Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2014.00011 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 14. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1.
1.1 Die X.___ liess ihre zwei Mitarbeiter Y.___, geboren 1942, Verwaltungsratspräsident der X.___, und Z.___, geboren 1951, Verwaltungsratsvizepräsidentin der X.___, beide Einzelzeichnungsberechtigte der Gesellschaft, bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichern (Urk. 13/1/16-17, Urk. 13/1/20-23, Urk. 13/1/35, Urk. 13/2/8-11). Am 2. Februar 2011 erlitt Y.___ einen Unfall, bei dem er sich eine Partial-ruptur der Supraspinatussehne zuzog (Urk. 13/3/4-6). Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Am 25. Juli 2013 schlossen Y.___ und die Basler einen Vergleich über die Versicherungsleistungen. Dieser legte fest, dass die Heilkostenleistungen mit sofortiger Wirkung eingestellt würden, keine Integritätsentschädigung geschuldet sei und der Basler zufolge zu hoher Taggeldansätze ein Rückforderungsanspruch bezüglich der ausbezahlten Taggelder von insgesamt Fr. 15‘768.-- zustehe. Die Basler erliess gleichentags basierend auf diesem Vergleich eine Verfügung. Gleichzeitig verzichtete Y.___ auf eine Einsprache dagegen und auf ein Erlassgesuch (Urk. 13/1/6). Ausserdem unterzeichnete dieser am 25. Juli 2013 eine einvernehmliche Aufhebung des Versicherungsvertrages zur obligatorischen Unfallversicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 13/5/7).
Mit Schreiben vom 25. August 2013, unterzeichnet von Z.___, erhob die X.___ Einsprache gegen die Verfügung und die Vertragsaufhebung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/5/4). Die Basler trat mit Einspracheentscheid vom 19. November 2013 auf die Einsprache der X.___ nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (gleichentags zur Post gegeben; Urk. 1 mit Briefumschlag) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der am 25. Juli 2013 mit Y.___ geschlossene Vergleich und die Auflösung des Versicherungsvertrages ungültig seien (Urk. 1). Zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung holte das Gericht das postalische Sendungsergebnis zur Einschreibesendung des angefochtenen Einspracheentscheides ein (Urk. 4). Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (Urk. 7) und reichte ihr Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13. November 2013 ein (Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 darum, es sei auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit, eventualiter mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten (Urk. 12 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von Amtes wegen ist vorab die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen.
Nach Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Schriftliche Beschwerdeeingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Sozialversicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Art. 38 Abs. 2bis ATSG durchbricht damit den Grundsatz von Art. 38 Abs. 1 ATSG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 38 Rz 11). Mit Art. 38 Abs. 2bis ATSG wurde die Rechtsprechung zur Zustellung von eingeschrieben versandten Sendungen (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 II 147 E. 2, BGE 119 V 89 E. 4b/aa, je mit Hinweisen) bei erfolgloser (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellung durch die Post und entsprechender Abholungseinladung in Gesetzesrecht überführt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist. Aufgrund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist. Für die Berechnung der siebentägigen Abholfrist spielt es keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag beziehungsweise einem anerkannten Feiertag beginnt oder ob deren letzter Tag auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (BGE 127 I 31 E. 2a/aa).
Der Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, kommt rechtsprechungsgemäss in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag Geltung zu (BGE 134 V 49). Die Frist bis zum Eintreten der Zustell-fiktion wird daher nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa zufolge eines Rückbehaltungsauftrags. Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen
Abholfrist eingetretenen Zustellungsfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4a, 111 V 99 E. 2b).
Die Zustellungsfiktion setzt jedoch immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/aa, mit Hinweisen). Namentlich kann sich der Betroffene schützen, indem er beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam macht, so dass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_565/12 vom 11. April 2013 E. 2).
1.2
1.2.1 Der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 (Urk. 2) ist gemäss der
Sendungsinformation der Post („Track & Trace“; eingeschriebene Sendung Nr. 98.36.117629.10274350) am 22. November 2013 bei der Poststelle 8048 Zürich 48 eingegangen und der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2013 zugestellt worden (Urk. 4). Die lange Dauer zwischen dem Eingang der Sendung bei der Poststelle und der Zustellung an die Beschwerdeführerin wurde durch die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger, mithin durch einen Postrückbehaltungsauftrag der Beschwerdeführerin bewirkt (Urk. 1, Urk. 2 S. 4, Urk. 4).
Unter Berücksichtigung der Zustellfiktion wäre davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) - unabhängig von seiner tatsächlichen Zustellung - bereits am 29. November 2013 als zugestellt zu gelten hätte und daher die 30-tägige Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 38 Abs. 1 ATSG am 30. November 2013 begann und unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) am 14. Januar 2014 endete. Die Beschwerde (Urk. 1) wurde jedoch erst am 15. Januar 2014 (Urk. 1, Briefumschlag) zur Post gegeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Damit hätte die Beschwerde als verspätet zu gelten.
1.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. November 2013 darüber informiert, dass das Büro wegen der Auslandabwesenheit von Frau Z.___ und Krankheit von Herrn Y.___ vom 13. November 2013 bis 3. Januar 2014 geschlossen bleiben werde. Die Beschwerdefrist habe daher erst am effektiven Zustelltag am 18. Dezember 2013 zu laufen begonnen (Urk. 7).
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dem Schreiben der Beschwerdeführerin sei lediglich zu entnehmen, dass der durch Frau Z.___ geführte Bürobetrieb der Beschwerdeführerin infolge Auslandabwesenheit dieser Person ab dem 13. November 2013 geschlossen sei. Dass der einzelzeichnungsberechtigte Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin wegen Krankheit keine Post empfangen könne und dass die Post bis zum 3. Januar 2014 nicht zugestellt werde, ergebe sich aus dem Schreiben hingegen nicht. Auch treffe wohl nicht zu, dass Herr Y.___ bereits Ende November 2013 keine Post habe entgegennehmen können, da dieser ihr, der Beschwerdegegnerin, erst am 6. Januar 2014 mitgeteilt habe, dass er momentan wegen eines operativen Eingriffs im Spital sei (Urk. 12 S. 2 f.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. November 2013 (Urk. 13/5/2) nach ihren Angaben (Urk. 12 S. 2) am 15. November 2013 erhalten. Darin wurde festgehalten, dass das Büro vom 13. November 2013 bis zum 3. Januar 2014 infolge Auslandabwesenheit geschlossen sei und während dieser Zeit durch Frau Z.___ keine Stellungnahme und Korrespondenzen etc. beantwortet respektive bearbeitet würden (Urk. 13/5/2). Die Beschwerdegegnerin war folglich darüber informiert, dass das Büro der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 3. Januar 2014 geschlossen sein und keine Korrespondenz geführt werden würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin ihr gegenüber mit dem Schreiben vom 13. November 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass allfällige Zustellungen nicht bearbeitet werden könnten. Die Beschwerdeführerin hat daher trotz des laufenden Einspracheverfahrens (Verfügung vom 25. Juli 2013, Urk. 13/1/6, Einsprache vom 23. Juni 2012, Urk. 13/5/4) in der Zeit vom 13. November 2013 bis zum 3. Januar 2014 mit der Zustellung des Einspracheentscheides nicht rechnen müssen. Da der Einspracheentscheid vom 19. November 2013 (Urk. 2) dennoch in der betreffenden Zeit an die Beschwerdeführerin gesandt wurde, ist die Zustellfiktion hier nicht anwendbar. Die 30tägige Beschwerdefrist begann damit am Tag nach der tatsächlichen Zustellung vom 17. Dezember 2013 (Urk. 4) am 18. Dezember 2013 und endete - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 18. Dezember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 sowie des Wochenendes vom 1. bis 2. Februar 2014 - am 3. Februar 2014. Die Beschwerde vom 15. Januar 2014 (Urk. 1), gleichentags zur Post gegeben, ist daher rechtzeitig erfolgt.
2.
2.1
2.1.1 Zu prüfen ist weiter die von der Beschwerdegegnerin (sinngemäss, Urk. 12 S. 3) gerügte Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.
2.1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 59 ATSG, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt somit vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des oder der Rechtsuchenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Dabei wird verlangt, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Verfügung oder Einspracheentscheid) stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Mit dem Einspracheentscheid vom 19. November 2013 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2013 (Urk. 13/5/4) gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) nicht ein. Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) des angefochtenen Einspracheentscheides ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) legitimiert war. Ausserdem wurde darin festgehalten, dass die Aufhebung des UVG-Vertrages (Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) per Ende Juli 2013 nicht Gegenstand der Verfügung sei und daher auch insofern auf die Einsprache nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 2).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des Einspracheentscheides und zudem vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen, da dieser ihre eigene Befugnis zur Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 betrifft. Auch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Aufhebung des UVG-Vertrages per Ende Juli 2013 als nicht gegenständlich bezeichnete, betrifft in besonderem Masse die Beschwerdeführerin als Partei dieses Vertrages. Das schutzwürdige Interesse zur Beschwerde ist im Rahmen des mit dem Einspracheentscheid geregelten Gegenstandes daher zu bejahen.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2012, soweit sie damit die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 19. November 2013 und die Beurteilung ihrer Einsprache vom 25. August 2013 sowie der Aufhebung des UVG-Vertrages durch die Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1), einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus mit ihren Ausführungen sinngemäss weitere Anträge, namentlich eine materielle Beurteilung des Vergleichs und der Vertragsauflösung durch das Gericht sowie eine Wiedergutmachung des geltend gemachten Schadens stellt, ist mangels Anfechtungsgegenstands auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Zu klären bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 25. August 2013 (Urk. 13/5/4) gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) nicht eintrat (Urk. 2).
3.2
3.2.1 In der Verfügung vom 25. Juli 2013 hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund der vergleichsweisen Einigung mit Y.___ ausgeführt, zur Festsetzung der aus dem Unfallereignis vom 23. Juni 2012 geschuldeten Taggeldleistungen sei von einem Einkommen gemäss dem Lohnausweis und der AHV-Deklaration sowie der Lohnsummendeklaration gegenüber der Beschwerdegegnerin von Fr. 16‘800.-- auszugehen, so dass bei voller Arbeitsunfähigkeit entgegen der ursprünglichen Berechnung mit einem Jahresverdienst von Fr. 48‘000.-- nicht ein Taggeld von Fr. 105.20, sondern ein solches von Fr. 36.80 pro Tag resultiere. Dadurch entstehe ein Rückforderungsanspruch von insgesamt Fr. 15‘768.--. Da die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen sei, würden zudem die Heilkostenleistungen mit sofortiger Wirkung definitiv eingestellt. Ausserdem seien die Voraussetzungen für eine Invaliditätsentschädigung und
Integritätsentschädigung nicht erfüllt (Urk. 13/1/6). Am 25. Juli 2013 unter-zeichnete Y.___ unabhängig vom Vergleich und dieser Verfügung im Namen der Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Aufhebung des Versicherungsvertrages zur obligatorischen Unfallversicherung der X.___ per Ende Juli 2013 (Urk. 13/5/7).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Einsprache vom 25. August 2013 geltend, die Einsprache richte sich sowohl gegen die Verfügung als auch gegen die Vertragsaufhebung. Der versicherte Verdienst sei jeweils in den Jahren 2010 bis 2013 mit Fr. 48‘000.-- deklariert worden, was als Grundlage für die Prämien akzeptiert worden sei und worin auch der Verdienst von Frau Z.___ als Angestellte von Fr. 6‘000.-- enthalten sei. Der Betrag von Fr. 16‘800.-- sei ein von der Versicherung willkürlich festgesetzter Betrag. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den vereinbarten Rückerstattungsbetrag von Fr. 15‘768.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin werde nach Rechtskraft der Verfügung ein begründetes Gesuch auf Erlass der Rückerstattung stellen. Bei der Aufhebung des Versicherungsvertrages werde im Übrigen übersehen, dass noch ein Schadenfall betreffend Frau Z.___ von 1994 pendent sei, für welchen jährlich noch Leistungen erbracht würden. Diesbezüglich sei bei einem allfälligen Festhalten an der Vertragsauflösung Frau Z.___ über die Abwicklung des Problems zu informieren (Urk. 13/5/4).
3.3 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beanstandete Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid - unabhängig von der Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin - zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Denn die Vertragsauflösung ist nicht
Regelungsgegenstand der Verfügung respektive des Vergleiches, so dass es dies-bezüglich jedenfalls am Anfechtungsgegenstand mangelte. Insofern ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid hier abzuweisen.
Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen zusätzlichen Entscheid über die beanstandete Auflösung des Versicherungsverhältnisses hätte fällen müssen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
3.4
3.4.1 Zu beurteilen ist sodann, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) auch in Bezug auf den Inhalt der Verfügung respektive des Vergleiches vom 25. Juli 2013 (Urk. 13/1/6) rechtens ist.
3.4.2 Die Antwort zur Frage, wer befugt ist, eine Verfügung mit Einsprache anzufechten (Art. 52 ATSG), ergibt sich aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG. Es gelten inhaltlich dieselben Legitimationsvoraussetzungen (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz 45 zu Art. 52 ATSG; BGE 131 V 298 E. 2-3, 132 V 74 E. 3.1, 134 V 306 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 5.1). Somit ist auch diesbezüglich im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zu fordern, dass der Einsprecher durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Erwägung 2.1.3 hiervor und BGE 136 V 7 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.4.3 Mehrere Entscheide des Bundesgerichts befassten sich mit der Rechtsmittellegitimation des Arbeitgebers zu Gunsten der versicherten Person. Diese wurde verneint in Bezug auf eine Rente der Invalidenversicherung (BGE 130 V 560 ff.) und eine Rente der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 131 V 298 E. 5.3.3 und E. 6), aber bejaht in Bezug auf das Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung sowie den Anspruch auf Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung (Urteil des Bundesgerichts U 519/06 vom 28. September 2007 E. 5 und 6; vgl. auch BGE 131 V 298 E. 5.3.2). Einen entscheidenden Gesichtspunkt bildete jeweils der typischerweise fehlende oder gegebene Zusammenhang der konkreten Leistung mit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a und 324b des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1 und E. 5.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 7.3.2.1).
3.4.4 Mit der hier betreffenden Verfügung vom 25. Juli 2013 wurde der Anspruch eines Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin auf Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, die Kostenvergütung auf Heilbehandlung und auf eine Integritätsentschädigung geregelt (Urk. 13/5/7). Rechtsprechungsgemäss ist die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin daher zu bejahen, da sich diese Verfügung wegen der darin enthaltenen Regelung über das UVG-Taggeld auf die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 324a und 324b OR auswirken könnte (vgl. BGE 134 V 153 E. 5.3.2.1 und E. 5.5, 131 V 298 E. 5.3.2 und E. 5.3.3). Somit war die Beschwerdeführerin zur Einspracheerhebung gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 befugt, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf einzutreten hat. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2013 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 eintrete und darüber materiell entscheide. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 25. Juli 2013 eintrete und darüber materiell entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann