Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00017




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 9. September 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1952 geborene X.___ arbeitete als Carchauffeur-Aushilfe für die Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versicherte, als er am 10. September 2011 auf einer geschäftlichen Carfahrt sah, wie zwei Personen eine Drittperson mit den Füssen traten. X.___ alarmierte die Polizei sowie die Ambulanz und fuhr danach, da diese nicht unverzüglich eintrafen, seine Gäste an ihren Zielort. Anschliessend fuhr er zum Ort des Geschehens zurück. Dort zog sich eine Person am geöffneten Fenster des Reisecars hoch und schlug X.___ mit der Faust ins Gesicht. Dabei wurde die Brille von X.___ beschädigt (Unfallmeldung vom 20. Oktober 2011, Urk. 7/1). Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten gleichentags Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule (HWS [Notfallbericht vom 10. September 2011, Urk. 7/24]). Die SUVA kam in der Folge für Heilkosten auf und leistete eine Vergütung für den Ersatz der Brille (Schreiben der SUVA vom 24. Oktober 2011, Urk. 7/2, und Telefonnotiz vom 25. Oktober 2011, Urk. 7/4).

    Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, überwies X.___ im April 2012 an Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht von Dr. B.___ vom 23. Januar 2013, Urk. 7/26). Am 14. Mai 2013 nahm der Konsiliarpsychiater der SUVA, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Aktenbeurteilung vor (Urk. 7/45). Am 10. Juni 2013 nahm Kreisarzt Dr. med. D.___ zur Angelegenheit Stellung (Urk. 7/48). Die SUVA teilte X.___ daraufhin am 3. Juli 2013 mit, dass sie hinsichtlich des Vorfalls vom 10. September 2011 das Vorliegen eines Schreckereignisses verneine, weshalb sie lediglich für die körperlichen Folgen dieses Vorfalls Heilkosten erstattete. Die Heilbehandlung ab 1. Januar 2012 stehe nicht mehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. September 2011 (Urk. 7/52). Hieran hielt die SUVA, nachdem X.___ ihr am 11. Juli 2013 mitgeteilt hatte, dass er damit nicht einverstanden sei (Urk. 7/54), mit Verfügung vom 15. Juli 2013 fest (Urk. 7/56). Die von X.___ am 19. Juli 2013 erhobene Einsprache (Urk. 7/60) hiess die SUVA nach weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie feststellte, dass X.___ die Heilkostenleistungen bis 10. Juni 2013 zu Recht ausgerichtet worden seien, weshalb keine Heilkostenleistungen zurückgefordert würden. Im Übrigen (weitergehende oder andere Anträge) wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).

2.    Hiergegen erhob X.___ am 21. Januar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 10. September 2011 zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 14. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung ihres Entscheides vor, das Ereignis vom 10. September 2011 sei als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren. Es stehe fest, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2013 nicht mehr von einer namhaften Besserung des körperlichen Gesundheitszustandes habe ausgegangen werden können. Da die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht auf einem objektivierbaren organischen Substrat im Sinne einer bildgebenden oder allenfalls anderswie klar nachweisbaren strukturellen Veränderung beruhten, welche beim Unfall vom 10. September 2011 gesetzt worden wäre, sei für die Beurteilung der Kausalität der vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden und somit für ihre Leistungspflicht nach dem 10. Juni 2013 eine eigenständige Adäquanzprüfung vorzunehmen. Vorliegend sei die Adäquanz der subjektiven Beschwerden gemäss denjenigen Kriterien zu prüfen, die bei psychischen Beschwerden nach Unfällen zur Anwendung gelange. Da bei diesem höchstens als mittelschwer zu qualifizierenden Unfallereignis keines der massgeblichen Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang der subjektiven Beschwerden zum Unfall nicht gegeben sei. Folglich bestehe nach dem 10. Juni 2013 keine Leistungspflicht ihrerseits mehr. Nichts anderes ergäbe die Prüfung der Adäquanz nach der Rechtsprechung zu einem Schreckereignis.

    Für die Zeit zwischen dem Unfall vom 10. September 2011 und 10. Juni 2013 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Carchauffeur erstellt. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf Taggeldleistungen (Urk. 2 und Urk. 6).

1.2    Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, seine psychischen Probleme seien erst durch den Angriff und dessen Folgen entstanden. Beim Vorfall vom 10. September 2011 habe es sich um ein Schreckereignis gehandelt. Er habe am 11. September 2011 noch einen Einsatz ausgeübt, weil er bereits zugesagt habe. Dass er die Fahrt nicht mehr hätte annehmen sollen, habe er spätestens, nachdem er die Einfahrt in eine Zahlstelle nicht getroffen und einen Schaden an einem Fahrzeug verursacht habe, gemerkt. Nach dieser Fahrt sei er nicht mehr gefahren, weil er es nicht mehr habe verantworten können. Er habe erst im März wieder eine Fahrt angenommen, wobei er bloss wieder gefahren sei, um seine Existenz zu sichern (Urk. 1).


2.

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 , Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

2.3

2.3.1    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.3.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.3.3    Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).


3.

3.1    Die Ärzte des Spitals Z.___, wo der Beschwerdeführer nach dem Ereignis vom 10. September 2011 behandelt wurde, diagnostizierten mit Bericht vom 10. September 2011 Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine HWS-Distorsion. Sie beurteilten die Kopfschmerzen im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms. Durch den Schlag habe der Beschwerdeführer zudem eine leichte HWS-Distorsion erlitten. Der Nebenbefund im CT Schädel, Erweiterung der basalen Zysterne im Kleinhirnbrückenwirbel, sei nicht auf den Faustschlag zurückzuführen (Urk. 7/24).

3.2    Mit Zeugnis vom 19. März 2012 hielt Dr. A.___ fest, aus medizinischen Gründen empfehle sie dem Beschwerdeführer ab sofort zu 100 % nicht mehr zu arbeiten. Da der Beschwerdeführer selbständig arbeite und über keine Kranken- bzw. Unfalltaggeldversicherung verfüge, könne er sich dies finanziell jedoch nicht leisten. Sie empfehle per sofort eine IV-Anmeldung zu machen (Urk. 7/23).

3.3    Am 16. Juli 2012 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund des Unfalles sei es beim Beschwerdeführer in der Folge zu psychologischen Problemen gekommen. Daher habe sie mit ihm während der Sprechstunde über die psychologischen Probleme, welche durch den Unfall ausgelöst worden seien, gesprochen (Urk. 7/12).

3.4    Dr. B.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2013 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) fest. Der Beschwerdeführer sei körperlich und psychisch durch das Unfallereignis massiv eingeschränkt. Das kränkende und die Integrität destabilisierende Ereignis treffe auf eine durch das Leben geprägte Verwundbarkeit und Bereitschaft zur sozialen, depressiv gefärbten Desintegration, vor allem im Kontakt mit öffentlichen Stellen. Der Zusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden (Schmerzen, Schlafstörung, Verspannung, depressiv-kränkbare Grundstimmung) und dem belastenden Unfallereignis sei seines Erachtens eindeutig gegeben, wobei aus psychiatrischer Perspektive die posttraumatische Belastungsstörung wesentlich sei. Die etwa zwei- bis dreiwöchigen Gespräche hätten fast ausschliesslich der brüchigen sozialen Situation, vor allem mit öffentlichen Stellen und dem Suchen nach Möglichkeit, diese zu verbessern, gegolten. Die Symptomatik habe sich in den letzten acht Monaten nicht zurückgebildet. Die Einsätze als Chauffeur hätten den Beschwerdeführer in der Grundstimmung deutlich stabilisiert. Die Arbeitsunfähigkeit sei als unregelmässig und zwischen 30 % und 50 % liegend eingestuft worden (Urk. 7/26).

3.5    Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. April 2013 als Diagnose einen Status nach HWS-Distorsion. Es sei nach dem Ereignis vom 10. September 2011 zu einer Chronifizierung der Schmerzen hauptsächlich im Nacken- und Kopfbereich gekommen. Ein durchgeführtes MRI der HWS habe keine Hinweise auf traumatische Läsionen der HWS gegeben. Im Verlauf sei zudem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Träume vom Ereignis, dauernd müsse er in seiner Freizeit daran denken und komme in eine Art Abwärtsspirale. Aus diesem Grunde sei eine ambulante psychotherapeutische Behandlung bei Dr. B.___ eingeleitet worden. Gleichzeitig sei eine IV-Anmeldung gemacht worden. Der Beschwerdeführer habe im April 2012 wieder mit der Arbeit begonnen. Es bestünden aber weiterhin Kopfschmerzen, welche zum Teil bis in die Zähne ausstrahlten. Eine zahnärztliche Abklärung habe aber nichts Besonderes zu Tage gebracht (Urk. 7/39; vgl. Urk. 73).

3.6    Dr. C.___, Konsiliarpsychiater der Beschwerdegegnerin, hielt mit Beurteilung vom 14. Mai 2013 fest, die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne aus dessen Bericht nicht nachvollzogen werden. Die beschriebenen persistierenden Beschwerden (Schmerzen, Schlafstörung, Verspannung und depressiv kränkbare Grundstimmung) könnten als Anpassungsstörung nach einem Unfall eingeordnet werden. Zudem werde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) gestellt, die aufgrund des kurzen, zweiseitigen Berichtes ebenfalls nicht nachvollzogen werden könne. Bei einer Persönlichkeitsstörung müsse davon ausgegangen werden, dass diese bereits vor dem Unfallereignis bestanden haben müsste (Urk. 7/45/8-9).

    Die Anpassungsproblematik mit den genannten Symptomen könne aufgrund des Berichts von Dr. B.___ in einem wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 10. September 2011 gesehen werden. Aufgrund der Angaben mit einer früheren Traumatisierung und den verschiedenen sozialen Problemen würde es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Teilkausalität handeln. Betreffend die Frage, ob die psychischen Beschwerden im Rahmen eines HWS-Ereignisses oder im Rahmen des Schlages an den Kopf mit diagnostiziertem postkontusioniertem Syndrom zu sehen seien, sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht die psychotraumatologische Symptomatik im April 2012 bei der Beurteilung durch Dr. B.___ eindeutig Dominanz aufgewiesen habe (Urk. 7/45/9).

3.7    Kreisarzt Dr. D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 10. Juni 2013, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10. September 2011 zurückzuführen. Dass die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit vom 11. September 2011 bis 24. April 2012 mindestens mit Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 10. September 2011 zurückzuführen sei, sei möglich. Es hätten allerdings bereits anlässlich der Untersuchung Stunden nach dem Vorfall weder Schwellung noch Hämatom durch „Faustschlag“ festgestellt werden können. Eine relevante HWS-Distorsion sei unwahrscheinlich. Somatisch gäbe es keine Unfallfolgen. Unfallbedingt bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48).

3.8    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, welche den Beschwerdeführer am 26. September 2013 untersuchte, hielt mit Bericht an Dr. A.___ vom 27. September 2013 als Diagnosen fest:

- Status nach Schädelkontusion am 10. September 2011, daraus resultierend chronische HWS-Beschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf

- episodischer Spannungskopfschmerz mit teilweise migräniformengen

- möglicher Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz

    Die Kopfschmerzsymptomatik des Beschwerdeführers lasse sich am ehesten als episodischer Spannungskopfschmerz einordnen. Gut zwei Jahre nach dem Unfallereignis sei bei blander Bildgebung nicht mehr von einem posttraumatischen organischen Korrelat für die Kopfschmerzen auszugehen, so dass sie diagnostisch am ehesten einen zervikogenen episodischen Spannungskopfschmerz postulieren möchte. Die Anamnese ergebe teilweise migräniforme Züge mit ausgeprägter Lichtempfindlichkeit sowie gelegentlich begleitender Übelkeit. Möglich sei auch, dass ein Medikamentenübergebrauch zur Chronifizierung der Kopfschmerzsymptomatik beigetragen habe. Die Anamnese sei diesbezüglich etwas widersprüchlich. Einen Zusammenhang zwischen dem zerebellären Befund und den Schmerzen könne sie nicht herstellen. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Koordinationsstörungen liessen sich in der klinischen Untersuchung nicht objektivieren. Therapeutisch sei mit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Kopfschmerzprophylaxe diskutiert worden. Aufgrund der relativ geringen Häufigkeit der Kopfschmerzepisoden und der nur mässigen Beeinträchtigung lehne er jedoch zum jetzigen Zeitpunkt eine Kopfschmerzprophylaxe ab. Die bis zum Frühjahr 2012 durchgeführte Physiotherapie habe nicht den gewünschten Erfolg erzielt, so dass auch diese therapeutische Option derzeit vom Beschwerdeführer nicht gewünscht werde. Aus neurologischer Sicht spreche derzeit nichts gegen die Fahreignung als Car-Chauffeur (Urk. 7/77).

3.9    Kreisarzt Dr. D.___ hielt am 9. Dezember 2012 nach Einsicht in den Bericht von Dr. E.___ fest, es seien keine spezifischen unfallkausalen organischen Verletzungen dokumentiert (Urk. 7/78).

3.10    Dr. B.___ erklärte mit Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 24. Dezember 2013, er habe den Beschwerdeführer im Zeitraum 20. April 2012 bis 22. Januar 2013 psychiatrisch betreut. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei schwierig einzuschätzen gewesen, weil die eine Arbeit ihm psychosozial eher gutzutun geschienen und stabilisierend gewirkt habe, andere Arbeit sei hingegen unmöglich gewesen und dort habe er als arbeitsunfähig eingestuft werden müssen. Übers Ganze attestiere er eine Arbeitsunfähigkeit von April 2012 bis Januar 2013 von 50 % (Urk. 7/82).


4.    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Stellungnahme von Dr. D.___ vom 10. Juni 2013 (vgl. E. 3.7) nicht mehr von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe ausgegangen werden können und schloss den Fall entsprechend per 10. Juni 2013 ab (vgl. E. 1.1). Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. So endete die psychiatrische Behandlung bei Dr. B.___ denn auch bereits im Januar 2013 und hielt dieser auch keine über den 10. Juni 2013 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. E. 3.10).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin prüfte die Adäquanz in erster Linie nach den Kriterien für psychische Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133. Sie qualifizierte dabei das Unfallereignis vom 10. September 2011, bei welchem sich eine Person am geöffneten Fenster des Reisecars hochzog und dem Beschwerdeführer mit der Faust in die linke Gesichtshälfte schlug (Urk. 7/1), höchstens als mittelschwer (Urk. 2 S. 8). Dies ist nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

5.2    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

5.3

5.3.1    Der Unfall vom 10. September 2011 war weder von besonderer Eindrücklichkeit noch war er von besonders dramatischen Begleitumständen begleitet.

5.3.2    Der Beschwerdeführer zog sich beim Unfall vom 10. September 2011 Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe mit leichter Prellung der linken Schläfenseite und eine Zerrung der Muskulatur im HWS-Bereich zu (Bericht der Ärzte des Spitals Z.___ an die Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012, Urk. 7/41). Die Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten entsprechend Kopfschmerzen nach Faustschlag an die linke Schläfe und eine leichte HWS-Distorsion (E. 3.1). Diese Verletzungen sind weder von besonderer Art noch Schwere, um erfahrungsgemäss geeignet zu sein, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.

5.3.3    Die vom Beschwerdeführer benötigten ärztlichen Behandlungen bewegten sich im üblichen Rahmen. So wurde der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 10. September 2011 lediglich ambulant behandelt (Urk. 7/24). In der Folge beschränkten sich die ärztlichen Behandlungen im Wesentlichen auf die hausärztliche Behandlung bei Dr. A.___ (Urk. 7/39) und die Behandlung bei Dr. B.___ (Urk. 7/82). In Anbetracht, dass die Behandlungen der psychischen Beschwerden bei der Prüfung des Kriteriums ungewöhnliche Dauer der ärztlichen Behandlung nicht einzubeziehen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2008 vom 26. November 2008 E. 5.2), ist das Kriterium ohne Weiteres zu verneinen

5.3.4    Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 2. April 2013 (E. 3.5) kam es beim Beschwerdeführer zu einer Chronifizierung der Schmerzen hauptsächlich im Nacken- und Kopfbereich. Für den Berichtszeitpunkt hielt sie Kopfschmerzen fest, welche zum Teil bis in die Zähne ausstrahlten. Dr. E.___ bestätigte mit Bericht vom 27. September 2013 (E. 3.8), dass der Beschwerdeführer an episodischem Spannungskopfschmerz leide. Dr. E.___ führte jedoch aus, dass Kopfschmerzen lediglich ein- bis zweimal pro Woche für zwei bis vier Stunden aufträten, wobei der Beschwerdeführer die Intensität mit fünf von zehn angebe. Der Beschwerdeführer fühle sich gemäss Dr. E.___ denn auch lediglich mässig beeinträchtigt und lehne eine Kopfschmerzprophylaxe ab. Das Kriterium körperliche Dauerschmerzen ist daher zu verneinen.

5.3.5    Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorliegen dieses Kriteriums ist somit zu verneinen.

5.3.6    Für die Erfüllung des Kriteriums “schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen“ müssten besondere Gründe gegeben sein, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige besondere Umstände können den Akten nicht entnommen werden, weshalb auch dieses Kriterium nicht gegeben ist.

5.3.7    Dem Beschwerdeführer wurde von Dr. B.___ (E. 3.4 und E. 3.10) und von Dr. A.___ (E. 3.2, sinngemäss auch E. 3.5) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie aus den Berichten des Psychiaters Dr. B.___ hervorgeht, erfolgte seine Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Dr. A.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 19. März 2012 nicht zur Ursache der attestierten Arbeitsunfähigkeit (E. 3.2). Im Bericht vom 2. April 2013 erklärte sie jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hauptsächlich durch Dr. B.___ ausgestellt worden seien. In Anbetracht, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer lediglich psychiatrisch betreute, lässt sich daraus schliessen, dass auch nach Ansicht von Dr. A.___ keine zusätzliche somatische bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag. Nach dem Gesagten ist das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als – wie nachfolgend zu zeigen ist (E. 6) – auch keine relevante psychische Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.

5.4    Nach dem Gesagten ist kein einziges Adäquanz- Kriterium erfüllt. Bei Anwendung der "Psychopraxis„ ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. September 2011 und den vom Beschwerdeführer nach dem 10. Juni 2013 noch geklagten psychischen Beschwerden daher zu verneinen.

5.5

5.5.1    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 2 Seite 8), ergibt sich auch nichts anderes, wenn die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den sogenannten Schreckereignissen geprüft wird.

5.5.2    Die Annahme eines Unfalles im Sinne eines Schreckereignisses setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen (vgl. BGE 129 V 177 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch die zahlreichen Beispiele bei Rumo-Jungo/Holzer in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 46 f.).

    Bei psychischer Schädigung nach einem Schreckereignis richtet sich die Adäquanzprüfung nach der allgemeinen Formel („gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung“). Bei „gemischten“ Vorfällen, in welchen die Elemente eines Schreckereignisses (Überfall, Bedrohung) und einer ihrerseits den Unfallbegriff erfüllenden physischen Einwirkung (Schläge, Zufügung von Verletzungen) kombiniert vorkommen, ist die Adäquanzprüfung unter beiden Aspekten vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 2 mit Hinweisen).

    An den Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und Schreckereignissen werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sind insbesondere an den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, und an die Aussergewöhnlichkeit des fraglichen Ereignisses sowie den entsprechenden psychischen Schock zu stellen. So verneinte das Bundesgericht etwa im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war, die Adäquanz ebenso wie im Fall einer Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen. Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, und in einem Fall, in welchem eine Frau frühmorgens an ihrem Arbeitsplatz von drei Männern überwältigt, mit einer Pistole sowie verbal bedroht, auf den Boden gedrückt und an Armen und Beinen gefesselt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_480/2013 vom 15. April 2014 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

5.5.3    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei heruntergelassenem Fenster, aber geschlossener Türe, auf dem Fahrersitz seines Cars sass, als der Täter von aussen herantrat (Urk. 7/43 Seite 13). Nach dem unerwarteten Faustschlag ins Gesicht durch das offene Fenster kam es zu keinen weiteren Handgreiflichkeiten. Namentlich kam der Täter auch nicht in den Bus. Nach dem Schlag war der Beschwerdeführer laut seinen Aussagen „so verdattert“, weil er auf das nicht gefasst war, und hat als erstes seine Brille suchen müssen (Urk. 7/41 S. 14). Typische Angst- und Schreckwirkungen (vgl. E. 5.5.2) wurden von ihm aber nicht beschrieben.

    Ob vorliegend überhaupt von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis und einem entsprechenden Schockzustand auszugehen ist, erscheint höchst fraglich, kann aber offen bleiben. Beurteilt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist nämlich jedenfalls festzustellen, dass der – sehr kurzandauernde - Vorfall vom 10. September 2011 nicht geeignet war, einen - anhaltenden - psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen.

5.6    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 10. Juni 2013 einstellte.


6.

6.1    Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2011 und dem Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 10. Juni 2013 infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) war und dementsprechend Anspruch auf Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin (Art. 16 UVG) hat.

    Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf berücksichtigt. Massgebend ist die aufgrund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Unfähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, und nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit (vgl. Rumo-Jungo/Holzer in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 123 f.).

6.2    Wie ausgeführt, attestierten Dr. A.___ und Dr. B.___ dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei sich Dr. A.___ nicht explizit zu deren Ursache äusserte (E. 5.3.7). Dr. B.___ führte als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) an (E. 3.4). Mit Bericht vom 24. Dezember 2013 erklärte er, dass die Arbeitsunfähigkeit deshalb schwierig einzuschätzen sei, weil die eine Arbeit dem Beschwerdeführer psycho-sozial eher gutzutun geschienen habe und stabilisierend gewirkt habe, während andere Arbeit ihm unmöglich gewesen sei (E. 3.10). Im Bericht vom 23. Januar 2013 hatte er hierzu bereits erklärt, dass die Einsätze als Chauffeur die Grundstimmung des Beschwerdeführers deutlich stabilisiert hätten (E. 3.4). Hieraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht von Dr. B.___ in der angestammten Tätigkeit Chauffeur, welche für die Beurteilung des Anspruchs auf Taggeldleistungen massgebend ist, nicht wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

    Wie Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 20143 ausführte, kann die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung jedoch sowieso nicht nachvollzogen werden. So führte Dr. B.___ keine typischen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung wie Hyperarousel, Intrusionen oder Vermeidungsverhalten an. Betreffend die Diagnose Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und aggressiven Zügen (ICD-10 F60.8) ist zudem ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese Erkrankung – soweit sie überhaupt vorliegt - bereits vor dem Unfallereignis bestanden haben muss (E. 3.6).

    Hieraus ergibt sich, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit zwischen dem Unfallereignis vom 10. September 2011 und dem Fallabschluss am 10. Juni 2013 verneint hat.


7.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler