Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00003




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. November 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich



Nachdem

X.___, geboren 1980, am 13. März 2010 einen Snowboardunfall erlitten und sich dabei multiple Verletzungen zugezogen hatte (vgl. Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Y.___ vom 23. März 2010, Urk. 7/4a),

die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft mit Verfügung vom 16. Mai 2013 (Urk. 7/176) die für die Folgen dieses Unfalls vom 13. März 2010 erbrachten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Wirkung per 31. März 2013 eingestellt und einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneint und dies mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 (Urk. 2) bestätigt hatte,


nach Einsicht in die vom Versicherten gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 8. Januar 2014 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2014 (Urk. 6), die Eingaben/Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2014 (Urk. 9), 21. Juli 2014 (Urk. 15) und 22. Oktober 2014 (Urk. 25) und die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2014 (Urk. 13) und 3. Oktober 2014 (Urk. 21) sowie die aufgelegten Verfahrensakten,


unter Hinweis darauf,

dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Januar 2014 beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien ihm über den 31. März 2013 hinaus Taggelder und gegebenenfalls eine Invalidenrente basierend auf einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten (Urk. 1),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 6),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Urk. 15) den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 16. Juni 2014 (Urk. 16) ins Recht legte,

dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 mitteilte, dass ihr beratender Arzt Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, dem der Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juni 2014 vorgelegt worden sei, eine gutachterliche Abklärung der möglichen Therapieoptionen durch Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, empfehle und dass sie einer solchen Abklärung grundsätzlich nicht entgegenstehe (Urk. 21),

dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2014 erklärte, er sei mit der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Begutachtung durch Prof. B.___ einverstanden, unter Beachtung der Kautelen, dass die Begutachtung im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens angeordnet werde und dass sich der Gutachter nicht nur zur Frage der Notwendigkeit einer weiteren Operation des BWK-9-Raums beziehungsweise entsprechender Therapieoptionen, sondern auch zur Frage der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit äussere (Urk. 25),


in Erwägung,

dass nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt und dass es in erster Linie Sache des Unfallversicherers ist, die materielle Wahrheit zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.4.3; zur jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu auch Urteil 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),

dass zwischen den Parteien vorliegend insofern Einigkeit besteht, als beide – in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage (vgl. insbesondere die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 30. September 2014, Urk. 22/1) - von einer ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts ausgehen (Urk. 21 und Urk. 25),

dass seit dem Unfall vom 13. März 2010 noch keine Begutachtung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde,

dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten in Auftrag gibt - sofern möglich bei Prof. B.___, in dem sich der Gutachter insbesondere zur Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (von einer neuerlichen Operation und/oder welchen anderweitigen Massnahmen?) der Folgen des Unfalls vom 13. März 2010 noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers erwartet werden kann, und zur Frage der unfallbedingten Arbeitsunhigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit äussern soll,

dass die Beschwerdegegnerin danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,

dass vorliegend aufgrund des ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalts kein Entscheid über den Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Zusprache von Taggeldern und einer Invalidenrente möglich ist (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2014, Urk. 25),

dass die Rückweisung einer Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 SVGer) und auf Fr. 2‘300.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl