Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00009




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 26. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann

Ris & Ackermann Rechtsanwälte

St. Gallerstrasse 29, Postfach 2044, 8645 Jona


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2009 als Aktivierungstherapeutin bei der Politischen Gemeinde Y.___ und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 7. August 2013 beim Greifen nach etwas drehte, dabei jedoch mit dem Fuss hängen blieb und zu Fall kam (Unfallmeldung vom 16. August 2013, Urk. 8/1). Am 22. August 2013 wurde im Zentrum für medizinische Radiologie, Institut Z.___, ein MRI des linken Knies von X.___ erstellt (Bericht vom 23. August 2013, Urk. 8/12). Am 13. September 2013 teilte die Arbeitgeberin von X.___ der SWICA mit, dass sie ab dem 21. August 2013 zu 50 % und seit dem 26. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/2). Am 16. September 2013 wandte sich X.___ an die SWICA und teilte mit, dass sie am 20. September 2013 in der Klinik A.___ operiert werde. Gleichentags erklärte sie, dass sie etwa eine Woche nach dem Ereignis vom 7. August 2013 das Knie an der Badewanne angeschlagen habe, erst danach habe sie ihren Hausarzt aufgesucht (Telefonnotizen vom 16. September 2013, Urk. 8/3 und Urk. 8/4). Die SWICA informierte X.___ am 18. September 2013, dass sie die Leistungspflicht für die Operation vom 20. September 2013 ablehne (Urk. 8/9). Am 19. September 2013 setzte sie X.___ in Kenntnis, dass sie ihre Leistungen per 22. August 2013 einstelle (Urk. 8/15), woran sie, nachdem X.___ am 24. September 2013 mitgeteilt hatte, dass sie diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlange (Urk. 8/18), mit Verfügung vom 25. September 2013 festhielt (Urk. 8/19). Die von X.___ am 23. Oktober 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/25) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 14. Januar 2014 Beschwerde und beantragte (Urk. 1), es seien ihr ab 23. August 2013 weiterhin die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen und es sei ein Gerichtsgutachten im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einzuholen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Einstellung ihrer Leistungen per 22. August 2013 vor, für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht könne auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 18. September 2013 sowie seine Stellungnahme vom 4. November 2013 abgestellt werden. Dr. B.___ halte fest, dass der Unfall bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung sei. Auch ihr beratender Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, bestätige, dass der Unfall nicht für die Knorpelverletzung verantwortlich sein könne (Urk. 2 und Urk. 7).

1.2    Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht nicht allein auf die beiden gutachtlichen Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden. Diese Berichte beruhten nicht auf von Dr. B.___ selber erhobenen Befunden. Dr. B.___ stehe zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Die beiden Unfälle seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für ihre Gesundheitsstörung. Ein Vorzustand habe nicht bestanden (Urk. 1).


2.

2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

2.3    Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).


3.

3.1    PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher die Beschwerdeführerin behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 13. September 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin einen traumatischen Knorpelschaden retropatellär lateral bei patellofemoraler Dysplasie. PD Dr. C.___ hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin seit einem strecknahen Verdrehen vier Wochen zuvor eine Schmerzwahrnehmung im linken Knie und eine eingeschränkte Beweglichkeit habe. Sie sei aktuell arbeitsunfähig. Nach der in Aussicht genommenen Operation werde voraussichtlich mindestens eine 8-wöchige Arbeitsunfähigkeit bestehen (Urk. 8/5).

3.2    Dr. B.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2013 fest, MR-tomographisch zeige sich ein ausgedehnter praktisch transmuraler Knorpelschaden in der lateralen Facette bei einer deutlich patellofemoralen Dysplasie mit medialisiertem Trochleasulcus und korrespondierend breiter lateraler Patellafacette. Es könne nicht sein, dass durch die beiden relativen Bagatelltraumen ein derartig massiver Knorpelschaden in der Patella auftrete. Dies müsse als Vorzustand gewertet werden. Der Unfall sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Der Unfall sei eine bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung. Aufgrund des Distorsions-/Kontusionstraumas des Kniegelenks könne mit einer gewissen Schmerzexazerbation für vier Wochen gerechnet werden, so dass der Status quo ante entweder per MRI-Untersuchung (am 22. August 2013, Urk. 8/12) oder per Konsultation bei PD Dr. C.___ am 13. September 2013 festgelegt werde (Urk. 8/13).

3.3    Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, berichtete der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2013, die Beschwerdeführerin habe am 7. August 2013 einen Unfall erlitten. Wegen Schmerzen und Schwellung habe die Beschwerdeführerin am 15. August 2013 Dr. med. E.___ aufgesucht. Am 17. August 2013 sei es, auch wegen der unfallbedingten schmerzbedingten Ungelenkigkeit, zu einem Retrauma gekommen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem betroffenen Knie stark gegen die Badewannenkacheln gestossen. Wegen Schmerzzunahme sei sie schliesslich am 21. August 2013 zu ihr gekommen, da Dr. E.___ nicht mehr gut erreichbar gewesen sei. Die Knieschmerzen seien erstmalig nach dem ersten Trauma am 7. August 2013 aufgetreten und hätten sich nach dem Retrauma vom 17. August 2013 verschlimmert. Insofern beurteile sie die Traumaursache als kausal für die ganze Knieoproblematik (Urk. 8/22).

3.4    PD Dr. C.___ teilte der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin auf deren Fragen hin (Urk. 8/23) am 18. Oktober 2013 mit, dass der Unfall vom 7. August 2013 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei, er sei eine Mitursache. Medizinisch theoretisch gehe er bei vorliegender Konstellation mit einer durch den Unfall mindestens überwiegend wahrscheinlich mitverursachten Gesundheitsstörung davon aus, dass ohne den Unfall die Gesundheitsstörung in heutigem Ausmass nicht aufgetreten wäre (Urk. 8/24).

3.5    Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 4. November 2013 zur Einschätzung von PD Dr. F.___ fest, es bestehe eine massive Diskrepanz zwischen den beiden eher kleineren Unfällen und dem ausgedehnten transmuralen Knorpelschaden in der lateralen Patellafacette bei deutlicher Dysplasie. Es sei nicht möglich, dass ein derartig grosser Knorpelschaden in einer derartig kurzen Zeit nach dem Unfall aufgetreten sei. Die Kausalität in diesem Fall sei nie und nimmer gegeben. Leider bleibe nur die Durchführung einer gutachterlichen Untersuchung (Urk. 8/29).

3.6    Gemäss Besprechungsnotiz teilte Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 nach Einsicht in den Bericht betreffend MRI vom 22. August 2012 (Urk. 8/12) telefonisch mit, ein derartiger Unfall wie von der Beschwerdeführerin beschrieben, könne nicht für die Knorpelverletzungen verantwortlich sein. Viel typischer wären Verletzungen wie beispielsweise ein Kreuzband- oder Meniskusriss. Beides habe jedoch ausgeschlossen werden können. Der Knorpelschaden sei sicher vorbestehend, er sei allenfalls durch die zwei Bagatelltraumen symptomatisch geworden (Urk. 8/30).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die nach dem 22. August 2013 von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien, im Wesentlichen auf die Einschätzungen von Dr. B.___ vom 18. September (E. 3.2) und vom 4. November 2013 (E. 3.5; vgl. Urk. 2 und Urk. 7).

    Dr. B.___ hielt in seiner Einschätzung vom 18. September 2013 auf entsprechende Frage der Beschwerdegegnerin fest, dass nicht ein Unfall die einzige Ursache des Knorpelschadens sei. Der Unfall sei eine bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung (E. 3.2; Urk. 8/13). Der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin, PD Dr. C.___, bestätigte mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2013, dass der Unfall vom 7. August 2013 nicht die einzige Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung sei (E. 3.4). Betreffend die Auswirkungen der beiden Unfälle von Anfang August 2013 auf den vorbestehenden Gesundheitszustand divergieren hingegen die Einschätzungen von Dr. B.___ und von PD Dr. C.___. Während PD Dr. C.___ davon ausging, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne einen Unfall die Gesundheitsstörung zum damaligen Zeitpunkt nicht in dem Ausmasse aufgetreten wäre (E. 3.4), hielt Dr. B.___ – wie ausgeführt – eine Ursächlichkeit der Unfälle lediglich für möglich. Als Begründung führte Dr. B.___ im Bericht vom 18. September 2013 im Wesentlichen an, es könne nicht sein, dass durch die beiden relativen Bagatelltraumen ein derartig massiver Knorpelschaden an der Patella entstehe. Aufgrund des Distorsions-/Kontusionstraumas des Kniegelenks habe mit einer gewissen Schmerzexazerbation für vier Wochen gerechnet werden können. Dr. B.___ erklärt nicht, ob bzw. gestützt auf welche Befunde und Überlegungen er zum Schluss kam, dass die nach Ablauf von vier Wochen weiterbestehende Schmerzexazerbation auch ohne die Unfälle von August 2013 vorhanden gewesen wäre. Nachdem Dr. B.___ – soweit ersichtlich – nicht in Frage stellte, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf von vier Wochen nach den Unfällen weiter an Schmerzen im linken Knie gelitten hatte und dass der Vorzustand vor den geltend gemachten Unfallereignissen klinisch stumm war, wären Ausführungen hierzu für die Nachvollziehbarkeit seines Berichts vom 18. September 2013 jedoch erforderlich gewesen. Da keine solche vorliegen, bildet der Bericht vom 18. September 2013, bei welchem es sich im Übrigen um eine blosse Aktenbeurteilung handelt, keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.

    In seiner Stellungnahme vom 4. November 2013 erklärte Dr. B.___, dass die Kausalität nie und nimmer gegeben sei (E. 3.5). Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, erklärte Dr. B.___ in seiner Einschätzung vom 18. September 2013 doch selber, dass ein Unfall eine mögliche Mitursache sei. Dr. B.___ setzt sich im Bericht vom 4. November 2013 auch nicht konkret mit der Einschätzung von PD Dr. C.___ auseinander, beschränkt er sich doch im Wesentlichen darauf, festzuhalten, dass sich dieser bei seiner Einschätzung von versicherungstechnischen Fragen habe leiten lassen und ihm aufgrund seines Alters die fachliche Qualifikation fehle. Der Bericht von Dr. B.___ vom 4. November 2013, welcher im Übrigen in der gleichen Klinik wie PD Dr. C.___ tätig ist, kann nach dem Gesagten nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen.

4.2    PD Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2013 (E. 3.4) – wie ausgeführt – fest, dass er medizinisch-theoretisch von einer mindestens überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall mitverursachten Gesundheitsstörung sowie davon ausgehe, dass ohne den Unfall die Gesundheitsstörung im heutigen Ausmass nicht aufgetreten wäre. Eine Begründung dieser Einschätzung lieferte PD Dr. C.___ nicht. In Anbetracht, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), bildet der Bericht von PD Dr. C.___ vom 18. Oktober 2013 ebenfalls keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.

    Im Bericht vom 13. September 2013 äusserte sich PD Dr. C.___ nicht zur Ursächlichkeit des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin, hielt er doch lediglich eine zeitliche Konnexität fest (E. 3.1). Der Bericht vom 13. September 2013 kann daher nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen.

4.3    Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 22. Oktober 2013 fest (E. 3.3), dass sie die Unfälle als kausal für den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin erachte. Als Begründung führte sie einzig an: „Diese Knieschmerzen traten erstmalig nach dem 1. Trauma vom 7.8.2013 auf und verschlimmerten sich nach dem Retrauma vom 17.8.2013, insofern beurteile ich die Traumaursache als kausal für die ganze Knieproblematik.“ Ihre Begründung erschöpfte sich somit in der Beweisfigur „post hoc ergo propter hoc“. Diese genügt den Beweisanforderungen rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

4.4    Die Einschätzung von Dr. B.___ vom 7. November 2013 (E. 3.6) wurde lediglich in Form einer Telefonnotiz durch eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin wiedergegeben. Aus dieser Notiz geht hervor, dass Dr. B.___ in Übereinstimmung mit Dr. B.___ und PD Dr. C.___ davon ausging, dass der Knorpelschaden nicht alleine durch die Unfälle von August 2013 verursacht wurde. Gleichzeitig erklärte er jedoch, dass dieser allenfalls durch die zwei Bagatelltraumen symptomatisch geworden sei. Ob nach Einschätzung von Dr. B.___ hierbei eine überwiegend wahrscheinliche oder lediglich eine mögliche Mitursächlichkeit vorliegt, geht aus der Notiz nicht hervor. Die Notiz vom 7. November 2013 kann daher ebenfalls nichts zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen.

4.5    Nach dem Gesagten kann gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen nicht festgestellt werden, ob bzw. in welchem Umfang der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin durch die geltend gemachten Unfallereignisse im August 2013 mitverursacht wurde. Nachdem auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von PD Dr. C.___ (Urk. 3/3-8) nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen können, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität der Unfallereignisse von August 2013 ein Gutachten einhole und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ist auf Fr. 1500.-- festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jakob Ackermann

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler