Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2013.00292




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 28. Januar 2015

in Sachen

Avanex Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdeführerin


Zustelladresse: Avanex Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___

Beigeladener



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967 und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, zeigte mit Unfallmeldung vom 12. Juli 2013 (Urk. 7/Z1) an, er habe am 11. Juli 2013 beim Reinigen des Grills eine ungeschickte Drehung aus dem Knie heraus gemacht und sich dabei eine Meniskusläsion am linken Knie zugezogen. Das am Tag nach dem Vorfall durch den konsultierten Arzt veranlasste MRI brachte einen Riss im Hinterhorn des medialen Meniskus zur Darstellung (Urk. 7/ZM1). Mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 7/Z12) verneinte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfallereignisses im Rechtssinne sowie mangels unfallähnlicher Körperschädigung. Die vom Krankenversicherer von X.___, der Avanex Versicherungen AG, dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 7/Z15) wies der Unfallversicherer mit Entscheid vom 25. November 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Avanex Versicherungen AG am 10. Dezember 2013 Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie um Erbringung der gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2014 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/Z1-Z18, Urk. 7/ZM1-ZM3) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 30Januar 2014 (Urk. 8) wurde der Versicherte X.___ zum Verfahren beigeladen. Seine daraufhin ergangene Stellungnahme vom 4. Februar 2014 (Urk. 10) wurde den Parteien mit Schreiben vom 10. Februar 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer-
den - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.3

1.3.1    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

1.3.2    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

    Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

    Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

    Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).


2.    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 11. Juli 2013 leistungspflichtig ist. Dabei steht unbestrittenermassen fest, dass kein ungewöhnlicher äusserer Faktor vorlag und der Beigeladene somit keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat (vgl. Urk. 7/Z11, Urk. 7/Z12). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin fällt deshalb nur in Betracht, wenn das Ereignis als eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu qualifizieren ist (E. 1.3.1). Dabei zu Recht nicht infrage gestellt wurde, dass die Meniskusläsion am linken Knie unter die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgelisteten Körperschädigungen fällt. Streitig ist jedoch, ob diese Läsion auf einen schädigenden äusseren Faktor zurückzuführen ist (vgl. E. 1.3.2). Ist dies der Fall, ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV gegeben. Wird hingegen ein unfallähnliches Ereignis verneint, führt dies zur Annahme einer ausschliesslich aufgrund eines pathologischen oder degenerativen Prozesses erfolgten Läsion, was eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausschliessen würde (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.2).



3.

3.1    Mit Schadenmeldung vom 12. Juli 2013 (Urk. 7/Z1) beschrieb der Beigeladene den Ereignishergang wie folgt: „Wollte nach dem Essen den Grill reinigen und habe dabei eine ungeschickte Drehung aus dem Knie heraus gemacht, dabei ist der Meniskus angerissen.“

3.2    Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 (Urk. 7/Z5) schilderte der Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe den Grill gereinigt. Stehend und mit angewinkelten Knien habe er versucht, eine Schmutzstelle etwas weiter unten zu erreichen. Dabei habe er eine etwas heftige ruckartige Drehbewegung nach rechts gemacht, um an diese Stelle zu gelangen. Dies habe zu einem sehr schmerzhaften Stich im linken Knie geführt. Seine Haltung beim Reinigen sei etwas ungewöhnlich gewesen – stehend, mit angewinkelten Knien nach vorne geneigt, damit er besser an die Schmutzstelle habe gelangen können - dazu sei die heftige Drehbewegung nach rechts gekommen. Er habe zuvor noch nie Beschwerden mit Bändern, Gelenken oder Knochen gehabt (Urk. 7/Z5).


4.

4.1    Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen hätte wie vom Beigeladenen geschildert, was denn die Beschwerdegegnerin auch nicht vorbringt. Die Beschwerdegegnerin machte jedoch geltend, dieser Lebenssachverhalt stelle eine alltägliche Belastung des Knies und damit eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers dar, weshalb eine unfallähnliche Körperschädigung zu verneinen sei (Urk. 2 S. 3).

4.2    Durch die vom Beigeladenen eingenommene Stellung – angewinkelte Knie, nach vorne gebeugt - war das Kniegelenk bereits vor der Drehung belastet. Durch die Drehbewegung nach rechts wurde das Kniegelenk in der Folge zusätzlich in Anspruch genommen. Dazu kam, dass die hier interessierende Drehbewegung mit einer gewissen Ruckartigkeit erfolgte. Hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass heftige und/oder belastende Bewegungen nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen würden (BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005, E. 4.1), ist unter diesen Umständen von einem gesteigerten Schädigungspotential der vorgenommenen Drehbewegung auszugehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar mit demjenigen, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 zugrunde lag. In jenem Urteil verneinte das Bundesgericht ein gesteigertes Gefährdungspotential beim Abdrehen des Körpers zum Zweck, einen Wasserkrug zu füllen (E. 5.3). Die dort beurteilte Drehbewegung erfolgte jedoch weder mit gebeugtem Knie noch gab es andere Hinweise auf Umstände, die für ein gesteigertes Gefährdungspotential gesprochen hätten. Dass aufgrund einer gebeugten Kniehaltung jedoch ein gesteigertes Schädigungspotential vorhanden sein kann, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes U 148/04 vom 2. Dezember 2004, E. 2.3, U 198/00 vom 30. August 2001, E. 3.b). Im Übrigen hatte das Bundesgericht auch in einem Fall, in welchem sich die Versicherte beim Kochen brüsk umgedreht hatte, um etwas aus dem Küchenschrank zu holen und sich dabei eine Verletzung des Meniskus zuzogen hatte, das Vorliegen eines äusseren Faktors bejaht (Urteil des Bundesgerichts U 5/02 vom 21. Oktober 2002). Ist somit angesichts der vorgenommenen Drehbewegung das Vorliegen eines äusseren Faktors mit erheblichem Schädigungspotential zu bejahen, kann nicht von einer eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingten Gesundheitsschädigung ausgegangen werden.

    Die Meniskusläsion ist daher nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV als unfallähnliche Körperverletzung zu betrachten, und die Beschwerdegegnerin hat dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.






Das Gericht erkennt:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 25. November 2013 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beigeladene am 11. Juli 2013 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat und die Beschwerdegegnerin dafür die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.

    Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die in Betracht fallenden Leistungsansprüche befinde.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Avanex Versicherungen AG

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- X.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler