Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00015




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 16. Juni 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach 525, 8034 Zürich


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 22. Februar 2008 als Koch im Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. April 2008 von einem Auto angefahren wurde und diverse Verletzungen erlitt (Unfallmeldung UVG vom 6Mai 2008, Urk. 9/UM1 und Urk. 9/K11). Die erstbehandelnden Ärzte des Notfallzentrums des Z.___ diagnostizierten im Bericht vom 30. April 2008 (1) eine Radiusschaftfraktur links, (2) eine Schulterkontusion rechts und (3) eine Riss-/Quetschwunde linkes Mittelgesicht (Urk. 9/M1). Die Helvetia trat auf den Schaden ein und richtete Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. In der Folge holte sie von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, die Stellungnahme vom 11. September 2009 ein (Urk. 9/M33). Mit Verfügung vom 26. November 2009 hielt die Helvetia fest, dass sie für die Behandlung der Kopfschmerzen des Versicherten und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit keine Leistungen erbringen könne, da die Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 29. April 2008 stehen würden (Urk. 9/K20). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2009 (Urk. 9/K27) bzw. 10. Februar 2010 (Urk. 9/K39) Einsprache. Am 24. März 2010 erstattete Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, von der C.___ im Auftrag der Helvetia eine medizinische Beurteilung (Urk. 9/M46). Mit Verfügung vom 19. April 2010 sprach die Helvetia dem Versicherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu, stellte die Taggeldleistungen per 28. Februar 2010 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/K44). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Mai 2010 Einsprache (Urk. 9/K48). Daraufhin gab die Helvetia bei Dr. A.___ eine neurologische Beurteilung in Auftrag (Bericht vom 12. August 2010, Urk. 9/M50) und zog das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der MEDAS D.___ veranlasste interdisziplinäre Gutachten vom 14. März 2011 (Urk. 9/M56) bei.

1.2    Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 5. April 2012 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente, wogegen dieser am 15. Mai 2012 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob (vgl. Prozess Nr. IV.2012.00545). Am 19. Dezember 2012 teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass die beiden Einspracheverfahren sistiert würden, bis im anhängigen invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein Entscheid ergangen sei (Urk. 9/K58). Mit Urteil vom 30. September 2013 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2012 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 vereinigte die Helvetia die beiden genannten Einspracheverfahren und wies die Einsprachen des Versicherten vom 7. Dezember 2009 und vom 20. Mai 2010 ab (Urk. 2).


2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 20. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren; namentlich sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung, zuzüglich Zinsen, auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten auf dem Fachgebiet Neurologie und/oder weiterer Disziplinen anzuberaumen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 4. März 2014 angezeigt wurde (Urk. 12).

3.Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Versicherungsleistungen - soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr nach Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt.


1.4    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).    


2.

2.1    Wie eingangs erwähnt, diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des Notfallzentrums des Z.___ im Bericht vom 30. April 2008 (1) eine Radiusschaftfraktur links, (2) eine Schulterkontusion rechts und (3) eine Riss-/Quetschwunde linkes Mittelgesicht (Urk. 9/M1). Sie gaben an, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, er sei vor ca. einer Stunde als Fussgänger von einem Auto auf der Hauptstrasse bei E.___ von hinten erfasst worden. Das Auto sei mit hoher Geschwindigkeit unterwegs gewesen (geschätzt über 50 km/h). Der Fahrer habe Fahrerflucht begangen. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach überschlagen und sich anschliessend mit dem linken Arm aufgefangen. Er sei nicht bewusstlos gewesen, es hätten keine Amnesie und keine Übelkeit bestanden, und er habe auch nicht erbrechen müssen. Im Weiteren notierten die Ärzte des Notfallzentrums des Z.___ ein Glasgow Coma Scale (GCS) von 15 und stellten oberflächliche Hautabschürfungen im linken Mittelgesicht fest (Urk. 9/M1).

2.2    Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ gaben im Operationsbericht vom 8. Mai 2008 an, dass die vom Beschwerdeführer am 29. April 2008 erlittene dislozierte Radiusschaftfraktur links initial unter Bildwandlerkontrolle reponiert worden sei. In der Folge hätten sich aber keine stabilen Verhältnisse gezeigt, weshalb am 2. Mai 2008 nach abschwellenden Massnahmen eine Plattenosteosynthese durchgeführt worden sei (Urk. 9/M2).


2.3    Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 27. Mai 2009 ein Schmerzsyndrom im Bereich der distalen linken oberen Extremität. Er erklärte, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des distalen Handgelenks und über dem Handrücken bestehen würden. Diese Schmerzen würden im Ruhezustand auftreten und durch die Aktivierung der Hand massiv verstärkt. Weiter bestehe auch nach wie vor eine deutliche Hypästhesie im Finger IV volar und dorsal (Urk. 9/M26).

2.4    Dr. med. G.___, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 5. August 2009 als Diagnose im Zusammenhang mit dem Unfall vom 29. April 2008 ein posttraumatisches Kopfweh, als Migräne ohne Aura zu qualifizieren, fest. Sie erklärte, es sei offen, ob am 29. April 2008 eine Amnesie bestanden habe bzw. eine leichte Commotio cerebri durchgemacht worden sei. Sicherheitshalber habe sie ein Schädel-CT veranlasst, vordergründig zum Ausschluss eines die Migräne triggernden kleinen subduralen Hämatoms. Dieses habe keine Hinweise hierfür gezeigt. Der Befund sei normal. Es sei somit nicht von symptomatischem Kopfweh auszugehen (Urk. 9/M27).

2.5    Dr. A.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 11. September 2009, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen unter Beachtung der Kriterien der International Headache Society (IHS) keine mindestens wahrscheinliche Unfallfolge seien (Urk. 9/M33).

2.6    Die Ärzte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Z.___ berichteten am 22. Oktober 2009, dass tags zuvor die Osteosynthesematerialentfernung des Radius links vorgenommen worden sei (Urk. 9/M36).

2.7    Dr. med. H.___, Assistenzarzt des I.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. November 2009 (1) ein posttraumatisches Kopfweh, am ehesten als Migräne ohne Aura zu klassifizieren, nach Unfall vom 29. April 2008, und (2) einen Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz. Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, seit dem Unfallgeschehen vom 29. April 2008 regelmässiges, wiederkehrendes stärkstes Kopfweh zu haben. Er beschreibe den Schmerz als chronisch (vier Mal pro Woche), pochend und pulsierend mit höchster Intensität (bis zu 10/10). Die mittlere Dauer betrage etwa zwei Tage (Urk. 9/M40/1).

2.8    Dr. B.___ von der C.___ erklärte in seiner Beurteilung vom 24. März 2010, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf als Koch trotz der Unfallfolgen nach wie vor ausüben könne (objektiv könne keine Arbeitsunfähigkeit postuliert werden). Er brauche keine spezielle Behandlung mehr. Die invalidisierenden Restbeschwerden der linken Hand, die teils nicht objektivierbar seien, seien funktionell zu vergleichen mit einer mässigen Arthrose im Handgelenk. Dies ergebe gemäss der SUVA-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 %. Zu bemerken sei noch, dass deutliche Zeichen für eine Ausweitung der Symptome, eine Inkonsistenz und eine Selbstlimitierung bestehen würden (Urk. 9/M46/8).

2.9    Dr. A.___ hielt in seiner neurologischen Beurteilung vom 12. August 2010 (erneut) fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um posttraumatische Kopfschmerzen im Sinne der Kriterien der IHS handle. Die Kopfschmerzen seien auch nicht überwiegend wahrscheinlich auf einen Medikamentenübergebrauch zurückzuführen (Urk. 9/M50/4).

2.10     Die Ärzte der MEDAS D.___ gaben in ihrer interdisziplinären Expertise vom 14. März 2011 an, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers – die chronischen Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungsminderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 29. April bis 31. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (Urk. 9/M56/21-24).


3.

3.1    Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen zu Recht verneinte (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2009, Urk. 9/K20).

3.2    

3.2.1    Dr. A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 11. September 2009, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009 im Wesentlichen stützte, zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen unter Beachtung der Kriterien der IHS keine mindestens wahrscheinliche Unfallfolge seien (vgl. E. 2.5).

    In der neurologischen Beurteilung vom 12. August 2010 (vgl. E. 2.9) erläuterte Dr. A.___, dass Kopfschmerzen ein Symptom seien, über dessen Vorhandensein sich nur der Betroffene äussern könne. Es gebe keine zuverlässigen klinischen oder labortechnischen Befunde, die Kopfschmerzen nachweisen oder während eines Kopfweh-freien Intervalls den latenten Zustand aufzeigen könnten. Die Diagnose von Kopfschmerzen erfolge daher anhand von Kriterien, die vor allem die Schmerzart, die Häufigkeit, die Dauer und den zeitlichen Zusammenhang zu den Auslösern berücksichtigen würden. Grundsätzlich gebe es zwei Arten von Kopfschmerzen, nämlich solche, für die keine Ursache eruiert werden könne – sie würden als primäre Kopfschmerzen bezeichnet –, und solche, die eine nachweisebare Ursache hätten – sie würden als sekundäre Kopfschmerzen bezeichnet. Spannungstyp-Kopfschmerzen und klassische Migränen seien Beispiele typischer primärer Kopfschmerzen, während Kopfschmerzen nach einer Hirnblutung den sekundären Kopfschmerzen zugerechnet würden. Die Bezeichnung einer Ursache sei dabei an international anerkannte Kriterien gebunden, die im Jahr 2004 von der IHS publiziert worden seien (vgl. Cephalagia 2004, 24; 1: 1-154).

    Weiter führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer zwar sowohl im Rahmen der Untersuchung vom 3. August 2009 bei Dr. G.___ als auch bei der Untersuchung im I.___ vom 23. November 2009 berichtet habe, unter Kopfschmerzen zu leiden, weshalb das Kriterium A (Kopfschmerz, keine typischen Charakteristika bekannt) für die Diagnose chronisch posttraumatischer Kopfschmerzen nach einem leichten Schädelhirntrauma (vgl. Cephalagia 2004, S. 59 f., Klassifizierungscode 5.2.2) erfüllt sei. Sodann seien auch das Kriterium B1 (kein Bewusstseinsverlust oder Bewusstseinsverlust < 30 Minuten Dauer) sowie das Kriterium B2 (GCS 13) erfüllt. Sichere Zeichen oder Symptome einer Commotio cerebri hätten aber nicht bestanden (Kriterium B3). Dies gehe aus dem Bericht des Notfallzentrums des Z.___ vom 30. April 2008 hervor, worin die Rede davon sei, dass keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, keine Übelkeit und kein Erbrechen vorgelegen hätten. Zudem sei insbesondere das Kriterium C (der Kopfschmerz tritt innerhalb von sieben Tagen nach dem Kopftrauma auf) nicht erfüllt. Die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes nach leichtem Schädelhirntrauma erfordere jedoch die Erfüllung aller Kriterien (A, B und C; alle posttraumatischen Kopfschmerzen hätten im Übrigen eine maximale Latenz des Beginns von sieben Tagen nach dem Unfall). Dr. G.___ und Dr. H.___ vom I.___ hätten aufgrund ihrer Anamnesen die Diagnose eines posttraumatischen Kopfschmerzes (Migräne ohne Aura) gestellt. Beiden Schilderungen seien ein kurzes Intervall (unmittelbar nach dem Unfall) und eine hohe Intensität der Kopfschmerzen gemeinsam. Im Bericht des I.___ würden die Kopfschmerzen mit bis zu 10/10 angegeben, sie seien also von nicht zu übertreffender Stärke. Solche Schmerzen – besonders wenn es sich um Kopfschmerzen handle – würden erfahrungsgemäss zu medizinischen Konsultationen führen. Im medizinischen Dossier und auch in den Inspektorenberichten fänden sich indes keine Hinweise auf Kopfschmerzen, geschweige denn auf solche von maximal vorstellbarer Intensität während der ersten Monate nach dem Unfall, im Gegenteil. Dem Inspektorenbericht über die Befragung vom 4. Juli 2008, also von drei Monaten nach dem Unfall, sei zu entnehmen, dass die Beinbeschwerden rechts verschwunden und die Schürfungen im Gesicht folgenlos verheilt seien (praktisch keine Narben sichtbar). Im Bericht über die Besprechung vom 8. Oktober 2008 (sechs Monate nach dem Unfall) würden ebenfalls keine Kopfschmerzen genannt. Dass die Schmerzmedikamente, die dem Beschwerdeführer bereits seit Beginn der Heilung verschrieben worden seien, die Kopfschmerzen gedämpft hätten, sei möglich. Allerdings liesse sich dann die Anamnese massiver Kopfschmerzen seit dem Unfall nicht aufrechterhalten. Auch die oberhalb zitierte Aussage des Beschwerdeführers, die Gesichtsverletzung sei folgenlos verheilt, lasse sich damit nicht in Übereinstimmung bringen. Es handle sich vorliegend somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um posttraumatische Kopfschmerzen im Sinne der Kriterien der IHS. Im Weiteren seien die Kopfschmerzen auch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Medikamentenübergebrauch zurückzuführen. So habe der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 8. Februar 2010 im Spital J.___ einen stationären Medikamentenentzug absolviert, bei dem sich zwar laut dem betreffenden Bericht vom 12. Februar 2010 eine deutliche Besserung ergeben habe. Allerdings sei dann im Bericht zum Eintrittsgespräch des sich nahtlos daran anschliessenden Rehabilitationsaufenthaltes in K.___ das Symptom Kopfschmerzen wiederum als erstes aufgeführt worden. Bei der Entlassung einen Monat später habe man zudem ernüchtert festgestellt, dass das Ziel der Schmerzreduktion nicht erreicht worden sei (Urk. 9/M50).

3.2.2    Diese Beurteilung von Dr. A.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Obwohl der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 29. April 2008 im Zusammenhang mit der Radiusschaftfraktur von verschiedenen Ärzten behandelt worden war (vgl. Urk. 9/M2-M26), wurde von ärztlicher Seite erst im Bericht von Dr. G.___ vom 9. August 2009 – das heisst weit mehr als ein Jahr nach dem Unfallereignis vom 29. April 2008 – erstmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer unter Kopfschmerzen leide (vgl. E. 2.4).


3.3    Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen mangels eines überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 29. April 2008 verneinte.


4.    

4.1    Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % zusprach, die Taggeldleistungen per 28. Februar 2010 einstellte und einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2010, Urk. 9/K44).

4.2    

4.2.1    Dr. B.___ erklärte in seiner medizinischen Beurteilung vom 24. März 2010, auf die sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. April 2010 stützte, dass er den Beschwerdeführer am 12. November 2009 und am 21. Januar 2010 untersucht habe. Die Radiusfraktur links sei klinisch und radiologisch konsolidiert. Schonungszeichen gebe es keine. Der Beschwerdeführer klage über neuropathische Schmerzen am Vorderarmrücken, die aber keinem Dermatom zugeordnet werden könnten. Die Handschwielen seien beidseits gleich. Subjektiv bestehe eine Hyposensibilität im mittleren Zeigfingeranteil und im gesamten 4. und 5. Finger links. Weiter liege eine verminderte Sensibilität an der ulnaren Hand und an der ulnaren Seite des linken Vorderarmes vor. Die Beweglichkeit im linken Handgelenk sei eingeschränkt. Dr. B.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine spezielle Behandlung mehr brauche (Urk. 9/M46/8).

    Diese Einschätzung, die Dr. B.___ in Kenntnis der Vorakten abgab, ist einleuchtend und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Auch die Ärzte der MEDAS D.___ hielten im interdisziplinären Gutachten vom 14. März 2011 fest, dass die Radiusfraktur links radiologisch korrekt abgeheilt sei; in sämtlichen neurologischen Kontrollen habe kein Korrelat für den Schmerz gefunden werden können (Urk. 9/M59/24-25).

4.2.2    Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 28. Februar 2010 einstellte (vgl. E. 1.3).


4.3    

4.3.1    Hinsichtlich der Frage der Integritätsentschädigung führte Dr. B.___ in seiner medizinischen Beurteilung vom 24. März 2010 aus, dass die invalidisierenden Restbeschwerden der linken Hand, die teils nicht objektivierbar seien, funktionell zu vergleichen seien mit einer mässigen Arthrose im Handgelenk. Dies ergebe gemäss SUVA-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. E. 2.8).

    Auch diese Darlegungen sind plausibel, und anderslautende ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor.

4.3.2    Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zusprach, erweist sich damit ebenfalls als korrekt.

4.4    

4.4.1    Was die verbleibende Arbeitsfähigkeit anbelangt, kamen die Ärzte der MEDAS D.___, die den Beschwerdeführer in internistischer, rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht eingehend untersucht hatten, in ihrer Expertise vom 14. März 2011 zum Schluss, dass die Einschränkungen des Beschwerdeführers – die chronischen Weichteilschmerzen am linken Vorderarm - rheumatologischer Natur seien. Die neurologische Pathologie und die Psyche würden keine Leistungsminderung rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht könne er als Koch seit dem 1. August 2008 ganztags mit einer 10%igen Leistungseinbusse tätig sein. Zuvor sei er in der Periode vom 29. April bis zum 31. Juli 2008 zu 0 % arbeitsfähig gewesen. In einer angepassten Tätigkeit habe die Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2008 100 % betragen (vgl. E. 2.10).

    Wie das Sozialversicherungsgericht bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers feststellte (vgl. Urteil vom 30. September 2013 E. 3), ist diese Einschätzung der Ärzte der MEDAS D.___ angesichts der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar – und im Übrigen tendenziell eher grosszügig. Denn Dr. B.___, der den Beschwerdeführer am 12. November 2009 und am 21. Januar 2010 ebenfalls eingehend untersucht hatte, war in seiner medizinischen Beurteilung vom 24. März 2010 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Koch überhaupt nicht eingeschränkt sei (vgl. E. 2.8).

4.4.2    Ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der MEDAS D.___ ist zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit daher nun per März 2010 ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 1.3 und E. 1.4).

    Aufseiten des Valideneinkommens ist dabei auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer zuletzt als Koch beim Y.___ erzielte. Wie sich dem Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2008 (Urk. 9/K11) entnehmen lässt, belief sich sein Einkommen im Jahr 2008 auf brutto Fr. 4‘750.-- pro Monat bzw. auf brutto Fr. 61‘750.-- pro Jahr (Fr. 4‘750.-- x 13). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2010 (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2014, T39) resultiert demnach ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 63‘488.10 (Fr. 61‘750.-- x 1,021 x 1,007).

    Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist sein Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2010) zu bestimmen (vgl. BGE 126 V 76 E. 3b; der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2013 E. 4.2 vorgenommene Einkommensvergleich – damals ging es um die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung hat - ist insofern zu präzisieren, als aufseiten des Invalideneinkommens nicht darauf abzustellen ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer in einem 90%-Pensum in seiner angestammten Tätigkeit als Koch, sondern welches Einkommen er in einem 100%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit erzielen könnte). Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘901.-- (Tabelle TA1 S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41,6 Stunden für alle Branchen (vgl. Bundesamt für Statistik, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, 1990 - 2014) resultiert daher ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 61‘164.50 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,6 x 12). Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs (vgl. dazu BGE 126 V 75) erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände nicht gerechtfertigt. So war der Be-schwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids vom 6. Dezember 2013 erst 40-jährig, und es steht ihm angesichts der geringfügigen körperlichen Einschränkungen – selbst die angestammte Tätigkeit als Koch ist ihm nach wie vor in einem 90%-Pensum zumutbar – noch ein weites Spektrum an leichten oder mittelschweren Hilfsarbeitertätigkeiten offen. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass seine Restarbeitsfähigkeit von den Ärzten der MEDAS D.___ eher grosszügig bemessen wurde (vgl. E. 4.4.1), weshalb kein Grund besteht, einen (zusätzlichen) leidensbedingten Abzug vorzunehmen.

4.4.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘488.10 und einem Invalideneinkommen von Fr. 61‘164.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘323.60 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 4 % (Fr. 2‘323.60 : Fr. 63‘488.10).

    Auch ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde von der Beschwerdegegnerin damit zu Recht verneint (vgl. E. 1.3).

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


5.    

5.1    Da der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 11), der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Martin Hablützel antragsgemäss als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Hablützel machte mit seiner Honorarnote vom 13. Mai 2015 (Urk. 14) einen Aufwand von 9,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 69.-- geltend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘061.70 (inkl. Barauslagen und MWSt).

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich als obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG).

5.2    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 20. Januar 2014 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2‘061.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wirdauf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Hablützel

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl