Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00014




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 30. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokat Philippe Zogg

Oberwilerstrasse 54, Postfach 4618, 4054 Basel


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1958 geborene X.___ ist seit dem 22. August 1983 als Verkäuferin bei der Firma Y.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 7. Oktober 2010 (Urk. 9/3) liess sie dieser mitteilen, sie habe sich, als sie am 21. Dezember 2009 beim Rückwärtsgehen über einen Palettrolli gestolpert und dann gestürzt sei, am rechten Oberarm verletzt. Am 6. Januar 2010 begab sie sich wegen Schulterbeschwerden in hausärztliche Behandlung (Urk. 9/16 S. 1). Die SUVA erbrachte in der Folge Leistungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis (vgl. Urk. 9/2).

1.2    Am 28. Juni 2013 liess die Versicherte der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 21. Dezember 2009 melden (Urk. 9/32). Diese holte im Rahmen ihrer medizinischen Abklärungen eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, ein (Urk. 9/37, Urk. 9/40) und lehnte ihre Leistungspflicht für die erneut geltend gemachten Beschwerden daraufhin mit Verfügung vom 9. August 2013 (Urk. 9/43) ab. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 9/47 S. 1) wies sie – unter Hinweis auf die ergänzende Beurteilung von Dr. Z.___ vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/54) - am 2. Dezember 2013 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 17. Januar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):

"1.    Die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom 21. Dezember 2009 weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Behandlungskosten, zu gewähren.

 2.    Kosten und Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdebeklagten.“

    Die SUVA schloss am 7. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 11. März 2014 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).    

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.3    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).


2.

2.1    Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 - unter Hinweis auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes Dr. Z.___ vom 7. August (Urk. 9/40) und vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/54) - mit der Begründung, die als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum im Dezember 2009 erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8 S. 3 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Leistungsverweigerung sei zu Unrecht erfolgt. Da sich die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht schlüssig beurteilen lasse, sei die Sache zu weiteren einschlägigen Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1

3.1.1    In ihrem – sich auf eine am 21. Juni 2010 erfolgte ambulante Untersuchung der Beschwerdeführerin beziehenden - Bericht vom 26. Juli 2012 zuhanden des Kreisarztes der SUVA stellten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, nachstehende Diagnose (Urk. 9/13 S. 1):

- Subacromiales Schmerzsyndrom bei

- Verdacht auf subacromiales Impingement Schulter rechts

- Status nach subacromialer Infiltration durch Hausarzt

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit zirka Dezember 2009 an intermittierenden Schulterschmerzen rechts. Aktuell bestünden vermehrte Schmerzen, weswegen sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2010 in der Sprechstunde für unangemeldete Patienten vorgestellt habe. Die bis dahin durchgeführte Behandlung (subacromiale Infiltration, Physiotherapie, Akupunktur und Fangotherapie) habe nach ihren Angaben keine wesentliche Beschwerdelinderung gebracht (S. 1). Zum Ausschluss einer Rotatorenmanschettenverletzung werde nun eine MRI-Untersuchung veranlasst (S. 2).

3.1.2    In ihrem Bericht vom 23. August 2010 diagnostizierten die Orthopäden der Klinik A.___ eine anterosuperiore Rotatorenmanschettenruptur, partiell artikulärseits, Schulter rechts. Das Arthro-MRI der rechten Schulter vom 16. August 2010 habe keine Veränderung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juni 2010 ergeben (Urk. 9/16 S. 2).

3.1.3    Am 26. Oktober 2010 berichteten die Ärzte der Klinik A.___, Orthopädie, die Schulterschmerzen rechts seien gemäss der Beschwerdeführerin erstmals nach einem Arbeitsunfall (Stolpersturz auf den rechten Arm in Hyperextension) aufgetreten. Initial sei eine Röntgenuntersuchung durchgeführt worden, welche einen unauffälligen Befund ergeben habe. Bei einer Persistenz der Beschwerden werde die Schulter weiter abgeklärt (Urk. 9/4 S. 2; vgl. auch Schreiben an Vertrauensarzt der SUVA vom 26. Juli 2012 [Urk. 9/15]).

3.1.4    Am 3. Juli 2012 gaben die Ärzte der Klinik A.___ an, die Beschwerdeführerin habe nach einem am 21. Dezember 2009 erlittenen Sturz an rechts- und (etwas weniger) auch linksseitigen Schulterschmerzen gelitten. Im August 2010 hätten sie deswegen eine Infiltration und im Oktober 2010 einen entsprechenden Kontrolltermin durchgeführt. Die fragliche Behandlung habe damals eine deutliche Schmerzlinderung gebracht. Vor zirka einem Jahr seien die Schmerzen nun - vor allem rechtsseitig - wieder vermehrt aufgetreten (Urk. 9/8 S. 1). Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter vom 2. Juli 2012 habe einen unauffälligen ossären Status ergeben. Es seien eine glenohumerale und eine AC-Gelenksinfiltration geplant. Zudem werde nochmals ein MRI der rechten Schulter durchgeführt, um die bekannte PASTA-Läsion zu dokumentieren und gestützt auf den aktuellen Befund beurteilen zu können, ob es zu einer Zunahme der Ruptur gekommen sei und ob eine Rekonstruktionsbedürftigkeit bestehe (S. 2).

3.1.5    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 erstmals am 6. Januar 2010 von der Beschwerdeführerin konsultiert worden war, diagnostizierte am 10. August 2012 eine Distorsion der rechten und der linken Schulter. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, am 21. Dezember 2012 [richtig: 2009] mit Paletten vor den Händen gestürzt zu sein. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (Urk. 9/16 S. 1).

3.2

3.2.1    Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 9. Juli 2013 (Urk. 9/34) gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin, die sich am 21. Dezember 2009 bei einem Sturz eine Distorsion beziehungsweise Kontusion beider Schultern zugezogen habe, stehe wegen eines Rückfalls seit 18. Juni 2013 wieder bei ihm in Behandlung. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht; die Behandlung könne voraussichtlich in zwölf Wochen abgeschlossen werden.

3.2.2    In seiner im Auftrag des SUVA-Kreisarztes Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/36) verfassten Beurteilung vom 2. August 2013 (Urk. 9/38) hielt Prof. Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, Chefarzt Klinik A.___, fest, das Arthro-MRI des rechten Schultergelenks vom 16. August 2010 zeige eine ausgeprägte Bursitis subdeltoidea/subacromialis. Die Substanz der Supraspinatussehne sei leicht signalalteriert. Sowohl die artikuläre als auch die bursale Seite wiesen eine leichte Konturunregelmässigkeit auf. Die Befunde entsprächen insgesamt einer Tendinopathie der Supraspinatussehne. Die Konturunregelmässigkeiten könnten formal als Partialrupturen gewertet werden, seien allerdings sehr gering ausgeprägt. Im Arthro-MRI des rechten Schultergelenks vom 10. Oktober 2012 sei - unverändert zur Voruntersuchung - eine ausgeprägte Bursitis subdeltoidea/ subacromialis ersichtlich. Ebenfalls unverändert zeige sich eine Signalalteration der Supraspinatussehne. Die kleine Supraspinatusunterflächen-Läsion sei nun etwas besser demarkiert. Die artikulärseitige Partialruptur betreffe nur einen geringen Anteil des Sehnenquerschnitts (zirka 10 %).

3.2.3    Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 5. August 2013 erneut (auch radiologisch) untersucht hatten, stellten die Orthopäden der Klinik A.___ in ihrem gleichentags verfassten Bericht folgende Diagnosen (Urk. 9/45 S. 1):

- Rotatorenmanschetten-Partialruptur (Supraspinatus artikularseitig),
AC-Gelenksarthropathie Schulter rechts

- Subacromiales Impingement Schulter links

    In der rechten Schulter bestünden weiterhin eine Teilruptur der Supraspinatussehne und eine Bizeps-Tendinopathie. Was die linke Schulter anbelange, sei angesichts der Schmerzpersistenz und zum Ausschluss einer Teilruptur der Sehne ebenfalls ein Arthro-MRI vorgesehen (Urk. 9/45 S. 2).

3.2.4    Der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ hielt daraufhin in seiner auf den Akten beruhenden Beurteilung vom 7. August 2013 (Urk. 9/40) fest, weder die Röntgenabklärungen noch die wiederholten Arthro-MRI-Untersuchungen der rechten Schulter hätten organische Schädigungen gezeigt, die zwanglos als unfallkausal angesehen werden könnten. Die bei der mittlerweile 55jährigen Versicherten bildgebend dokumentierten Veränderungen seien in ihrer Gesamtheit als degenerativer Genese zu interpretieren; bei Personen, die im sechsten Lebensjahrzehnt stünden, seien solche Veränderungen häufig. Das Unfallereignis sei bagatellär gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erst gut zwei Wochen nach dem fraglichen Vorfall Dr. B.___ aufgesucht und diesem gegenüber offensichtlich kein erhebliches Trauma angegeben, sei der Schadenfall damals doch nicht der Unfallversicherung angezeigt, sondern wohl über die Krankenkasse abgewickelt worden. Initial habe auch keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Schadenmeldung bei der SUVA sei dann erst gut zehn Monate später erfolgt. Nachdem aus medizinischer Sicht schon die Unfallkausalität der initialen Schädigung sehr fraglich sei, sei das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ende 2009 erlittenen Unfall und den als Rückfall gemeldeten Beschwerden jedenfalls zu verneinen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die – aktuelle und auch frühere – rechtsseitige Schultersymptomatik auf einen Gesundheitsschaden rein degenerativer Natur zurückzuführen (S. 3).

3.2.5    Am 19. August 2013 hielten die Orthopäden der Klinik A.___ fest, sie seien von der Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass die SUVA es ablehne, Leistungen für die als Rückfall gemeldete Symptomatik zu erbringen (Urk. 9/46 S. 1). Zwar spreche die angegebene Beschwerdefreiheit vor dem Unfall dafür, dass diesem eine wesentliche Bedeutung für die Entstehung der Schulterschmerzen zugekommen sei. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten Untersuchungen eine wohl vorbestehende Tendinopathie der Supraspinatussehne erwähnt. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass eine abschliessende und sichere Kausalitätsbeurteilung schwierig und eine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA wohl möglich, aber nicht zwingend erfolgsversprechend sei (S. 2).

3.2.6    Dr. B.___ stellte am 23. September 2013 folgende Diagnosen (Urk. 9/52 S. 3):

- Posttraumatische Partialruptur der Rotatorenmanschette (Infra- und Supraspinatussehne) mit

- persistierenden Schmerzen

- Posttraumatische Schmerzen linke Schulter

- subacromiales Impingement

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin, die seit 1990 bei ihm in Behandlung stehe, sei am 29. [richtig: 21.] Dezember 2009 mit schweren Paletten in den Händen gestürzt und auf beide Arme gefallen. Bis zu diesem Unfall habe sie nie an Beschwerden im Bewegungsapparat, insbesondere den Schultergelenken, gelitten. Als Putzfrau [richtig: Detailhandelsangestellte] sei sie stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Von Anfang an hätten die Beschwerden in der rechten Schulter im Vordergrund gestanden. Nachdem die durchgeführte antiphlogistische, physiotherapeutische und infiltrative Behandlung keinen namhaften Erfolg gezeitigt habe, habe er im Juni 2010 eine Untersuchung in der Klinik A.___ veranlasst, wo dann bildgebend eine Partialruptur der Rotatorenmanschette festgestellt und (bis anhin im Wesentlichen erfolglos) behandelt worden sei. Wegen seit Mai 2013 zunehmender Schmerzen in der linken, ebenfalls traumatisierten Schulter sei nun auch diesbezüglich eine MRI-Untersuchung vorgesehen (S. 3). Zusammenfassend sei die Symptomatik vor dem Hintergrund beidseits traumatisierter Schultern einer zuvor beschwerdefreien Patientin zu sehen. In Anbetracht der Untersuchungsbefunde und des Verlaufs liege eindeutig eine unfallbezogene Kausalität vor (S. 4).

3.2.7    In seiner ergänzenden Beurteilung der Unfall- respektive Rückfallkausalität vom 1. Oktober 2013 (Urk. 9/54) gelangte der SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ zum Schluss, dass die aktuellen medizinischen Berichte keinen Anlass gäben, von seiner Einschätzung vom 7. August 2013 (Urk. 9/40) abzuweichen. So würden darin keine neuen medizinischen Tatsachen dokumentiert, und die zeitliche Abfolge allein vermöge eine Unfallkausalität der Beschwerden, gegen die klare medizinischen Fakten sprächen, nicht zu belegen (S. 3).

3.2.8    Auf entsprechende Nachfrage der zuständigen Sachbearbeiterin der SUVA hielt Dr. Z.___ am 6. November 2013 fest, da es an einer unfallkausalen Schädigung fehle, sei der Gesundheitszustand als Status quo sine zu betrachten (Urk. 9/56). Nach dem genauen Datum gefragt, hielt Dr. Z.___ am 21. November 2013 fest, der Status quo sine sei wohl spätestens per 31. Dezember 2012 wieder erreicht gewesen. Die Rückfallkausalität sei zu negieren (Urk. 9/57).


4.

4.1    Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2009 stürzte und nun an beidseitigen Schulterbeschwerden leidet. Ob sie einen Rechtsanspruch auf die dafür im Rahmen des Grundfalls von der SUVA erbrachten Heilbehandlungsleistungen hatte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die im Juni 2013 als Rückfall gemeldete Symptomatik (Urk. 9/32) einen Anspruch auf (erneute) Unfallversicherungsleistungen begründet.

4.2

4.2.1    Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin einerseits in der Unfall- und Rückfallmeldung und andererseits gegenüber den Ärzten der Klinik A.___ (Urk. 9/4 S. 2) ist davon auszugehen, dass sie am 21. Dezember 2009 rückwärts über einen Palettrolli stolperte, stürzte und sich dabei (ausschliesslich) am rechten Oberarm verletzte (Urk. 9/3, Urk. 9/32, Urk. 9/4 S. 2, Urk. 9/15 S. 2). Dr. B.___s Unfallschilderung, gemäss welcher die Beschwerdeführerin mit schweren Paletten in den Händen stürzte und auf beide Arme fiel (Urk. 9/52 S. 3), steht im Widerspruch zu sämtlichen weiteren diesbezüglich dokumentierten Angaben und ist offensichtlich (wie auch das von diesem Arzt genannte Unfalldatum und der Beruf der Beschwerdeführerin) unzutreffend.

    Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erst am 6. Januar 2010 - gut zwei Wochen nach dem Sturz - erstmals ihren Hausarzt Dr. B.___ konsultierte (vgl. Urk. 9/16 S. 1). Dieser rechnete die entsprechende Behandlung in der Folge nicht über die Unfall-, sondern offenbar über die Krankenversicherung ab. Gegenüber den Ärzten der Klinik A.___, bei denen sie sich am 21. Juni 2010 in ambulante Behandlung begab, gab die Beschwerdeführerin anfänglich an, seit zirka Dezember 2009 an - schleichend aufgetretenen, im Verlauf progredienten - rechtsseitigen Schulterbeschwerden zu leiden (vgl. Bericht vom 26. Juli 2012, Urk. 9/13 S. 1). Nachdem sie den Unfall demnach ursprünglich gar nicht erwähnt hatte, hielt sie anlässlich der Konsultation vom 6. Oktober 2010 fest, die Schulterschmerzen rechts seien erstmals nach einem (ausschliesslich den rechten Arm betreffenden) Arbeitsunfall aufgetreten (vgl. Bericht vom 26. Oktober 2010, Urk. 9/4 und Urk. 9/15 S. 1 f.). Tags darauf, mithin rund neuneinhalb Monate nach dem Unfall, meldete sie diesen schliesslich der SUVA (vgl. Unfallmeldung vom 7. Oktober 2010, Urk. 9/3). Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass dann im Sommer 2012 auch in der linken Schulter Schmerzen auftraten (Urk. 9/16 S. 1).

4.2.2    Angesichts dieser Gegebenheiten ist jedenfalls als unwahrscheinlich zu werten, dass die mit einer Latenz von über zweieinhalb Jahren aufgetretenen Beschwerden in der linken Schulter, welche vom Unfall gar nicht betroffen war, in einem ursächlichen Zusammenhang zu diesem stehen (vgl. hiezu auch Einsprache vom 6. September 2013, Urk. 9/47). Anzumerken ist hiezu, dass die Diagnose einer beidseitigen Schulterdistorsion durch Dr. B.___ nicht (schon) am 6. Januar 2010 (Urk. 1 S. 2), sondern erst am 10. August 2012 erfolgte (Urk. 9/16 S. 1).

    Was die Symptomatik in der rechten Schulter anbelangt, erscheint deren Unfallkausalität schon aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem fraglichen Sturz entsprechende Beschwerden verspürte (vgl. Urk. 9/13 S. 1, Urk. 9/46 S. 2), unmittelbar nach dem Unfall an keinen Schmerzen litt, die sie zu einer Arztkonsultation veranlassten, erst im Verlauf der späteren Behandlung überhaupt eine Unfallmeldung machte und vor der Rückfallmeldung offenbar ein im Wesentlichen beschwerdefreies Intervall erlebte (vgl. hiezu Urk. 9/33 f.), als fraglich. Da die erhobenen Befunde gemäss den zitierten Arztberichten ohne Weiteres mit – durchaus altersentsprechenden - degenerativen Veränderungen erklärt werden können und sich im Rahmen der umfassenden und fundierten Untersuchungen nicht eindeutig einer traumatischen Genese zuordnen liessen, ist – gestützt auf die überzeugenden Einschätzungen sowohl des SUVA-Kreisarztes Dr. Z.___ (Urk. 9/40, Urk. 9/54) als auch der Orthopäden der Klinik A.___ (Urk. 9/46) - betreffend die rechtsseitigen Schulterbeschwerden von einem höchstens möglichen (und damit nicht rechtsgenüglichen) Konnex zum Unfall auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass Dr. B.___ die (beidseitigen) Schulterbeschwerden – unter Hinweis insbesondere auf die zeitlichen Verhältnisse - für posttraumatischer Natur hielt (Urk. 9/52 S. 4), nichts zu ändern (unzulässiger „post hoc ergo propter hoc“-Schluss, bei dem eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin anerkannte im Rahmen dieses Verfahrens im Übrigen selbst, dass die Ursächlichkeit des Unfalls für die als Rückfall gemeldete Schultersymptomatik aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht belegt sei. Dass weitere einschlägige Abklärungen (Urk. 1 S. 4) an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist angesichts der bereits erfolgten fundierten fachärztlichen Untersuchungen, namentlich der wiederholten Arthro-MRI-Untersuchungen (Urk. 9/16, Urk. 9/19-24), nicht anzunehmen, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 162).

4.3    Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2009 zu erbringen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokat Philippe Zogg

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Sana 24 AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer