Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2014.00005 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 9. März 2015
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1946, ist seit dem 4. November 1997 (Tagebucheintrag) im Handelsregister des Kantons Y.___ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien der Z.___ AG eingetragen (Internet-Handelsregister-Auszug). Seit 1. Januar 2013 arbeitete sie für diese Gesellschaft in einem 50%-Pensum als Leiterin Rechnungswesen und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/Z1). Am 25. Februar 2013 verspürte sie bei einer Liegestütz-Übung einen plötzlichen Schmerz in der rechten Schulter (Urk. 7/Z1). In Abwesenheit ihres Hausarztes Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, begab sie sich direkt in die Physiotherapie (Urk. 7/Z13, Urk. 7/ZM1). Am 15. März 2013 konsultierte sie erstmals Dr. A.___, welcher am 10. April 2013 eine Infiltration durchführte (Urk. 7/ZM1). Wegen einer Zunahme der geklagten Beschwerden überwies Dr. A.___ die Versicherte an die Klinik B.___, wo die weitere Behandlung erfolgte und bildgebend eine Totalruptur der Supraspinatussehne festgestellt werden konnte (Urk. 7/ZM2-4). Die Arbeitgeberin der Versicherten meldete der Zürich am 23. Mai 2013, diese habe am 25. Februar 2013 bei einer Liegestütz-Übung einen Riss eines Schulterbandes erlitten (Urk. 7/Z1). Die zusätzlichen Fragen der Zürich zur Schadenmeldung beantwortete X.___ am 31. Mai und 1. Juni 2013 (Urk. 7/Z12-13). Am 3. Juli 2013 wurde die Versicherte in der Klinik B.___ an der rechten Schulter operiert (Urk. 7/ZM5-6).
Mit Verfügung vom 16. August 2013 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass die Voraussetzungen eines Unfalls beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien (Urk. 7/Z28). Dagegen erhob die Krankenversicherung von X.___, die Assura, am 6. September 2013 Einsprache (Urk. 7/Z33). Am 12. September 2013 erhob die Versicherte ebenfalls Einsprache (Urk. 7/Z36/1). Die Zürich wies die Einsprachen mit Entscheid vom 29. November 2013 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 10. Januar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. November 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Schulterverletzung als Unfallfolge anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/Z1-Z44, Urk. 7/ZM1-ZM6]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 6. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Das Auftreten von Schmerzen allein gilt noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 UVV, ein solcher ist also nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist. Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen deshalb als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Die ausschliesslich physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein gegenüber der gewohnten, üblichen körperlichen Belastung gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen würde (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors demgegenüber bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (BGE 129 V 466 E. 4.2.3). Für die Bejahung eines äusseren Faktors ist demnach ein gesteigertes Schädigungspotenzial vonnöten, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit einer an sich alltäglichen Verrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.3; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3, 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.4, 8C_451/2014, 8C/453/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 6 und 8C_620/2014 vom 21. November 2014 E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
1.4.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.4.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2013 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.
2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 29. November 2013 (Urk. 2) wurde dies verneint. Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, bei der Liegestütz-Übung handle es sich um eine gewollte, repetitive Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder, die das Mass einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers nicht übersteige, weshalb eine gesteigerte Gefahrenlage zu verneinen sei. Auch könne bei Liegestütz-Übungen, insbesondere mit Blick auf die Schultersehnen, nicht von einem gesteigerten Gefährdungspotential ausgegangen werden. Gemäss dem Grundsatz der „Aussagen der ersten Stunde“ sei nicht auf die im Widerspruch zu den ersten Hergangsschilderungen stehende Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 12. September 2013 – leichtes Wegrutschen mit dem rechten Arm, weil sich auf der Matte Schweiss befand – abzustellen (Urk. 2 S. 7).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, in der Ergänzung des Fragebogens vom 31. Mai 2013 habe sie den Unfallhergang nicht bis ins letzte Detail beschrieben, so dass die Beschwerdegegnerin daraus nicht definitiv habe erkennen können, dass es sich bei der Schulterverletzung um einen Unfall gehandelt habe (Urk. 1 S. 1). Mit Schreiben vom 12. September 2013 sei der Beschwerdegegnerin mitgeteilt worden, dass sich bereits Schweiss auf der Turnmatte angesammelt gehabt habe. Beim Ansetzen der ersten Liegestütze sei sie mit dem rechten Arm leicht, ca. 10 bis 15 cm nach rechts gerutscht. Dieses Rutschen habe den Schmerz beziehungsweise die Sehnenruptur ausgelöst. Sie habe die Ruptur auch akustisch wahrnehmen können. Ihre Mitturnerinnen könnten den geschilderten Sachverhalt bestätigen. Normalerweise habe sie keine Probleme, Liegestützen zu absolvieren (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 In der Schadenmeldung vom 23. Mai 2013 wurde zum Unfallort und Sachverhalt ausgeführt, in einer Turnhalle habe die Beschwerdeführerin bei einer Übung (Liegestütze) einen plötzlichen Schmerz in der rechten Schulter verspürt (Urk. 7/Z1).
3.2 Am 31. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin zum Hergang des Ereignisses vom 25. Februar 2013 an, sie habe beim Turnen, bei Liegestütz-Übungen, plötzlich einen starken Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Der Schmerz sei dann abgeklungen. Am Abend habe sie Voltaren® eingesalbt. Zwei Tage später, am 27. Februar 2013, habe sie Tennis spielen wollen. Sie habe plötzliche Schmerzen verspürt. Sie habe zwar weitergespielt, habe aber keine Aufschläge mehr machen können, Sie habe „ziemlich Schmerzen“ gehabt und die Schulter nur noch eingeschränkt bewegen könne (Urk. 7/Z13).
3.3 Mit Einsprache vom 12. September 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, die Liegestütze würden in der Regel auf einer Unterlage aus Kunststoff ausgeübt. Da die Liegestütz-Übungen nicht sofort am Anfang der Turnstunde ausgeführt würden, habe sich auf der Matte bereits Schweiss angesammelt. Beim Ansetzen der ersten Liegestütze sei sie mit dem rechten Arm leicht, ca. 10 bis 15 cm, nach rechts gerutscht. Dieses Rutschen habe den Schmerz beziehungsweise die Sehnenruptur ausgelöst. Sie habe die Ruptur auch akustisch wahrnehmen können (Urk. 7/Z36/1 S. 1).
4.
4.1 Bezüglich des Hergangs des Ereignisses ist auf die erste Schilderung in der Schadenmeldung vom 23. Mai 2013 (Urk. 7/Z1) und diejenige der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2013 (Urk. 7/Z13) und nicht auf die nachträgliche Hergangsschilderung mit Einsprache vom 12. September 2013 (Urk. 7/Z36/1) abzustellen. Die beiden ersten Hergangsschilderungen vom 23. und 31. Mai 2013 (Urk. 7/Z1, Urk. 7/Z13) stimmen inhaltlich überein. Von einem Wegrutschen auf einer nassen Turnmatte ist dort nicht die Rede. Auch gegenüber Dr. A.___ erwähnte die Beschwerdeführerin die Liegestütze in der Turnhalle sowie einen reissenden Schmerz in der Schulter, welcher regredient gewesen sei (Bericht von Dr. A.___ von 6. Juni 2013 [Urk. 7/ZM1]). Der Anamnese im Bericht der Klinik B.___ vom 12. Juni 2013 ist zu entnehmen, dass nach einer intensiven grösseren Serie von Liegestütz-Übungen erstmals Schmerzen aufgetreten seien (Urk. 7/ZM2 S. 1). Ob die Schmerzen nun vor oder nach der Liegestütz-Übung aufgetreten sind, kann vorliegend allerdings offenbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Mit Beschwerde vom 10. Januar 2014 wiederholt die Beschwerdeführerin die Hergangsschilderung gemäss Einsprache vom 12. September 2013 (Urk. 7/Z36/1) und ergänzt, dass ihre „Mitturnerinnen“ den geschilderten der Sachverhalt bestätigten könnten (Urk. 1 S. 2). Sie führt aber nicht aus, welche der übrigen Turnerinnen, die im Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses wohl auf ihre eigenen Übungen konzentriert waren, das beschriebene, nur leichte Abrutschen des rechten Arms der Beschwerdeführerin gesehen haben und darüber berichten könnten. Auch den Akten sind hierzu keine konkreten Angaben zu entnehmen. Eine Befragung der übrigen Turnerinnen kann daher unterbleiben. Die späteren Aussagen der Beschwerdeführerin stehen im Widerspruch zu ihren früheren Hergangsschilderungen. Die spontaneren und unbefangeren Aussagen vor Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 16. August 2013 (Urk. 7/Z28) haben beweismässig höheres Gewicht als ihre Aussagen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren. Auf diese nachträgliche Sachverhaltsschilderung ist daher nicht abzustellen.
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Totalruptur der Supraspinatussehne rechts mit Bursitis subacromial (Bericht von Dr. A.___ von 6. Juni 2013 [Urk. 7/ZM1]) auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2) oder einen schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen ist (E. 1.3).
4.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann bei der Beurteilung des besonderen Gefährdungspotenzials nicht allein ausschlaggebend auf die Sportart als solche abgestellt werden. Anders zu entscheiden hiesse, dass der gleiche Bewegungsablauf beim Wandern anders als etwa beim Boxkampf beurteilt werden müsste. Dennoch sind die konkreten Umstände der als Schmerzauslöser angegebenen Betätigung mitzuberücksichtigen, da im Einzelfall kaum jemals restlos zu klären ist, welche effektive Bewegung die Verletzung letztlich tatsächlich ausgelöst hat. Auch wenn eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage bei vielen sportlichen Aktivitäten zu bejahen ist, liegt ein äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungspotenzial nur vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E. 3.3).
4.2.3 Wie festgehalten, ist auf die erste Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin abzustellen (E. 4.1). Eine in der Aussenwelt begründete, programmwidrig beeinflusste Köperbewegung während der Liegestütze vom 25. Februar 2013 lag gemäss dieser Sachverhaltsschilderung nicht vor. Somit fehlt es sowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten äusseren Faktor. Die Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der Liegestütze um eine gewollte, repetitive Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder handelt, die das Mass einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers nicht übersteige, weshalb eine gesteigerte Gefahrenlage zu verneinen sei, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass (Urk. 2 S. 7). Liegestütze stellen eine Lebensverrichtung dar, welcher weder eine besondere Sinnfälligkeit noch ein gesteigertes Gefahrenpotential eigen ist. Trotz des zwar erhöhten Kraftaufwands liegt ein natürlicher Bewegungsablauf vor. Es kommt hinzu, dass die „ausgesprochen sportliche“ Beschwerdeführerin (vgl. Bericht der Klinik B.___ vom 12. Juni 2013 [Urk. 7/ZM2]) vor dem Ereignis vom 25. Februar 2013 sportliche Aktivitäten wie Tennisspielen, Fitness, Velofahren, Joggen und Schwimmen regelmässig ausübte (vgl. Urk. 7/ZM2, Urk. 7/ZM4) und insbesondere einmal die Woche Turnen und zweimal die Woche Tennis spielen ging (Urk. 7/Z11). Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie normalerweise keine Probleme habe, Liegestütze zu absolvieren (Urk. 1 S. 2). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Liegestütze zu den gewohnten Lebensverrichtungen der Beschwerdeführerin zählen. Dass die Schulterverletzung während des Tennisspiels vom 27. Februar 2013 (vgl. Urk. 7/Z13) eingetreten wäre, wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ist dies aufgrund der Akten erstellt.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher