Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2014.00018




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 29. Oktober 2015

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1963 geborene X.___ war seit 1. Juli 2008 als Küchenhilfe und Office-Mitarbeiterin bei der Y.___ GmbH angestellt und in dieser Funktion bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (nachfolgend: Generali) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 8/1). Daneben war sie als Reinigungskraft bei ihrer Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, tätig (Unfallversicherung: Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG [nachfolgend: Zürich]; Urk. 8/57/2). Am 13. Juli 2012 rutschte sie an ihrem Arbeitsplatz im Gasthof A.___ auf dem Kellerboden, auf dem Seife ausgelaufen war, aus und schlug sich den Kopf an (Urk. 8/1-2). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. Z.___ diagnostizierte eine Commotio cerebri und multiple Prellungen an der Schulter, am Rücken, Nacken und dem Gesäss (Urk. 8/2). In der Folge erbrachte die Generali die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – per 31. Dezember 2012 ein (Urk. 8/48). Zur Fristwahrung erhob die Versicherte am 14. Juni 2013 Einsprache (Urk. 8/52/2). Gleichzeitig zeigte der bei der Assista Rechtsschutz AG tätige Rechtsanwalt Tamas Willi an, dass ihn X.___ mit der Interessenwahrung beauftragt habe (Urk. 8/52/1). Einen Tag später erhob B.___, Beratungsstelle für Ausländer, im Namen der Versicherten Einsprache (Urk. 8/53). Am 28. August 2013 gab dann Rechtsanwalt Kreso Glavas die Interessenvertretung von X.___ bekannt (Urk. 8/58). Am 23. September 2013 reichte er – unter Hinweis auf die bereits vorliegende Einspracheschrift von B.___ – eine ergänzende Einsprache ein (Urk. 8/62). Die Generali und die Zürich schlossen am 14. beziehungsweise 18. Oktober 2013 eine Vereinbarung ab, wonach erstere sowohl für die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH im Hotel A.___ als auch bei Dr. Z.___ UVG-Leistungen erbringen werde. Die Zürich werde sich dann an den Leistungen der Generali im Verhältnis der bei beiden Gesellschaften versicherten Lohnsummen beteiligen (Urk. 8/67/2). Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 hiess die Generali die Einsprache teilweise gut, erhöhte das Unfalltaggeld für die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH von Fr. 101.25 auf Fr. 109.70 pro Tag, gewährte Taggelder vom 16. Juli 2012 bis 28. Februar 2013 für die Arbeit bei Dr. Z.___ und stellte die UVG-Leistungen mit Wirkung per 28. Februar 2013 ein (Urk. 8/77 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2013 erhob die Versicherte am 17. Januar 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei nach Durchführung einer medizinischen Begutachtung unter Einschluss eines Neurochirurgen neu zu entscheiden und die Generali habe für die Kosten des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens aufzukommen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 schloss die Generali auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 6. März 2014 (Urk. 11) und Duplik vom 7. April 2014 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verlangte (Urk. 11 S. 2 f.). Am 27. Mai 2014 nahm die Versicherte aufforderungsgemäss zur Duplik Stellung (Urk. 20), was der Generali am 13. Juni 2014 (Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht über den 28. Februar 2013 hinaus zu Recht verneinte.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

    

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 28. Februar 2013 hinaus bestehende Leistungspflicht unter Hinweis auf das bidisziplinäre Gutachten der Klinik L.___vom 18. Februar 2013 mit der Begründung, die angegebenen Beschwerden könnten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Ausserdem sei auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen (Urk. 2 S. 3 ff. und Urk. 7 S. 2 ff.). Da die Beschwerdeführerin im Rahmen des Einspracheverfahrens keinen Antrag auf Gewährung einer Parteientschädigung gestellt habe, sei eine solche nicht geschuldet. Die Zusprache von Parteikosten sei ausserdem mangels überdurchschnittlicher Aufwendungen und erheblicher Schwierigkeiten sowie aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin rechtsschutzversichert sei, abzulehnen (Urk. 7 S. 8 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr seien im Einspracheverfahren besondere Aufwände und Mehrarbeit erwachsen, die den üblichen Rahmen übersteigen würden. Aus diesem Grund sei ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung für das Verwaltungsverfahren zu entrichten. Auf die von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, mitverfasste Expertise könne nicht abgestellt werden, da dieser eine exponierte Position vertrete, die im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte stehe. Es rechtfertige sich deshalb, eine neutrale und objektive Begutachtung unter Einschluss eines Neurochirurgen in Auftrag zu geben. Da gemäss Beurteilung erfahrener Neurochirurgen Kopfverletzungen der erlittenen Art bis zu zwei Jahren dauern könnten, sei der Fallabschluss zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 2 ff.).

    In der Replik vom 6. März 2014 legte sie dar, die somatischen Problematik der Rückenschmerzen und der Ruptur der Bizepssehne seien im Gutachten nicht thematisiert worden, was nachzuholen sei. Es sei ihr auch nicht korrekt angekündigt worden, welche Experten beigezogen würden. Es sei zudem ersichtlich, dass sie eine mehrfach deformierte Wirbelsäule aufweise. Vor diesem Hintergrund habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die Anwendung von Art. 36 UVG zu prüfen (Urk. 11 S. 4 ff.).


3.

3.1    Auf dem am Unfalltag im Institut D.___ angefertigten Röntgenbild des Schädels waren keine Hinweise auf eine Fraktur bei unauffälligen ossären Verhältnissen ersichtlich (Urk. 8/5/2). Die gleichenorts am 20. Juli 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels zeigte ein altersentsprechend normales Bild (Urk. 8/5/1).

3.2    Die erstbehandelnde Dr. Z.___ stellte im Arztzeugnis UVG vom 20. Juli 2012 die Diagnosen einer Commotio cerebri und von multiplen Prellungen an Schulter, Rücken, Nacken und Gesäss (Urk. 8/2).

3.3    Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte am 9. November 2012 einen Status nach Commotio cerebri am 13. Juli 2012, einen posttraumatischen Lagerungsschwindel und eine Zervikozephalgie. Sie berichtete, im Verlauf der Behandlung sei es zunächst zu einer Zunahme der Beschwerden in Form eines starken Schwindels mit Gangunsicherheit und einer schmerzhaft verspannten Schulter- sowie Nacken- und Hinterkopfmuskulatur gekommen. Seit der Intensivierung der Physiotherapie mit Balancetraining sei eine leichte Besserung erkennbar. Sie attestierte eine seit dem Unfalltag bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8).

3.4    Dr. Z.___ bat in ihrem Bericht vom 9. November 2012 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Ohren-Hals-Nasenkrankheiten, um Abklärung des seit dem Unfallereignis persistierenden Schwindels und der starken Verspannung im Schulter- und Nackenbereich. Zudem sei nun ein Rauschen in den Ohren dazugekommen (Urk. 8/15). Letztgenannte Ärztin führte in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2012 unter den Diagnosen einen posttraumatischen Schwindel und einen chronisch kompensierten Tinnitus beidseits auf. Sie berichtete, es finde sich kein eindeutiger Hinweis für eine periphere Vestibulopathie, jedoch – soweit sie dies beurteilen könne – für ein Zervikalsyndrom. Aus oto-rhino-laryngologischer Sicht sei die Kausalität der bestehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis unwahrscheinlich und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14). Am 13. November 2012 führte sie ergänzend aus, muskuläre Verspannungen könnten als ausstrahlendes Phänomen Ohrgeräusche und auch Schwindel verursachen (Urk. 8/17 S. 2).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2012 als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) bei Status nach Unfall am 13. Juli 2012 mit Commotio cerebri und multiplen Prellungen. Er berichtete, das Syndrom folge einem Schädelhirntrauma, das schwer genug gewesen sei, um zu einer erheblichen Hirnerschütterung zu führen. Das Trauma gehe dem Beginn der Symptome bis vier Wochen voraus. Die festgestellte Diagnose habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nicht gehabt. Die Weiterführung der Einzelpsychotherapie in der Muttersprache der Versicherten sowie die Behandlung mit Psychopharmaka seien erforderlich, um einer Zustandsverschlechterung entgegenzuwirken beziehungsweise um eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustands im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Gemäss medizinischer Gesamtbeurteilung (psychiatrisch und somatisch) sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/23).

3.6    Nachdem er die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 untersucht hatte, führte Dr. C.___ im Gutachten vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/32/3-21) als Diagnose eine möglicherweise stattgehabte Commotio cerebri auf (S. 12). Die Untersuchung habe keinen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen ergeben. Auffällig sei vor allem eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck gewesen. Es bestehe ebenfalls eine deutliche Diskrepanz zwischen der guten spontanen Beweglichkeit des Kopfes und der in der formalen Prüfung demonstrierten Einschränkung. Dementsprechend sei eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden als wahrscheinlich anzusehen. Eine zumindest fortdauernde vestibuläre Störung sei aufgrund des Umstandes, dass in den Lagerungsproben kein Nystagmus habe ausgelöst werden können, nicht mehr wahrscheinlich. Angesichts des geschilderten Unfallhergangs könne differentialdiagnostisch grundsätzlich eine möglicherweise initial bestehende Contusio labyrinthi erwogen werden. Die beklagte Kopfschmerzsymptomatik sei angesichts der anamnestischen Angaben mit migräne-typischen Begleitsymptomen differentialdiagnostisch am ehesten als Migräne einzuordnen. Differentialdiagnostisch könne angesichts der Schmerzmittelanamnese (Analgetikafehlgebrauch) auch ein zumindest anteiliger Analgetikakopfschmerz erwogen werden. Diesbezüglich sei eine Entgiftung und Entwöhnung unter Führung eines Kopfschmerzkalenders anzuraten. Die Migräne sei eine eigenständige biologische Entität ohne Kausalbezug zu Verletzungsereignissen. Der Gutachter führte weiter aus, das stattgehabte Unfallereignis könne allenfalls ein leichtgradiges Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri) bewirkt haben. Nach schulmedizinischer Evidenzlage bestehe kein Anhalt für eine hieraus biologisch plausibel ableitbare chronische Folgesymptomatik; insbesondere würden sich mit einem derartigen Ereignis eine chronische Kopfschmerzsymptomatik und dauerhafte kognitive oder anderweitige Störungen nicht begründen lassen (S. 12 ff.). Eine Abweichung vom gesundheitlichen Status prae ante durch den Unfall – so der Gutachter weiter könne allenfalls für wenige Tage nach dem Unfallereignis als möglich angenommen werden (mögliche Contusio labyrinthi). Die Beschwerdeführerin sei per sofort zu 100 % als Küchenhilfe arbeitsfähig (S. 16).

    Gestützt auf die Ergebnisse der psychiatrischen Untersuchung vom 21. Januar 2013 stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 18. Februar 2013 (Urk. 8/32/22-34) folgende Diagnosen (S. 8):

- Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- Sedativa-Missbrauch (ICD-10 F13.1)

- Mögliche Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4)

    Dem Gutachten kann entnommen werden, dass in der psychiatrischen Anamnese vor allem Beschwerden der vegetativen Imbalance, Muskelverspannungen mit entsprechenden Kopf- und Rückenschmerzen sowie unspezifische gastrointestinale Symptome, Übelkeit und Erbrechen beschrieben worden sind. Zusätzlich zu dieser differentialdiagnostisch als Somatisierungsstörung diskutierbaren Symptomatik habe sich ein als leichtgradig zu klassifizierendes depressives Syndrom mit affektiver Beeinträchtigung und Antriebsminderung eingestellt. Eine antidepressive Behandlung mit Cipralex sei zeitnah begonnen worden. Dazu sei bei Bedarf Oxazepam zur Schlafregulierung eingesetzt worden, das die Beschwerdeführerin seitdem kontinuierlich und unkontrolliert einnehme, sodass wahrscheinlich ein Sedativa-Missbrauch vorliege. Depressive Verstimmung und Antriebsminderung könnten in diesem Zusammenhang differentialätiologisch auch auf den Sedativa-Konsum zurückzuführen sein. Sowohl aus diagnostischen als auch aus therapeutischen Gründen – so der Experte weiter – sollte die missbräuchliche Einnahme von Oxazepam ausschleichend beendet werden (Entgiftung und Entwöhnung). Darüber hinaus sei eine Optimierung der antidepressiven Behandlung dringend anzuraten. Eine rein psychotherapeutische Behandlung sei in der gegebenen klinischen Konstellation nicht den psychiatrischen Leitlinien entsprechend. Der gesamte klinische Eindruck enthalte auch Anhaltspunkte für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden, weshalb bei einer nicht erheblich ausgeprägten Depressivität keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigende Störung auf psychiatrischem Gebiet zu attestieren sei. Die notwendige Benzodiazepin-Entgiftung und -Entwöhnung könne durchaus neben einer Arbeitstätigkeit erfolgen. Dr. H.___ führte zusammenfassend aus, der bagatellartige Charakter des Unfalls, namentlich der fehlende Nachweis einer namhaften unfallbedingten strukturellen Verletzung sowie die insgesamt vagen Angaben zum Zeitgang der psychischen Beschwerden unterstütze nicht die Annahme eines sicheren oder wahrscheinlichen Kausalbezuges zwischen Unfall und psychischer Störung. Ein derartiger ursächlicher Zusammenhang könne allenfalls als möglich erwogen werden. Für einen Unfall mit katastrophalen oder lebensbedrohlichen Implikationen fehle die Evidenz (S. 8 ff.). Aus psychiatrischer Sicht liege spätestens ab 1. März 2013 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit vor (S. 12).

3.7    In seinem audio-neurootologischen Bericht vom 11. März 2013 (Urk. 8/41/1-11) nannte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, nachstehende Diagnosen (S. 7):

- Status nach Contusio capitis regio occipitalis mit

- Commotio cerebri et labyrinthi und passivem HWS-Abknicktrauma im Rahmen des Sturzunfalls vom 13. Juli 2012

- Posttraumatisches cervico-encephales Syndrom mit

- Cranio-mandibulärer Dysfunktion (CMD) und Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems mit

- Tinnitus aurium utq pp links, cochleo-motorischen Ursprungs

- peripher-zentraler vestibulärer Funktionsstörung linksbetont

- visuo-visuo-oculomotorischer Funktionsstörung und

- cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung mit Funktionsstörung der oberen cervicalen Bewegungssegmente pp der cervicalen Facettengelenke linksbetont

    Der betreffende Arzt führte aus, aufgrund des Unfallherganges und der darauf mit sehr kurzen „Delay"-lntervallen ausgelösten klinischen Symptomatik müsse, vor allem gestützt auf die jetzt erhobenen neuro-otometrischen Befunde, mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin neben einer Contusio capitis auch eine Commotio cerebri et labyrinthi und ein HWS-Abknicktrauma erlitten habe. Denn das jetzt erhobene neuro-otometrische Muster stehe in guter Korrelation mit der persistierenden posttraumatischen Symptomatik der Beschwerdeführerin. Anhand des audio-neuro-otometrischen und aequilibriometrischen Musters handle es sich vordergründig und aus neuro-otologischer Sicht um eine posttraumatische Funktionsstörung innerhalb des komplexen posturalen Kontrollsystems. Aufgrund der audiometrisch erhobenen Befunde und der Tinnitus-Charakteristika könne mit grosser Wahrscheinlichkeit von einem posttraumatischen cochleo-motorischen Tinnitus linksbetont ausgegangen werden. Bei der Registrierung der vestibulär evozierten Potentiale fehle die Registrierbarkeit der Wellen n-13 und p-23 links, was für eine Funktionsstörung entlang des sacculo-collischen Reflexes und somit für eine Otolithen-Funktionsstörung des linken Labyrinthes spreche. Dr. I.___ berichtete weiter, klinisch und elektronystagmographisch könne ein Provokationsnystagmus nach links beziehungsweise eine Nystagmuspräponderanz nach links mit Hyperreaktivität des vestibulo-oculären Reflexes festgestellt werden, was zusammen mit der sensorischen Analyse der computerisierten dynamischen Posturographie für eine linksbetonte peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung spreche. Die Registrierung der visuo-oculären Kontrolle im ENG-Test stehe für eine Funktionsstörung in allen drei Subsystemen der visuo-oculomotorischen Kontrolle. Anhand der Registrierung der visuell evozierten Potentiale könne eine mittelgradig verlängerte Latenzzeit der Welle P-II registriert werden, was Indiz für eine visuo-visuo-oculomotorische Funktionsstörung und eine reduzierte visuelle Dominanz beziehungsweise reduzierte Antizipierung der Posturo-Locomotorik sei. Die zerviko-oculomotorischen Testverfahren und die computerisierte dynamische Posturographie mit Reduzierung der somato-sensorischen Afferenz würden auf eine Funktionsstörung entlang des zerviko-oculären, zerviko-collischen und zerviko-spinalen Reflexes hinweisen und sprächen für einen Reizzustand des zervikalen proprio- und nociceptiven Pools und eine Funktionsstörung im Bereich der oberen zervikalen Bewegungssegmente. Diese Befunde würden zusammen mit der mittelgradig reduzierten neuro-muskulären Leistung der unteren Extremitäten die Schwankschwindelsymptomatik und die posturale Unsicherheit der Patientin erklären. Da die Patientin – so Dr. I.___ abschliessend – vor dem Unfallereignis nie an diesen Beschwerden gelitten habe, da die Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall ausgelöst worden seien, da keine interkurrenten Erkrankungen, welche eine ähnliche Symptomatik hätten auslösen können, in Erfahrung hätten gebracht werden können und da sich die posttraumatischen Beschwerden durch die sophistizierte neuro-otometrische Diagnostik hätten objektivieren lassen, stünden die Beschwerden im natürlichen kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 13. Juli 2012 (S. 8 ff.).

3.8    Im Bericht von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. März 2013 wurden ein Status nach Sturz auf den Hinterkopf am 13. Juli 2012 mit Contusio capitis rechts parieto-occipital und eine Commotio cerebri mit Symptomenkomplex, vor allem Schwindel und Kopfschmerzen, sowie ein Zervikalsyndrom geschildert. Das durchgeführte Kopfgelenk-CT habe Zeichen der muskulären suboccipitalen Dysbalance mit Densdezentrierung nach links, rotatorische Fehlstellungen C2 bis C5 nach rechts, Spondylarthrosen C3/4 links, weniger ausgeprägt auch rechts, sowie C5/6 links und eine schmächtige autochthone Nackenmuskulatur im zerviko-kranialen Abschnitt mit viel Fettgewebe in den Faszien gezeigt. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/45/15 S. 2).

3.9    Die am Zentrum K.___ tätigen Ärzte diagnostizierten am 21. März 2013 nebst einer Bursitis subdeltoidea links ein zervikozephales und ein zervikobrachiales Syndrom. Sie berichteten, die Symptome als Komplex seien suggestiv für eine Verletzung von zervikalen zygapophysialen Gelenken. Die Muskelschmerzen würden Zeichen der myofaszialen Symptomausweitung darstellen. Da die einzelnen Gelenke wegen der schmerzhaften Muskulatur nicht palpierbar seien, sollten diagnostische Blockaden nach ISIS-Richtlinien durchgeführt werden (Urk. 8/45/18-19).

3.10    In seiner Stellungnahme zum Bericht von Dr. I.___ führte Dr. C.___ am 5. April 2013 aus, insbesondere die als auffällig beschriebenen apparativen Untersuchungen seien nicht geeignet, klinisch nicht evidente Läsionen des vestibulären Systems zu belegen. Von der wissenschaftlichen Medizin anerkannte Studien, die die gemachten Behauptungen unterstützen würden, würden nicht vorliegen. Dr. I.___ habe vielmehr Untersuchungen mit hohem Artefakt-Potential durchgeführt und deren Ergebnisse in spekulativer Weise interpretiert. Dabei werde versucht, dem unkundigen Leser durch pseudowissenschaftliche Wortbildungen und pleonastische Formulierungen („sophistizierte") sowie unter Ausnutzung des Laienmissverständnisses eine gründliche Abklärung zu suggerieren. Eine gravierende Kopfverletzung, die geeignet sei, dauerhafte Beschwerden zu begründen, seien bei der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert worden. Insbesondere sei in den echtzeitlichen Erstuntersuchungen keine traumatypische vestibuläre oder cochleäre Läsion belegt. Die von Dr. I.___ als auffällig beschriebenen apparativen Untersuchungen seien ohne Indikation und ohne schulmedizinisch in diesem Kontext belegten Nutzen. In seinem eigenen klinischen Befund könne er dementsprechend keine wesentliche Auffälligkeit nachweisen. Seine vage beschriebene Befunderhebung in der Lagerungsprobe sei darüber hinaus falsch. Die durchgeführte neurologische Untersuchung der Koordination weise keine gerichtete ataktische Störung aus, was jedoch für eine vestibuläre Störung zu fordern sei. Seine Hörprüfung belege alsdann keine relevante cochleäre Beeinträchtigung (auch keinen Tinnitus [Urk. 8/44]).

3.11    Dr. G.___ äusserte sich am 10. April 2013 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. H.___. Er führte aus, in der Regel benötige man einen längeren Zeitraum, um ein objektives Urteil zu fällen. Er habe die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von etwa neun Monaten gesehen und dürfe daher behaupten, dass er bezüglich der psychischen Störungen der Beschwerdeführerin und deren Folgen Bescheid wisse. Demnach könne die Beurteilung durch Dr. H.___ nicht im gleichen Mass aussagekräftig sein. Vorliegend gehe es sowohl diagnostisch als auch therapeutisch um einen sogenannten Komplexfall. Das Zusammenspiel zwischen verschiedenen psychischen Beschwerden entspreche dem holistischen Prinzip. Es gehe um ein Spektrum verschiedener behandlungsbedürftiger Syndrome, die sich von Angst und depressiver Symptomatik bis zur Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom erstrecken würden. Im Gutachten sei die Schwere der Symptomatik heruntergespielt beziehungsweise verharmlost worden. Der vermeintliche Medikamentenmissbrauch sei nicht entscheidend für den jetzigen Zustand. Die Chronifizierung der somatisch bedingten Beschwerden erschwere den psychiatrischen Behandlungsverlauf. Für die Beschwerdeführerin sei es immer schwieriger, die chronischen Beschwerden und die immer wieder auftretenden Schmerzen im Alltag zu ertragen. Auf diese belastende Situation reagiere sie verstärkt mit Angst und Depression. Auch ihr Verhalten gegenüber Angehörigen habe wiederholt Probleme verursacht. Eine dauerhafte Stabilisierung der Stimmung habe bisher nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei gemäss medizinischer Gesamtbeurteilung (somatisch/psychiatrisch) bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/45/911).

3.12    Die Gutachter Dres. H.___ und C.___ nahmen am 6. Mai 2013 ein weiteres Mal Stellung und äusserten sich insbesondere zu den zwischenzeitlich eingereichten Berichten der Dres. G.___ und J.___ und des Zentrums K.___. Sie führten aus, der Neurologe Dr. J.___ könne in seinem klinischen neurologischen Befund keine sichere neurogene oder vestibuläre Pathologie erheben und habe es versäumt, die bei der Beschwerdeführerin bestehende Diskrepanz zwischen der in der formalen Prüfung dargebotenen Bewegungseinschränkung und der freien spontanen Beweglichkeit des Kopfes kritisch zu erkennen und zu berücksichtigen. Die von ihm durchgeführte Computertomographie werde darüber hinaus als auffällig und die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit begründend fehlinterpretiert, obwohl die beschriebenen Befunde in der Normalpopulation bekannt seien und eine Assoziation mit den von der Versicherten reklamierten Beschwerden epidemiologisch nicht belegt seien. Das Schreiben des Zentrums K.___ sei mangelhaft und ungeeignet, eine Arbeitsunfähigkeit oder eine namhafte Gesundheitsstörung zu begründen. Die unter der Überschrift „Befund" beschriebenen Daten würden eine Vermischung von anamnestisch vorgetragenen Klagen und kursorischen körperlichen Befunden repräsentieren, die im Kern nicht über subjektive Schmerzangaben und Bagatellbefunde hinausgingen. Dr. G.___ – so die Gutachter weiter – suggeriere, dass eine Beurteilung des Störungsbildes der Beschwerdeführerin nur durch eine längere und mehrmalige Beobachtung möglich sei. Dies sei schulmedizinisch abwegig und falsch, da nach gängiger psychiatrischer Praxis eine Vielzahl von korrekten Diagnosen und Therapie-Entscheidungen bereits nach einem Erstkontakt gestellt werden könnten. Die Notwendigkeit mehrmaliger oder sich über längere Beobachtungszeiträume hinziehender Untersuchungen könne allenfalls fallbezogen bestehen; namentlich dann, wenn das Störungsbild unklar oder komplex sei. Dies sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben, da das klinische Bild einfach und schlüssig zu verstehen sei. Die Behauptung seitens Dr. G.___s, es handle sich um einen „Komplexfall", könne aufgrund der ICD-10-Kriterien für eine komplexe Erkrankung nicht bestätigt werden. Dass Dr. G.___ die gegebene, eigentlich einfach verstehbare klinische Konstellation durch den Verweis auf ein „holistisches Prinzip" aufzuladen versuche, konstituiere keine Komplexität, sondern möge ebenso gut einem unzureichenden Verständnis auf Seiten der Behandler entspringen. Ebenfalls abwegig sei die diagnostische Vermischung eines angeblichen postcommotionellen Syndroms mit einem depressiven Syndrom, da die definierende Symptomatik in wesentlichen Teilen überlappend beziehungsweise nicht hinreichend trennbar sei. Zuletzt dokumentiere Dr. G.___ keinen AMDP-konformen psychiatrischen Befund, so dass bereits aus diesem formalen Grund eine Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit ausscheide (Urk. 8/47).


4.

4.1    Dass den noch geklagten Gesundheitsstörungen ein – unfallbedingtes – (hinreichend) objektivierbares Substrat zugrunde läge, ist im Lichte der medizinischen Unterlagen nicht anzunehmen. So zeigte weder die am Unfalltag angefertigte Röntgenaufnahme des Schädels noch die am 20. Juli 2012 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels traumatisch bedingte Läsionen. Vielmehr wurde von unauffälligen ossären Verhältnissen beziehungsweise von einem altersentsprechend normalen MRI des Schädels berichtet (Urk. 8/5/1-2). Auch die von Dr. J.___ erhobenen Befunde – er beschrieb eine muskuläre Dysbalance mit Densdezentrierung, rotatorische Fehlstellungen, Spondylarthrosen und eine schmächtige autochthone Nackenmuskulatur (Urk. 8/45/1517 S3) – sind im Sinne der Rechtsprechung keinem organisch nachweisbaren Unfallschaden zuzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_427/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1 und E. 3.3). Auch die von Dr. I.___ gewonnen Ergebnisse weisen keine Unfallfolge organisch objektiv aus (vgl. Bericht vom 11. März 2013 [Urk. 8/41]). Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die vom betreffenden Arzt praktizierte Untersuchungsmethode keine Informationen zur Ätiologie eines Leidens und damit zur allfälligen Unfallkausalität zu liefern und insbesondere keine Unfallfolge organisch objektiv nachzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 8C_614/2007 vom 10. Juli 2008 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen und 8C_75/2010 vom 1. April 2010 E. 4). Eine Unfallkausalität erscheint ausserdem aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten als unwahrscheinlich und die Begründung von Dr. I.___ erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur post hoc ergo propter hoc“, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

    In Übereinstimmung damit konnte der Gutachter Dr. C.___ keinen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen erkennen (Urk. 8/32/3-21 S. 12) und Dr. Z.___ hielt sogar explizit fest, dass die anhaltenden Beschwerden nicht objektiviert werden könnten (Urk. 8/57/3-4).

    Ein organisches Substrat der geklagten gesundheitlichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nachweisbaren strukturellen Veränderung ist mithin klar auszuschliessen, was auch für die klinischen Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

4.2    Hinweise dafür, dass die beim Sturzereignis erlittenen Prellungen zwischenzeitlich nicht ohne weiteres abgeheilt sind, sind keine aktenkundig. Dass sich die Beschwerdeführerin beim fraglichen Sturz zusätzlich eine Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion zugezogen hätte, ist aufgrund der vorhandenen Arztberichte nicht zu schliessen. Eine entsprechende Diagnose wurde von keinem Arzt – insbesondere nicht von der erstbehandelnden Hausärztin Dr. Z.___ – gestellt. Daran ändert nichts, dass Dr. I.___ in seinem Bericht vom 11. März 2013 – und damit knapp neun Monate nach dem Unfallereignis – von einem passiven HWS-Abknicktrauma berichtete (Urk. 8/41/1-11 S. 7). In Übereinstimmung damit verneinte auch die Beschwerdeführerin selbst das Vorliegen eines Schleudertraumas und berichtete einzig von einem erlittenen Schädelhirntrauma (Urk. 1 S. 6).

4.3    Was die vom Gutachter Dr. C.___ in Frage gestellte, beim Sturz vom 13. Juli 2012 zugezogene Diagnose einer Commotio cerebri anbelangt, ist festzuhalten, dass bereits die die Beschwerdeführerin am Unfalltag behandelnde Ärztin Dr. Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/2) eine Commotio cerebri als vorläufige Diagnose erwähnte. In den nachfolgenden Berichten führte sie jeweils an, dass die Versicherte eine Commotio cerebri erlitten habe (Urk. 8/7 und 8/15). Dr. E.___ berichtete am 9. November 2012 von einem Status nach Commotio Cerebri (Urk. 8/8 S. 1) wie auch Dr. J.___ am 13. März 2013 (Urk. 8/15-17 S. 3). In Anbetracht dieser übereinstimmenden Aussagen verdichten sich die Anzeichen dafür, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Sturzes vom 13. Juli 2012 ein leichtes Schädel-Hirntrauma zugezogen hat, auch wenn sie einzig eine nach dem Vorfall eingetretene Bewusstlosigkeit vermutete (Urk. 8/16 S. 14; vgl. auch Urk. 8/32/3-21 S. 4). Ausserdem ist auch das für diese Verletzung charakteristische „bunte Beschwerdebild(Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörung, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. [BGE 117 V 359 E. 4b und BGE 117 V 369 E 4b]) dokumentiert.

4.4    Ob die Beschwerdeführerin indes anlässlich ihres Sturzes vom 13. Juli 2012 eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat – wie es die behandelnden Ärzte einhellig diagnostiziert hatten – oder zur Hauptsache psychische Fehlentwicklungen für die noch bestehenden Einschränkungen verantwortlich sind, kann letztlich aber offen bleiben, falls zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine Commotio cerebri mit entsprechenden Symptomen angenommen wird und ferner die Adäquanz nach der in BGE 117 V 359 begründeten und in BGE 134 V 109 präzisierten, auch auf die Folgen von äquivalenten Verletzungsbildern der HWS sowie Schädel-Hirntraumen Anwendung findende Schleudertrauma-Praxis (Urteil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.1) zu verneinen ist. Diesfalls bräuchte auch nicht abschliessend geprüft zu werden, ob das versicherte Ereignis vom 13. Juli 2012 nebst den unfallfremden, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht zumindest als Mitauslöser der über Ende Februar 2013 hinaus vorhandenen Beschwerden zu betrachten ist (zur rechtsprechungsgemäss grundsätzlich genügenden Teilursächlichkeit für die Bejahung der natürlichen Kausalität: BGE 134 V 109 E. 9.5). Hiezu ergibt sich Folgendes:

4.5    Was die von der Beschwerdeführerin erst replicando thematisierte Ruptur der Bizepssehne betrifft (Urk. 11 S. 4), ergibt sich aus den Akten, dass diese erst mittels MR-Arthrographie vom 1. November 2013 erhoben wurde, nachdem die Beschwerdeführerin während zwei bis drei Wochen unter Schmerzen gelitten hatte (Urk. 8/71). Ein Zusammenhang zum über ein Jahr zuvor erlittenen Unfall ist mangels entsprechender echtzeitlicher Klagen nicht überwiegend wahrscheinlich.


5.

5.1    Vorab ist der Rüge der Beschwerdeführerin nachzugehen, wonach die Terminierung der Leistungen zu früh erfolgt sei (Urk. 1 S. 5).

5.2    Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

    Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

5.3    Den medizinischen Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass aus somatischer Hinsicht die von den Fachärzten empfohlenen therapeutischen Massnahmen primär dazu dienen sollten, die Schmerzen zu lindern und eine Stabilisierung des Erreichten zu bewirken. So verwies Dr. I.___ die Beschwerdeführerin zur weiteren Behandlung an die Ärzte des Zentrums K.___ (Urk. 8/41 S. 10), wobei der Fokus der dort vorgeschlagenen invasiven Intervention wiederum auf der Schmerzreduktion lag (Urk. 8/45/18-19 S. 2). Dr. J.___ verschrieb der Beschwerdeführerin eine Salbe zur Schmerzlinderung und empfahl für die Behandlung des Schwindels das Medikament „Arlevert“. Dr. Z.___ führte als Behandlungsmassnahme einzig eine Schmerztherapie an und hielt die Weiterführung dieser nur allenfalls für nötig (Urk. 8/57/3). Die Beschwerdeführerin berichtete sodann trotz der durchgeführten Behandlungen von keiner Verbesserung ihres Gesundheitszustands und von weiterhin bestehenden Schmerzen (Urk. 8/16 S. 8, 10 und 14; vgl. auch Urk. 8/45/15-17 S. 1). Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fallende Besserung des somatischen Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten. Damit steht auch die Beurteilung des vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beigezogenen Neurochirurgen, wonach Kopfaufschläge bis zu zwei Jahren Folgen aufweisen könnten (Urk. 1 S. 4), nicht in Widerspruch. Denn für die Leistungseinstellung ist nicht entscheidend, dass die Beschwerden (vollständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). Auch in psychischer Hinsicht lag der Schwerpunkt der Behandlung auf der Stabilisierung respektive Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands (Urk. 8/23 S. 4). Dr. G.___ begründete sodann die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere mit einer anhaltenden Depressivität und den Schmerzen (Urk. 8/23 S. 3). Vor dem Hintergrund, dass die betreffenden Diagnosen das Leistungsvermögen grundsätzlich nicht aufheben (vgl. hiezu etwa Urteile des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3, I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen und 8C_213/2012 vom 13. April 2012 E. 3.2), erscheint diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Vielmehr ist gestützt auf die nachvollziehbare gutachterliche Beurteilung von Dr. H.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Übrigen unterscheidet Dr. G.___ auch nicht zwischen somatischen und psychischen Einschränkungen. Damit ist auch aus psychischer Sicht kein als namhaft im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu taxierender Erfolg mehr zu erwarten, wobei auch die Beschwerdeführerin – die vom 17. August bis 4. November 2012 gar keine Behandlung bei Dr. G.___ wahrnahm (Urk. 8/72/6) – von keinen erzielten Fortschritten berichtete (Urk. 8/16 S. 13).


6.

6.1    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

    Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;

- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).

6.2    

6.2.1    Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Unter Berücksichtigung des objektiv erfassbaren Unfallhergangs ist der Sturz vom 13. Juli 2012 – entsprechend der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 232/02 vom 5. August 2003 und U 173/03 vom 15. November 2004 E. 4.2.2 und Urteile des Bundesgerichts 8C_798/2007 vom 3. Juli 2008 E. 4.1 und 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2) als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mindestens vier der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5).

6.2.2    Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls kann ohne weiteres verneint werden.

6.2.3    Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Arzt der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose eines Schädel-Hirntraumas für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der dafür typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da die für ein leichtes Schädel-Hirn- beziehungsweise HWS-Distorsionstrauma charakteristischen Beschwerden nicht in akzentuierter Form vorliegen, sondern im Wesentlichen auf Kopfschmerzen und Schwindel beschränkt sind. Ebenfalls nicht ausgewiesen sind in diesem Kontext schliesslich erhebliche Verletzungen, die sich die Beschwerdeführerin neben dem Schädel-Hirntrauma zugezogen hat.

6.2.4    Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss. Dieses Kriterium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin unterzog sich zwar physiotherapeutischen Massnahmen und Verlaufskontrollen, suchte verschiedene Ärzte und Institutionen insbesondere zur Linderung der Schmerzen und des Schwindels auf und begann aufgrund der psychischen Beschwerden eine Psychotherapie. Gestützt darauf rechtfertigt sich jedoch noch nicht die Bejahung des zu prüfenden Kriteriums, resultiert daraus doch keine erhebliche – im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen – Mehrbelastung, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.3 und 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4, jeweils mit weiteren Hinweisen). Ausserdem unterzog sich die Beschwerdeführerin vom 27. August bis 2. Oktober 2012 keiner physiotherapeutischen Behandlung (Urk. 8/72/3) und verzichtete gar vom 17. August bis am 4. November 2012 offenkundig auf psychotherapeutische Hilfe (Urk. 8/72/6), ist doch anzunehmen, dass sie für alle wahrgenommenen Termine eine Entschädigung für die angefallenen Zugkosten verlangte, für diese Zeit jedoch kein Gesuch um Kostenübernahme bei den Akten liegt.

6.2.5    Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4). Die Beschwerdeführerin leidet hauptsächlich an Kopfschmerzen und einem diffusen Schwindel (Urk. 8/32/3-21 S. 2). Daneben berichtet sie über diverse andere Leiden. Folglich kann das Kriterium der erheblichen Beschwerden bejaht werden. Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen respektive äquivalenten Verletzungen übliche Mass aber nicht derart, dass sie in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 30. August 2010 E. 5.3.2). Im Übrigen verwies der Gutachter Dr. C.___ auf Diskrepanzen zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck sowie der guten spontanen Beweglichkeit des Kopfes und der in der formalen Prüfung demonstrierten Einschränkung (Urk. 8/32/3-21 S. 12).

6.2.6    Mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden.

6.2.7    Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma- beziehungsweise vergleichbare Verletzung charakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b).

6.2.8    Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin – soweit aktenkundig – keinen Arbeitsversuch und keine weiteren beruflichen Anstrengungen zur Wiedereingliederung unternommen hat (Urk. 8/16 S. 12), kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht bejaht werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).

6.3    Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. Ob der Expertise der Dres. C.___ und H.___ vom 18. Februar 2013 die Beweistauglichkeit hinsichtlich der Schlussfolgerung zur natürlichen Kausalität der Beschwerden und zur Frage, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Sturzes vom 13. Juli 2012 eine Commotio cerebri erlitten hat, abzusprechen ist – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht (Urk. 1 S. 4 f.) –, bedarf angesichts dieses Ergebnisses keiner weiteren Ausführungen. Ebenso erübrigt sich vor diesem Hintergrund eine zusätzliche medizinische Begutachtung unter Einbezug der Fachrichtung der Neurochirurgie (vgl. Urk. 1 S. 2).


7.    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Sturzereignis vom 13. Juli 2012 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. Februar 2013 einstellte.


8.

8.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11 S. 2 f.)

8.2    Nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden Parteientschädigungen im Einspracheverfahren in der Regel nicht ausgerichtet. Nach der Rechtsprechung soll jedoch die Einsprecherin, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und die im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (BGE 130 V 572 E. 2.2)

8.3    Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Besonderen ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2).

Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall) bleibt weiterhin anwendbar (BGE 132 V 200 E. 4.1).

8.4    Vorliegend obsiegte die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren teilweise. Der Tatbestand der Entschädigung der prozessarmen Partei ist hier aber nicht gegeben, da nach der Rechtsprechung selbst bei Bedürftigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, soweit eine Rechtsschutzversicherung für die Gerichts- und Anwaltskosten tatsächlich aufkommt, zumal aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass diese die entsprechenden Leistungen zugesichert hat (vgl. Urk. 11 S. 7). Dies gilt auch dann, wenn die Kostenübernahme seitens der Rechtsschutzversicherung als nur subsidiär bezeichnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2007 vom 6. März 2008 E. 6).

8.5    Ob der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 ATSG die Zusprechung einer Parteientschädigung auch bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa besonderer Aufwendungen oder besonderer Schwierigkeiten zulässt, wie Ueli Kieser (ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 52 N 42 ff.) annimmt und wie dies in BGE 130 V 571 offengelassen wurde, braucht nicht beantwortet zu werden. Wenn vorliegend auch eine gewisse Komplexität gegeben ist, bewegt sich der Streitumfang nicht merklich ausserhalb des Rahmens, der bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation üblich ist. Insbesondere umfasst die gewissenhafte Rechtsvertretung in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren auch die Überprüfung der Taggeldleistungen. Der Umstand, dass der Rechtsvertreter diesbezüglich bei der Verwaltung intervenieren musste und diese in der Folge eine Korrektur vornahm, zeigt zudem wohl die Nützlichkeit des Einspracheverfahrens und dessen Zweck, Irrtümer des Versicherungsträgers zu korrigieren, ohne dass der Betroffene ein Gerichtsverfahren anstrengen muss, belegt aber – wie soeben ausgeführt – keine besondere Komplexität des Verwaltungsverfahrens. Damit verbleibt kein Raum für eine Ausnahme von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG (vgl. auch BGE 130 V 570 E. 2.3.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 12.1).

8.6    Im Beschwerdeverfahren hat nach Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu. Besondere Umstände, die zu einem anderen Entscheid Anlass geben, sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu ersehen.

8.7    Zusammenfassend ist die Beschwerde auch insoweit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher