oben dargelegten Grundsätzen betreffend die bloss ausnahmsweise unfallbedingte Genese derartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen nichts. In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus zehn Meter Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E. 6.2). Damit nicht vergleichbar ist der von Beschwerdeführerin erlittene Unfall, bei dem sie auf einer Treppe stürzte und mit dem Rücken auf der Kante einer Treppenstufe aufschlug und sich anschliessend mit dem Taxi ins Spital begab (Urk. 9/89), wo sie ambulant mit oraler Schmerzmedikation behandelt wurde. Nur schon aus diesem Grund kann das Anschlagen der Lendenwirbelsäule nicht als Ursache der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Bandscheibenprotrusion gelten.
4.3 Präzisierend ist anzufügen, dass der Radiologe in seiner Beurteilung zum MRI zwar darauf hinwies, der Wirbelkörper L4 sei um 2 bis 3 mm nach ventral verschoben (vgl. auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gespräch vom 25. Juni 2013, E. 3.5), dies allerdings in seiner Beurteilung als leichtgradige degenerative Spondylolisthesis (bewegungsunabhängig fixierte Verschiebung oder Verkippung eines – meist lumbalen – Wirbelkörpers nach ventral, selten auch lateral, siehe Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Berlin 2014, 266. Auflage, S. 473) würdigte, so dass klar wird, dass auch dieser Zustand degenerativ bedingt war. In diesem Zusammenhang kann deshalb offen gelassen werden, ob die Spondylolisthese bereits auf den Röntgenbildern vom 15. November 1993 sichtbar war, was Dr. I.___ abweichend vom damals berichtenden Radiologen ohne weitere Begründung bejahte (vgl. E. 3.7 und E. 3.11).
4.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. E. 1.3). Eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2013 vom 4. Juni 2014 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
4.5 Auf entsprechende medizinisch fundierte Erfahrungstatsachen hat der SUVA-Arzt Dr. I.___ zu Recht abgestellt und darauf hingewiesen, dass der Unfall der Beschwerdeführerin, der keine bildgebende traumatisch bedingte Läsion zur Folge hatte, ein banales Trauma des Rückens darstellte. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim Rechtsbegriff des status quo sine – also des Zustandes, wie er sich bei einem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (vgl. E. 1.3) – um einen hypothetischen Zustand handelt, der sich häufig nur mit Erfahrungswerten bestimmen lässt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 60/02 vom 18. September 2002 E. 2.2, E. 3.2 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur).
4.6 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass vorliegend – entgegen der allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsache – der Sturz auf die Treppenkante eine über knapp acht Monate hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte. An der Wirbelsäule bestanden erhebliche degenerative Veränderungen, die Beschwerdeführerin litt auch schon in den Jahren zuvor an Rückenbeschwerden und mit dem vorhandenen MRI wurden weder eine Fraktur noch andere unfallbedingte Verletzungen ausgewiesen. Bildgebende traumatische Läsionen fehlten. Der diesbezüglich in Kenntnis des Dossiers ergangene Bericht des SUVA-Facharztes Dr. I.___ vermag in allen Teilen zu überzeugen und erfüllt die Anforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilungsgrundlage. Dass sich der Bericht in der Würdigung der Aktenlage und in medizinischen Erläuterungen erschöpft, schmälert den Beweiswert seiner aussagekräftigen und anschaulichen Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_908/2012 vom 29. Mai 2013 E. 4.2.1 mit Hinweis). Dies ist vorliegend der Fall.
Indizien, welche die Zuverlässigkeit des Berichts des SUVA-Arztes in Frage stellten, liegen keine vor. Die aktenkundigen Arztberichte sprechen sich nicht zur Unfallkausalität aus. Es wird aber deutlich, dass der behandelnde Arzt der Klinik C.___ dem Unfall, der auch nicht besonders schwer war (vgl. E. 4.2), keine gravierende Bedeutung zumass. Er führte diesen zwar in der Anamnese auf, in der Diagnose liess er ihn aber gänzlich unerwähnt und auch an anderer Stelle nahm er nie konkret auf den Unfall und dessen Folgen Bezug. Bei der Zuweisung zur Physiotherapie erwähnte er die Diagnose einer Segmentdegeneration L4/5 mit Spinalkanalstenose und somit die degenerative Rückenproblematik. Auf einen Unfall wies einzig das Kreuz beim Eintrittsgrund hin (vgl. E. 3.4). Im August 2013 berichtete der C.___-Arzt, es bestünden im Moment keine sensomotorischen Defizite und keine Cauda-Symptomatik.
4.7 Abschliessend ist zum Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie vor dem Unfallereignis im Januar 2013 seit neun Jahren nie wegen des Rückens bei der Arbeit ausgefallen sei, weshalb der Vorzustand nachweisbar nicht erreicht worden sei, festzuhalten, dass es das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung abgelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu erachten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.8 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung weiterer Berichte bei den aktuell behandelnden Ärzten oder eines medizinischen Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen), zumal es für die Beendigung der Leistungspflicht genügt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der status quo ante vel sine eingetreten ist und der Gesundheitszustand im Unfallzeitpunkt und die nachfolgende Entwicklung bis Ende Augusts 2013 zu beurteilen wäre, was nur anhand von Akten geschehen könnte und vom SUVA-Arzt Dr. I.___ bereits zuverlässig vorgenommen wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – wie sie mit diversen Unterlagen dokumentierte (vgl. Urk. 9/80 und Urk. 3/4-6) – auch nach dem 31. August 2013 wegen der lumbalen Rückenbeschwerden immer noch in Behandlung stand und der behandelnde Arzt ihr weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.9 Es erweist sich nach dem Gesagten als überwiegend wahrscheinlich, dass angesichts des erlittenen banalen Traumas und des zwar im Unfallzeitpunkt klinisch stummen aber mit degenerativen Veränderungen belasteten Vorzustandes zwischen den auch knapp acht Monate nach dem Unfall noch geklagten Rückenbeschwerden und dem Unfall vom 7. Januar 2013 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestand. Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsleistungen somit zu Recht per Ende August 2013 eingestellt. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli